Beschluss
2 Ws 684/18
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2018:1213.2WS684.18.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Gründe: I. 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 12.12.2014 (67 KLs – 901 Js 66/14 – 14/14) unter Freispruch im Übrigen wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, gefährlicher Körperverletzung in zwei weiteren Fällen, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sieben weiteren Fällen sowie wegen bandenmäßigen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 33 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und eine isolierte Fahrerlaubnissperre von einem Jahr angeordnet. Mit Urteil vom 07.01.2016 hob der Bundesgerichtshof (2 StR 202/15) das Urteil auf die Revision des Beschwerdeführers mit den zugehörigen Feststellungen in den Fällen 2, 4 bis 16 der Anklageschrift vom 8. August 2014 sowie in den Fällen 1 bis 20 der Nachtragsanklage vom 19. November 2014, im Strafausspruch im Fall 25, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 2 und 25 der Anklageschrift vom 8. August 2014 und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen auf. Im Umfang der Aufhebungen wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehenden Revisionen wurden verworfen. Die angeordnete Sperrfrist ist seit dem 08.01.2016 rechtskräftig. Mit Urteil vom 22.05.2017 hat das Landgericht Aachen den Beschwerdeführer wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, sowie wegen bandenmäßigen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 30 Fällen sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der rechtskräftigen Einzelstrafen wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen aus dem Urteil vom 12.12.2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht vollständig vollstreckt. 2. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 13.04.2018 (448 Cs 114 Js 1235/17), rechtskräftig seit dem 26.04.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen zweifachen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubbnis zu einer (Gesamt-)Geldstrafe von 95 Tagessätzen (Einzelstrafen 50 und 70 Tagessätze) zu je 10,00 € verurteilt. Das Datum der beiden Taten war der 18.04.2017. Diese Strafe ist noch nicht gezahlt. 3. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Aachen die Strafen aus den vorgenannten Verurteilungen unter Auflösung der gebildeten Gesamtstrafen ausweislich des Tenors auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten zurückgeführt und die Erteilung der Sperrfrist aus dem Urteil vom 12.12.2014 aufrecht erhalten. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB lägen vor; die letzte tatrichterliche Verhandlung im Sinne des § 55 Abs. 1 S. 2 StGB habe am 22.05.2017 stattgefunden. Die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten ergebe sich nach Maßgabe des § 54 StGB unter Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren („3 Jahre“ im angefochtenen Beschluss ist ein offensichtlicher Schreibfehler) und drei Monaten, welche im Urteil des Landgerichts Aachen vom 22.05.2017 für den Fall 2 verhängt wurde. Gegen den ihm am 01.10.2018 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte am 05.10.2018 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er auf die ihm gewährte Stundung der aus dem Strafbefehl resultierenden Zahlungsverpflichtung Bezug genommen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Vorlageverfügung vom 09.11.2018, beantragt, die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zu verwerfen. Der Verurteilte hat hierzu keine Stellung genommen. II. Die gemäß §§ 460, 462 Abs. 3 S. 1, 311 StPO statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zwar hat das Landgericht im angefochtenen Beschluss verkannt, dass bei Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht in der neuen Verhandlung die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen ist, weil dem Beschwerdeführer ein früher erlangter Rechtsvorteil nicht durch sein Rechtsmittel genommen werden darf (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ-RR 2008, 72 ; Fischer, StGB 65. Aufl. § 55 Rdn. 37 m. w. N.). Demzufolge hätte das Landgericht der Gesamtstrafenbildung die Vollstreckungslage am 12.12.2014 und nicht diejenige am 22.05.2017 zu Grunde legen müssen. Dieser Rechtsfehler hat sich hier jedoch nicht ausgewirkt, denn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung liegen gleichwohl vor, denn sämtliche Taten aus der späteren Verurteilung des Landgerichts Aachen vom 12.12.2014 lagen zeitlich vor der aufgrund des Einspruchs gegen den Strafbefehl am 13.04.2018 stattgefundenen Hauptverhandlung des Amtsgerichts Aachen. Ausweislich der Urteilsgründe des Landgerichts wurden die Taten im Zeitraum zwischen November 2013 und dem 09.04.2014 (Tat 24 der Anklageschrift vom 08.08.2014) begangen. Im Übrigen hat das Landgericht im angefochtenen Beschluss rechtsfehlerfrei die neu bemessene Gesamtstrafe aufgrund des gesetzlichen Regelfalls des § 53 Abs. 1, Abs. 2, S. 1 StGB bestimmt und von der Anwendung des § 53 Abs. 2 S. 2 1. Hs StGB auch im Hinblick auf die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verurteilten abgesehen. Bei der konkreten Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe hat es beachtet, dass nach § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB das Höchstmaß der Gesamtstrafe dadurch festgelegt ist, dass die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht werden darf und nach § 54 Abs. 3 StGB ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Vorlageverfügung vom 09.11.2018 zutreffend ausgeführt hat, stellt auch die gewährte Stundung keinen Grund dar, vom Regelfall der Gesamtstrafenbildung abzuweichen. Soweit bereits Ratenzahlungen geleistet worden sind, ist es Aufgabe der Vollstreckungsbehörde, diese nachträglich anzurechnen (vgl. BGHSt 21, 186).