Beschluss
1 RBs 267/18
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2018:1009.1RBS267.18.00
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Leverkusen zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Leverkusen zurückverwiesen. Gründe I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit der angefochtenen Entscheidung wegen „grob fahrlässigem Befahren eines gesperrten Verkehrsbereichs mit einem Fahrzeug über 3,5t zul. Gesamtmasse“ zu der Geldbuße von 250,-- € verurteilt. Es hat zum Tatgeschehen die nachfolgenden Feststellungen getroffen: „Der Betroffene, der seine Fahrereigenschaft eingeräumt hat, hat am 07.11.2017 um 07:51 Uhr in M die A xx, Autobahnkreuz M, Fahrtrichtung L mit einem Fahrzeug über 3,5t zul. Gesamtmasse befahren, obwohl dieser Verkehrsbereich gesperrt und zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen gekennzeichnet war.“ Den tatrichterlichen Feststellungen zufolge wird an der fraglichen Stelle durch zumindest sechs Verbotsschilder ein Durchfahrtverbot für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t angeordnet. Zudem seien ab dem dritten Verbotsschild die Fahrbahnen mit Leitkegeln getrennt, in Höhe des sechsten Verbotsschildes kämen noch Pfeilbaken hinzu. Das Amtsgericht hat gemeint, die Einlassung des Betroffenen, er habe sich aufgrund von Unaufmerksamkeit vollständig auf seine Navigationsgerät verlassen, in welchem die Sperrung für Lastwagenfahrer nicht aktualisiert hinterlegt gewesen sei, könne nicht widerlegt werden. Es hat weiter darauf abgestellt, dass um die genannten sechs Verbotsschilder herum noch „eine weitere Vielzahl an Verkehrsschildern“ stünden; diese seien „zum Teil noch mit weiteren Anordnungen/Hinweisen versehen“ und der Fahrzeugführer müsse „noch in dieser Gefahrenstelle auf die Verkehrsteilnehmer achten“. Die Indizwirkung der Beschilderung (gemeint: für vorsätzliches Verhalten) reiche bei dieser Gemengelage nicht aus. II. 1. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Ziff. 3 OWiG statthaft. Danach ist – soweit hier in Betracht zu ziehen - die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen worden, ein solches aber im Bußgeldbescheid verhängt worden war. Letztere Voraussetzung ist hier erfüllt, das Tatgericht hat aber auch im Sinne der Bestimmung von der Verhängung eines Fahrverbots „abgesehen“. Dieser Terminus erfasst nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht nur den Fall, dass das Tatgericht ein „an sich“ verwirktes Fahrverbot – etwa aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – nicht verhängt, sondern auch den hier vorliegenden, dass das Tatgericht bereits den ein Regelfahrverbot nach sich ziehenden Tatbestand nicht als verwirklicht ansieht. Entscheidend ist nämlich der Vergleich zwischen Bußgeldbescheid und Urteil: Alle auf ein Fahrverbot bezogenen Entscheidungen der Amtsgerichte sollten weiterhin der Nachprüfung mit der Rechtsbeschwerde unterliegen (BT-Drs. 13/8655 S. 13; vgl. auch KK-OWiG- Hadamitzky , 5. Auflage 2018, § 79 Rz. 22), 2. Der angefochtene Beschluss unterliegt der Aufhebung. Die Beweiswürdigungserwägungen des Amtsgerichts sind materiell-rechtlich unvollständig. Sie belegen daher nicht, dass die Entscheidung in jeder Hinsicht auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht (§ 337 StPO). a) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Sachlich-rechtlich fehlerhaft ist die Beweiswürdigung dann, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, dass falsche Maßstäbe für die zur Verurteilung erforderliche bzw. ausreichende Gewissheit angelegt werden (st. Rspr., s. nur BGH NStZ-RR 2016, 144; SenE v. 07.06.2017 – III-1 RVs 114-115/17 -; SenE v. 29.09.2017 – III-1 RVs 225/17). Daran gemessen ist die tatrichterliche Beweiswürdigung in zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft: b) Das Tatgericht legt zunächst nicht dar, warum dem Betroffenen seine Einlassung, sich ausschließlich auf ein nicht aktuelles Navigationsgerät verlassen zu haben, nicht widerlegt werden konnte. Diese Einlassung wird auch nicht – etwa mit Blick auf die Art des Navigationsgeräts und das Zulassungsdatum des Fahrzeugs (immerhin besteht das [„einfache“] Durchfahrtverbot bereits seit Mitte 2014) – kritisch hinterfragt. Der Tatrichter darf aber Angaben eines Betroffenen, deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen und seiner Entscheidung zugrunde legen, wenn für deren Richtigkeit keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen (BGH NStZ 2002, 48 m. w. Nachw.; BGH NJW 2003, 2179; BGH NJW 2007, 2274; BGH NStZ-RR 2007, 279 = NJW 2007, 3013; BGH NStZ 2009, 285; BayObLG VRS 96, 456 = NZV 1999, 342). b) Darüber hinaus ist aber auch zu besorgen, dass das Tatgericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung hinsichtlich der inneren Tatseite gestellt hat. Angesichts der dargestellten Beschilderungssituation, bei welcher auf einer Strecke von rund 500 Metern das Durchfahrtverbot fünfmal wiederholt wird und die Straßenfläche durch weitere Verkehrseinrichtungen gekennzeichnet ist, drängt sich eine diesbezügliche tatsächliche Wahrnehmung des Durchfahrtverbots durch den Betroffenen in hohem Maße auf. Bei einer solchen – der Anordnung eines Ge- oder Verbots durch ein einzelnes Verkehrszeichen nicht vergleichbaren - Sachlage bedarf es gewichtiger, gegen die Annahme zumindest bedingten Vorsatzes sprechender Gegengründe. Solche sind mit einem Verweis auf eine „Gemengelage“, die jedenfalls teilweise in den üblichen Anforderungen an einen einen Baustellenbereich befahrenden Fahrzeugführer besteht und hinsichtlich der weiteren Beschilderung nicht konkretisiert wird, nicht dargetan.