Beschluss
2 Ws 641/18
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2018:1210.2WS641.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Einziehungsbeteiligten hierin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Einziehungsbeteiligten hierin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: I. Das Amtsgericht Bonn ordnete im Rahmen eines gegen A, den ehemaligen Vorstand der B AG (Einziehungsbeteiligte), geführten Ermittlungsverfahrens (Az. 220 Js 1548/16) wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche im Wege der Rückgewinnungshilfe unter anderem mit Beschluss vom 26.04.2016 (Az. 50 Gs 622/16) in Höhe von 998.070,13 € den dinglichen Arrest in das Vermögen der B AG an, weil der dringende Tatverdacht bestand, dass die B AG aus den A zur Last gelegten gewerbsmäßigen Betrugshandlungen Geldbeträge in vorgenannter Höhe erlangt haben soll. Die von der B AG hiergegen gerichtete Beschwerde verwarf das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 13.07.2016 (Az. 24 Qs 53/16); der Senat verwarf die weitere Beschwerde mit Beschluss vom 04.11.2016 (Az. 2 Ws 639-46/16). Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe und des Verfahrensverlaufs wird auf den vorgenannten Beschluss Bezug genommen. Die 3. große Strafkammer des Landgerichts Bonn verurteilte den Angeklagten A am 09.08.2017 (Az. 23 KLs 33/16), rechtskräftig seit dem 21.10.2017, wegen eines Falles der Beihilfe zum Betrug in gleichartiger Tateinheit in 133 Teilakten zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten, deren Vollstreckung sie zur Bewährung aussetzte. Zudem ordnete sie gegenüber der B AG die Einziehung des Wertes der Taterträge i.H.v. 59.700,46 € an. Zur Begründung der Einziehungsentscheidung führte die Strafkammer aus, dass in den 133 der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen insgesamt 59.700,46 € auf Konten der B AG, einer selbständigen juristischen Person, die mithin nicht Täter oder Teilnehmer der Tat gewesen sein könne (§ 73b S. 1 Nr. 1 StGB), geflossen seien. Da die Zahlungen nicht in bar erfolgt seien und die B AG das Geld folglich nicht im Original herausgeben könne, sei die Einziehung desjenigen Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspreche (§ 73c StGB). Die Staatsanwaltschaft Bonn hat mit an das Landgericht Bonn gerichteter Antragsschrift vom 14.02.2018 (Az. 400 Js 946/16) im Wege eines selbstständigen Einziehungsverfahrens beantragt festzustellen, dass zum Nachteil der B AG ein Betrag i.H.v. 919.117,08 € der Einziehung als Wert des Tatertrags unterliegt. Dieser Betrag ergebe sich aus einer Addition des Guthabens der B AG i.H.v. 737.658,21 € bei der C und eines Auszahlungsanspruchs der B AG gegen den Insolvenzverwalter i.H.v. 241.159,33 €, mithin insgesamt 978.817,54 €, abzüglich des bereits rechtskräftig anlässlich der Verurteilung von A abgeschöpften Betrags i.H.v. 59.700,46 €. Das Landgericht Bonn hat mit Beschluss vom 30.08.2018 das selbständige Einziehungsverfahren entsprechend § 205 StPO vorläufig eingestellt. Zur Begründung hat die Strafkammer ausgeführt, dass aufgrund der beabsichtigten Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Bonn gegen die Beschuldigten D (Az. 400 Js 689/17), der deckungsgleiche Vorwürfe im Zusammenhang mit der B AG zugrunde lägen, das vorliegende Verfahren subsidiär sei. Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Bonn mit Schreiben vom 01.10.2018 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft Bonn beabsichtige, gegen die Beschuldigten D dieselben Fälle anzuklagen, die auch Gegenstand der Anklageerhebung gegen A gewesen seien, so dass in diesem Verfahren eine weitergehende Einziehungsentscheidung gemäß §§ 73, 73b und 73d StGB nicht zu erwarten sei. Einer dann nur noch in Betracht kommenden erweiterten Einziehung gemäß § 73a StGB stehe entgegen, dass es sich vorliegend nicht um ein „Vermögen unklarer Herkunft“ handele, da tatsächlich ermittelt werden könne, welche Geschädigte und damit welcher konkrete Fall hinter der jeweiligen Einzahlung auf das Konto der C stehe. Dies erfolge lediglich aus verfahrensökonomischen Gründen nicht, so dass auch in dem Verfahren gegen die Beschuldigten D eine Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 1 StPO im vergleichbaren Umfang wie im Verfahren gegen A erfolgen werde. Das Landgericht Bonn hat der Beschwerde mit Beschluss vom 05.10.2018 nicht abgeholfen. Nachdem die Staatsanwaltschaft Bonn mit Verfügung vom 15.10.2018 hierzu Stellung genommen hatte, hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23.10.2018 das Verfahren dem Senat mit dem Antrag vorgelegt, auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bonn den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das selbstständige Einziehungsverfahren zu eröffnen. Hierzu hat der Rechtsbeistand der B AG mit Schriftsatz vom 30.11.2018 Stellung genommen, beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen, und zur Begründung auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 09.07.2018 verwiesen. II. Die gemäß §§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht Bonn hat im Ergebnis zu Recht das Verfahren aufgrund Fehlens einer Prozessvoraussetzung (vorläufig) eingestellt. Die Durchführung einer selbständigen Anordnung der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB ist gemäß § 76a Abs. 1 S. 1 StGB nur zulässig, wenn eine bestimmte Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht verfolgt oder verurteilt werden kann. Das Einziehungsverfahren bildet - zur gesetzgeberisch angeordneten Beseitigung rechtswidriger Vermögenslagen - lediglich ein „Auffangregime“ für diejenigen Fälle, in denen die Vermögensabschöpfung im subjektiven Verfahren - sei es aus Zweckmäßigkeitserwägungen heraus ausdrücklich (vgl. §§ 421 , 422 StPO ) oder versehentlich - unterblieben ist, oder das subjektive Verfahren nicht durchgeführt werden konnte (vgl. Metzger in KMR, StPO, Juli 2018, § 435 Rn. 6; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 435 Rn. 6). Die Unmöglichkeit der Durchführung eines subjektiven Straf- oder Bußgeldverfahrens stellt hierbei eine Prozessvoraussetzung für das auf die Anordnung der Einziehung gerichtete selbständige Verfahren im Straf- wie Ordnungswidrigkeitenrecht dar (vgl. BGH, Beschluss vom 24.03.1966, 3 StR 13/65, BGHSt 21, 55; OLG Köln, 1. Strafsenat, Beschluss vom 05.03.2004, Ss 60/04, NStZ 2004, 700; BayObLG, Beschluss vom 13.04.1987, MDR 1987, 870; Köhler, a.a.O., § 435 Rn. 11, Metzger, a.a.O., § 435 Rn. 6; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 440 Rn. 51; Schmidt in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auflage § 440 Rn. 12; Eser/Schmidt in Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage, § 76a Rn. 5). Gemessen an diesen Maßstäben steht der Durchführung des von der Staatsanwaltschaft Bonn beantragten objektiven Einziehungsverfahrens jedenfalls derzeit noch das von der Staatsanwaltschaft Bonn gegen die Beschuldigten D geführte Ermittlungsverfahren (Az. 400 Js 686/17) als - behebbares - Prozesshindernis entgegen. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Bonn lässt sich entnehmen, dass den Beschuldigten D in dem vorgenannten Ermittlungsverfahren ausschließlich Betrugsstraftaten im Zusammenhang mit den auf die Konten der B AG geflossenen Geldern zur Last gelegt werden sollen. Diese waren insgesamt auch Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gegen A, bevor der Verfahrensstoff im Wege einer Einstellung gemäß § 154 StPO (richtigerweise wohl § 154a StPO) erfolgt ist und dieser rechtskräftig wegen eines Falles der Beihilfe zum Betrug in gleichartiger Tateinheit in 133 Teilakten verurteilt worden ist. Es steht hiernach außer Zweifel, dass die Beschuldigten D noch wegen Taten verfolgt und verurteilt werden können, die nicht Gegenstand der Verurteilung von A durch das Landgericht Bonn gewesen sind und denen folglich die rechtskräftige Einziehungsentscheidung des Landgerichts Bonn vom 09.08.2017 (Az. 23 KLs 33/16) (vgl. § 76a Abs. 1 S. 3 StGB) nicht entgegensteht. Die 3. große Strafkammer des Landgerichts Bonn hat - diese Problematik erkennend - hierzu auch ausdrücklich ausgeführt (S. 69 UA), dass die Einziehungsentscheidung in Höhe von 59.700,46 € nur diesen und nicht einen weiteren Betrag betrifft. Nach derzeitigem Verfahrensstand ist auch die von der Staatsanwaltschaft Bonn aus verfahrensökonomischen Gründen angekündigte vorläufige Einstellung von Taten gemäß § 154 StPO in dem gegen die Beschuldigten D geführten Ermittlungsverfahren mit der Folge, dass diesen in der Anklageschrift dieselben 133 Taten zur Last gelegt werden sollen wie A noch nicht erfolgt, so dass die von § 76a Abs. 1 S. 1 StGB geforderte Unmöglichkeit eines subjektiven Verfahrens jedenfalls derzeit nicht vorliegt. Das Landgericht Bonn geht daher in der Nichtabhilfeentscheidung vom 05.10.2018 zu Recht davon aus, dass bestimmte Personen, nämlich die Beschuldigten D, wegen der den Zahlungen auf die Konten der B AG zugrunde liegenden Straftaten noch verfolgt werden können. Der Senat muss daher nicht entscheiden, ob es in dem gegen die Beschuldigten D geführten Strafverfahren, sollte es tatsächlich zu den von der Staatsanwaltschaft Bonn beabsichtigten Einstellungen gemäß § 154 StPO bzw. § 154a StPO kommen, auf das zutreffend von der Staatsanwaltschaft Bonn dargelegte Konkurrenzverhältnis zwischen § 73 StGB und § 73a StGB (vgl. Fischer, a.a.O., § 73a Rn. 5) ankommt, wobei auch das Rückwirkungsverbot des neugefassten § 73a StGB für bislang als Anknüpfungstat ausgeschlossene Delikte (vgl. Drucksache 18/9525, S. 65) in den Blick zu nehmen und bei Abwägung beabsichtigter Verfahrenseinstellungen zu berücksichtigen sein dürfte. Dem vorliegenden selbständigen Einziehungsverfahren steht jedenfalls derzeit das Prozesshindernis der Möglichkeit eines subjektiven Verfahrens gegen die Beschuldigten D entgegen, so dass das Landgericht Bonn im Ergebnis zu Recht das Verfahren „vorläufig“ eingestellt hat, wobei aus Sicht des Senats die Verfahrenseinstellung zutreffender aus einer entsprechende Anwendung von § 206a StPO (so Gössel, a.a.O., § 440 Rn. 51) bzw. § 260 Abs. 3 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 24.03.1966, 3 StR 13/65, Schmidt, a.a.O., § 440 Rn. 12) folgt. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO.