Beschluss
5 U 206/17
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2018:1011.5U206.17.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. November 2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 425/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. November 2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 425/15 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung werden der Klägerin auferlegt. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe: Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 10.9.2018 verwiesen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 8.10.2018 und der weitere Schriftsatz vom 8.10.2018 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit die Klägerin weiterhin die Indikation der Wurzelspitzenresektion an Zahn 11 bestreitet, wiederholt sie ihre Einwendungen aus der Berufungsbegründung gegen die Begutachtung von Prof. Dr. Dr. A, die der Senat als nicht durchgreifend angesehen hat. Hieran hält der Senat unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Klägerin fest. Insbesondere zieht die Klägerin ohne Erfolg in Zweifel, dass der in der elektronischen Karteikarte im Rahmen der Beschreibung der Operation vermerkte Knochendefekt – wie Prof. Dr. Dr. A nachvollziehbar ausgeführt hat – die Entzündung der Wurzelspitze des Zahns 11 belegt und die Indikation des Eingriffs bestätigt. Zu einer anderen Beurteilung kann die Klägerin nur gelangen, indem sie an die Dokumentation eines kleineren ambulanten Eingriffs überzogene, vom Sachverständigen nicht für notwendig gehaltene Anforderungen stellt und eine besonders ausführliche Beschreibung des intraoperativen Befunds fordert. Der Senat hält daran fest, dass die Beurteilung von Prof. Dr. Dr. A, dass sich die Ursache für die Entstehung des Narbenbereichs im äußeren Drittel der Oberlippe rechts nicht klären lässt, schlüssig ist und überzeugt. Soweit die Klägerin sich gegen dessen Erklärung wendet, dass es sich um eine typische Stelle für eine Bisswunde handele, setzt sie allein ihre Auffassung gegen die des Sachverständigen, was keinen Anlass zu einer weiteren Sachaufklärung gibt. Die Möglichkeit eines Bisses ist auch von dem Dermatologen Dr. B, dem die Klägerin den Senatsbeschluss vom 10.9.2018 zur Stellungnahme übersandt hat, nicht im Hinblick auf die Lokalisation und die Art der Narbe in Zweifel gezogen worden. Richtig ist sein Einwand, dass eine mit einem Biss auf die Lippe einhergehende Blutung, gleich ob während des Eingriffs oder während der sich anschließenden Beobachtungsphase, vom Beklagten oder dessen Mitarbeitern hätte bemerkt werden müssen, aber in den Behandlungsunterlagen nicht vermerkt ist. Eine der Klägerin günstige Schlussfolgerung lässt dieser Sacherhalt aber nicht zu. Denn auch eine Verletzung der Lippe durch eine Verbrennung mit einem überhitzten Instrument hätte sich äußerlich bemerkbar gemacht, ohne dass Entsprechendes seitens des Beklagten dokumentiert ist. Die Unergiebigkeit der Dokumentation streitet daher gleichermaßen gegen beide in erster Linie in Betracht kommende Ursachen. Schutzvorkehrungen gegen eine Bissverletzung hat der Sachverständige, obwohl er hierin eine mögliche Ursache der Narbe gesehen und die Behandlung insgesamt auf Fehler überprüft hat, nicht für erforderlich gehalten. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Schriftsatz vom 8.10.2018 ist nicht zu erkennen, warum dies unrichtig sein soll. Dies gilt schon deshalb, weil entsprechende Verletzungen offenkundig in aller Regel geringfügig sind und schnell abheilen. Der Beklagte haftet nicht wegen mangelhafter Aufklärung über Risiken und Alternativem des von ihm möglicherweise eingesetzten bovinen Knochenersatzmaterials. Unter Zugrundelegung der Ausführungen von Prof. Dr. Dr. A handelt es sich bei der Verwendung von bovinen und synthetischem Knochenersatzmaterial nicht um aufklärungspflichtige Alternativen, die unterschiedliche Risiken oder Nachteile haben. Ein Risiko einer Erkrankung an der Kreutzfeld-Jakob-Krankheit, auf das die Klägerin nunmehr unter Hinweis auf das Urteil des OLG Stuttgart vom 12.7.2005 – 1 U 25/05 verweist, hat der Sachverständige für das vom Beklagten möglicherweise eingesetzte Knochenersatzmaterial Bego Oss S nicht angeführt und beschrieben. Dies begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil die Klägerin, die sich mit den der streitgegenständlichen Behandlung zugrunde liegenden medizinischen Fragen ausführlich auseinander gesetzt hat, bisher selbst eine entsprechende Gefahr nicht gesehen hat. Die Sache hat entgegen der Ansicht der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung. Von einem im Urteil des OLG Stuttgart vom 12.7.2005 aufgestellten Rechtssatz weicht der Senat im vorliegenden Beschluss nicht ab. Den Entscheidungen liegen allenfalls unterschiedliche tatsächliche Feststellungen bezüglich eines von bovinem Knochenersatzmaterial ausgehenden Risikos einer Erkrankung an Kreuzfeld-Jakob zugrunde, die sich jedoch auf weit auseinander liegende Behandlungs- und Beurteilungszeitpunkte beziehen und einer Überprüfung in der einer Rechtskontrolle dienenden Revisionsinstanz nicht zugänglich sind. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Berufungsstreitwert: 10.000 € (Berufung: 9.400 €; Anschlussberufung: 600 €)