Auf die Berufungen des Klägers hin werden die Urteile des Landgerichts Köln vom 9. März 2017 – 87 O 114/14, 87 O 33 16, 87 O 47/16 und 87 O 57/16 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: I. 1. Es wird festgestellt, dass der unter dem Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 10.10.2014 über die Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters A B nichtig ist. 2. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 10.10.2014 werden für nichtig erklärt, soweit a) unter dem Tagesordnungspunkt 2 eine Entscheidung über eine Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages mit Herrn A B getroffen wurde, b) unter Tagesordnungspunkt 4 eine Entscheidung über die Geltendmachung von Ersatz- und Vertragsstrafenansprüchen gegen Herrn A B getroffen wurde. II.1. Es wird festgestellt, dass der unter dem Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25.08.2015 über die Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters A B nichtig ist. 2. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25.08.2015 werden für nichtig erklärt, soweit a) zum Tagesordnungspunkt 2 eine Entscheidung über eine außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages mit Herrn A B aus wichtigem Grund getroffen wurde, b) zum Tagesordnungspunkt 4 eine Entscheidung über die Geltendmachung von Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüchen gegen Herrn A B getroffen wurde. III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 156.623,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.243,36 EUR seit dem 04.09.2014, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.10.2014, -aus brutto 8.243,36 seit dem 04.11.2014, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.12.2014, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.01.2015, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.02.2015, -aus brutto 8.243,36 seit dem 04.03.2015, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.04.2015, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.05.2015, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.06.2015, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.07.2015, -aus brutto 8.243,36 seit dem 04.08.2015, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.09.2015, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.10.2015, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.11.2015, -aus brutto 8.243,36 seit dem 04.12.2015, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.01.2016, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.02.2016, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.03.2016, abzüglich dagegen mit Wirkung zum 1. Januar 2015 aufgerechneter 30.178,56 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 6% für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 wiederum abzüglich hiergegen zum 8. Dezember 2012 verrechneter 1.487,50 EUR, zum 12. Mai 2013 verrechneter 1.249,50 EUR, zum 14. Juni 2013 verrechneter 1.666,- EUR sowie zum 10. Juli 2013 verrechneter 985,22 EUR zu zahlen. IV. 1. Es wird festgestellt, dass der zum Tagesordnungspunkt 13 anlässlich der Gesellschafterversammlung vom 14. März 2016 gefasste Beschluss mit dem Inhalt, „der Geschäftsanteil von Herrn A B ist damit (erneut) eingezogen“, nichtig ist. 2. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14.03.2016 a) zum Tagesordnungspunkt 1 mit dem Inhalt „die Gesellschafterbeschlüsse vom 10.10.2014 zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind mit 2:1 Stimmen wirksam bestätigt“, b) zum Tagesordnungspunkt 2 mit dem Inhalt „die Gesellschafterbeschlüsse vom 25.08.2015 zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind mit 2:1 Stimmen wirksam bestätigt“, c) zum Tagesordnungspunkt 3 mit dem Inhalt „unter Berücksichtigung von § 47 Abs. 4 GmbHG ist der Antrag auf Abberufung von Frau C als Geschäftsführerin mit 1:1 Stimmen abgelehnt“, d) zum Tagesordnungspunkt 4 mit dem Inhalt „unter Berücksichtigung von § 47 Abs. 4 GmbHG ist der Antrag auf Abberufung von Herrn D als Geschäftsführer mit 1:1 Stimmen abgelehnt“, e) zum Tagesordnungspunkt 5 , nach dem der Antrag, den Geschäftsführerdienstvertrag zwischen der Beklagten und Frau C aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich zu kündigen, abgelehnt wurde, f) zum Tagesordnungspunkt 6 , nach dem der Antrag, den Geschäftsführerdienstvertrag zwischen der Beklagten und Herrn D aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich zu kündigen, abgelehnt wurde, g) zum Tagesordnungspunkt 7 , nach dem der Antrag, den Geschäftsanteil der Gesellschafterin C aus einem in ihrer Person liegenden, ihre Ausschließung rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Nr. 2 lit. c) der Satzung einzuziehen, abgelehnt wurde, h) zum Tagesordnungspunkt 8 , nach dem der Antrag, den Geschäftsanteil des Gesellschafters D aus einem in seiner Person liegenden, seine Ausschließung rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Nr. 2 lit. c) der Satzung einzuziehen, abgelehnt wurde, i) zum Tagesordnungspunkt 9 , nach dem der Antrag, gegen Frau C in ihrer Eigenschaft sowohl als (frühere) Geschäftsführerin als auch als Gesellschafterin, Schadensersatzansprüche wegen der unter dem 29.07.2015 durch Herrn D ausgesprochen Kündigung des Nutzungsvertrages betreffend die Marke E geltend zu machen, abgelehnt wurde, j) zum Tagesordnungspunkt 10 , nach dem der Antrag, gegen Herrn D in seiner Eigenschaft sowohl als (früherer) Geschäftsführer als auch als Gesellschafter, Schadensersatzansprüche wegen der unter dem 29.07.2015 durch Herrn D ausgesprochen Kündigung des Nutzungsvertrages betreffend die Marke E geltend zu machen, abgelehnt wurde, k) zum Tagesordnungspunkt 12 mit dem Inhalt „der Geschäftsführervertrag von Herrn A B ist damit (erneut) außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt“, l) zum Tagesordnungspunkt 14 mit dem Inhalt, der Antrag betreffend die „erneute Geltendmachung von Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vertragsstrafeansprüchen gegenüber A B aus allen denkbaren rechtlichen Erwägungen“ wird „angenommen“ werden für nichtig erklärt, soweit die vorgenannten Beschlüsse weder die Bestätigung der Entscheidung über die Abberufung des Klägers noch die Bestätigung der am 25.08.2015 getroffenen Entscheidung über die ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten zum Gegenstand haben. V. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14.03.2016 die folgenden Beschlüsse gefasst hat: 1. Die Geschäftsführerin F C wird mit sofortiger Wirkung abberufen; 2. der Geschäftsführer E D wird mit sofortiger Wirkung abberufen; 3. der Geschäftsführerdienstvertrag zwischen der Beklagten und Frau C wird aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt; 4. der Geschäftsführerdienstvertrag zwischen der Beklagten und Herrn D wird aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt; 5. gegen Frau C in ihrer Eigenschaft sowohl als (frühere) Geschäftsführerin als auch als Gesellschafterin der Beklagten sollen Schadensersatzansprüche wegen der unter dem 29.07.2015 durch Herrn D ausgesprochen Kündigung des Nutzungsvertrages betreffend die Marke E geltend gemacht werden; 6. gegen Herrn D in seiner Eigenschaft sowohl als (früherer) Geschäftsführer als auch als Gesellschafter der Beklagten sollen Schadensersatzansprüche wegen der unter dem 29.07.2015 durch Herrn D ausgesprochen Kündigung des Nutzungsvertrages betreffend die Marke E geltend gemacht werden. VI. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 19.04.2016 1. unter dem Tagesordnungspunkt 1 mit dem Inhalt „die Gesellschafterbeschlüsse vom 10.10.2014 zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind erneut einstimmig bestätigt“, 2. unter dem Tagesordnungspunkt 2 mit dem Inhalt „die Gesellschafterbeschlüsse vom 25.08.2015 zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind mit 2:1 Stimmen wirksam bestätigt“, 3. unter dem Tagesordnungspunkt 3 mit dem Inhalt „die Gesellschafterbeschlüsse vom 14.03.2015 zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 sowie 11 bis 14 sind einstimmig bestätigt“, werden für nichtig erklärt, soweit die vorgenannten Beschlüsse weder die Bestätigung der Entscheidung über die Abberufung des Klägers noch die Bestätigung der am 25.08.2015 getroffenen Entscheidung über die ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten noch die Bestätigung der vorgenannten Bestätigungen zum Gegenstand haben. VII. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25.05.2016 1. zum Tagesordnungspunkt 2 mit dem Inhalt „die Gesellschafterbeschlüsse vom 10.10.2014 zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind mit 2:1 Stimmen erneut wirksam bestätigt“, 2. zum Tagesordnungspunkt 3 mit dem Inhalt „die Gesellschafterbeschlüsse vom 25.08.2015 zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind mit 2:1 Stimmen erneut wirksam bestätigt“, 3. zum Tagesordnungspunkt 4 mit dem Inhalt „die Gesellschafterbeschlüsse vom 14.03.2015 zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 sowie 11 bis 14 sind einstimmig bestätigt“, womit tatsächlich die Gesellschafterbeschlüsse vom 14.03.2016 gemeint sind, 4. zum Tagesordnungspunkt 5 , mit dem Inhalt „die Gesellschafterbeschlüsse vom 19.04.2015 zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 sowie 11 bis 14 sind einstimmig bestätigt“, womit tatsächlich die Gesellschafterbeschlüsse vom 19.04.2016 gemeint sind, werden für nichtig erklärt, soweit die vorgenannten Beschlüsse weder die Bestätigung der Entscheidung über die Abberufung des Klägers noch die Bestätigung der am 25.08.2015 getroffenen Entscheidung über die ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten noch die Bestätigung der vorgenannten Bestätigungen noch die Bestätigung der Bestätigung der vorgenannten Bestätigungen zum Gegenstand haben. Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen des Klägers sowie die noch rechtshängigen Berufungen der Beklagten werden zurückgewiesen. Die Beklagte hat 87% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, der Kläger hat 13% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jedoch jeweils nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1. Zum ursprünglichen Verfahren 18 U 53/17 a) Die Parteien streiten in diesem ursprünglichen Verfahren um die Wirksamkeit verschiedener, anlässlich zweier Gesellschafterversammlungen gefasster Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten über die Einziehung des dem Kläger zustehenden Geschäftsanteils, über die Kündigung des zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Geschäftsführer-Anstellungsvertrages sowie über die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ersatz- und Vertragsstrafeansprüchen der Beklagten gegen den Kläger. Der Kläger war Gesellschafter der ursprünglich in H sitzenden und bis Anfang 2017 als E GmbH firmierenden Beklagten, und zwar mit einem Geschäftsanteil zum Nennbetrag von 8.350,- EUR, der 1/3 des Stammkapitals der Gesellschaft entsprach. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages (GV, vgl. Bl. 84 ff. GA 18 U 53/17) sollte Gegenstand der Beklagten der Handel mit Gütern jeder Art, insbesondere mit Haushalts- und Küchenartikeln sowie Geschenkartikeln sein. § 8 Ziff. 1 GV sah vor, dass die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch den ältesten Geschäftsführer zu geschehen habe. Allerdings bestimmte § 8 Ziff. 3 GV, dass eine außerordentliche Gesellschafterversammlung stattfinde, wenn die Geschäftsführer dazu einlüden oder nach einem Minderheitsverlangen im Sinne des § 50 Abs. 3 GmbHG. § 15 GV enthielt Bestimmungen über die Einziehung von Geschäftsanteilen, § 18 GV regelte die Abfindung beim Ausscheiden und § 19 GV enthielt ein Wettbewerbsverbot betreffende Bestimmungen einschließlich einer Regelung über eine Vertragsstrafe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages der Beklagten wird auf die in Ablichtung zur Gerichtsakte gereichte Vertragsurkunde Bezug genommen (vgl. Anlage K 2, Bl. 31 ff. GA 18 U 53/17). Unter dem 13. März 2007 befreiten die Gesellschafter der Beklagten den Kläger u.a. für seine bereits vor der Gründung der Beklagten bestehende Einzelfirma „I“ insofern von dem Wettbewerbsverbot nach § 19 GV, als ihm alle Tätigkeiten erlaubt wurden, die die „I“ betrafen und nicht zur Beklagten in Konkurrenz standen (vgl. Anlage K 2, Bl. 31 GA 18 U 53/17). Im Juli 2014 erhoben die Mit-Gesellschafter des Klägers gegen den Kläger Vorwürfe wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeiten unter der Einzelfirma „I“. Am 10. Juli 2014 forderte der Mit-Gesellschafter und -Geschäftsführer D den Kläger auf, die Räume der Beklagten zu verlassen. Das geschah am 11. Juli 2014, nachdem der Kläger mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert worden war. In der nachfolgenden Zeit unternahmen die Mit-Gesellschafter des Klägers die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers, seine Abberufung als Geschäftsführer und die fristlose Kündigung des mit dem Kläger geschlossenen Geschäftsführer-Anstellungsvertrages. Der Geschäftsführer D lud in diesem Zusammenhang zu mehreren Gesellschafterversammlungen ein. Ferner wurden die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Lösung erörtert. Es kam jedoch letztlich lediglich zu vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angefertigten Vertragsentwürfen u.a. über den Verkauf seines Geschäftsanteils an die Mit-Gesellschafter D und C. Die Beklagte stellte die Zahlung des vereinbarten Geschäftsführergehalts von 8.243,36 EUR beginnend mit dem August 2014 ein und der damalige Vertreter der Beklagten teilte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 1. Oktober 2014 mit, dass eine Einigung auf der bisher erörterten Grundlage wegen der Vielzahl von Rechts- und Vertragsverletzungen nicht in Betracht komme. Dem Kläger wurde angeboten, dass die Beklagte keine Auseinandersetzung führen werde, wenn er sofort aus der Beklagten und aus der J GmbH ausscheide sowie das gewährte Gesellschafterdarlehen zurückzahle. Die Beklagte verzichte im Übrigen auf ein Wettbewerbsverbot. Mit einem Schreiben vom 29. September 2014 lud der Mit-Gesellschafter und –Geschäftsführer D zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten am 10. Oktober 2014 ein. Hier beschlossen die Mit-Gesellschafter des Klägers ohne Berücksichtigung der Stimme des durch seinen Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägers die Abberufung des Klägers aus wichtigem Grund, die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages zwischen den Parteien, die Einziehung des dem Klägers zustehenden Geschäftsanteils und die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ersatz- und Vertragsstrafeansprüchen. Die Einzelheiten ergeben sich zum einen aus dem Ladungsschreiben vom 29. September 2014, zum anderen aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 22. Oktober 2014 (vgl. Anlagen K 5 und 6 in dem Anlagenhefter zur GA 18 U 53/17). Eine Abschrift des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 22. Oktober 2014 ging dem Kläger am 24. Oktober 2014 per E-Mail zu. Am selben Tag wurde auch eine Abschrift in den Briefkasten des Klägers eingelegt, und am 23. Oktober 2014 war u.a. eine Abschrift des Protokolls per Einschreiben an den Kläger versandt worden (vgl. Anlage B 1 und 2, Bl. 75 ff. GA 18 U 53/17). Ebenfalls unter dem 24. Oktober 2014 erstellte die Beklagte eine Gesellschafterliste, nach der der Geschäftsanteil des Klägers eingezogen worden war und nur noch die Mit-Gesellschafter des Klägers zwei nach der Einziehung entsprechend aufgestockte Geschäftsanteile hielten (vgl. Anlage B 4, Bl. 88 Bd. III GA 18 U 53/17). Die gegen die vorgenannten, anlässlich der Versammlung vom 10. Oktober 2014 gefassten Gesellschafterbeschlüsse über die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers (TOP 3), über die Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (TOP 2) und über die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ersatz- und Vertragsstrafeansprüchen (TOP 4) gerichtete Nichtigkeits- und Anfechtungsklage ist am 24. November 2014 per Fax beim Landgericht eingegangen (vgl. Bl. 1 GA 18 U 53/17) und der Beklagten am 7. Januar 2015 zugestellt worden (vgl. Bl. 59 GA 18 U 53/17). Allerdings hatte das Landgericht den maßgebenden Streitwert erst am 9. Dezember 2014 festgesetzt (vgl. Bl. 48 ff. GA 18 U 53/17) und der Kläger hatte den unter dem 17. Dezember 2014 angeforderten Vorschuss (vgl. Bl. Ia GA 18 U 53/17) bereits am 22. Dezember 2014 gezahlt (vgl. Bl. II GA 18 U 53/17). Noch während des beim Landgericht Köln unter dem Az. 87 O 114/14 geführten, laufenden Verfahrens beantragte der Mit-Gesellschafter und –Geschäftsführer des Klägers D unter dem 20. Juli 2015 die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung und lud mit einem Schreiben vom 10. August 2015 zur selbigen am 25. August 2015. Anlässlich dieser Gesellschafterversammlung beschlossen die Mit-Gesellschafter D und C erneut die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer aus wichtigem Grund, die außerordentliche, hilfsweise: die ordentliche Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages zwischen den Parteien, die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers sowie die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ersatz- und Vertragsstrafeansprüchen. Wegen der Details wird auf das Protokoll vom 3. September 2015 und auf die vorausgegangene Korrespondenz Bezug genommen (vgl. Bl. 236 ff. GA 18 U 53/17 bzw. Anlage K 8 ff. Anlagenhefter zur GA 18 U 53/17). Das Protokoll ging dem Kläger am 5. September 2015 zu (vgl. Bl. 9 Bd. III GA 18 U 53/17). Die gegen die hier gefassten Gesellschafterbeschlüsse über die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages zwischen den Parteien (TOP 2), der Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers (TOP 3) und der Ermächtigung zur Geltendmachung von Unterlassungs-, Schadenersatz- und Vertragsstrafeansprüchen (TOP 4) gerichtete Nichtigkeits- und Anfechtungsklage ist beim Landgericht per Fax am 5. Oktober 2015 eingegangen und der Beklagten am 21. November 2015 zugestellt worden (vgl. Bl. 60, Bd. III GA 18 U 53/17). Dabei zahlte der Kläger den unter dem 14. Oktober 2015 angeforderten Gerichtskostenvorschuss am 19. Oktober 2015 (vgl. Bl. Ib und II Bd. III GA 18 U 53/17). Seit Anfang 2017 tritt die Beklagte nach den Angaben ihres Prozessbevollmächtigten unter der Firma „K mbH“ auf und hat ihren Sitz in L. Das Handelsregister in M weist die Beklagte jedenfalls nicht mehr auf; unter der früheren HRB-Nr. findet sich kein Eintrag mehr. Die Mit-Gesellschafter des Klägers gründeten allerdings unter der früheren Firma der Beklagten eine neue Gesellschaft mit Sitz in H, die auch das Handelsgeschäft der Beklagten betreibt. Der Kläger hat sich mit im Wesentlichen gleicher Begründung gegen die erwähnten, anlässlich zweier Gesellschafterversammlungen gefassten Beschlüsse über die Einziehung seines Geschäftsanteils, über die fristlose Kündigung des zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Anstellungsvertrages und über die Ermächtigung zur Geltendmachung von verschiedenen Ansprüchen der Beklagten gegen ihn gewendet. Hinsichtlich beider Versammlungen hat der Kläger die Auffassung vertreten, es lägen zur Nichtigkeit aller hier gefassten Beschlüsse führende Einberufungsmängel vor. So habe nach § 8 Ziff. 1 GV nur er selbst als ältester Geschäftsführer die Gesellschafterversammlungen einberufen dürfen und auch das Minderheitsverlangen bei der zweiten maßgebenden Gesellschafterversammlung habe nicht den Anforderungen des § 8 Ziff. 3 GV genügt. Außerdem hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass die angefochtenen Beschlüsse insofern materiell fehlerhaft seien, als rechtfertigende Gründe für die beschlossenen Maßnahmen nicht vorgelegen hätten. Zum einen ergebe sich das bereits daraus, dass der Kläger mit dem oben erwähnten Gesellschafterbeschluss vom 13. März 2007 vom gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbot befreit worden sei. Zum anderen hat der Kläger in diesem Zusammenhang behauptet, seine Mit-Gesellschafter und –Geschäftsführer seien jederzeit über die Natur und den Umfang der Geschäfte des Klägers unter der auch ausweislich eines entsprechenden Firmenschildes in den Geschäftsräumen der Beklagten betriebenen Firma „I“, die ihm vorgeworfen würden, informiert gewesen, zumal er der Beklagten unter der Firma „I“ noch im Jahr 2014 ein Darlehen von 15.000,- EUR gewährt habe und er unter dieser Bezeichnung bis Anfang 2014 alle Telefon- und Internetkosten sowie die Rundfunkgebühren getragen habe. Unter seiner Firma habe er darüber hinaus sowohl der Mit-Gesellschafterin C als auch der Beklagten zahlreiche Rechnungen gestellt, denen in wesentlichen Teilen Konkurrenztätigkeiten zur Beklagten zugrunde gelegen hätten. Ferner habe ihm nach § 19 Ziff. 3 GV Befreiung vom Wettbewerbsverbot erteilt werden müssen. Soweit er, der Kläger, schließlich in Verkennung der Reichweite des Dispenses vom 13. März 2007 unerlaubt in Wettbewerb getreten sei, sei zu berücksichtigen, dass auch die Mit-Gesellschafter und –Geschäftsführer entsprechende Geschäfte getätigt hätten. Alle Gesellschafter hätten insofern zu allen Zeiten eigene Geschäfte getätigt und hätten dabei ohne Rücksicht auf Wettbewerbsverbote gehandelt. Keiner habe seine Arbeitskraft und seine Kundenkontakte vollständig einbringen wollen, sondern jeder habe weiter sein einzelkaufmännisches Unternehmen betreiben wollen, zumal die Beklagte zu Beginn nicht in der Lage gewesen sei, ihre Geschäftsführer angemessen zu vergüten, so dass die Gesellschafter und Geschäftsführer anfangs für ihr Auskommen auch auf eine Fortsetzung ihrer einzelkaufmännischen Tätigkeit angewiesen gewesen seien. Letzteres ist für sich betrachtet unstreitig. Hinsichtlich einer ebenso wenig streitigen Tätigkeit des Klägers für die im November 2014 gegründete I GmbH hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass nach der Einziehung das Wettbewerbsverbot nicht mehr bestanden habe. Er vertritt die Auffassung, dass die Beklagte sich nach der oben erwähnten E-Mail von Rechtsanwalt N vom 1. Oktober 2014 u.a. über einen Verzicht auf das Wettbewerbsverbot nicht mehr hierauf habe berufen können. Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, er könne bei Fortgeltung des Wettbewerbsverbots und nach dem Ende der Gehaltszahlungen der Beklagten seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten. Der Kläger hat ferner behauptet, dass deren Aufnahme bei dem Shopping-Kanal O die Geschäfte der Beklagten insofern nicht berühre, als die jeweils bei O angebotenen Artikel keine Überschneidungen aufwiesen. Schließlich hat der Kläger bestritten, dass der Beklagten durch sein Verhalten ein Schaden entstanden sei. Jedenfalls aber sei kein erheblicher Schaden entstanden. Er hat dementsprechend die Auffassung vertreten, auch deshalb seien die beschlossenen Maßnahmen nicht gerechtfertigt. Der Kläger hat über die jeweils gegen drei Gesellschafterbeschlüsse gerichteten beiden Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen hinaus Zahlung seines Geschäftsführergehalts für die Zeit von August 2014 bis März 2016 in Höhe von monatlich 8.243,36 EUR bzw. 156.623,84 EUR insgesamt nebst Zinsen abzüglich gewisser, zu verrechnender Beträge verlangt. Hinsichtlich der seitens der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Ansprüche aus als solchen nicht streitigen Darlehen über 35.000,- EUR vom 20. Juni 2007 und über 4.000,- EUR vom 18. Oktober 2007 nebst Zinsen hat der Kläger behauptet, man habe Verrechnungen mit Forderungen der I vereinbart, so dass am 31. Dezember 2011 nur noch 30.178,56 EUR offen gewesen seien, am 8. Dezember 2012 weitere 1.487,50 EUR, am 12. Mai 2013 weitere 1.249,50 EUR, am 14. Juni 2013 weitere 1.666,- EUR und am 10. Juli 2013 weitere 985,22 EUR zu verrechnen gewesen seien. Der Kläger hat gemeint, dass angesichts der vereinbarten Tilgung durch Verrechnung für eine Kündigung der Darlehen kein Raum gewesen sei und er jedenfalls bis zum 31. Dezember 2014 nicht in Verzug geraten sei. Die Beklagte hat zunächst die Auffassung vertreten, der Kläger habe die Anfechtungsfristen verstreichen lassen und könne deshalb nur noch Nichtigkeitsgründe geltend machen. Solche lägen indessen nicht vor. Insbesondere gelte das für die gerügten Mängel der Einberufung. Die vom Kläger vertretene Auslegung des § 8 GV treffe nicht zu. In materieller Hinsicht hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass die Wettbewerbsverstöße des Klägers sehr wohl die beschlossenen Maßnahmen rechtfertigten. Anders als seinen Mit-Gesellschaftern für deren mobile Handelstätigkeit anlässlich von Trödelmärkten und Messen sei dem Kläger eben keine Befreiung vom Wettbewerbsverbot erteilt worden. Das sei auch am 13. März 2007 nicht geschehen, denn der entsprechende Gesellschafterbeschluss betreffe eben nicht den Wettbewerb zur Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug einschließlich der hier gestellten Anträge wird Bezug genommen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung. b) Mit seinem am 3. März 2017 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben, soweit der Kläger zum einen die Nichtigerklärung der Gesellschafterbeschlüsse vom 10. Oktober 2014 und vom 25. August 2015 über die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers (jeweils TOP 3) und über die fristlose Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages (jeweils TOP 2), zum anderen die Zahlung des Geschäftsführergehalts für die Zeit von August 2014 bis Juli 2015 nebst Zinsen abzüglich der vom Kläger eingeräumten, nach mehreren Verrechnungen noch offenen Darlehenssumme nebst Zinsen beantragt hatte. Im Übrigen, d.h. wegen der Nichtigkeitsklage, wegen der Gesellschafterbeschlüsse über eine ordentliche Kündigung, über die Ermächtigung zur Geltendmachung von Forderungen gegen den Kläger und wegen der Gehaltszahlungen für die Zeit seit August 2015 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat im Rahmen der Entscheidungsgründe hinsichtlich der die Entscheidung tragenden Gesichtspunkte zunächst ausgeführt, dass die angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse vom 10. Oktober 2014 und vom 25. August 2015 nicht jeweils wegen eines Einberufungsmangels nichtig seien. So sehe zwar § 8 Ziff. 1 S. 2 GV die Einberufung von Gesellschafterversammlungen durch den ältesten Geschäftsführer vor. Jedoch bestimme § 8 Ziff. 3 S. 2 GV, dass die Geschäftsführer zu außerordentlichen Gesellschafterversammlungen laden könnten, und das sei im Zweifel so zu verstehen, dass jeder Geschäftsführer hierzu befugt sei. Schon deshalb seien die Einberufungen durch den Mit-Gesellschafter und –Geschäftsführer D nicht zu beanstanden. Auch stehe der Wirksamkeit der Einberufungen nicht ein mangelnder Inhalt entgegen. Denn der Kläger sei schon am 10. oder 11. Juli 2014 mit den maßgebenden Vorwürfen konfrontiert worden, und danach hätten weitere Versammlungen zwecks Auslotung einer gütlichen Einigung stattgefunden. Dementsprechend könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger sich nicht angemessen habe vorbereiten können. Indessen seien die anlässlich der Gesellschafterversammlungen vom 10. Oktober 2014 und vom 25. August 2015 gefassten Beschlüsse über die Einziehung und die fristlose Kündigung entsprechend § 243 Abs. 1 AktG für nichtig zu erklären. Insofern habe der Kläger auch in dem die Beschlüsse vom 10. Oktober 2014 betreffenden Verfahren 87 O 114/14 die Anfechtungsfrist eingehalten. Denn er habe die Klage rechtzeitig per Fax eingereicht. Maßgebend sei, dass die dem Kläger vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht so schwer wögen, dass sie die beschlossenen Einziehungen des Geschäftsanteils des Klägers rechtfertigen könnten. Denn die beschlossene Einziehung komme nur als letztes Mittel in Betracht. Die Beklagte sei den plausiblen Darlegungen des Klägers, nach denen weder die Erreichung des Gesellschaftszwecks gefährdet worden sei noch dem Kläger eine Täuschung über seine Eigengeschäfte vorgeworfen werden könne und zudem Eigengeschäfte auch der übrigen Gesellschafter zu berücksichtigen seien, nicht hinreichend entgegen getreten. So sei dem gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbot auch von den übrigen Gesellschaftern eine nur marginale Bedeutung beigemessen worden. Das zeige sich schon an den umfangreichen Ausnahmen zugunsten der Mit-Gesellschafter und der Befreiung des Klägers für bestimmte Tätigkeiten. Mit Recht habe der Kläger auch darauf hingewiesen, dass die Beklagte ihre Geschäftsführer zu Beginn nicht angemessen habe vergüten können und dass diese deshalb auf Eigengeschäfte angewiesen gewesen seien. Vor diesem Hintergrund könne die Behauptung der Beklagten nicht überzeugen, dass es dennoch Ziel der Beteiligten gewesen sei, alle Kraft in die gemeinsame Gesellschaft zu stecken. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass sich die Gesellschafter der Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt darauf verständigt hätten, das Wettbewerbsverbot fortan streng zu handhaben. Auch überzeuge die Behauptung der Beklagten nicht, der Kläger habe seine Eigengeschäfte vor den Mit-Gesellschaftern und –Geschäftsführern verborgen und ihnen seien diese nicht bekannt gewesen. Denn die Beklagte räume selbst ein, dass sich ein Firmenschild des dem Kläger gehörenden Einzelunternehmens an der Eingangstür der Geschäftsräume der Beklagten und auch auf dem zugehörigen Briefkasten befunden habe. Die Beklagte sei dem Vorbringen des Klägers zur nicht nur in der Anfangszeit stattfindenden Mitnutzung von Geschäftsräumen und eines Stellplatzes durch das Einzelunternehmen des Klägers sowie – umgekehrt - zur Mitbenutzung des DSL-Anschlusses des Einzelunternehmens durch die Beklagte auch nicht substantiiert entgegengetreten. Der Kläger habe im Übrigen auch mit Rücksicht auf die Vermarktung von Microfasertüchern im Jahr 2008 durch die Mit-Gesellschafter und –Geschäftsführer darauf vertrauen dürfen, dass Eigengeschäfte aller Gesellschafter und Geschäftsführer großzügig zugelassen würden. Die Beklagte könne sich zur Begründung der Einziehung auch nicht auf das vorgelegte Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 10. Oktober 2014 stützen. Denn die in Bezug genommenen Rechnungen, Lieferscheine und E-Mail-Korrespondenz der Fa. „I“ erlaubten Rückschlüsse nur auf die mit Eigengeschäften zu bestimmten Zeitpunkten getätigten Umsätze, nicht dagegen auf die Umstände und Hintergründe der Geschäfte. Offen bleibe insbesondere, welche Gewinne der Kläger zu Lasten der Beklagten erzielt haben solle. Mit Rücksicht hierauf könnten die Eigengeschäfte nicht als schwerwiegende Pflichtverletzungen bewertet werden. Für das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 25. August 2015 gelte im Ergebnis das Gleiche, wenngleich hier auch Belege wegen der Tätigkeit der nach dem Ausscheiden des Klägers gegründeten Fa. I GmbH vorgelegt würden. Auch diese Unterlagen beträfen indessen lediglich Umsätze zu bestimmten Zeitpunkten, nicht hingegen die näheren Umstände, die Hintergründe und die Gewinne. Unter Bezugnahme auf seine Ausführungen zur mangelnden Rechtfertigung der Einziehung hat das Landgericht auch einen wichtigen, die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages rechtfertigenden Grund verneint. Den Mit-Gesellschaftern und –Geschäftsführern des Klägers sei es unter Berücksichtigung aller Umstände sehr wohl zuzumuten gewesen, bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist mit dem Kläger zusammenzuarbeiten. Außerdem stehe die Frist des § 626 Abs. 2 BGB jedenfalls der am 25. August 2015 beschlossenen Kündigung entgegen. Mit Rücksicht auf den für den Kläger erkennbaren unbedingten Kündigungswillen der übrigen Gesellschafter sei die außerordentliche Kündigung allerdings gemäß § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umzudeuten, und das gelte für beide diesbezüglichen Gesellschafterbeschlüsse. Dementsprechend endete der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zum 30. Juni 2015, und dem Kläger stünden noch insgesamt 90.676,96 EUR nebst Zinsen für die Zeit von August 2014 bis Juni 2015 zu. Dagegen könnten lediglich 30.178,56 EUR nebst Zinsen abzüglich der vom Kläger genannten noch zu verrechnenden Beträge zur Aufrechnung gestellt werden. Die Beklagte habe einen höheren Saldo des Darlehens nicht hinreichend dargetan, sondern sei dem konkreten Bestreiten des Klägers einschließlich vorgelegter Unterlagen nicht hinreichend entgegengetreten. Den weiteren Hilfsaufrechnungen lägen keine Gegenforderungen zugrunde. Das gelte insbesondere für die geltend gemachten Vertragsstrafen wegen angeblicher Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot sowie wegen Schadenersatzes. Denn die dem zugrunde liegenden Eigengeschäfte seien ihren Hintergründen und näheren Umständen nach weitgehend unklar geblieben. Insbesondere sei offen geblieben, welche Gewinne der Kläger erzielt habe. Vor allem aber fehle es an der nach den obigen Ausführungen gebotenen Einigkeit aller Gesellschafter, das Wettbewerbsverbot ab einem bestimmten Zeitpunkt streng zur Anwendung zu bringen. Da es sich bei der Durchführung von Eigengeschäften hier um eine allseits und durchgängig tolerierte Vorgehensweise gehandelt habe, sei es treuwidrig, diese nunmehr zum Gegenstand von Ansprüchen und Maßnahmen zu machen. Danach scheide auch ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten aus. Abzuweisen sei die Klage schließlich, soweit die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kläger beschlossen worden sei. Diese Beschlüsse seien auch materiell nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen, dem Kläger am 9. März 2017 (Bl. 596 GA 18 U 53/17) und der Beklagten am 21. März 2017 zugestellten (Bl. 597 GA 18 U 53/17) Urteils (vgl. Bl. 550, 551 ff. GA 18 U 53/17) Bezug genommen. c) aa) Der Kläger hat mit einem am Montag, den 10. April 2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung erhoben (Bl. 632 f. GA 18 U 53/17) und sein Rechtsmittel – nach Verlängerung der Frist bis 9. Juni 2017 (Bl. 644 GA 18 U 53/17) – mit einem am 9. Juni 2017 eingegangen Schriftsatz (Bl. 650 ff. GA 18 U 53/17) begründet. Dabei stellt er die angefochtene Entscheidung insgesamt zur Überprüfung, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Zur Begründung seines Rechtsmittels hinsichtlich der angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse hält der Kläger zunächst an seiner Rechtsauffassung zu Einberufungsmängeln im Hinblick auf eine mangelnde Einberufungsbefugnis fest. Auch in der Zurückweisung des Prozessbevollmächtigten trotz unstreitig bereits im Vorfeld überreichter Vollmacht liege ein Nichtigkeitsgrund. Der Ausschluss des Klägers habe auch nicht durch die Streichung in der Gesellschafterliste gerechtfertigt werden können. Die angefochtene Entscheidung sei aber auch materiell fehlerhaft, soweit das Landgericht eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung vorgenommen habe. Dem stehe entgegen, dass der Kündigungsgrund allein in den nicht zutreffenden Pflichtverletzungen bestanden habe. Außerdem wäre eine ordentliche Kündigung insofern treuwidrig gewesen als sie den Kläger von einer Partizipation am Gesellschaftsergebnis abgeschnitten hätte. Denn diese habe ausschließlich über die Geschäftsführervergütung stattgefunden, während Gewinnausschüttungen nicht stattgefunden hätten. Daraus ergebe sich auch der Fortbestand der Entgeltforderung über den 30. Juni 2015 hinaus. Der Kläger beantragt, das angefochtene, am 3. März 2017 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln dahingehend abzuändern, dass 1. die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 10.10.2014 a) zum Tagesordnungspunkt 2 mit dem Inhalt „der Geschäftsführeranstellungsvertrag mit Herrn A B ist mit 2:0 Stimmen aus wichtigem Grund gekündigt“ - ohne Beschränkung auf eine fristlose Kündigung - sowie b) zum Tagesordnungspunkt 4 mit dem Inhalt „der Geltendmachung von Ersatz- und Vertragsstrafenansprüchen gegen Herrn A B wird mit 2:0 Stimmen zugestimmt“ für nichtig erklärt werden; 2. die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25.08.2015 a) zum Tagesordnungspunkt 2 mit dem Inhalt „der Geschäftsführeranstellungsvertrag mit Herrn A B ist mit 2:0 Stimmen ordentlich gekündigt“ sowie b) zum Tagesordnungspunkt 4 mit dem Inhalt „daß die Gesellschaft befugt ist, gegen Herrn B jedwede Art Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüchen geltend zu machen“ für nichtig erklärt werden und 3. die Beklagte verurteilt wird, an ihn 156.623,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.09.2014, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.10.2014, -aus brutto 8.243,36 seit dem 04.11.2014, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.12.2014, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.01.2015, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.02.2015, -aus brutto 8.243,36 seit dem 04.03.2015, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.04.2015, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.05.2015, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.06.2015, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.07.2015, -aus brutto 8.243,36 seit dem 04.08.2015, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.09.2015, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.10.2015, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.11.2015, -aus brutto 8.243,36 seit dem 04.12.2015, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.01.2016, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.02.2016, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.03.2016, abzüglich dagegen mit Wirkung zum 1. Januar 2015 aufgerechneter 30.178,56 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 6% für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 wiederum abzüglich hiergegen zum 8. Dezember 2012 verrechneter 1.487,50 EUR, zum 12. Mai 2013 verrechneter 1.249,50 EUR, zum 14. Juni 2013 verrechneter 1.666,- EUR sowie zum 10. Juli 2013 verrechneter 985,22 EUR zu zahlen. zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, und hält an ihrem erstinstanzlichen Vorbingen fest, soweit das angefochtene Urteil die Klage für unbegründet gehalten hat. bb) Darüber hinaus hat auch die Beklagte gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung erhoben, und zwar mit einem am 20. April 2017 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 639 f. GA 18 U 53/17). Sie hat ihr Rechtsmittel – nach Verlängerung der Frist bis zum 21. Juni 2017 (Bl. 648 GA 18 U 53/17) – mit einem am 21. Juni 2017 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 657 ff. GA 18 U 53/17) begründet und stellt die angefochtene Entscheidung zur Überprüfung, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Dabei rügt die Beklagte insofern eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts, als das Landgericht davon ausgegangen ist, dass alle Gesellschafter dem Wettbewerbsverbot nur marginale Bedeutung beigemessen haben, dass die Mit-Gesellschafter und – Geschäftsführer Kenntnis von den Eigengeschäften des Klägers gehabt hätten. Auch sei das Landgericht ohne Begründung zu dem Schluss gelangt, dass die Eigengeschäfte größtenteils nicht pflichtwidrig gewesen seien, dass sie nur zu geringen Schäden geführt hätten und dass die Mit-Gesellschafter und –Geschäftsführer ihrerseits Eigengeschäfte unternommen hätten. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht auch verkannt, dass den Kläger die Darlegungs- und Beweislast treffe. Insbesondere sei er hinsichtlich seiner verheimlichten Geschäfte sekundär darlegungspflichtig. Die Anforderungen an die Substantiierung seitens der Beklagten seien überzogen worden und das Landgericht habe ein allzu strenges Beweismaß zur Anwendung gebracht. Ferner widerspreche der vom Landgericht unterstellte Sachverhalt jeder Erfahrung. Schließlich habe das Landgericht weder in den Tatbestand aufgenommen noch in der Sache berücksichtigt, dass die Mit-Gesellschafter und –Geschäftsführer teilweise wegen des Wohnortes L überwiegend von zu Hause aus arbeiteten und im Übrigen lediglich halbtags im Büro seien. Danach sei sehr wohl nachvollziehbar, dass sie keine Kenntnis von den Eigengeschäften gehabt hätten. Die Beklagte beantragt, das angefochtene, am 3. März 2017 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, und hält auch insofern an seinem Vorbringen aus dem ersten Rechtszug fest. 2. Zum ursprünglichen Verfahren 18 U 54/17 a) Die Parteien streiten hier um Beschlüsse einer am 14. März 2016 durchgeführten Gesellschafterversammlung zum einen über die Bestätigung der zuvor gegen den Kläger gefassten Beschlüsse, und zwar nicht nur die zuvor erwähnte Einziehung, Kündigung und Ermächtigung, sondern auch die Abberufung betreffend, sowie um die Abberufung der Mit-Gesellschafter als Geschäftsführer, um die Kündigung der entsprechenden Anstellungsverträge der Beklagten mit den Mit-Gesellschaftern, um die Einziehung der Geschäftsanteile der Mit-Gesellschafter, um die Ermächtigung zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Mit-Gesellschafter und um die Wiederholung der zuvor bereits mehrfach beschlossenen Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers, eines Beschlusses über die Kündigung des mit ihm geschlossenen Anstellungsvertrages und eines Beschlusses über die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kläger. Dabei ficht der Kläger nicht nur die nicht in seinem Sinne gefassten Gesellschafterbeschlüsse an, sondern er beantragt auch die positive Feststellung, dass die von ihm zur Tagesordnung beantragten Beschlüsse gegen die Mit-Gesellschafter gefasst worden seien. Hinsichtlich des Sachverhalts kann zunächst auf das oben erwähnte Parallelverfahren Bezug genommen werden. Im Übrigen gilt das Folgende: Kurz vor der Gesellschafterversammlung vom 25. August 2015, nämlich unter dem 29. August 2015 kündigte der Mit-Gesellschafter D den zwischen ihm als Inhaber der eingetragenen Wortmarke „E“ und der Gesellschaft bestehenden Nutzungsvertrag mit Wirkung zum 31. Dezember 2015 und untersagte der Gesellschaft für die Zeit danach die Nutzung der Marke als Firma oder für Produkte (vgl. Bl. 285 GA 18 U 54/17). Unter dem 10. Dezember 2015 erklärte sich der Mit-Gesellschafter D allerdings damit einverstanden, den Nutzungsvertrag bis zur Vorlage rechtskräftiger Entscheidungen in den Verfahren Landgericht Köln 87 O 114/14 und 87 O 92/15 (verbunden = Parallelverfahren unter dem Az. 18 U 53/17) zu verlängern. Im Hinblick insbesondere auf die Kündigung sowie auf ein seitens des Klägers behauptetes kollusives Zusammenwirken seiner Mit-Gesellschafter beantragte der Kläger zunächst die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung, was aber auch unter Hinweis auf die geänderte Gesellschafterliste abgelehnt wurde (vgl. Anlage K 12, Bl. 286 GA 18 U 54/17). Mit Schreiben vom 2. März 2016 lud der Kläger schließlich selbst zu einer solchen außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 14. März 2016 ein, wobei er als Tagesordnung Entscheidungen über die Abberufung seiner Mit-Gesellschafter als Geschäftsführer, die Kündigung der mit diesen geschlossenen Geschäftsführer-Anstellungsverträge, die Einziehung der Geschäftsanteile der beiden Mit-Gesellschafter und die Ermächtigung zur Geltendmachung verschiedener Ansprüche gegen die Mit-Gesellschafter ankündigte. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage K 13 (vgl. Bl. 289 ff. GA 18 U 54/17). Die Mit-Gesellschafter beantworteten dieses Einberufungsschreiben unter dem 8. März 2016 mit einem Verlangen über die Ergänzung der Tagesordnung wegen der Bestätigung der am 10. Oktober 2014 und am 25. August 2015 gegen den Kläger gerichteten Gesellschafterbeschlüsse und wegen der Wiederholung der Abberufung, der Kündigung, der Einziehung und der Ermächtigung zur Geltendmachung verschiedener Ansprüche (vgl. Anlage K 14, Bl. 293 f. GA 18 U 54/17). Dies wies der Prozessbevollmächtigte des Kläger zurück (vgl. Anlage K 15, Bl. 295 f. GA 18 U 54/17). Der Kläger und die noch in die Gesellschafterliste der Beklagten eingetragenen Gesellschafter C und D trafen sich gleichwohl am 14. März 2016 zu einer Gesellschafterversammlung. Hier wurde mit den Stimmen der eingetragenen Gesellschafter und gegen die Stimme des Klägers zu den TOP 1 und 2 beschlossen, die jeweils zu den TOP 1 bis 4 gefassten Gesellschafterbeschlüsse vom 10. Oktober 2014 und vom 25. August 2015 zu bestätigen, wobei TOP 1 jeweils die nicht angefochtene Abberufung des Klägers betraf. Zu den TOP 3 bis 10 wurden die Beschlussanträge des Klägers über die Abberufung der eingetragenen Gesellschafter als Geschäftsführer, über die Kündigung der Geschäftsführer-Anstellungsverträge, über die Einziehung der Geschäftsanteile der eingetragenen Gesellschafter und über die Ermächtigung zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Kündigung des Nutzungsvertrages wegen der Marke „E“ abgelehnt. Die entsprechenden Beschlüsse wurden jeweils im Hinblick auf § 47 Abs. 4 GmbHG unter Ausschluss des unmittelbar betroffenen Gesellschafters mit der Stimme des anderen eingetragenen Gesellschafters gegen die Stimme des Klägers gefasst. Im Rahmen der TOP 11 bis 14 beschlossen die eingetragenen Gesellschafter der Beklagten gegen die Stimme des Klägers erneut die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer, die Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages zwischen ihm und der Beklagten, die Einziehung seines Geschäftsanteils sowie die Ermächtigung zur Geltendmachung von gegen den Kläger gerichteten Ansprüchen. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K 16 zur Gerichtsakte Landgericht Köln 87 O 47/16 bzw. OLG Köln 18 U 55/17 gereichte Ablichtung des Protokolls vom 22. März 2016 Bezug genommen (vgl. auch Bl. 88 ff. GA 18 U 54/17). Die gegen die oben erwähnten Gesellschafterbeschlüsse vom 14. März 2016 zu den TOP 1 bis 14 gerichtete Anfechtungsklage des Klägers ist beim Landgericht am Montag, den 25. April 2016 eingegangen (vgl. Bl. 1 GA 18 U 54/17). Der Kläger hat die Anfechtung außerdem mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage verbunden. In diesem Zusammenhang hat er jeweils die Feststellung begehrt, dass tatsächlich die von ihm beantragten Beschlüsse gegen die eingetragenen Gesellschafter gefasst worden seien. In der Sache hat der Kläger hinsichtlich der zu den TOP 1 und 2 sowie 12 bis 14 gefassten Gesellschafterbeschlüsse Einberufungsmängel geltend gemacht und die Auffassung vertreten, der Versammlungsleiter habe die Tagesordnung abweichend von dem Einberufungsschreiben geändert, das indessen sei vor dem Hintergrund des § 8 Abs. 4 S. 2 GV und der darin geregelten Frist für die Berücksichtigung von Ergänzungsverlangen nicht zulässig gewesen. Auch sei das Ergänzungsverlangen mit Rücksicht auf die gesellschaftsrechtliche Treupflicht unzulässig gewesen, denn die Anträge hätten nur dem Zweck gedient, die seitens des Klägers beantragten Beschlüsse zu verhindern bzw. zu konterkarieren. Ferner wären die eingetragenen Gesellschafter C und D aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treupflicht jeweils verpflichtet gewesen, den gegen den eingetragenen Mit-Gesellschafter gerichteten, vom Kläger beantragten Maßnahmen zuzustimmen. Dementsprechend seien die entgegengesetzten Stimmen jeweils unbeachtlich gewesen. Die Gesellschafterin C sei schließlich aufgrund der zuvor beschlossenen Einziehung nicht mehr berechtigt gewesen, an den nachfolgenden Entscheidungen mitzuwirken. Hinsichtlich der gegen ihn gerichteten Gesellschafterbeschlüsse zu den TOP 1 und 2 (Bestätigungen) sowie 12 bis 14 (Wiederholungen) hat der Kläger im Wesentlich dasselbe vorgetragen wie im Verfahren 18 U 53/17. Kurz: Die behaupteten Wettbewerbsverstöße lägen größtenteils nicht vor, seien den Mit-Gesellschaftern jedenfalls aber bekannt gewesen. Auch sei das vertragliche Wettbewerbsverbot nach der Gründung der Beklagten nicht streng gehandhabt worden, sondern die Beklagte habe kein angemessenes Geschäftsführer-Gehalt zahlen können, und die Gesellschafter seien deshalb auf Eigengeschäfte angewiesen gewesen. Auch habe die Firma des Klägers ihre Geschäfte von den Geschäftsräumen der Beklagten aus betrieben, und das sei ohne weiteres erkennbar imd allseits bekannt gewesen. Die von ihm beantragten Maßnahmen gegen die eingetragenen Gesellschafter hat der Kläger damit begründet, dass die Mit-Gesellschafter der Beklagten mit der Kündigung des Markennutzungsvertrages ihre Existenzgrundlage entzogen hätten, und zwar nur, um ihm damit zu schaden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug einschließlich der hier gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (vgl. Bl. 441 ff. GA 18 U 54/17). b) Das Landgericht hat der Klage mit dem am 3. März 2017 verkündeten (vgl. Bl. 438 GA 18 U 54/17) Urteil (vgl. Bl. 439 ff. GA 18 U 54/17) lediglich teilweise stattgegeben, soweit nämlich der Kläger die Nichtigerklärung der Gesellschafterbeschlüsse über die Bestätigung der am 10. Oktober 2014 und am 25. August 2015 beschlossenen Einziehungen und fristlosen Kündigungen sowie über die Wiederholung dieser beiden Maßnahmen beantragt hatte. Zur Begründung hat das Landgericht zunächst ausgeführt, dass die Frist des § 8 Ziff. 4 S. 2 GV lediglich für Ladungen durch die Geschäftsführer nach § 8 Ziff. 1 und 2 GV gelte, denn sie setze eine von den Geschäftsführern aufgestellte Tagesordnung voraus. Deshalb finde § 51 Abs. 4 GmbHG mit seiner Drei-Tages-Frist Anwendung. Auch die Beschlüsse vom 10. Oktober 2014 und vom 25. August 2015 hätten nicht jeweils unter einem Einberufungsmangel gelitten. So sei im Rahmen des § 8 Ziff. 3 S. 1 GV nicht nur der älteste Geschäftsführer zur Einberufung berechtigt. Das gelte lediglich nach § 8 Ziff. 1 und 2 GV für ordentliche Gesellschafterversammlungen. Dementsprechend sei Herr D jeweils als Geschäftsführer zur Einberufung befugt gewesen. Zu Unrecht beanstande der Kläger, dass die Ladungsschreiben keine über allgemeine Hinweise hinausgehenden Angaben zu den ihm vorgeworfenen Sachverhalten enthalten hätten. Dem Kläger sei insofern entgegen zu halten, dass er nach seinem eigenen Vorbringen schon am 10. Juli 2014 mit den Vorwürfen konfrontiert worden sei und man am 22. Juli sowie am 18. August 2014 Gesellschafterversammlungen durchgeführt habe, bei denen eine Lösung gesucht worden sei. Dementsprechend könne es nicht überzeugen, dass er sich nicht habe vorbereiten können. Da aber die Gesellschafterbeschlüsse vom 10. Oktober 2014 und vom 25. August 2015 über die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers und über die außerordentliche, fristlose Kündigung des zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Geschäftsführer-Anstellungsvertrages der Sache nach fehlerhaft seien, seien auch die diesbezüglichen Bestätigungsbeschlüsse für nicht zu erklären. Das Landgericht hat hier erneut die bereits der Entscheidung des Parallelverfahrens 18 U 53/17 zu entnehmenden Erwägungen zu den Voraussetzungen einer Einziehung und einer außerordentlichen Kündigung angestellt. Im Anschluss daran hat es sich auch hier mit der von ihm befürworteten Umdeutung in eine ordentliche Kündigung befasst. Die Klage sei auch abzuweisen, soweit er sich gegen die Bestätigung seiner Abberufung, die er gar nicht angefochten habe, und der gefassten, materiell nicht zu beanstandenden Ermächtigungsbeschlüsse wende. Für nichtig sei wiederum der zu TOP 13 gefasste Beschluss über die neuerliche Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers zu erklären. Auch weiterhin lägen keine, die Einziehung rechtfertigenden Gründe vor. Der die erneute Kündigung betreffende Gesellschafterbeschluss sei nur für nichtig zu erklären, soweit es um die außerordentliche, fristlose Kündigung gehe. Dagegen sei der zu TOP 14 gefasste Ermächtigungsbeschluss materiell nicht zu beanstanden. Die mit der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage verbundene positive Beschlussfeststellungsklage sei abzuweisen. Das gelte zunächst, soweit ein Beschluss über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Herrn D und Frau C abgelehnt worden sei. Denn die entsprechenden Anträge seien unter Berücksichtigung des § 47 Abs. 4 GmbHG sowie unter Nichtzählung nur der Stimme des jeweiligen Anspruchsgegners zu Recht mangels Mehrheit abgelehnt worden. Der andere eingetragene Gesellschafter sei keineswegs mit Rücksicht auf die Treupflicht gehalten gewesen, im Sinne des Klägers abzustimmen. Vielmehr habe Herr D als Inhaber der Marke „E“ frei darüber entscheiden können, wem er die Marke wie lange überlasse. Auch die übrigen Anträge des Klägers hätten keine Mehrheit gefunden, weil der jeweils nicht ausgeschlossene, eingetragene Gesellschafter keineswegs aufgrund der Treupflicht verpflichtet gewesen sei, im Sinne des Klägers zu stimmen. Wegen der weiteren Details der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (vgl. Bl. 454 ff. GA 18 U 54/17). c) aa) Der Kläger hat mit einem am Montag, dem 10. April 2017 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 522 f. GA 18 U 54/17) Berufung gegen das ihm am 9. März 2017 zugestellte (Bl. 486 GA 18 U 54/17) Urteil eingelegt und sein Rechtsmittel - nach Verlängerung der Frist bis zum 9. Juni 2017 (Bl. 532 GA 18 U 54/17) - mit einem am 9. Juni 2017 eingegangen Schriftsatz begründet (Bl. 538 ff. GA 18 U 54/17). Dabei hält er an seinem teilweise schon aus dem Parallelverfahren bekannten und im Übrigen bereits im ersten Rechtszug eingeführten Vorbringen fest. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgericht teilweise abzuändern und I. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14.03.2016 1. zum Tagesordnungspunkt 1 mit dem Inhalt „die Gesellschafterbeschlüsse vom 10.10.2014 zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind mit 2:1 Stimmen wirksam bestätigt“ ohne Einschränkung, 2. zum Tagesordnungspunkt 2 mit dem Inhalt „die Gesellschafterbeschlüsse vom 25.08.2015 zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind mit 2:1 Stimmen wirksam bestätigt“ ohne Einschränkung, 3. zum Tagesordnungspunkt 3 mit dem Inhalt „unter Berücksichtigung von § 47 Abs. 4 GmbHG ist der Antrag auf Abberufung von Frau C als Geschäftsführerin mit 1:1 Stimmen abgelehnt“, 4. zum Tagesordnungspunkt 4 mit dem Inhalt „unter Berücksichtigung von § 47 Abs. 4 GmbHG ist der Antrag auf Abberufung von Herrn D als Geschäftsführer mit 1:1 Stimmen abgelehnt“, 5. zum Tagesordnungspunkt 5, nach dem der Antrag, den Geschäftsführerdienstvertrag zwischen der Beklagten und Frau C aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich zu kündigen, abgelehnt sei, 6. zum Tagesordnungspunkt 6, nach dem der Antrag, den Geschäftsführerdienstvertrag zwischen der Beklagten und Herrn D aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich zu kündigen, abgelehnt sei, 7. zum Tagesordnungspunkt 7, nach dem der Antrag, den Geschäftsanteil der Gesellschafterin C aus einem in ihrer Person liegenden, ihre Ausschließung rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Nr. 2 lit. c) der Satzung einzuziehen, abgelehnt sei, 8. zum Tagesordnungspunkt 8, nach dem der Antrag, den Geschäftsanteil des Gesellschafters D aus einem in seiner Person liegenden, seine Ausschließung rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Nr. 2 lit. c) der Satzung einzuziehen, abgelehnt sei, 9. zum Tagesordnungspunkt 9, nach dem der Antrag, gegen Frau C in ihrer Eigenschaft sowohl als (frühere) Geschäftsführerin als auch als (frühere) Gesellschafterin, Schadensersatzansprüche wegen der unter dem 29.07.2015 durch Herrn D ausgesprochen Kündigung des Nutzungsvertrages betreffend die Marke E geltend zu machen, abgelehnt sei, 10. zum Tagesordnungspunkt 10, nach dem der Antrag, gegen Herrn D in seiner Eigenschaft sowohl als (früherer) Geschäftsführer als auch als (früherer) Gesellschafter, Schadensersatzansprüche wegen der unter dem 29.07.2015 durch Herrn D ausgesprochen Kündigung des Nutzungsvertrages betreffend die Marke E geltend zu machen, abgelehnt sei, 11. zum Tagesordnungspunkt 12 mit dem Inhalt „der Geschäftsführervertrag von Herrn A B ist damit (erneut) außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt“ – ohne Beschränkung auf eine außerordentliche Kündigung -, 12. zum Tagesordnungspunkt 13 mit dem Inhalt „der Geschäftsanteil von Herrn A B ist damit (erneut) eingezogen“ sowie 13. zum Tagesordnungspunkt 14 mit dem Inhalt, der Antrag betreffend die „erneute Geltendmachung von Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüchen gegenüber A B aus allen denkbaren rechtlichen Erwägungen“ sei „angenommen“ für nichtig zu erklären; II. festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14.03.2016 folgende Beschlüsse gefasst worden sind: 1. die Geschäftsführerin F C wird mit sofortiger Wirkung abberufen, 2. der Geschäftsführer E D wird mit sofortiger Wirkung abberufen, 3. der Geschäftsführerdienstvertrag zwischen der Beklagten und Frau C wird aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt, 4. der Geschäftsführerdienstvertrag zwischen der Beklagten und Herrn D wird aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt, 5. der Geschäftsanteil der Gesellschafterin F C wird aus einem in ihrer Person liegenden, ihre Ausschließung rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Nr. 2 lit. c) der Satzung eingezogen, 6. der Geschäftsanteil des Gesellschafters E D wird aus einem in seiner Person liegenden, seine Ausschließung rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Nr. 2 lit. c) der Satzung eingezogen, 7. gegen Frau C in ihrer Eigenschaft sowohl als (frühere) Geschäftsführerin als auch als (frühere) Gesellschafterin der Beklagten sollen Schadensersatzansprüche wegen der unter dem 29.07.2015 durch Herrn D ausgesprochen Kündigung des Nutzungsvertrages betreffend die Marke E geltend gemacht werden, 8. gegen Herrn D in seiner Eigenschaft sowohl als (früherer) Geschäftsführer als auch als (früherer) Gesellschafter der Beklagten sollen Schadensersatzansprüche wegen der unter dem 29.07.2015 durch Herrn D ausgesprochen Kündigung des Nutzungsvertrages betreffend die Marke E geltend gemacht werden. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und hält ebenfalls an ihrem Vorbringen aus dem ersten Rechtszug fest. bb) Die Beklagte hat gegen das ihr nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten auf dem entsprechenden Empfangsbekenntnis erst am 21. März 2017 zugestellte (Bl. 487 GA 18 U 54/17) Urteil mit einem am 20. April 2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung erhoben (Bl. 527 f. GA 18 U 54/17) und ihr Rechtsmittel – nach Verlängerung der Frist bis zum 21. Juni 2017 (Bl. 536 GA 18 U 54/17) – mit einem am 21. Juni 2017 eingegangen Schriftsatz (Bl. 549 ff. GA 18 U 54/17) begründet. Auch in diesen Zusammenhang hält die Beklagte an ihrem bisherigen und ebenfalls aus dem Parallelverfahren bekannten Vorbringen fest. Sie beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit er obsiegt hat, und hält ebenfalls an seinem Vorbringen aus dem ersten Rechtszug fest. 3. Zum ursprünglichen Verfahren 18 U 55/17 a) Die Parteien streiten hier um Beschlüsse einer am 19. April 2016 durchgeführten Gesellschafterversammlung, und zwar über die neuerliche Bestätigung der am 10. Oktober 2014 und am 25. August 2015 gefassten Beschlüsse. Im Einzelnen: - Beschluss zu TOP 1 = Bestätigung der am 10. Oktober 2014 zu TOP 1 (Abberufung), 2 (außerordentliche Kündigung), 3 (Einziehung) und 4 (Ermächtigung) gefassten Beschlüsse; - Beschluss zu TOP 2 = Bestätigung der am 25. August 2015 zu TOP 1 (Abberufung), 2 (außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigung), 3 (Einziehung) und 4 (Ermächtigung) gefassten Beschlüsse; - Beschluss zu TOP 3 = Bestätigung der am 14. März 2016 zu den TOP 1 (Bestätigung der TOP 1 bis 4 vom 10. Oktober 2014), 2 (Bestätigung der TOP 1 bis 4 vom 25. August 2015), 11 (Abberufung), 12 (Kündigung, 13 (Einziehung) und 14 (Ermächtigung) gefassten Beschlüsse. Wegen des Sachverhalts sowie des Parteivorbringens kann zunächst auf die Ausführungen zu den beiden Parallelverfahren Bezug genommen werden. Das vorliegende Verfahren zeichnet sich durch die folgenden Besonderheiten aus: Zum einen beantragte hier der Kläger wegen eines Krankenhausaufenthalts am Tag der Gesellschafterversammlung die Verlegung der Versammlung. Das wurde indessen unter Hinweis darauf abgelehnt, dass der Verlegungswunsch erst am Tag vor der Versammlung geäußert worden sei, obgleich der entgegenstehende Krankenhausaufenthalt bereits seit längerer Zeit bekannt sei (vgl. Anlagen K 17 bis 16 Anlagenordner zu 18 U 55/17). Zum anderen hat das Landgericht hier der Klage mit einem Teil-Versäumnis- und Schluss-Urteil teilweise stattgegeben, soweit sich der Kläger nämlich gegen die Bestätigungen der Beschlussfassungen vom 10. Oktober 2014 über die Einziehung und die außerordentliche, fristlose Kündigung, der Beschlussfassung vom 25. August 2015 über die Einziehung und über die außerordentliche, fristlose Kündigung sowie gegen die Bestätigung der Beschlussfassungen vom 14. März 2016 über die Bestätigung der Bestätigungen vom 14. März 2016 sowie über die erneute Einziehung und außerordentliche Kündigung gewendet hat. Insofern ist die Entscheidung durch die Rücknahme der Berufung der Beklagten (vgl. Bl. 184 GA) rechtskräftig geworden. Gegenstand des Rechtsstreits sind deshalb nur noch die weiterreichenden und abgewiesenen Anträge des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug einschließlich der gestellten Anträge sowie wegen der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung des Landgerichts wird auf die Ausführungen des Landgerichts im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (vgl. Bl. 97 ff. GA 18 U 55/17) Bezug genommen. b) Der Kläger hat gegen das ihm am 9. März 2017 zugestellte (Bl. 133 GA 18 U 55/17) Urteil des Landgerichts mit einem am Montag, den 10. April 2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung erhoben (Bl. 167 f. GA 18 U 55/17) und sein Rechtsmittel – nach Verlängerung der betreffenden Frist bis 9. Juni 2017 (Bl. 182 GA 18 U 55/17) – mit einem am 9. Juni 2017 eingegangen Schriftsatz begründet (Bl. 191 ff. GA 18 U 55/17). Gestützt auf sein, im Wesentlichen dem Vortrag aus dem Parallelverfahren entsprechendes Vorbringen des ersten Rechtszuges, das er im Berufungsverfahren wiederholt, stellt er die angefochtene Entscheidung zur Überprüfung, soweit seine Klage vom Landgericht abgewiesen worden ist. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln vom 3. März 2017 – 87 O 47/16 – teilweise abzuändern und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 19. April 2016 a) zum Tagesordnungspunkt 1 mit dem Inhalt „die Gesellschafterbeschlüsse vom 10.10.2014 zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind erneut einstimmig bestätigt“, b) zum Tagesordnungspunkt 2 mit dem Inhalt „die Gesellschafterbeschlüsse vom 25.08.2015 zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind mit 2:1 Stimmen wirksam bestätigt“, c) zum Tagesordnungspunkt 3 mit dem Inhalt „die Gesellschafterbeschlüsse vom 14.03.2015 zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 sowie 11 bis 14 sind einstimmig bestätigt“, womit tatsächlich die Gesellschafterbeschlüsse vom 14.03.2016 gemeint sind, ohne Einschränkung für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, und hält ebenfalls an ihrem aus den Parallelverfahren bereits bekannten Vorbringen des ersten Rechtszuges fest. 4. Zum ursprünglichen Verfahren 18 U 56/17 a) Die Parteien streiten hier um Beschlüsse einer am 25. Mai 2016 durchgeführten Gesellschafterversammlung, und zwar über die neuerliche Bestätigung der am 10. Oktober 2014, am 25. August 2015, am 14. März und am 19. April 2016 gefassten Beschlüsse. Im Einzelnen: - Beschluss zu TOP 2 = Bestätigung der am 10. Oktober 2014 zu TOP 1 (Abberufung), 2 (außerordentliche Kündigung), 3 (Einziehung) und 4 (Ermächtigung) gefassten Beschlüsse; - Beschluss zu TOP 3 = Bestätigung der am 25. August 2015 zu TOP 1 (Abberufung), 2 (außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigung), 3 (Einziehung) und 4 (Ermächtigung) gefassten Beschlüsse; - Beschluss zu TOP 4 = Bestätigung der am 14. März 2016 zu den TOP 1 (Bestätigung der TOP 1 bis 4 vom 10. Oktober 2014), 2 (Bestätigung der TOP 1 bis 4 vom 25. August 2015), 11 (Abberufung), 12 (Kündigung, 13 (Einziehung) und 14 (Ermächtigung) gefassten Beschlüsse; - Beschluss zu TOP 5 = Bestätigung der am 19. April zu den TOP 1 (Bestätigung der Beschlüsse vom 10. Oktober 2014 zu den TOP 1 bis 4), 2 (Bestätigung der Beschlüsse vom 25. August 2015 zu den TOP 1 bis 4) und 3 (Bestätigung der Beschlüsse vom 14. März 2016 zu den TOP 1 und 2 sowie 11 bis 14). Wegen des weiteren Sachverhalts, der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug und wegen der dort gestellten Anträge wird zunächst auf die Ausführungen zu den drei Parallelverfahren sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das vorliegende Verfahren entspricht dem Sachverhalt nach weitgehend dem Verfahren 18 U 55/17. Es unterscheidet sich von diesem insbesondere dadurch, dass es um anlässlich einer weiteren Gesellschafterversammlung gefasste Beschlüsse geht und dass kein Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts ergangen ist. b) Vielmehr hat das Landgericht mit seinem Urteil vom 3. März 2017 die am 25. Mai 2016 zu den TOP 2, 3, 4 und 5 gefassten Beschlüsse teilweise für nichtig erklärt, nämlich jeweils hinsichtlich der Einziehung und der fristlosen Kündigung aus wichtigen Grund sowie der entsprechenden Bestätigungen. Wegen der weiteren Details der Entscheidung und der ihr zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Würdigung wird auf die Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung (vgl. Bl. 122 ff. GA 18 U 56/17) Bezug genommen. c) Der Kläger hat gegen das ihm am 9. März 2017 zugestellte (Bl. 171 GA 18 U 56/17) Urteil des Landgerichts mit einem am Montag, den 10. April 2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung erhoben (Bl. 203 f. GA 18 U 56/17) und sein Rechtsmittel – nach Verlängerung der betreffenden Frist bis 9. Juni 2017 (Bl. 213 GA 18 U 56/17) – mit einem am 9. Juni 2017 eingegangen Schriftsatz begründet (Bl. 220 ff. GA 18 U 56/17). Gestützt auf sein, im Wesentlichen dem Vortrag aus dem Parallelverfahren entsprechendes Vorbringen des ersten Rechtszuges, das er im Berufungsverfahren wiederholt, stellt er die angefochtene Entscheidung zur Überprüfung, soweit seine Klage vom Landgericht abgewiesen worden ist. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln vom 3. März 2017 - 87 O 57/16 - teilweise abzuändern und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. Mai 2016 a) zum Tagesordnungspunkt 2 mit dem Inhalt „die Gesellschafterbeschlüsse vom 10.10.2014 zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind mit 2:1 Stimmen erneut wirksam bestätigt“, b) zum Tagesordnungspunkt 3 mit dem Inhalt „die Gesellschafterbeschlüsse vom 25.08.2015 zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind mit 2:1 Stimmen erneut wirksam bestätigt“, c) zum Tagesordnungspunkt 4 mit dem Inhalt „die Gesellschafterbeschlüsse vom 14.03.2015 zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 sowie 11 bis 14 sind einstimmig bestätigt“, womit tatsächlich die Gesellschafterbeschlüsse vom 14.03.2016 gemeint sind, d) zum Tagesordnungspunkt 5, mit dem Inhalt „die Gesellschafterbeschlüsse vom 19.04.2015 zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 sowie 11 bis 14 einstimmig bestätigt“, womit tatsächlich die Gesellschafterbeschlüsse vom 19.04.2016 gemeint sind, ohne Einschränkung für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, und hält ebenfalls an ihrem aus den Parallelverfahren bekannten Vorbringen des ersten Rechtszuges fest. d) Auch die Beklagte hat gegen das ihr am 21. März 2017 zugestellte (Bl. 172 GA 18 U 56/17) Urteil Berufung erhoben, nämlich mit einem am 20. April 2017 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 208 f. GA 18 U 56/17). Sie hat dieses Rechtsmittel – nach Verlängerung der betreffenden Frist bis zum 21. Juni 2017 (Bl. 218 GA 18 U 56/17) – mit einem am 21. Juni 2017 eingegangenen Schriftsatz begründet (Bl. 228 ff. GA 18 U 56/17). Dabei stützt sie sich ebenfalls auf ihr bereits aus den Parallelverfahren bekanntes Vorbringen des ersten Rechtszuges und beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln vom 3. März 2017 – 87 O 57/16 – teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 5. Weiteres Verfahren im zweiten Rechtszug a) Nachdem der Senat mit einem alle vier ursprünglichen Berufungsverfahren betreffenden Beschluss vom 2. August 2018 auf seine vorläufige tatsächliche und rechtliche Würdigung hingewiesen hat (vgl. Bl. 773 ff. GA 18 U 53/17), hat die Beklagte die mit der Sache befassten Senatsmitglieder mit einem Schriftsatz vom 20. August 2018 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (vgl. Bl. 779 ff. GA 18 U 53/17). Die entsprechenden Gesuche hat der Senat in anderer Besetzung nach Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter mit einem Beschluss vom 22. August 2018 als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des die Ablehnung betreffenden Beihefts Bezug genommen. b) Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2018 hat der Senat die vier Verfahren zunächst – wie angekündigt – im Hinblick auf § 148 ZPO sowie den rechtlichen Zusammenhang der u.a. Bestätigungen betreffenden, späteren Verfahren mit den vorangegangenen Verfahren verbunden. Im weiteren Verlauf der Verhandlung haben der Vorsitzende und der Berichterstatter, anknüpfend einerseits an die von der Beklagten darzulegenden Voraussetzungen der beschlossenen Zwangseinziehung, andererseits an das Vorbringen der Beklagten auf Blatt 8 der Klageerwiderung zu einer Überschuldung (vgl. Bl. 70 GA 18 U 53/17), eingehend erörtert, dass zwar einerseits eventuelle Wettbewerbsverstöße des Klägers vor dem Hintergrund prekärer wirtschaftlicher Verhältnisse der Beklagten an Bedeutung gewinnen könnten und dementsprechend weiteres Vorbringen der Beklagten in diese Richtung helfen könnte, die beschlossene Einziehung zu rechtfertigen, dass aber andererseits eine prekäre wirtschaftliche Lage der Beklagten die Frage aufwerfe, ob ihr Vermögen zur Zahlung der geschuldeten Abfindung ausgereicht habe, und deshalb wegen § 241 Nr. 3 AktG und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch zu ihrem Nachteil ausfallen könne, wenn nämlich der Kläger sich das betreffende Vorbringen zu Eigen mache. Auf die anschließende Frage des Berichterstatters, ob insofern der Tatsachenvortrag ergänzt werden solle, hat die Beklagte ausdrücklich von weiterem tatsächlichen Vorbringen abgesehen, während der Kläger nicht nur sich das o.g. Vorbringen der Beklagten zu ihrer wirtschaftlichen Lage hilfsweise zu Eigen gemacht hat, sondern ferner erklärt hat, er ziehe daraus den Schluss, dass das freie Vermögen der Beklagten nicht zur Zahlung der Abfindung ausgereicht habe. Die weiteren Details lassen der Niederschrift der Sitzung vom 23. August 2018 entnehmen (vgl. Bl. 822 ff. GA 18 U 53/17). II. 1. Zwar sind nach den hierfür maßgebenden §§ 511 ff. ZPO nicht nur die Berufungen des Klägers statthaft und im Übrigen zulässig, sondern auch die noch rechtshängigen Rechtsmittel der Beklagten – das insofern zweifelhafte Rechtsmittel gegen das Teil-Versäumnis- und Schluss-Urteil des Landgerichts im Verfahren 87 O 47/16 LG Köln bzw. (bis zur Verbindung) 18 U 55/17 OLG Köln hat die Beklagte zwischenzeitlich zurückgenommen. Jedoch sind nur die Berufungen des Klägers teilweise begründet, während die Beklagte in der Sache keinen Erfolg haben kann, weil die angefochtenen Entscheidungen nicht gemäß § 513 Abs. 1 ZPO auf Rechtsfehlern zu ihrem Nachteil beruhen. Zusammengefasst gilt hinsichtlich sämtlicher verbundener Verfahren das Folgende: Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der Beklagten über die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers sind entsprechend § 241 Nr. 3 AktG mit Wirkung ex tunc nichtig, weil nach dem beiderseitigen Tatsachenvortrag im zweiten Rechtszug feststeht, dass der aus der Einziehung folgende Abfindungsanspruch des Klägers nicht aus freiem Kapital der Beklagten beglichen werden konnte. Die Beschlüsse über eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages der Beklagten mit dem Kläger aus wichtigem Grund sind deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte die insofern maßgebende Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten hat. Anders als das Landgericht gemeint hat, lässt sich der am 10. Oktober 2014 gefasste Beschluss nicht als Beschluss auch über eine hilfsweise zu erklärende ordentliche Kündigung auslegen oder gar umdeuten, sondern einen entsprechenden Beschluss hat die Gesellschafterversammlung der Beklagten erst anlässlich ihrer Sitzung vom 25. August 2015 gefasst. Unter Berücksichtigung der danach laufenden, vertraglichen Kündigungsfrist hat der Kläger mit seiner Zahlungsklage Erfolg. Die Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten über eine Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kläger leiden sämtlich unter ihrer mangelnden Bestimmtheit und können deshalb vom Kläger erfolgreich angefochten werden. Dementsprechend haben die Rechtsmittel des Klägers auch diesbezüglich Erfolg. Da der Kläger den Gesellschafterbeschluss über seine Abberufung nicht angefochten hat, fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die diesbezüglichen, nachfolgenden Bestätigungen. Insofern bleibt seinen Rechtsmitteln der Erfolg versagt. Das Gleiche gilt für die Berufungen des Klägers wegen der am 25. August 2015 beschlossenen ordentlichen Kündigung und der nachfolgenden Bestätigungen. Begründet sind die Rechtsmittel des Klägers hingegen, soweit er sich gegen Bestätigungen im Zusammenhang mit der Einziehung, mit der fristlosen Kündigung und mit der Ermächtigung wendet. Denn zum einen können nichtige Beschlüsse entsprechend § 244 AktG nicht wirksam bestätigt werden, zum anderen können Inhaltsmängel nicht durch eine Bestätigung geheilt werden. Mit seiner Anfechtungsklage gegen die Ablehnungen seiner Beschlussanträge am 14. März 2016 hat der Kläger Erfolg, weil die betreffenden Beschlüsse insofern gesetzeswidrig im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG gefasst wurden, als die Mit-Gesellschafter D und C an der Mitwirkung durch sie treffende Stimmverbote gehindert waren. Der damit verbundenen positiven Beschlussfeststellungsklage bleibt der Erfolg allerdings versagt, soweit der Beklagte seinerseits die Feststellung von Einziehungsbeschlüssen begehrt. In diesem Zusammenhang wirkt sich der oben zu Gunsten des Klägers erwähnte Gesichtspunkt mangelnden Kapitals zu seinen Lasten aus. Im Einzelnen: a) Gesellschafterversammlungen vom 10. Oktober 2014 und vom 25. August 2015 (ursprüngliches Verfahren 18 U 53/17) Der Senat ändert die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der Nichtigerklärung der Einziehungsbeschlüsse von Amts wegen dahingehend ab, dass insofern die Nichtigkeit festgestellt wird. Hinsichtlich des ursprünglich unter dem Az. 18 U 53/17 geführten Verfahrens hat die Berufung des Klägers Erfolg, soweit er sich gegen die Teilabweisung seiner Klage im Zusammenhang mit der am 10. Oktober 2014 beschlossenen Kündigung, mit seiner Vergütungsforderung und mit den Ermächtigungsbeschlüssen wendet. Dagegen ist sein Rechtsmittel unbegründet, soweit er sich auch gegen den Gesellschafterbeschluss vom 25. August 2015 über die ordentliche Kündigung wendet. Die die Einziehungsbeschlüsse und die Beschlüsse über eine außerordentliche Kündigung betreffende Berufung der Beklagten ist unbegründet. aa) Gesellschafterbeschluss vom 10. Oktober 2014 zu TOP 3 über die Einziehung (Berufung der Beklagten) Die Berufung der Beklagten kann hinsichtlich des vorgenannten Gesellschafterbeschlusses keinen Erfolg haben, weil das Landgericht der insofern seitens des Klägers erhobenen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben hat und die Entscheidung deshalb nicht auf einem Rechtsfehler im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO beruht. Allerdings ist die Berufung der Beklagten in diesem Zusammenhang mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der betreffende Beschluss nicht für nichtig zu erklären ist, sondern dass seine Nichtigkeit festgestellt wird. (1.) Der Senat darf die angefochtene Entscheidung von Amts wegen abändern, soweit das Landgericht die vorgenannten Beschlüsse für nichtig erklärt hat. (a) Der Feststellung der Nichtigkeit wegen begründeter Nichtigkeitsklage steht nicht entgegen, dass der Kläger im Sinne einer Anfechtungsklage lediglich die Nichtigerklärung des betreffenden Beschlusses beantragt hat und das Gericht nach § 308 Abs. 1 ZPO nicht über den Klageantrag hinausgehen darf. Denn ungeachtet gewisser unterschiedlicher Regelungen in den entsprechend anzuwendenden §§ 241 ff. AktG betreffend die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen einer Nichtigkeits- und einer Anfechtungsklage sowie einer Nichtigkeitsfeststellung und einer Nichtigerklärung liegt einer Nichtigkeits- und Anfechtungsklage ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde (vgl. BGH, Urt. v. 17. Februar 1997 – II ZR 41/96 – NJW 1997, S. 1510 [1511]). Demzufolge liegt in einem - wie hier - im Sinne einer Anfechtung formulierten Klageantrag stets auch die Erhebung einer Nichtigkeitsklage und können das angerufene Ausgangsgericht sowie das mit der Sache befasste Berufungsgericht ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO statt einer Nichtigerklärung die Nichtigkeit des angegriffenen Gesellschafterbeschlusses feststellen. (b) Ebenso wenig steht der Abänderung im Sinne einer Feststellung der Nichtigkeit das für das Berufungsverfahren geltende Verbot der reformatio in peius entgegen. Denn aus dem zuvor erwähnten Umstand, dass der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage lediglich ein einziger einheitlicher Streitgegenstand zugrunde liegt, ergibt sich auch, dass die auf eine erfolgreiche Anfechtung hin auszusprechende Nichtigerklärung und die auf einer erfolgreiche Nichtigkeitsklage hin auszusprechende Feststellung der Nichtigkeit nicht in einem Verhältnis stehen, das gegebenenfalls zur Anwendung des vorgenannten Verbots führte. Vielmehr hat ein Klageerfolg sowohl im Falle der Feststellung der Nichtigkeit wegen eines Nichtigkeitsgrundes, als auch im Falle der Nichtigerklärung wegen eines Anfechtungsgrundes die ex tunc eintretende Nichtigkeit des angefochtenen Gesellschafterbeschlusses zur Folge. Das ergibt sich insofern aus § 241 AktG, als der Gesetzgeber hinsichtlich der Rechtsfolge der ex tunc eintretenden Nichtigkeit nicht zwischen der rechtskräftigen Nichtigerklärung (§ 241 Nr. 5 AktG) einerseits und anderen Nichtigkeitsgründen (§ 241 Nr. 1 bis 4 und 6 AktG) andererseits unterschieden hat. Deshalb ist die Feststellung der Nichtigkeit im Vergleich zur Nichtigerklärung nicht mit einem Nachteil für die unterliegende und rechtsmittelführende Gesellschaft verbunden. (2.) Die Nichtigkeitsklage des Klägers ist auch vor dem Hintergrund des Rechtsschutzbedürfnisses als Sachurteilsvoraussetzung zulässig. Auch wenn sich auf das Eingreifen eines Nichtigkeitsgrundes grundsätzlich jeder berufen kann (vgl. dazu etwa Wertenbruch, in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 2. Aufl., § 47 Anh. Rn. 2), handelt es sich bei der Nichtigkeitsklage keineswegs um eine Popularklage, sondern ein Rechtsschutzbedürfnis besteht nur, soweit eine Betroffenheit durch den angegriffenen Gesellschafterbeschluss in eigenen Rechten in Betracht kommt. Daher besteht ein Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich nur für die Gesellschafter einer GmbH und endet das Rechtsschutzbedürfnis abgesehen von den analog § 265 Abs. 2 ZPO zu behandelnden Fällen mit dem Verlust der Gesellschafterstellung (vgl. dazu etwa Wertenbruch, in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 2. Aufl., § 47 Anh. Rn. 182, der dies allerdings in dogmatischer Hinsicht zweifelhaft als Problem der Aktivlegitimation behandelt). Für die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses kann der Senat die Wirksamkeit der Einziehung gleichwohl offen lassen. Ebenso wenig braucht sich der Senat an dieser Stelle bereits mit dem Inhalt der geänderten Gesellschafterliste und § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG auseinanderzusetzen. Denn demjenigen Gesellschafter, der sich mit einer Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen einen ihn betreffenden Einziehungsbeschuss wendet, kann schon im Hinblick auf die aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 bzw. aus Art. 14 Abs. 1 GG folgende verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes als Ausprägung des im ganzen Zivilrecht geltenden allgemeinen Justizgewährungsanspruchs sowie des für das Gesellschaftsrecht und den Schutz der Gesellschafterstellung maßgebenden Eigentumsgrundrechts der angegriffene Einziehungsbeschluss nicht entgegen gehalten werden (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 19. Dezember 2012 – 14 U 10/12 -, juris Rn. 26 zur Klagebefugnis; Wertenbruch, in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 2. Aufl., § Anh. Rn. 198 f.). Demnach kommt es für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage gegen den Einziehungsbeschluss nicht auf den streitigen Fortbestand der Gesellschafterstellung des Klägers an. (3.) Die Nichtigkeitsklage ist nicht nur zulässig, sondern im Hinblick auf § 241 Nr. 3 AktG auch begründet. (a) Ein Einziehungsbeschluss ist entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig, wenn bereits bei der Beschlussfassung feststeht, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 5. April 2011 - II ZR 263/08 , ZIP 2011, 1104 Rn. 13; Beschl. v. 8. Dezember 2008 - II ZR 263/07, ZIP 2009, 314 Rn. 7; Urt. v. 19. Juni 2000 - II ZR 73/99, BGHZ 144, 365, 369 f.; Urt. v. 24. Januar 2012 – II ZR 109/11). Zwar lässt sich den vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ungeachtet der gewählten negativen Formulierung die hier maßgebende Verteilung der Darlegungslast hinsichtlich der vorgenannten Umstände nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Jedoch trifft nach den allgemeinen Regeln im Zusammenhang mit Beschlussmängeln und darunter auch hinsichtlich der in § 241 AktG geregelten Nichtigkeitsgründe denjenigen die Darlegungslast, der sich auf die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses beruft (vgl. nur Wertenbruch, in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 2. Aufl., § 47 Anh. Rn. 262 f. m.w.N.), und das ist hier der Kläger. Wiederum aus allgemeinen Regeln folgt indessen eine bedeutende Erleichterung für die darlegungspflichtige Partei: Da es sich nämlich bei der nach den vorstehenden Erwägungen primär erforderlichen Behauptung, es habe an für die Zahlung der Abfindung erforderlichen freiem Vermögen der Gesellschaft gefehlt, das Vermögen betreffend um eine negative Tatsachen handelt und weil bei negativen Tatsachen den jeweiligen Gegner eine sekundäre Behauptungslast trifft (vgl. etwa Sprau, in: Palandt, BGB, 77. Aufl., § 812 Rn. 76 zum „Schulfall“ des fehlenden rechtlichen Grundes im Rahmen des § 812 BGB sowie Wertenbruch , a.a.O. zur Anwendung der betreffenden Grundsätze auch im Beschlussmängelrecht der GmbH), muss die Beklagte als Gesellschaft substantiiert dartun, dass sie über das zur Zahlung der Abfindung nötige Vermögen verfügte, wenn der Kläger dies in Abrede stellt. (b) Wie der Senat im Hinweisbeschluss vom 2. August 2018 (vgl. Bl. 773 ff. GA 18 U 53/17) unter Ziff. 2 Buchst. a ausgeführt hat, haben die Parteien bis zur mündlichen Verhandlung nicht hinreichend zur wirtschaftlichen Lage der Beklagten bei Fassung des Einziehungsbeschlusses vorgetragen (vgl. Bl. 773 GA 18 U 53/17). Lediglich die Beklagte hatte in der Klageerwiderung in einem anderen Zusammenhang und nur allgemein behauptet, sie kämpfe trotz des positiven Jahresabschlusses 2014 immer noch mit einer Überschuldung (vgl. Bl. 70 GA 18 U 53/17). Da der Kläger dem indessen im Hinblick auf die Begründung der Einziehung entgegen getreten ist und weil der Zusammenhang mit § 241 Nr. 3 AktG nach Maßgabe der die Einziehung betreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, a.a.O., dazu s.o.) an keiner Stelle Berücksichtigung gefunden hat, haben weder das Landgericht noch der Senat den Vortrag des Klägers ohne weiteres im Sinne einer Behauptung nicht ausreichenden freien Vermögens der Beklagten verstehen können. Diese Lage hat sich indessen nach der im Tatbestand eingehend geschilderten Erörterung seitens des Vorsitzenden und des Berichterstatters insofern geändert, als der Kläger sich nicht nur das allgemeine Vorbringen der Beklagten zu einer Überschuldung ausdrücklich hilfsweise zu Eigen gemacht hat, sondern als der Kläger darüber hinaus gestützt auf dieses Vorbringen behauptet hat, die Beklagte habe bei Fassung des Einziehungsbeschlusses nicht über das zur Zahlung der geschuldeten Abfindung notwendige freie Vermögen verfügt (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls, Bl. 823 GA 18 U 53/17). Weder ist die Beklagte diesem Vorbringen unter der gebotenen konkreten Darlegung ihrer Vermögensverhältnisse entgegen getreten, noch hat die Beklagte insofern die Gewährung eines Schriftsatznachlasses oder eine Vertagung zwecks Ergänzung ihres Vorbringens beantragt. Eines Hinweises des Senats auf die Lückenhaftigkeit des Vorbringens der Beklagten hat es nach dem schriftlichen Senatshinweis und nach der unmittelbar vorausgegangenen eingehenden Erörterung des Gesichtspunkts nicht mehr bedurft. (4.) Da der angefochtene Gesellschafterbeschluss nach den vorstehenden Erwägungen nichtig ist und zudem unter einem inhaltlichen Mangeln leidet, hat er nicht entsprechend § 244 AktG mit heilender Wirkung bestätigt werden können (vgl. zu den Voraussetzungen und den Grenzen der Heilung durch Bestätigung etwa BGH, Urt. v. 12. Dezember 2005 – II ZR 253/03 – NZG 2006, S. 191 [193 f.] und Urt. v. 22. 3. 2011 − II ZR 229/09 -, NZG 2011, S. 669 [672]). Auf die Wirksamkeit nachfolgender Gesellschafterbeschlüsse über eine Bestätigung auch von Einziehungsbeschlüssen kommt es dementsprechend im vorliegenden Zusammenhang nicht an. (5.) Den vorstehenden Ausführungen nach ist der die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers betreffende Gesellschafterbeschluss vom 10. Oktober 2014 nicht aufgrund einer erfolgreichen Anfechtung für nichtig zu erklären, sondern der betreffende Beschluss ist entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig. Der Tenor der angefochtenen Entscheidung ist dementsprechend von Amts wegen abzuändern. Einer Abänderung bedarf in diesem Zusammenhang allerdings nur der die Hauptsache betreffende Tenor, nicht jedoch die Kostenentscheidung. Obgleich der Kläger nach den vorstehenden Erwägungen nämlich aufgrund neuen Vorbringens obsiegt, hat er nicht nach § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in diesem Zusammenhang ganz oder auch nur teilweise zu tragen. Denn zwar ist § 97 Abs. 2 ZPO auch auf den obsiegenden Rechtsmittelbeklagten anwendbar. Ihm kann die Verspätung des Vorbringens aber grundsätzlich schon deshalb nicht vorgeworfen werden, weil er angesichts seines zum Obsiegen hinreichenden Vorbringens im ersten Rechtszug keinen Anlass hatte, weitere Umstände vorzutragen (vgl. Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 97 Rn. 20 m.w.N.). Genau so liegt der Fall hier, zumal der Kläger fürchten musste, dass ihm Vorbringen zu einer wirtschaftlich schwierigen Lage der Beklagten hinsichtlich des streitigen Einziehungsgrundes sowie vor dem Hintergrund mehr oder weniger schwerwiegender Wettbewerbsverstöße zum Nachteil gereichen würde und er schließlich mit dem naheliegenden, ergänzenden Vorbringen der Beklagten zu einer Möglichkeit, die geschuldete Abfindung aus zu diesem Zweck von den anderen Gesellschaftern bereit gestellten Mitteln zu zahlen, rechnen musste. Dementsprechend durfte der Kläger auch mit Rücksicht auf die prozessual gebotene Sorgfalt bis zur mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug und der Erklärung der Beklagten hierzu durchaus davon absehen, im Anschluss an das Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung eine wirtschaftlich prekäre Lage der Beklagte zu behaupten. bb) Gesellschafterbeschluss vom 25. August 2015 zu TOP 3 über die Einziehung (Berufung der Beklagten) Die Berufung der Beklagten kann auch hier keinen Erfolg haben. Denn auch der Beschluss vom 25. August 2015 über die Einziehung leidet nach dem Tatsachenvorbringen beider Parteien im zweiten Rechtszug unter dem vorgenannten Mangel im Sinne des § 241 Nr. 3 AktG, und das Landgericht hat der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage deshalb im Ergebnis zu Recht stattgegeben, wenn der Beschluss auch nicht für nichtig zu erklären ist, sondern von Amts wegen die Nichtigkeit des oben genannten Gesellschafterbeschlusses festzustellen ist. Das Vorbringen des Klägers ist in der hier nach den obigen Ausführungen zulässigen Art und Weise allgemein gehalten. Deshalb ist es so zu verstehen, dass der Kläger nicht lediglich das Fehlen des notwendigen freien Vermögens am 10. Oktober 2014, sondern auch am 25. August 2015 bzw. zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der Abfindung behauptet. Danach hätte es der Beklagten auch in diesem Zusammenhang oblegen, ihre Vermögensverhältnisse zu und das Vorhandensein hinreichenden freien Vermögens zu dem maßgebenden Zeitpunkt konkret darzulegen. Aus den bereits oben genannten Gründen konnten auch diesbezüglich spätere Bestätigungen nicht mehr helfen. cc) Gesellschafterbeschluss vom 10. Oktober 2014 über die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (Berufung der Beklagten und Berufung des Klägers) Die Berufung der Beklagten kann hinsichtlich des vorgenannten, die fristlose Kündigung betreffenden Gesellschafterbeschlusses vom 10. Oktober 2014 keinen Erfolg haben, weil das Landgericht der insofern seitens des Klägers erhobenen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben und den Beschluss wegen der fristlosen Kündigung für nichtig erklärt hat. Die Entscheidung beruht allerdings auf einem Rechtsfehler im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO, soweit das Landgericht den Beschluss im Sinne einer Entscheidung über eine hilfsweise zu erklärende ordentliche Kündigung umgedeutet hat. Insoweit ist das angefochtene Urteil auf die Berufung des Klägers hin abzuändern und der vorgenannte Gesellschafterbeschluss ohne die vom Landgericht vorgenommene Beschränkung für nichtig zu erklären, während die Berufung der Beklagten zurückzuweisen ist. (1.) Der angefochtene Gesellschafterbeschluss vom 10. Oktober 2014 über die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages zwischen den Parteien leidet nicht unter Nichtigkeitsgründen entsprechend § 241 AktG. Insbesondere lassen sich nicht die vom Kläger gerügten Einberufungsmängel feststellen, sondern die für die Einberufungsbefugnis des Mit-Gesellschafters und –Geschäftsführers D maßgebenden Bestimmungen in § 8 Ziff. 1 S. 2 GV und § 8 Ziff. 3 S. 1 GV sind so zu verstehen, dass zwar der älteste Geschäftsführer die ordentliche Gesellschafterversammlung, d.h. die regelmäßig stattfindende und mit den Regularien befasste Gesellschafterversammlung der Beklagten einberufen darf und muss, dass jedoch außerordentliche Gesellschafterversammlungen von jedem Geschäftsführer einzeln einberufen werden können und bei entsprechendem Anlass auch von jedem einzelnen Geschäftsführer einberufen werden müssen. Bedeutsam ist dabei zunächst der deutlich voneinander abweichende Wortlaut der beiden Bestimmungen, der bei der gebotenen objektiven Auslegung der beiden Satzungsbestimmungen nur den Schluss zulässt, dass zwischen der Einberufung ordentlicher und außerordentlicher Gesellschafterversammlungen unterschieden werden sollte und dass hierfür unterschiedliche Zuständigkeiten vorgesehen sein sollten. Hiermit lässt sich eine Auslegung, nach der § 8 Ziff. 1 S. 2 GV die Zuständigkeit ausschließlich des ältesten Geschäftsführers auch für die in § 8 Ziff. 3 S. 1 GV geregelten außerordentlichen Gesellschafterversammlungen bestimmen sollte und nach der der in § 8 Ziff. 3 S. 1 GV verwendete Begriff „die Geschäftsführer“ gleichsam mit Rücksicht auf die in § 8 Ziff. 1 S. 2 GV getroffene Regelung konkretisiert werden müsste, nicht vereinbaren. Vielmehr ist das Verhältnis der beiden genannten Bestimmungen im Sinne einer Spezialität des § 8 Ziff. 3 GV für den hier zu beurteilenden Fall einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zu verstehen. Genau dieses Verständnis entspricht insofern sowohl der Fassung des § 8 Ziff. 1 S. 2 GV als auch derjenigen des § 8 Ziff. 3 S. 1 GV, als § 8 Ziff. 1 GV nach seinem Wortlaut nicht zwischen ordentlicher und außerordentlicher Gesellschafterversammlung unterscheidet, sondern erst § 8 Ziff. 2 GV und § 8 Ziff. 3 GV diese Unterscheidung einführen. Dementsprechend handelt es sich um eine allgemeine, gleichsam vor die Klammer gezogene Regelung, die dann freilich ihrer Allgemeinheit entsprechend hinter die folgenden Spezialregelungen zurücktreten muss. Beließe man es demgegenüber bei der allgemeinen Regelung des § 8 Ziff. 1 S. 2 GV hinsichtlich der Zuständigkeit und Kompetenz für die Einberufung auch der in § 8 Ziff. 3 GV geregelten außerordentlichen Gesellschafterversammlungen, ließe sich das mit dem von § 8 Ziff. 1 S. 2 GV deutlich abweichenden Wortlaut des § 8 Ziff. 3 S. 1 GV – „die Geschäftsführer“ statt „vom ältesten Geschäftsführer“ -, nur vereinbaren, indem man die spezielle Regelung des § 8 Ziff. 3 S. 1 GV insoweit ihrer eigenständigen Bedeutung beraubte. Ohne weiteres kann indessen nicht davon ausgegangen werden, dass eine Satzungsbestimmung im Gegensatz zu anderen Bestimmungen derselben Satzung in demselben Zusammenhang ganz oder auch nur teilweise bedeutungslos sein soll. Dass die übrigen Geschäftsführer bei dem vom Senat befürworteten Verständnis des § 8 Ziff. 1 S. 2 GV und des § 8 Ziff. 3 S. 1 GV die ausschließliche Zuständigkeit und Kompetenz des ältesten Geschäftsführers für die Einberufung ordentlicher Gesellschafterversammlungen umgehen können, indem sie von ihrer Befugnis Gebrauch machen, außerordentliche Gesellschafterversammlungen einzuberufen, trifft so nicht zu. Denn oben ist bereits ausgeführt worden, dass es sich bei regelmäßig stattfindenden und nach ihrer Tagesordnung mit Regularien befassten Gesellschafterversammlungen um ordentliche Gesellschafterversammlungen handelt. Diese ordentlichen Gesellschafterversammlungen lassen sich von den in § 8 Ziff. 3 S. 1 GV geregelten außerordentlichen Gesellschafterversammlungen unter Rückgriff auf die genannten Kriterien sehr wohl abgrenzen. Abgesehen hiervon sind die hier auszulegenden Bestimmungen des § 8 Ziff. 1 S. 2 GV und des § 8 Ziff. 3 S. 1 GV nicht nur verkürzend im Hinblick auf ausschließliche Befugnisse des ältesten Geschäftsführers in Abgrenzung zu den dahinter zurückstehenden Befugnissen der Mit-Geschäftsführer zu verstehen, sondern auch so, dass der älteste Geschäftsführer in der Regel für die Einberufung der notwendigen Gesellschafterversammlungen verantwortlich sein soll und die Mit-Geschäftsführer nicht mit dieser Aufgabe belastet sein sollen. Insofern enthält die Satzung der Beklagten auch eine Aufgabenverteilung für die Geschäftsführung. Mit dieser Aufgabenverteilung lässt sich das vom Senat befürwortete Verständnis der maßgebenden Bestimmungen aber ohne weiteres vereinbaren. (2.) Der Kläger ist zur Anfechtung des oben genannten Gesellschafterbeschlusses befugt. (a) Entsprechend § 245 Nr. 1 bis 3 AktG sind zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH nur deren Gesellschafter befugt, denn bei der Anfechtungsbefugnis handelt es sich um einen Ausfluss der Mitgliedschaft (vgl. Wertenbruch, in: MünchKomm zum GmbHG, 2. Aufl., § 47 Anh. Rn. 188 m.w.N.). Wer im Verhältnis zur Gesellschaft als Gesellschafter gilt, folgt in erster Linie aus § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG. Nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG gilt aber als Gesellschafter derjenige, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. Für die hier geregelte formelle Legitimation kommt es auf die materielle Rechtsstellung nicht an. Dementsprechend folgt aus § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG für die entsprechende Anwendung des § 245 Nr. 1 bis 3 AktG, dass derjenige zur Anfechtung befugt ist, der in der Liste als Gesellschafter eingetragen ist. Umgekehrt steht § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG indessen einer Anfechtungsbefugnis auch eines Gesellschafters, der nicht in die Liste eingetragen ist, nicht entgegen. Denn weder lässt sich eine solche negative Wirkung bzw. eine solche Ausschlusswirkung der Gesellschafterliste dem Gesetzeswortlaut entnehmen, noch bedarf es einer derartigen Wirkung der Gesellschafterliste zur Förderung des insbesondere auf den Schutz der Erwerber von GmbH-Geschäftsanteilen und die Rechtsklarheit bei solchen Rechtsübergängen abzielenden Gesetzeszwecks. Dementsprechend ist zur Anfechtung wie zur Ausübung anderer Mitgliedschaftsrechte derjenige befugt, der entweder unabhängig von seiner materiellen Stellung durch die Eintragung in die Liste als Gesellschafter formell legitimiert ist (§ 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG) oder der tatsächlich Gesellschafter und deshalb materiell legitimiert ist. Für den Nichtigkeits- und Anfechtungsprozess folgt daraus, dass der Kläger sich zur Begründung seiner Anfechtungsbefugnis entweder auf die Gesellschafterliste und § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG berufen kann oder seine materielle Stellung als Gesellschafter hinreichend darlegen und erforderlichenfalls beweisen muss. (b) Für vorliegenden Fall lässt sich den Erwägungen zu den seitens der Gesellschafterversammlung gefassten Einziehungsbeschlüssen entnehmen, dass der Kläger seine ursprünglich vorhandene Stellung als Gesellschafter nicht durch zwischenzeitliche Einziehungen verloren hat, dass er dementsprechend unabhängig vom Inhalt der Gesellschafterliste zu jeder Zeit noch Gesellschafter der Beklagten war und dass er dies auch weiterhin ist. Daraus folgt auch der Fortbestand der Anfechtungsbefugnis des Klägers entsprechend § 245 Nr. 1 bis 3 AktG. (3.) Der oben genannte Beschluss vom 10. Oktober 2014 über die fristlose Kündigung leidet insofern unter einem zur Anfechtung berechtigenden Mangel entsprechend § 243 Abs. 1 AktG, als er § 626 Abs. 2 BGB verletzt. Denn schon am 10. Oktober 2014 war die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten unter Berücksichtigung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht mehr zulässig. Wie das Landgericht in seinem Tatbestand festgestellt hat (vgl. LGU S. 4) hatten nämlich auf entsprechende Ladungen des Mit-Gesellschafters D mehrere außerordentliche Gesellschafterversammlungen stattgefunden, nachdem die Beklagte den Kläger am 10. Juli 2014 erstmals mit den Vorwürfen wegen der Wettbewerbsverstöße konfrontiert hatte. Den diesbezüglichen Darlegungen der Beklagten ist insofern lediglich zu entnehmen, dass gewisse Verstöße bereits am 10. Juli 2014 bekannt gewesen sein sollen, andere aber nicht und dass bis zum 10. Oktober 2014 weitere Umstände bekannt geworden sein sollen. Vor dem Hintergrund dieses allgemeinen Vorbringens vermag der Senat aber nicht zu prüfen, welche Verstöße wann genau bekannt geworden sind und welche Verstöße daher der Gesellschafterversammlung anlässlich der Versuche einer einvernehmlichen Lösung bereits bekannt waren und deshalb präkludiert sind. Insofern ist zu berücksichtigen, dass es im Rahmen des § 626 Abs. 2 BGB zwar auf die Kenntnis der Gesellschafterversammlung ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 15. Juni 1998 – II ZR 318/96 -, NJW 1998, S. 3274 [3275]). Richtig ist ferner, dass der Fristbeginn eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der Gründe einschließlich der Beweismittel erfordert. Fest steht aber auch, dass eine Kenntnis aller mit dem Kündigungsgrund zusammenhängenden Umstände nicht nötig ist (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 77. Aufl., § 626 Rn. 23 m.w.N. insbes. zur Rspr. des BAG). Demnach kommt es für die Rechtzeitigkeit des Kündigungsbeschlusses und der nachfolgenden Kündigung im vorliegenden Fall darauf an, wann genau die Beklagte in der Zeit bis zum 10. Oktober 2014 bzw. bis zu den vorher durchgeführten Gesellschafterversammlungen von welchen Umständen Kenntnis erlangte. Da die allein zu den entsprechenden Darlegungen befähigte Beklagte dies nicht im Einzelnen darlegt, aber fest steht, dass die dem Kläger bis heute vorgeworfenen Wettbewerbsverstöße in ganz erheblichem Umfang bereist am 10. bzw. 11. Juli 2014 bekannt waren, vermag der Senat nicht die Rechtzeitigkeit des Kündigungsbeschlusses festzustellen und muss zu Lasten der Beklagten davon ausgehen, dass zu den bereits am 10. Juli 2014 bekannten Umständen in nach § 626 Abs. 2 BGB nicht verfristeter Zeit keine weiteren für die außerordentliche Kündigung wesentlichen Umstände hinzugetreten sind. Mit Rücksicht hierauf braucht der Senat die Frage nicht zu beantworten, ob die Beklagte – entgegen der Auffassung des Landgerichts – hinreichend wichtige Gründe zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung dargelegt hat. Insofern ist lediglich anzumerken, dass für die außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführers zwar sicher geringere Anforderungen gelten als für die hier ebenfalls streitige Rechtfertigung einer Einziehung, dass aber die Vorwürfe sehr wohl im Einzelnen dargetan werden müssen und dass das Überreichen eines Konvoluts verschiedener Belege über in ihrer Zulässigkeit jedenfalls teilweise streitige Eigengeschäfte des Klägers sicher nicht genügt. (4.) Die angefochtene Entscheidung beruht allerdings auf einem Rechtsfehler im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO, soweit das Landgericht den am 10. Oktober 2014 gefassten Gesellschafterbeschluss über die außerordentliche, fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages in einen Gesellschafterbeschluss über eine hilfsweise zu erklärende ordentliche Kündigung umgedeutet und die Klage insofern abgewiesen hat. Denn die Voraussetzungen, unter denen ein Gesellschafterbeschluss umgedeutet werden kann, liegen hier nicht vor. Dementsprechend muss der Gesellschafterbeschluss vom 10. Oktober 2014 über die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages ohne Einschränkung für nichtig erklärt werden. (a) Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Umdeutung eines Gesellschafterbeschlusses über die außerordentliche Kündigung eines Dienstverhältnisses in einen Gesellschafterbeschluss über eine ordentliche Kündigung dann vorgenommen werden kann, wenn nach der Sachlage anzunehmen ist, dass die ordentliche Kündigung dem Willen des Kündigenden entspricht und dieser Wille in seiner Erklärung für den Empfänger der Kündigung erkennbar zum Ausdruck kommt. Soll ein Gesellschafterbeschluss in diesem Sinne umgedeutet werden, ist es erforderlich, dass der Beschluss den Willen der Gesellschafter zum Ausdruck bringt, es solle nicht nur eine fristlose, sondern auch eine fristgemäße Kündigung ausgesprochen werden (vgl. BGH, Urt. v. 8. September 1997 – II ZR 165/96 -, juris Rn. 7 f. m.w.N.). (b) Das Landgericht hat bei der im Ansatz zutreffenden Prüfung der subjektiven Voraussetzungen der Umdeutung eines Gesellschafterbeschlusses zunächst übersehen, dass die dem Kläger zugeleitete Ladung (vgl. Anlage K 5) lediglich eine Entscheidung über eine außerordentliche Kündigung vorsah und dementsprechend eine Beschlussfassung auch über eine ordentliche Kündigung eventuell einen zur Anfechtung berechtigenden Ladungsmangel im Sinne des § 51 Abs. 2 und 4 GmbHG begründet hätte (vgl. nur BGH, Urt. v. 28. Januar 1985 – II ZR 79/84 -, juris Rn. 27 zur Ankündigung einer Abberufung aus wichtigem Grund). Unabhängig von der Frage eines hier eventuell geheilten Einberufungsmangels kann man jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Gesellschafter der Beklagten als Empfänger der Einberufung Entscheidungen fassen wollten, die über die ihnen mit der Ladung zugeleitete Tagesordnung hinausgingen. Zu dem eindeutigen Inhalt der Ladung, der Tagesordnung und des Beschlussvorschlages im Sinne einer Beschlussfassung lediglich über eine außerordentliche Kündigung kommen weitere Anhaltspunkte für einen auf eine außerordentliche Kündigung beschränkten Willen der Gesellschafter hinzu. So beschränkte sich etwa der Gegenstand der Aussprache der Gesellschafter nach dem zur Gerichtsakte gereichten Protokoll der Gesellschafterversammlung auf die dem Kläger vorgeworfenen Wettbewerbsverstöße als Gründe für eine außerordentliche Kündigung (vgl. Anlage K 6, AH zu 87 O 93/15 LG Köln). Auch wurde die Stimme des für den Kläger auftretenden Prozessbevollmächtigten unter Hinweis auf § 47 Abs. 4 GmbHG nicht gezählt (vgl. Anlage K 6, a.a.O.), was ausschließlich bei einer Entscheidung über eine Kündigung wegen eines wichtigen Grundes in Betracht kam. dd) Gesellschafterbeschluss vom 25. August 2015 über die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (Berufung der Beklagten) Vor dem Hintergrund der Erwägungen zur Beschlussfassung vom 10. Oktober 2014 über eine außerordentliche Kündigung bedarf es keiner eingehenden Ausführungen dazu, dass auch der am 25. August 2015 gefasste Gesellschafterbeschluss über eine außerordentliche, fristlose Kündigung wegen Verletzung des § 626 Abs. 2 BGB für nichtig zu erklären ist und dass die diesbezügliche Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben kann. Zu ergänzen ist insofern lediglich, dass eventuelle Wettbewerbsverstöße des Klägers nach dem 10. bzw. 11. Juli 2014 und erst recht nach den rechtswidrigen Gesellschafterbeschlüssen vom 10. Oktober 2014 eine außerordentliche, fristlose Kündigung des Klägers nicht zu rechtfertigen vermögen. Das folgt schon daraus, dass sich die Gesellschaft ihrerseits nicht nur vertragswidrig verhielt, indem sie versuchte, den Geschäftsanteil des Klägers rechtswidrig einzuziehen und das Anstellungsverhältnis mit ihm rechtswidrig fristlos zu beenden, sondern dass die Gesellschaft dem bis zum Juli 2014 für die Gesellschaft tätigen Kläger auf diese Art und Weise ersichtlich auch die Möglichkeit ganz oder teilweise nahm, seinen Lebensunterhalt wie bisher unter Nutzung seiner vertraglichen Rechte zu bestreiten. Im Ergebnis veranlasste die Gesellschaft den Kläger dementsprechend durch verschiedene rechtswidrige Eingriffe in seine Rechte, in Wettbewerb zu ihr zu treten. Auf die hieraus fast zwangsläufig folgenden wettbewerblichen Maßnahmen des Klägers kann sich die Gesellschaft dementsprechend nicht berufen, will sie sich nicht zu ihrem eigenen Verhalten treuwidrig in Widerspruch setzen. ee) Gesellschafterbeschluss vom 25. August 2015 über die ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages (Berufung des Klägers) In dem am 25. August 2015 gefassten Gesellschafterbeschluss über die Kündigung des Anstellungsvertrages liegt allerdings auch ein Beschluss über eine hilfsweise zu erklärende ordentliche Kündigung, denn hier hat die Gesellschafterversammlung der Beklagten von ihrem nach § 2 Ziff. 1 S. 3 des Anstellungsvertrages (vgl. Anlage B 24, Bl. 354 GA 18 U 53/17 OLG Köln bzw. 87 O 114/14 LG Köln) bestehenden Recht zur ordentlichen Kündigung ausdrücklich hilfsweise Gebrauch gemacht; einer Umdeutung bedarf es insofern nicht. Dieser mit den Stimmen der Gesellschafter D und C und gegen die Stimme des Klägers gefasste Gesellschafterbeschluss ist nicht etwa wegen eines Einberufungsmangels nichtig (vgl. oben zur Bedeutung des § 8 GV) und begegnet auch unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht keinen durchgreifenden Bedenken. Denn auch wenn der Kläger – wie alle wussten – seinen Lebensunterhalt vor allem aus den Geschäftsführerbezügen bestritt und die Beklagte in der Praxis nicht auf Ausschüttungen an die Gesellschafter, sondern auf möglichst hohe Geschäftsführerbezüge angelegt war, ist doch zu berücksichtigen, dass die Parteien sich mit § 2 Ziff. 1 S. 3 des Anstellungsvertrages für einen bestimmten Ausgleich der Interessen der Beklagten einerseits und eines ausscheidenden Geschäftsführers andererseits entschieden haben, nämlich über eine lange Kündigungsfrist, den damit verbundenen lang fortgesetzten Bezug der Geschäftsführervergütung und die damit einhergehende Gelegenheit des Geschäftsführers, für eine andere Beschäftigung zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu sorgen. Schließlich kommt auch eine Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB und unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Entscheidung über eine außerordentliche Kündigung nicht in Betracht. Denn die Entscheidung erfolgte hinsichtlich der ordentlichen Kündigung „hilfsweise“, also ausdrücklich für den Fall, dass die beschlossene außerordentliche Kündigung nicht gelingen würde. Hier können deshalb die Nichtigkeits- und Anfechtungsklage sowie die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. ff) Zahlungsantrag (Berufungen des Klägers und der Beklagten) Mit Rücksicht auf die in § 2 Ziff. 1 S. 3 des Anstellungsvertrages vorgesehene Kündigungsfrist einerseits und den Zeitpunkt der Kündigung im August 2015 andererseits endete das Anstellungsverhältnis des Klägers allerdings erst mit Ablauf des März 2016. Hinzu kommt, dass die Beklagte den Kläger insofern an der Fortsetzung seiner Tätigkeit hinderte, als sie ihm nach dem 10. bzw. 11. Juli 2014 den weiteren Zugang zu ihrem Geschäftslokal und zu den dort vorhandenen Arbeitsmitteln versagte. Dementsprechend liegen hier auch die Voraussetzungen des § 615 BGB vor, ohne dass es eines weiteren Leistungsangebots seitens des Klägers bedurfte. Deshalb muss der Kläger mit seiner Zahlungsklage für den Zeitraum bis März 2016 vollumfänglich Erfolg haben. Im Übrigen gelten für die Höhe der Vergütungsforderung, die Nebenforderungen und die seitens der Beklagten erklärten (Hilfs-)Aufrechnungen die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil des ursprünglichen Verfahrens 18 U 53/17 (vgl. Bl. 593 R ff. GA 18 U 53/17 OLG Köln). Der Senat hat in diesem Zusammenhang den nach dem Inhalt der Sitzungsniederschriften bereits im ersten Rechtszug gestellten Antrag, der auch dem Tenor der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt, berücksichtigt und insofern einen Übertragungsfehler des Landgerichts im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Zinsen ab dem 4. April 2015 von Amts wegen berichtigt (§ 319 ZPO). gg) Ermächtigungsbeschlüsse vom 10. Oktober 2014 und vom 25. August 2015 (Berufung des Klägers) Hinsichtlich der vorgenannten Beschlüsse hat die Berufung des Klägers Erfolg, weil das Landgericht die Klage insofern zu Unrecht abgewiesen hat und das angefochtene Urteil diesbezüglich auf Rechtsfehlern beruht, § 513 Abs. 1 ZPO. (1.) Zur Nichtigkeit wegen Ladungsmängeln und zur Anfechtungsbefugnis des Klägers gelten die obigen Ausführungen sinngemäß. Kurz: Die vom Kläger gerügten und gegebenenfalls zur Nichtigkeit führenden Einberufungsmängel liegen – wie oben eingehend dargelegt – nicht vor, so dass eine Nichtigkeit der angefochtenen Ermächtigungsbeschlüsse nicht festgestellt werden kann. Der Kläger ist wegen der Nichtigkeit der Einziehungsbeschlüsse allerdings Gesellschafter geblieben und als solcher zur Anfechtung befugt. Mit dieser Anfechtung hat er hinsichtlich beider Ermächtigungsbeschlüsse Erfolg. (2.) Die am 10. Oktober 2014 und am 25. August 2015 jeweils zu TOP 4 gefassten Gesellschafterbeschlüsse über die Ermächtigung der Beklagten zur Geltendmachung verschiedener Ansprüche gegen den Kläger verstoßen insofern gegen das Gesetz (§ 243 Abs. 1 AktG), als sie allzu unbestimmt sind. Denn nach seinem Sinn und Zweck ist § 46 Nr. 8 GmbHG, soweit er in seiner 1. Alt. die Ermächtigung zum Gegenstand hat, so zu verstehen, dass allein der Gesellschafterversammlung die Entscheidung darüber gebührt, ob und inwiefern genau Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Geschäftsführer oder/und Gesellschafter geltend gemacht werden. Dieser mit Rücksicht auf die besondere Bedeutung von Auseinandersetzungen mit früheren Gesellschaftern und/oder Geschäftsführern beruhende Vorbehalt zugunsten der Gesellschafterversammlung als oberstem Organ der GmbH aber macht nur dann Sinn, wenn den Gesellschaftern bei der Entscheidung über die Ermächtigung klar ist, welche Auseinandersetzung jeweils geführt werden soll, also insbesondere, welche Art Rechtsfolge aufgrund welchen Sachverhalts geltend gemacht werden soll. Müssen insofern auch nicht alle Einzelheiten bei der Entscheidung der Gesellschafter bereits genau bezeichnet werden, so muss doch allgemein klar sein, um welche Rechtsfolgen es gehen soll und welcher Sachverhaltskomplex jeweils für die Begründung maßgebend sein soll. Denn nur dann können die Gesellschafter die ihnen allein obliegende Abwägungsentscheidung darüber treffen, ob die mit einer Auseinandersetzung mit einem Gesellschafter bzw. Geschäftsführer verbundenen, besonderen Risiken für den Geschäftsbetrieb ihrer Gesellschaft mit Rücksicht auf die Bedeutung der Angelegenheit eingegangen werden sollen (vgl. nur Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 46 Rn. 62 m.w.N.). Nur dann können sie sinnvoll und pflichtgemäß von ihrem im Zusammenhang mit Ermächtigungen weit reichenden Ermessen Gebrauch machen. Vor diesem Hintergrund reichen die angefochtenen Beschlüsse der Beklagten schon deshalb nicht aus, weil der jeweils maßgebende Sachverhalt nicht einmal dem Zeitraum nach umrissen wurde und weil auch nicht klar war, welche Rechtsfolge wegen welcher Verstöße geltend gemacht werden sollte. Danach scheidet die Geltendmachung von Ansprüchen seitens der Beklagten gegen den Kläger wegen vermeintlicher Wettbewerbsverstöße keineswegs aus – hierüber hat der Senat im Rahmen des vorliegenden Streitgegenstandes entgegen der in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gekommenen Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht zu entscheiden -, sondern lediglich, dass die Gesellschafterversammlung gehalten ist, eine Entscheidung zu treffen, welche Rechtsfolge allgemein aufgrund welchen allgemeinen Sachverhalts gegenüber dem Kläger geltend gemacht werden soll und ihr Ermessen im Hinblick darauf pflichtgemäß auszuüben. b) Gesellschafterversammlung vom 14. März 2016 (ursprüngliches Verfahren 18 U 54/17) Da die Nichtigkeits- und Anfechtungsklage des Klägers nicht nur in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang Erfolg haben muss, sondern auch begründet ist, soweit er die Bestätigung einer Entscheidung vom 10. August 2014 über eine ordentliche Kündigung, einer Entscheidung vom 10. August 2014 über eine Ermächtigung, einer Entscheidung vom 25. August 2015 über eine ordentliche Kündigung, einer Entscheidung vom 25. August über eine Ermächtigung angreift, hat der Kläger mit seinem Rechtsmittel insoweit Erfolg. Dagegen bleibt der Berufung des Klägers der Erfolg versagt, soweit er sich gegen die Bestätigung der von ihm selbst nicht angefochtenen Abberufung wendet und soweit er die Bestätigung des am 25. August 2015 diesbezüglich gefassten Bestätigungsbeschlusses angreift. Erfolg hat der Kläger mit seinem Rechtsmittel auch hinsichtlich der Anfechtung der ablehnenden Beschlüsse über die außerordentliche Kündigung der Anstellungsverträge der Mit-Gesellschafter C und D mit der Beklagten, hinsichtlich der ablehnenden Beschlüsse über die Abberufung der vorgenannten Mit-Gesellschafter als Geschäftsführer aus wichtigem Grund, wegen der Ablehnung der Einziehung der Geschäftsanteile der betreffenden Mit-Gesellschafter und wegen der Ermächtigung zur Verfolgung von Ansprüchen gegen die beiden Mit-Gesellschafter. Soweit sich der Kläger mit seiner Klage und mit seinem Rechtsmittel gegen die Wiederholung der ihn beschwerenden Beschlüsse wendet, hat er Erfolg hinsichtlich der Entscheidung über eine ordentliche Kündigung und über eine Ermächtigung. Die positive Beschlussfeststellungsklage und die entsprechende Berufung des Klägers haben dagegen Erfolg nur hinsichtlich der Abberufung der Mit-Gesellschafter aus wichtigem Grund, der außerordentlichen, hilfsweise: der ordentlichen Kündigung ihrer Anstellungsverträge und der Ermächtigungen. Dagegen bleibt ihnen der Erfolg versagt, soweit der Kläger ferner Beschlüsse über die Einziehung von Geschäftsanteilen feststellen lassen möchte. aa) Zur Nichtigkeit der anlässlich der Versammlung gefassten Beschlüsse entsprechend § 241 Nr. 1 AktG wegen mangelnder Einberufungsbefugnis Die angefochtenen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind nicht aufgrund eines Einberufungsmangels nichtig. Zwar kommt hier eine mangelnde Einberufungsbefugnis des Klägers zum einen mit Rücksicht auf seine nicht angefochtene und deshalb bestandskräftige Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten sowie § 49 Abs. 1 GmbHG, zum anderen im Hinblick auf seine Löschung aus der Gesellschafterliste unter dem 24. Oktober 2014 (vgl. Bl. 222 GA) sowie § 16 Abs. 1 S. 1, § 50 Abs. 1 und 3 GmbHG in Betracht. Auch liegt in einer mangelnden Einberufungsbefugnis in der Regel ein Nichtigkeitsgrund entsprechend § 241 Nr. 1 AktG (vgl. dazu bereits BGH, Urt. v. 16. Dezember 1953 – II ZR 167/52 – NJW 1954, S. 385 [386]). Indessen unterliegen Einberufungsmängel der Heilung aufgrund einer Universal- oder Vollversammlung gemäß § 51 Abs. 3 GmbHG, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um bloße Anfechtungs-, sondern um Nichtigkeitsgründe handelt (vgl. zur Wirkung der Vollversammlung auf alle Einberufungsmängel Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 51 Rn. 31; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 51 Rn. 31). Die Heilungswirkung der Vollversammlung setzt allerdings nicht lediglich die Anwesenheit sämtlicher Gesellschafter voraus, sondern darüber hinaus das Einverständnis aller Gesellschafter zwar nicht mit allen gefassten Gesellschafterbeschlüssen, aber mit der Abhaltung der betreffenden Gesellschafterversammlung zwecks Beschlussfassung (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Januar 2009 - II ZR 98/08 -, NZG 2009, S. 385 [386]). Im vorliegenden Fall lässt sich dem Protokoll der am 14. März 2016 durchgeführten Gesellschafterversammlung (vgl. Anlage K 16 im Verfahren 18 U 56/17) nicht nur entnehmen, dass alle maßgebenden, nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG in die seit dem 24. Oktober 2014 aktuelle Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter sowie außerdem der Kläger anwesend waren, sondern darüber hinaus lässt sich erkennen, dass die Gesellschafter mit der Durchführung der Gesellschafterversammlung zwecks Beschlussfassung einverstanden waren. Zwar rügte der als Beistand der eingetragenen Gesellschafter anwesende Prozessbevollmächtigte der Beklagten die mangelnde Eintragung des Klägers in die Gesellschafterliste sowie das deshalb fehlende Teilnahme- und Stimmrecht des Klägers, er rügte aber namens der Gesellschafter nicht etwa, dass die Gesellschafterversammlung etwa wegen der mangelnden Einberufungsbefugnis des Klägers nicht durchgeführt werden dürfe. Auch die eingetragenen Gesellschafter selbst und der Kläger haben sich nicht gegen die Durchführung der Gesellschafterversammlung gewendet, sondern sie haben ohne weiteres an den Abstimmungen anlässlich der Gesellschafterversammlung vom 14. März 2016 teilgenommen und sie hatten zuvor auch selbst Beschlussanträge eingebracht und zur Abstimmung stellen lassen, was die Durchführung der Gesellschafterversammlung voraussetzte. Dementsprechend ist nach dem Protokoll davon auszugehen, dass die Gesellschafter mit der Durchführung der Gesellschafterversammlung zwecks Beschlussfassung einverstanden waren. Da das auch vom einberufenden, mit eigenen Beschlussanträgen und mit Stimmabgaben mitwirkenden Kläger anzunehmen ist, kann der Senat an dieser Stelle die Frage offen lassen, ob es hier mit Rücksicht auf § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG überhaupt auf das Einverständnis des Klägers ankam oder ob allein der Wille der eingetragenen Gesellschafter maßgebend war. bb) Zu TOP 1 - Bestätigung der Gesellschafterbeschlüsse vom 10. Oktober 2014 (Berufungen beider Parteien) (1.) Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich Bestätigung der Abberufung: Da der Kläger eine zu TOP 1 am 10. Oktober 2014 beschlossene Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten nicht angefochten hat und die am 10. Oktober 2014 gefassten Beschlüsse auch nicht unter Nichtigkeitsgründen etwa wegen der Nichtladung gleichkommender Einberufungsmängel oder wegen mangelnder Einberufungsbefugnis leiden, ist der Abberufungsbeschluss vom 10. Oktober 2014 bestandskräftig geworden. Dementsprechend geht die diesbezügliche, am 14. März 2016 beschlossene Bestätigung, die gegebenenfalls ohnehin nur klageweise geltend zu machende Anfechtungsgründe erfasste (vgl. BGH, Urt. v. 22. März 2011 – II ZR 229/09 -, juris Rn. 23), ins Leere und hat eine Heilung nicht mehr bewirken können. Das aber hat nicht – wie das Landgericht angenommen hat - zur Folge, dass eine gegen den Bestätigungsbeschluss gerichtete Nichtigkeits- und Anfechtungsklage nicht begründet sein könnte. Das könnte sehr wohl der Fall sein, wenn nämlich der Bestätigungsbeschluss mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet wäre. Folge der Bestandskraft des zu bestätigenden Beschlusses ist vielmehr, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen den bestätigenden Beschluss gerichtete Klage entfällt, weil und wenn der betreffende Beschluss, wie das hier in dem erörterten Teil der Fall ist, nicht über die Bestätigung hinausreicht. Da es auf diese Bestätigungswirkung nach der Bestandskraft des zu bestätigenden Beschlusses unter keinem Gesichtspunkt mehr ankommen kann, kann der Kläger auch kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Anfechtung des Bestätigungsbeschlusses haben. (2.) Bestätigung der am 10. Oktober 2014 zu den TOP 2 bis 4 gefassten Beschlüsse: Anderes gilt für die unter TOP 1 am 14. März 2016 ebenfalls beschlossene Bestätigung der im Verfahren 18 U 53/17 angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse vom 10. Oktober 2014 zu TOP 2 bis 4. Denn diese sind wegen der genannten Anfechtung nicht in Bestandskraft erwachsen. Der Bestätigungsbeschluss vom 14. März 2016 ist insofern anfechtbar und leidet diesbezüglich auch unter einem entsprechend § 243 Abs. 1 AktG zur Anfechtung berechtigenden Mangel, weil die betreffenden Beschlüsse nach den im Verfahren oben angestellten Erwägungen jeweils unter inhaltlichen Mängeln leiden und als solche Inhaltsmängel der Bestätigung nicht zugänglich sind, sondern sich im Bestätigungsbeschluss fortsetzen bzw. ihm ebenso anhaften (vgl. BGH, Urt. v. 22. März 2011 – II ZR 229/09 -, juris Rn. 23). cc) Zu TOP 2 - Bestätigung der Gesellschafterbeschlüsse vom 25. August 2015 (Berufungen beider Parteien) (1.) Bezugnahme auf vorherige Erwägungen: Zunächst kann auf die vorstehenden Erwägungen Bezug genommen werden. Dementsprechend ist die Klage auch hinsichtlich des zu TOP 2 am 14. März 2016 gefassten Bestätigungsbeschlusses unzulässig, soweit es um die Bestätigung der nicht angefochtenen und deshalb bestandskräftigen Abberufung geht, während die Klage begründet ist, soweit es um die Bestätigung der Gesellschafterbeschlüsse vom 25. August 2014 über die Einziehung, die fristlose, außerordentliche Kündigung und die Ermächtigung geht. (2.) Bestätigung der hilfsweise beschlossenen ordentlichen Kündigung: Anders als der die außerordentliche Kündigung des mit dem Kläger geschlossenen Anstellungsvertrages betreffende Gesellschafterbeschluss vom 10. Oktober 2014 enthielt der betreffende Beschluss vom 25. August 2014 aber eine Entscheidung der Gesellschafter der Beklagten auch über eine ordentliche Kündigung und dieser Beschluss leidet – wie ebenfalls oben ausgeführt – nicht unter zur Nichtigkeit führenden oder/und anderen Beschlussmängeln. Dementsprechend hat dieser Beschluss vom 25. August 2015 auch unter dem 14. März 2016 wirksam bestätigt werden können. Der betreffende Bestätigungsbeschluss beruht allerdings insofern auf einem an sich die Anfechtungsklage begründenden Beschlussmangel, als die Mit-Gesellschafter des Klägers bei ihrem Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung vom 8. März 2016 (vgl. Anlage K 14, Bl. 293 f. GA 18 U 54/17) um den hier relevanten TOP 2 die Frist des § 8 Ziff. 4 S. 2 GV nach der Ladung des Klägers vom 2. März 2016 (vgl. Anlage K 13, Bl. 289 ff. GA 18 U 54/17) nicht eingehalten haben und als dem Kläger wegen seiner diesbezüglichen Rüge im Vorfeld der Gesellschafterversammlung und eingangs der Gesellschafterversammlung (vgl. Anlagen K 15 und 16, Bl. 295 ff. GA 18 U 54/17) auch nicht ein Einverständnis mit der rechtswidrig ergänzten Tagesordnung entgegen gehalten werden kann. Dieser Mangel ist aber durch einen die Bestätigung bestätigenden Beschluss anlässlich der folgenden Gesellschafterversammlung geheilt worden (vgl. dazu unten c] cc] [2.]) dd) Zu den TOP 3 und 4 (Abberufungen der Gesellschafter C und D) - Berufung des Klägers Erfolg haben die Klage und die Berufung des Klägers auch, soweit er die zu den TOP 3 und 4 gefassten Beschlüsse ablehnenden Inhalts wegen der Abberufung der Mit-Gesellschafter D und C als Geschäftsführer der Beklagten anficht. Denn beide Beschlüsse wurden insofern unter Verstoß gegen das Gesetz im Sinne des § 243 AktG gefasst, als die beiden betroffenen Mit-Gesellschafter und Geschäftsführer D und C an der Beschlussfassung mitwirkten, obgleich sie wegen der jeweils vorliegenden wichtigen Gründe gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG nicht nur daran gehindert waren, an der Entscheidung über die jeweils eigene Abberufung durch Stimmabgabe mitzuwirken, sondern mit Rücksicht auf die gemeinsame Beteiligung an den ihre Abberufung rechtfertigenden Geschehnissen auch nicht an der Entscheidung über die Abberufung des jeweils anderen Geschäftsführers mitwirken durften. (1.) Nach dem auch in § 47 Abs. 4 GmbHG zum Ausdruck kommenden Verbot, als Richter in eigener Sache an der Abstimmung mitzuwirken, ist zum einen derjenige von der Abstimmung über eine Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund ausgeschlossen, über dessen Abberufung mit dem betreffenden Beschluss entschieden werden soll (vgl. dazu und zu einer abweichenden Begründung des Verbots etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21.Aufl., § 47 Rn. 85), wenn nämlich der wichtige Grund nicht nur behauptet wird, sondern auch tatsächlich vorliegt (vgl. dazu BGH, Urt. 4. April 2017 – II ZR 77/16 -, juris Rn. 14, der zwar die Prüfungsreihenfolge offen gelassen hat, i.E. aber einen tatsächlich vorliegenden wichtigen Grund verlangt; dazu auch Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21.Aufl., § 47 Rn. 85 unter Bezugnahme auf OLG Düsseldorf, Urt. v. 23. Februar 2012 - 6 U 135/11 -, BeckRS 2013, 00028). Zum anderen ist aber auch derjenige Gesellschafter von der Mitwirkung an einer Abberufung aus wichtigen Grund ausgeschlossen, der gleichermaßen an dem zugrundeliegenden Sachverhalt beteiligt war (vgl. dazu etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21.Aufl., § 47 Rn. 85, 94). (2.) Im vorliegenden Fall liegen mehrere wichtige, das Stimmverbot begründende Umstände vor: Zunächst hat nicht nur der Mit-Gesellschafter und –Geschäftsführer D den mit der Beklagten bestehenden Markennutzungsvertrag ungeachtet zum einen seiner aus dem Gesellschaftervertrag folgenden Pflicht zur Förderung der Gesellschaft (vgl. Bl. 285 GA 18 U 54/17), zum anderen der damit offensichtlich verbundenen Existenzgefährdung der gleichnamigen Beklagten, deren Geschäftsbetrieb aus dem Vertrieb gleichnamiger Produkte bestand, gekündigt und die Mit-Gesellschafterin und –Geschäftsführerin C hat dies ohne Rücksicht auf ihre Förderpflichten als Mit-Gesellschafterin und –Geschäftsführerin hingenommen, ohne die diesbezüglichen Rechte der Beklagten geltend zu machen, sondern die beiden Mit-Gesellschafter D und C haben gemeinsam eine Umfirmierung der Beklagten sowie eine Verlegung des Sitzes der Beklagten nach L veranlasst, eine neue Gesellschaft unter der früher von der Beklagten genutzten Firma gegründet und sie betrieben mit derselben vom früheren Sitz der Beklagten aus den Vertrieb der früher von der Beklagten vertriebenen Produkte. Diese Vorgehensweise lässt sich selbst dann nicht mit der Pflicht der Mit-Gesellschafter, die Belange der Gesellschaft deren Zweck entsprechend zu fördern, vereinbaren, wenn man von der Auseinandersetzung mit dem Kläger als Hintergrund des Vorgehens absieht. Berücksichtigt man außerdem diesen Hintergrund, liegt darin eine vorsätzliche Schädigung nicht nur der Beklagten, sondern auch des Klägers. Das Vorgehen der Mit-Gesellschafter des Klägers ist tatsächlich als Versuch zu bewerten, den Kläger unabhängig vom Ausgang der gerichtlichen Auseinandersetzungen zu eigenen Gunsten um den wirtschaftlichen Gegenwert seiner eventuell begründeten Ansprüche und anderen Rechte zu bringen. Aufgrund dieses einverständlichen Vorgehens der Mit-Gesellschafter D und C, das zu einer kaum noch behebbaren Existenzgefährdung der Beklagten geführt hat und auch eine nachhaltige, gravierende wirtschaftliche Schädigung des Klägers zur Folge haben kann, ist ein Verbleib der beiden Mit-Gesellschafter als Geschäftsführer nicht mehr zumutbar. Die eventuellen Wettbewerbsverstöße des Klägers sind im Hinblick auf die hier erörterte Abberufung nicht von Bedeutung, fallen aber jedenfalls ungeachtet ihres behaupteten Umfangs schon deshalb nicht ins Gewicht, weil die Beklagte nicht hinreichend dargetan hat, dass sie eine Existenzgefährdung oder auch nur eine gravierende wirtschaftliche Schädigung der Beklagten zur Folge hatten. Zu der gebotenen Darlegung hat es nicht ausgereicht, die angeblich unter Verletzung des Wettbewerbsverbot durchgeführten Rechtsgeschäfte durch Vorlage einer Sammlung von Belegen darzulegen und darüber hinaus eine Berechnung auch des der Beklagten entgangenen Gewinns vorzunehmen, sondern es hätte auch einer Darlegung der wirtschaftlichen Bedeutung der behaupteten Gewinnausfälle für den Geschäftsbetrieb der Beklagten bedurft. Ohne die danach gebotenen weiteren Darlegungen vermag der Senat nicht zu festzustellen, dass der Kläger die Beklagte durch sein Verhalten nachhaltig oder im Verhältnis zum Umfang ihres Geschäftsbetriebes nennenswert geschädigt hat. (3.) Nach den vorstehenden Erwägungen durften die Stimmen der Mit-Gesellschafter nicht gezählt werden und die angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse mit ablehnendem Inhalt zu den TOP 3 und 4 konnten nicht gefasst werden. ee) Zu TOP 5 und 6 - Kündigungen der Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern und Gesellschaftern C und D (Berufung des Klägers) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ohne weiteres, dass die Klage und das Rechtsmittel des Klägers auch die zu den TOP 5 und 6 gefassten Beschlüsse über die Ablehnung der Kündigung der Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern und Gesellschaftern C und D betreffend Erfolg haben. Denn auch insofern liegen wichtige Gründe vor, welche die Mit-Gesellschafter D und C jeweils an der Stimmabgabe nicht nur hinsichtlich des eigenen Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund hinderten, sondern auch an der Stimmabgabe hinsichtlich der Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit dem eingetragenen Mit-Gesellschafter und Mit-Geschäftsführer. Nach den vorstehenden Erwägungen durften die Stimmen der Mit-Gesellschafter nicht gezählt werden und die angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse mit ablehnendem Inhalt zu den TOP 5 und 6 konnten nicht gefasst werden. ff) Zur TOP 7 und 8 – Einziehung der Geschäftsanteile der eingetragenen Gesellschafter (Berufung des Klägers) Den vorstehenden Erwägungen lassen sich ebenfalls die wichtigen Gründe für die Einziehung der Geschäftsanteile der Mit-Gesellschafter D und C entnehmen. Auch die in § 15 Ziff. 2 Buchst. c und Ziff. 4 GV geregelte Zwangseinziehung aus wichtigem, in der Person des betroffenen Gesellschafters liegendem Grund war hier wegen des gemeinsamen Vorgehens der Mit-Gesellschafter D und C im Zusammenhang mit der Abwicklung des Geschäftsbetriebes der Beklagten einerseits (durchgeführte bzw. hingenommene, rechtswidrige Entziehung der Markennutzung mit schwerwiegenden Folgen der mit dem Vertrieb der gleichnamigen Produkte befassten Gesellschaft gleichen Namens) und der Übernahme desselben Geschäftsbetriebes durch eine neue, von den Mit-Gesellschaftern ohne Beteiligung des Klägers gegründete und betriebene Gesellschaft am selben Standort und unter demselben Namen andererseits gerechtfertigt. Hinzu kommen die nach den vorstehenden Erwägungen des Senats rechtswidrigen Versuche der Mit-Gesellschafter, dem Kläger seine Rechte zu entziehen, sie aber jedenfalls wirtschaftlich zu entwerten. Aufgrund dieser Umstände ist sowohl der Beklagten als auch dem Kläger ein Verbleib der Mit-Gesellschafter D und C auch nur als Gesellschafter nicht zumutbar. Daraus ergibt sich nach den obigen Ausführungen zur Rechtsfolge einer Beteiligung an dem die Maßnahme rechtfertigenden, wichtigen Grund auch in dem vorliegenden Zusammenhang der Zwangseinziehung, dass nicht nur der jeweils betroffene Mit-Gesellschafter nicht durch Stimmabgabe an der Beschlussfassung hinsichtlich des ihm zustehenden Geschäftsanteils mitwirken durfte, sondern dass er auch nicht durch Stimmabgabe an der Beschlussfassung hinsichtlich des dem anderen beteiligten Mit-Gesellschafter zustehenden Geschäftsanteils mitwirken durfte. Kurz: Die Mit-Gesellschafter D und C waren jeweils beide von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Danach aber wurde jeweils keine zählbare Stimme gegen die vom Kläger vorgeschlagene Einziehung der den Mit-Gesellschaftern zustehenden Geschäftsanteile abgegeben, sondern nur die bejahende Stimme des Klägers - musste gezählt werden und begründete eine im Sinne des § 15 Ziff. 4 S. 1 GV ausreichende Mehrheit. Ein wirksamer Gesellschafterbeschluss mit ablehnendem Inhalt wurde demnach nicht gefasst. gg) Zu TOP 9 und 10 – Ermächtigungen (Berufung des Klägers) Auch hier greifen die vorstehenden Erwägungen ein und haben zur Folge, dass die ablehnenden Beschlüsse nicht gefasst werden konnten. hh) Zu TOP 12 - Wiederholung der Kündigung (Berufungen beider Parteien) Soweit die Gesellschafterversammlung zu TOP 12 die Wiederholung der außerordentlichen, hilfsweise: die ordentlichen Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages des Klägers mit der Beklagten beschlossen hat, ergibt sich die rechtliche Würdigung zum einen aus den vorstehenden Erwägungen zur ordnungsgemäßen Einberufung der Gesellschafterversammlung vom 14. März 2016, zum anderen aus den oben angestellten Erwägungen zu den die Kündigung des Anstellungsvertrages betreffenden Gesellschafterbeschlüssen vom 10. Oktober 2014 und vom 25. August 2015 (ursprüngliches Verfahren 18 U 53/17). Kurz: Zwar ist der am 14. März 2016 zu TOP 12 gefasste Gesellschafterbeschluss nicht wegen eines Einberufungsmangels nichtig. Jedoch hat die Anfechtung Erfolg, weil der betreffende Gesellschafterbeschluss insofern im Sinne des § 243 AktG gegen das Gesetz verstößt, als die in § 626 Abs. 2 BGB geregelte Frist keine Beachtung gefunden hat. Denn die eventuellen wichtigen Gründe zur Kündigung des Klägers waren der Gesellschafterversammlung schon seit mehr als zwei Wochen bekannt, als es am 10. Oktober 2014 zur ersten Beschlussfassung über eine Kündigung kam. Deshalb griff lediglich die am 25. August 2015 hilfsweise beschlossene ordentliche Kündigung. Nur die zuletzt genannte ordentliche Kündigung hätte dementsprechend auch rechtmäßig wiederholt werden können. Allerdings leidet der betreffende Gesellschafterbeschluss insofern unter einem die Anfechtungsklage begründenden Mangel, als die Beschlussfassung auf ein nach der Satzung der Beklagten verspätetes Ergänzungsverlangen der Mit-Gesellschafter des Klägers zurückgeht. Demnach hat die Berufung des Klägers hinsichtlich der Wiederholung der Entscheidung über eine Kündigung Erfolg, während dem Rechtsmittel der Beklagten der Erfolg versagt bleibt. ii) Zu TOP 13 - Wiederholung der Einziehung (Berufung der Beklagten) Aus den oben hinsichtlich der Gesellschafterbeschlüsse vom 10. Oktober 2014 und vom 25. August 2015 über Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers ausgeführten Gründen ist auch der neuerliche Einziehungsbeschluss vom 14. März 2016 entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig. jj) Zu TOP 14 – Ermächtigung (Berufung des Klägers) Die Klage muss auch Erfolg haben, soweit sich der Kläger gegen den unter TOP 14 gefassten Ermächtigungsbeschluss wendet. Denn wie die oben gewürdigten Gesellschafterbeschlüsse vom 10. Oktober 2014 und vom 25. August 2015 über Ermächtigungen leidet auch diese Beschluss unter seiner mangelnden Bestimmtheit. Hinzu kommt, dass auch dieser Beschluss auf dem verspäteten Ergänzungsverlangen beruht. kk) Positive Beschlussfeststellungen – Berufung des Klägers (1.) Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu den die Einziehung von Geschäftsanteilen betreffenden Beschlüssen kann die diesbezügliche positive Beschlussfeststellungsklage keinen Erfolg haben. Dem steht vielmehr § 241 Nr. 3 AktG und der Umstand entgegen, dass es der Beklagten an hinreichendem freien Kapital zur Zahlung der Abfindungen mangelte. Richtig ist zwar, dass sich der Kläger die vom Senat erörterten Ausführungen der Beklagten zu einer Überschuldung anlässlich der mündlichen Verhandlung lediglich hilfsweise zu Eigen gemacht hat. Indessen ergibt sich daraus keine Bindung des Senats an die seitens des Klägers aufgestellte Bedingung auch hinsichtlich des daraus von ihm gezogenen tatsächlichen Schlusses, dass es der Beklagten an freiem Kapital zur Begleichung einer ihm geschuldeten Abfindung gefehlt habe. Denn zum einen hat der Kläger die zweite und bereits für sich genommen entscheidungserhebliche Tatsachenbehauptung, es habe der Gesellschaft an hinreichendem freien Kapital gemangelt, nicht lediglich hilfsweise aufgestellt, sondern die erklärte Bedingung bezog sich nach dem Wortlaut und dem Sinn der Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers anlässlich der mündlichen Verhandlung lediglich auf die Übernahme des gegnerischen Vorbringens. Zum anderen hat der Kläger insofern sein neues Vorbringen nicht mit einer ordnungsgemäßen Bedingung im Sinne eines „hilfsweise zu Eigen machen“ versehen, als unklar geblieben ist, für welchen Fall sich der Kläger darauf zu stützen beabsichtigt. Ferner steht das neue Tatsachenvorbringen des Klägers nicht in einem Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen. Dementsprechend handelt es sich nicht um Hilfsvorbringen in dem üblichen Sinn. Schließlich ist der Senat hinsichtlich der im ursprünglichen Verfahren 18 U 53/17 erhobenen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage und auf die Rechtsmittel beider Parteien im Rahmen des vom Kläger selbst eingeführten Streitgegenstands verpflichtet, auch die Nichtigkeit der angegriffenen Beschlüsse unter Berücksichtigung des neuen Hilfsvorbringens des Klägers zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen. Denn die mit einem Erfolg der Anfechtungsklage verbundene Nichtigerklärung mit ihrer rechtsgestaltenden Wirkung kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtslage eine solche Gestaltung erlaubt. Liegt aber kein wirksamer Gesellschafterbeschluss vor, kann auch keine rechtsgestaltende Nichtigerklärung im Sinne des § 241 Nr. 5 AktG erfolgen. Dementsprechend kommt der Nichtigkeitsklage ein gedanklicher Vorrang gegenüber der Anfechtungsklage zu und kommt eine Nichtigerklärung nur dann in Betracht, wenn auch unter Berücksichtigung des Hilfsvorbringens keine Nichtigkeit festgestellt werden kann. Ist aber hinsichtlich die Nichtigkeits- und Anfechtungsklage zum Az. 18 U 53/17 und der betreffenden Rechtsmittel das neue Vorbringen des Klägers zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, kommt eine Außerachtlassung des betreffenden Vorbringens hinsichtlich anderer Beschlüsse auch dann nicht in Betracht, wenn sich das Vorbringen dort zu Ungunsten des Klägers auswirkt. Danach kann der Senat offen offenlassen, inwiefern der Kläger im Rahmen der von ihm auch wegen zweier Einziehungen erhobenen positiven Beschlussfeststellungsklage darzulegen hätte, dass die Beklagte über hinreichendes freies Vermögen zur Zahlung geschuldeter Abfindungen verfügt. Vorsorglich ist insofern lediglich anzumerken, dass der Kläger hierzu ebenso wenig konkret vorgetragen hat wie die Beklagte. (2.) Positiv festzustellen sind nach den vorstehenden Ausführungen dagegen Gesellschafterbeschlüsse über die Abberufungen der beiden Mit-Gesellschafter als Geschäftsführer, über die außerordentliche und fristlose Kündigung der mit den beiden Mit-Gesellschaftern geschlossenen Anstellungsverträge und über die Ermächtigungen . Die Gründe für die Abberufung ergeben sich aus den obigen Ausführungen zu Einziehungsgründen und im Hinblick auf diese Gründe sind die Mit-Gesellschafter jeweils beide von der Mitwirkung an den betreffenden Abstimmungen ausgeschlossen gewesen, so dass die Beschlussanträge des Klägers sehr wohl die erforderliche Mehrheit fanden. Den demnach festzustellenden Beschlüssen stehen auch weder Nichtigkeits-, noch Anfechtungsgründe entgegen. Deshalb kann der Senat hier offen lassen, ob die Beklagte sich als entsprechend § 245 AktG nicht zur Anfechtung befugte Gesellschaft überhaupt einwendungsweise auf Anfechtungsgründe analog § 243 AktG zu berufen vermag oder ob sie lediglich auf die Rüge von Nichtigkeitsgründen im Sinne des § 241 AktG zu verweisen ist und die Geltendmachung von Anfechtungsgründen den Gesellschaftern nach einem Beitritt als streitgenössische Nebenintervenienten (§ 69 ZPO) vorbehalten ist. In den Geschehnissen, die das Stimmverbot der Mit-Gesellschafter D du C hinsichtlich ihrer Abberufung begründen, liegen auch wichtige, die außerordentliche Kündigung der ihrer Geschäftsführertätigkeit zugrundeliegenden Anstellungsverträge im Sinne des § 626 BGB. Denn der Gesellschaft ist es vor dem Hintergrund der mit den rechtswidrigen Maßnahmen der Mit-Gesellschafter verbundenen Existenzgefährdung nicht zuzumuten, die Anstellungsverhältnisse auch nur bis zur Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung fortzusetzen. Die vom Kläger vorgeschlagenen und nach den vorstehenden Erwägungen insbesondere zum Stimmverbot ebenfalls festzustellenden Ermächtigungen sind – anders als die vom Kläger angefochtenen, auf den Stimmen der Mit-Gesellschafter – beruhenden Ermächtigungen hinreichend bestimmt. Denn nach dem oben bereits genannten Maßstab reicht es aus, dass der Kläger in seinen Beschlussanträgen den Lebenssachverhalt bezeichnet und die begehrte Rechtsfolge eindeutig konkretisiert hat. Weder musste er den Sachverhalt substantiiert dartun, noch war er gehalten, die Schadenshöhe darzutun. c) Gesellschafterversammlung vom 19. April 2016 (ursprüngliches Verfahren 18 U 55/17 – Berufung des Klägers) aa) Soweit sich der Kläger mit seinem Berufungsantrag im ursprünglichen Verfahren 18 U 55/17 zu Ziff. 1 (vgl. Bl. 191 GA 18 U 55/17) gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich des am 19. April 2016 zu TOP 1 gefassten Beschlusses über die Bestätigung der am 10. Oktober 2014 zu den TOP 2 (ordentliche Kündigung) und 4 (Ermächtigung) gefassten Beschlüsse wendet, hat sein nach den §§ 511 ff. ZPO nicht nur statthaftes, sondern auch im Übrigen zulässiges Rechtsmittel in der Sache teilweise Erfolg. Denn nach den obigen Ausführungen zum ursprünglichen Verfahren 18 U 53/17 sowie zu den am 10. Oktober 2014 und am 25. August 2015 gefassten Gesellschafterbeschlüssen kann der am 10. Oktober 2014 zu TOP 2 gefasste Beschluss nicht als Beschluss auch über eine ordentliche Kündigung ausgelegt oder in diesem Sinne umgedeutet werden und verstieß der Beschluss hinsichtlich der ausschließlich gewollten außerordentlichen Kündigung gegen § 626 Abs. 2 BGB. Wie der Ausgangsbeschluss leidet deshalb der Bestätigungsbeschluss unter einem nicht durch Bestätigung heilbaren Inhaltsmangel. Inhaltlich mangelhaft war nach den vorstehenden Erwägungen unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit auch der Ausgangsbeschluss über die Ermächtigung. Demzufolge hätte das Landgericht der Klage hinsichtlich des zu TOP 1 am 19. April 2016 gefassten Beschlusses nicht nur teilweise, sondern vollständig stattgeben müssen. Soweit sich der Kläger allerdings gegen die am 19. April 2016 beschlossene Bestätigung des zu TOP 1 am 10. Oktober 2014 gefassten Gesellschafterbeschlusses wendet, hat das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. So lässt sich den obigen Erwägungen zum ursprünglichen Verfahren 18 U 54/17 und zu den am 14. März 2016 gefassten Gesellschafterbeschlüssen entnehmen, dass dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen den Bestätigungsbeschlusses gerichtete Klage fehlt, nachdem er den bestätigten Abberufungsbeschluss nicht angefochten hat und dieser bestandskräftig geworden ist. Das gilt sinngemäß auch hier. bb) Für den Berufungsantrag im ursprünglichen Verfahren 18 U 55/17 zu Ziff. 2 gelten die vorstehenden Erwägungen sinngemäß, allerdings nur mit einer Einschränkung: Zu Recht hat das Landgericht hier die Nichtigerklärung des Beschlusses vom 19. April 2016 über die Bestätigung des am 25. August 2015 zu TOP 2 gefassten Beschlusses dahingehend eingeschränkt, dass die Bestätigung des Beschlusses über eine ordentliche Kündigung nicht für nichtig erklärt worden ist. Dass die ordentliche Kündigung hier am 25. Augst 2015 rechtmäßig beschlossen wurde, lässt sich den oben angestellten Erwägungen zum ursprünglichen Verfahren 18 U 53/17 sowie zu den am 25. August 2015 gefassten Gesellschafterbeschlüssen entnehmen, und dass insofern auch eine Bestätigung ohne weiteres möglich war, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Erwägungen zum ursprünglichen Verfahren 18 U 54/17. Hier liegt schließlich auch kein Verstoß gegen eine in der Satzung vorgesehene Frist im Zusammenhang mit der Einberufung und der Mitteilung der Tagesordnung vor. Soweit der Kläger hier eine zur Nichtigkeit führende Verkürzung seines Teilnahmerechts im Zusammenhang mit einem Krankenhausaufenthalt und der Nichtberücksichtigung seines Verlegungsantrages geltend macht, kann das schon deshalb keinen Erfolg haben, weil dem Kläger nach den Umständen des Einzelfalles und hier insbesondere im Hinblick auf das Vorgeschehen, auf den angekündigten Gegenstand der Versammlung und mit Rücksicht auf seine kurzfristige Krankmeldung eine Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitwirkungsrechte durch seinen Prozessbevollmächtigten als Vertreter ohne weiteres zumutbar war. cc) Die Wirksamkeit der am 19. April 2016 zu TOP 3 gefassten Bestätigungsbeschlüsse richtet sich ebenfalls nach den bereits angestellten Erwägungen. Kurz: (1.) Zu TOP 1 (Bestätigung der am 14. März 2016 beschlossenen Bestätigung der Beschlüsse vom 10. Oktober 2014 zu TOP 1 bis 4) fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, soweit es um die Bestätigung der Bestätigung wegen der Abberufung geht. Im Übrigen leidet die Bestätigung der Bestätigung unter denselben Inhaltsmängeln wie die Ausgangsbeschlüsse und wie die Bestätigung. (2.) Zu TOP 2 (Bestätigung der am 14. März 2016 beschlossenen Bestätigung der Beschlüsse vom 25. August 2015 zu TOP 1 bis 4) fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, soweit es um die Bestätigung der Bestätigung wegen der Abberufung geht. Im Übrigen leidet die Bestätigung der Bestätigung unter denselben Inhaltsmängeln wie die Ausgangsbeschlüsse und wie deren Bestätigung. Allerdings ist die Bestätigung der Bestätigung der Beschlussfassung über die ordentliche Kündigung vom 25. August 2015 wirksam. Der Mangel des zu bestätigenden Beschlusses besteht insofern in einem verspäteten Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung des 14. März 2016, und dabei handelt es sich weder um einen Nichtigkeitsgrund, noch um einen inhaltlichen Mangel. (3.) Soweit sich der Kläger gegen die Bestätigung vom 19. April 2016 hinsichtlich der zu TOP 11 am 14. März 2016 beschlossenen neuerlichen Abberufung des Klägers als Geschäftsführer wendet, mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Kläger hat den seine Abberufung betreffenden Beschluss vom 14. März 2016 zu TOP 11 nicht angefochten. Der Kläger kann aus den bereits dargelegten Gründen auch keinen Erfolg haben, soweit es um die Bestätigung der neuerlichen ordentlichen Kündigung geht. Erfolg hat das Rechtsmittel hingegen, soweit sich der Kläger gegen die Bestätigung der neuerlichen Ermächtigung, gegen die Bestätigung der neuerlichen außerordentlichen Kündigung und der neuerlichen Einziehung wendet, denn auch insofern liegen mit Rücksicht auf die Erwägungen zum ursprünglichen Verfahren 18 U 54/17 jeweils nicht heilbare Inhaltsmangel der Ausgangsbeschlüsse und aller nachfolgenden Bestätigungen vor. d) Gesellschafterversammlung vom 25. Mai 2016 (ursprüngliches Verfahren 18 U 56/17) Die rechtliche Würdigung hinsichtlich der Gesellschafterversammlung vom 25. Mai 2016 und der hier gefassten Beschlüsse ergibt sich sinngemäß aus den bereits angestellten Erwägungen zu den ursprünglichen Verfahren 18 U 53, 54 und 55/17. Auf diese wird zunächst Bezug genommen. Zwar sind beide Berufungen nach den hierfür maßgebenden §§ 511 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Jedoch hat danach lediglich die Berufung des Klägers teilweise Erfolg. Im Einzelnen: aa) Berufungsantrag des Klägers zu Buchst. a Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit der Kläger auch die Bestätigung seiner nicht angefochtenen Abberufung vom 10. Oktober 2014 (dort TOP 1) angefochten hat. Allerdings ist die Klage insofern nicht unbegründet, sondern dem Kläger fehlt insofern das Rechtsschutzbedürfnis. Zu Unrecht hat das Landgericht dagegen zum einen die Klage wegen der Bestätigung der Ermächtigung vom 10. Oktober 2014 (dort TOP 4) und wegen einer Beschussfassung über eine ordentliche Kündigung (dort TOP 2) abgewiesen. Den Erwägungen zum ursprünglichen Verfahren 18 U 53/17 sowie zu den anlässlich der Gesellschafterversammlungen vom 10. Oktober 2014 und vom 25. August 2015 gefassten Beschlüssen lässt sich entnehmen, dass der hinsichtlich des Klägers am 10. Oktober 2014 gefasste Ermächtigungsbeschluss unter einem Inhaltsmangel leidet, dass der Kündigungsbeschluss ebenfalls unter einem Inhaltsmangel leidet und dass er schließlich auch nicht als Beschluss ebenfalls über eine ordentliche Kündigung ausgelegt bzw. in diesem Sinne umgedeutet werden kann. bb) Berufungsantrag des Klägers zu Buchst. b Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit der Kläger auch die Bestätigung seiner nicht angefochtenen Abberufung vom 25. August 2015 angefochten hat. Allerdings ist die Klage insofern nicht unbegründet, sondern dem Kläger fehlt insofern das Rechtsschutzbedürfnis. Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht die Klage wegen der am 25. August 2015 ausdrücklich beschlossenen hilfsweise zu erklärenden ordentlichen Kündigung abgewiesen. Zu Unrecht hat das Landgericht dagegen die Klage wegen der Bestätigung der Ermächtigung vom 25. August 2015 abgewiesen. Den Erwägungen zum ursprünglichen Verfahren 18 U 53/17 lässt sich entnehmen, dass der Ermächtigungsbeschluss unter einem nicht durch Bestätigung heilbaren Inhaltsmangel leidet. cc) Berufungsantrag des Klägers zu Buchst. c Die Wirksamkeit des am 25. Mai 2016 zu TOP 4 gefassten Bestätigungsbeschlusses richtet sich nach den vorstehenden Erwägungen. Kurz: (1.) Hinsichtlich der am 14. März 2016 zu TOP 1 beschlossenen Bestätigung der Beschlüsse vom 10. Oktober 2014 zu TOP 1 bis 4 fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, soweit es um die Bestätigung der Bestätigung wegen der Abberufung geht. Im Übrigen leidet die Bestätigung der Bestätigung unter denselben Inhaltsmängeln wie die Ausgangsbeschlüsse und wie deren Bestätigung. (2.) Hinsichtlich der am 14. März 2016 zu TOP 2 beschlossenen Bestätigung der Beschlüsse vom 25. August 2015 zu TOP 1 bis 4 fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, soweit es um die Bestätigung der Bestätigung wegen der Abberufung geht. Im Übrigen leidet die Bestätigung der Bestätigung unter denselben Inhaltsmängeln wie die Ausgangsbeschlüsse und wie deren Bestätigung. Allerdings ist die Bestätigung der Bestätigung der Beschlussfassung über die ordentliche Kündigung wirksam. (3.) Soweit sich der Kläger gegen die Bestätigung vom 25. Mai 2016 hinsichtlich der zu TOP 11 am 14. März 2016 beschlossenen neuerlichen Abberufung des Klägers als Geschäftsführer wendet, mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Kläger hat auch den seine Abberufung betreffenden, neuerlichen Beschluss vom 14. März 2016 zu TOP 11 nicht angefochten. Der Kläger kann aus den bereits dargelegten Gründen auch keinen Erfolg haben, soweit es um die Bestätigung der neuerlichen ordentlichen Kündigung geht. Erfolg hat das Rechtsmittel hingegen, soweit sich der Kläger gegen die Bestätigung der neuerlichen Ermächtigung, gegen die Bestätigung der neuerlichen außerordentlichen Kündigung und der neuerlichen Einziehung wendet, denn auch insofern liegen jeweils nicht durch Bestätigung heilbare Inhaltsmangel vor. dd) Berufungsantrag des Klägers zu Buchst. d Die Wirksamkeit des am 25. Mai 2016 zu TOP 5 gefassten Bestätigungsbeschlusses richtet sich nach den vorstehenden Erwägungen. Kurz: (1.) Hinsichtlich der am 19. April 2016 zu TOP 1 beschlossenen Bestätigung der Beschlüsse vom 10. Oktober 2014 zu TOP 1 bis 4 fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, soweit es um die Bestätigung der Bestätigung wegen der Abberufung geht. Im Übrigen leidet die Bestätigung der Bestätigung unter denselben Inhaltsmängeln wie die Ausgangsbeschlüsse und wie deren Bestätigung. (2.) Hinsichtlich der am 19. April 2016 zu TOP 2 beschlossenen Bestätigung der Beschlüsse vom 25. August 2015 zu TOP 1 bis 4 fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, soweit es um die Bestätigung der Bestätigung des Abberufungsbeschusses geht. Im Übrigen leidet die Bestätigung der Bestätigung unter denselben Inhaltsmängeln wie die Ausgangsbeschlüsse und wie deren Bestätigung. Allerdings ist die Bestätigung der Bestätigung der Beschlussfassung über die ordentliche Kündigung wirksam. (3.) Soweit sich der Kläger gegen die Bestätigung vom 25. Mai 2016 hinsichtlich der zu TOP 3 am 19. April 2016 beschlossenen Bestätigung der Beschlüsse vom 14. März 2016 zu TOP 1 (Bestätigung der Beschlüsse vom 10. Oktober 2014), 2 (Bestätigung der Beschlüsse vom 25. August 2015), 11 (Abberufung), 12 (Kündigung), 13 (Einziehung) und 14 (Ermächtigung) wendet, hat das Landgericht die Klage wegen der Bestätigung der Bestätigung der Bestätigung der Beschlüsse vom 10. Oktober 2014 über die Ermächtigung und die ordentliche Kündigung zu Unrecht abgewiesen. Ebenso zu Unrecht hat es die Klage wegen der Bestätigung der Bestätigung der Bestätigung des Ermächtigungsbeschlusses vom 25. August 2015 abgewiesen. Anders als am 10. Oktober 2014 haben die Gesellschafter der Beklagten hier allerdings einen rechtmäßigen Beschluss über die ordentliche Kündigung gefasst, dieser Beschluss hat auch rechtmäßig bestätigt werden können, diese Bestätigung hat wiederum bestätigt werden können und die Bestätigung der Bestätigung hat ebenfalls bestätigt werden können. Zu berücksichtigen ist hinsichtlich beider Bestätigungen der Bestätigungen der Bestätigungen außerdem, dass der Kläger seine Abberufungen nicht angefochten hat und dass deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung entsprechender Bestätigungen besteht. Insofern ist die Klage zu Recht abgewiesen worden. Was die Bestätigung der Bestätigung vom 14. März 2016 bezüglich der Abberufung, Kündigung, Einziehung und Ermächtigung angeht, hat die Berufung des Klägers Erfolg hinsichtlich der Ermächtigung. ee) Berufung der Beklagten Die Berufung der Beklagten kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Urteil des Landgerichts nicht unter einem Rechtsfehler im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO leidet, soweit es der Klage stattgegeben hat. Vielmehr lässt sich den vorstehenden Erwägungen ohne weiteres entnehmen, dass und warum die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten über die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers, über die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages zwischen ihm und der Beklagten und über die zugehörigen Bestätigungen mangelhaft waren und welche Rechtsfolgen das hat. 2. a) Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO sowie - wegen der Berufungsrücknahme der Beklagten im ursprünglichen Verfahren 18 U 55/17 – auf § 516 Abs. 3 ZPO, und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO sowie aus §§ 543, 544 ZPO iVm. § 26 Nr. 8 EGZPO. Bei der Verteilung der Kosten des Rechtsstreits hat der Senat insbesondere darauf abgestellt, dass der Kläger zwar gemessen an der Anzahl der angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse in weit überwiegendem Umfang obsiegt, dass aber den davon betroffenen Bestätigungsbeschlüssen jeweils bei wirtschaftlicher Betrachtung kein großes Gewicht zukommt. Auch in ökonomischer Hinsicht maßgebend ist, dass der Klägers sich einerseits erfolgreich gegen die Einziehung seines Geschäftsanteils, gegen die außerordentliche Kündigung seines Anstellungsvertrages und gegen Ermächtigungen zu seinem Nachteil wendet, dass er mit dem geltend gemachten Anspruch auf Vergütung für die Zeit bis zum Ende seines Anstellungsvertrages durchdringt und dass es ihm gelingt, die Abberufung seiner Mit-Gesellschafter als Geschäftsführer, die außerordentliche Kündigung ihrer Anstellungsverträge sowie entsprechende Ermächtigungen durchzusetzen, dass er aber andererseits hinsichtlich der ordentlichen Kündigung des eigenen Anstellungsvertrages und der Einziehung der Geschäftsanteile seiner Mit-Gesellschafter unterliegt. b) Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen hier insofern nicht vor, als der Senat infolge des während der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszuges ergänzten Tatsachenvortrages nicht auf ungeklärte abstrakte Rechtssätze im Zusammenhang mit der Anfechtungsbefugnis entsprechend § 245 AktG abzustellen braucht, sondern sich die Erwägungen - wie im Übrigen auch ‑ in der Anwendung der maßgebenden höchstrichterlichen Rechtsprechung erschöpfen. Streitwert im zweiten Rechtszug: 946.604,37 EUR für die Zeit bis zur Rücknahme der Berufung im ursprünglichen Verfahren 18 U 55/17 seitens der Beklagten (= für die Berufung des Klägers im ursprünglichen Verfahren 18 U 53/17: 88.446,88 EUR und für die Berufung der Beklagten im ursprünglichen Verfahren 18 U 53/17: 458.157,49 EUR + Berufung des Klägers im ursprünglichen Verfahren 18 U 54/17: 180.000,- EUR und Berufung der Beklagten im ursprünglichen Verfahren 18 U 54/17: 60.000,- EUR + Berufung des Klägers im ursprünglichen Verfahren 18 U 55/17: 20.000,- EUR und Berufung der Beklagten im ursprünglichen Verfahren 18 U 55/17: 60.000,- EUR + Berufung des Klägers im ursprünglichen Verfahren 18 U 56/17: 20.000,- EUR und Berufung der Beklagten im ursprünglichen Verfahren 18 U 56/17: 60.000,- EUR); 886.604,37 EUR für die Zeit nach der erwähnten Rücknahme und bis zur Verbindung der vier Berufungsverfahren 18 U 53, 54, 55 und 56/17 durch den Senat; 706.604,37 EUR für die Zeit nach der erwähnten Verbindung seitens des Senats, weil den Wiederholungen und Bestätigungen nach der Verbindung der Verfahren durch den Senat keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt.