Leitsatz: Interne Teilung: Sicherung der gleichwertigen Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten Die Beschwerde der A Lebensversicherung AG gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bergheim vom 31.01.2018 (60 F 250/16) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Teilungsordnung vom 12.11.2009 (zuletzt geändert am 12.01.2012) über die bereits angeordneten Maßgaben hinaus mit der weiteren Maßgabe Anwendung findet, dass der Ausgleichswert für den Zeitraum zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung an der biometrischen Entwicklung der ausgleichspflichtigen Person teilhat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.935,50 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Das Amtsgericht Bergheim hat durch den angefochtenen Beschluss vom 31.01.2018 die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Das Anrecht des Antragstellers bei der Beteiligten zu 4) zur Versicherungsnummer x1 hat das Amtsgericht in Ziffer 2 Abs. 6 des Tenors durch interne Teilung zugunsten der Antragsgegnerin in Höhe von 11.948,68 € nach Maßgabe der Teilungsordnung vom 12.11.2009 sowie mit der weiteren Maßgabe, dass für das neu zu begründende Anrecht dieselben Rechnungsgrundlagen wie dem auszugleichenden Anrecht zu Grunde zu legen sind und eine identische Garantieverzinsung zu gewährleisten ist, und mit der Maßgabe, dass eine Verzinsung in dieser Höhe auch für den Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung zu erfolgen hat, bezogen auf den 30.11.2016, übertragen. Die Teilungsordnung der Beteiligten zu 4) vom 12.11.2009 (in der Fassung vom 12.01.2012 sieht in Ziffer 5 u.a. vor (Bl. 90 UA VA), Abs. 1: „Mit dem Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten gemäß Ziffer 3c) wird eine Versicherung … eingerichtet. …“ Abs. 2, 2. Spiegelstrich: „Es kommen die aktuell bei vergleichbaren Versicherungen im Neugeschäft verwendeten Rechnungsgrundlagen zur Anwendung.“ Abs. 3, 3. Spiegelstrich: „Beginn der Versicherung ist der Erste des Monats, in dem die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsaugleich rechtkräftig wird. Versicherungsschutz wird ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung gewährt.“ Gegen den ihr am 08.02.2018 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 4) mit Schreiben vom 13.02.2018 (Gerichtseingang am 16.02.2018) Beschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich betreffend das bei ihr zur Versicherungsnummer x1 bestehende Anrecht des Antragstellers eingelegt, mit der sie sich gegen die vorstehenden Maßgabenanordnungen wendet und sinngemäß begehrt, dass das bei ihr bestehende Anrecht uneingeschränkt nach Maßgabe ihrer Teilungsordnung zu teilen sei. Das Amtsgericht habe die Grundsätze des Bundesgerichtshofs für eine Direktzusage in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft angewandt. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung würden nach der Teilungsordnung die Rechnungsgrundlagen der Ausgangsversorgung gelten. Auf das neu zu begründende Anrecht seien sowohl die biometrischen Rechnungsgrundlagen der ausgleichsberechtigten Person, als auch die aktuellen Rechnungsgrundlagen anwendbar. Zur Beurteilung der Aufwandsneutralität sei der Aufwand für die auszugleichende Anwartschaft zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns maßgeblich. Für die weitere Wertentwicklung der Anwartschaft des Ausgleichsberechtigten sei derjenige Aufwand maßgeblich, den der Versorgungsträger für den Ausgleichspflichten spare. Der alte Garantiezins sei nur für einen Teil der Laufzeit des Ausgleichsberechtigten in den Aufwand der Ausgangsversorgung einkalkuliert gewesen. Verändere sich die Rentenzahlungsdauer bzw. verschiebe sich der Rentenzahlungszeitraum, bestünden andere Bedingungen zur Erwirtschaftung von Erträgen. Der Ausgleich für den ersparten Aufwand bei der Ausgangsversorgung werde mit den bei Rechtskraft aktuellen Rechnungsgrundlagen erreicht. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Der Senat entscheidet entsprechend seiner Ankündigung gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung, weil von deren Durchführung ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten gewesen wäre. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die interne Teilung des Anrechts des Antragstellers bei A Lebensversicherung AG zwar unter Zugrundelegung der Teilungsordnung 12.11.2009, jedoch mit den vorstehend genannten weiteren Maßgaben angeordnet. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin – die Beteiligten zu 1) und 3) sind den entsprechenden (gleichlautenden) Maßgabenanordnungen ihrerseits nicht entgegengetreten – vermögen eine abweichende Entscheidung nicht zu begründen. 1. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG ist ein Anrecht zu begründen, das in seiner Wertentwicklung mit dem der ausgleichsverpflichteten Person vergleichbar ist. Die interne Teilung muss eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und der gleiche Risikoschutz gewährt wird (BGH, Beschluss vom 19.08.2015 – XII ZB 443/14 – juris, Rn. 17 ff.). Die gesetzliche Regelung sieht somit eine strikte Halbteilung der Ehezeitanteile vor, die wegen des Stichtagsprinzips (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG) bezogen auf das Ehezeitende zu bewerten sind, so dass dem Ausgleichspflichtigen der Ausgleichswert regelmäßig rückwirkend zum Ende der Ehezeit verloren geht. Das für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht nimmt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung Teil, wobei wegen des Halbteilungsgrundsatzes die Wertentwicklung des auf der Grundlage des Ausgleichswerts für den Ausgleichsberechtigten geschaffenen Anrechts ab dem Ende der Ehezeit der Wertentwicklung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen vergleichbar sein muss (BGH, a.a.O., Rn. 18 f.). Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers für die Durchführung einer internen Teilung diesen Vorgaben nicht, sind sie, sofern möglich, entsprechend anzupassen (BGH, a.a.O., Rn. 26). 2. Nach diesem Maßstab wird die Teilungsordnung der Beschwerdeführerin (Bl. 88 ff. UA VA) dem Gebot der gleichwertigen Teilhabe nicht vollumfänglich gerecht. a) Rechnungsgrundlagen für das zu begründende Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten aa) Zinssatz für die Umrechnung des Ausgleichswertes in eine Ausgleichsrente bzw. Rechnungszins für das neue Anrecht Die Teilungsordnung sieht vor, dass auf das durch interne Teilung zu begründende Anrecht die aktuellen Rechnungsgrundlagen bei vergleichbaren Versicherungen im Neugeschäft Anwendung finden (Ziff. 5 Abs. 2, 2. Spiegelstrich). Dem zu teilenden Anrecht liegt nach Auskunft der Beschwerdeführerin ein Rechnungszins in Höhe von 4,00 % zugrunde (Bl. 83 UA VA). Dass die Beschwerdeführerin bei vergleichbaren Versicherungen im Neugeschäft einen Rechnungszins in dieser Höhe berücksichtigt, ist nicht vorgetragen; dies ist vor dem Hintergrund der seit Jahren bestehenden Niedrigzinsphase auch fernliegend. Eine Anknüpfung an die aktuellen Rechnungsgrundlagen widerspricht folglich dem Halbteilungsgrundsatz und verstößt gegen § 11 VersAusglG. Denn die Wertentwicklung eines Anrechts wird insbesondere durch den dem Anrecht zugrundeliegenden Garantie- bzw. Rechnungszins bestimmt. Wenn der Ausgleichswert eines solchen Altvertrags deshalb in einen Neuvertrag des Ausgleichsberechtigten einbezahlt wird, erlangt dieser möglicherweise keine vergleichbare Wertentwicklung, sondern sind geringere Versorgungsleistungen zu erwarten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2018 – 7 UF 213/17 – juris Rn. 26 m.w.N.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.11.2015 – 11 UF 1032/15 – juris, Rn. 35; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.09.2016 – 4 UF 64/15 – juris, Rn. 7; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.10.2014 – 15 UF 113/14 – juris 32 ff.). Auf diese Weise wird es der Beschwerdeführerin ermöglicht, sich im Zuge des Versorgungsausgleichs von für sie ungünstigen Altverträgen teilweise zu lösen. Die gleichwertige Teilhabe bei Umrechnung des Ausgleichswertes (der gemäß Ziffer 5 Abs. 2, 1. Spiegelstrich der Teilungsordnung auch den Ausgleich für den weggefallenen Versicherungsschutz für die ausgleichsberechtigte Person enthält) in eine Ausgleichsrente ist in einem solchen Fall durch eine Maßgabenanordnung (wie hier) zu beseitigen, wonach bei der Umrechnung des Ausgleichswerts in ein Anrecht der ausgleichsberechtigten Person der Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu verwenden ist (BGH, a.a.O., Rn. 30). Den Anforderungen an eine vergleichbare Wertentwicklung wird der Versicherer nur durch die Nutzung dieser Möglichkeit gerecht. bb) Weitere Rechnungsgrundlagen für das neue Anrecht, insbesondere Sterbe- und Richttafeln Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht angeordnet hat, über den garantierten Zins hinaus auch die übrigen Rechnungsgrundlagen des auszugleichenden Anrechts zu Grunde zu legen. Unter den in der Teilungsordnung bezeichneten Rechnungsgrundlagen sind grundsätzlich die der Versorgungszusage vom Versorgungsträger zu Grunde gelegten kalkulatorischen Annahmen über die Zukunft, also die verwendeten Sterbe- bzw. Richttafeln, den Rechnungszins und die angesetzten kalkulatorischen Kosten zu verstehen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.08.2017 – 4 UF 49/17 – juris Rn. 20). Neben der Verwendung eines aktuellen Rechnungszinses widerspricht es dem Grundsatz der gleichwertigen Teilhabe ebenso, wenn bei der Ermittlung der Ausgleichsrente des Berechtigten nicht die bei dem auszugleichenden Anrecht verwendeten, sondern aktuelle Sterbe- bzw. Richttafeln herangezogen werden (OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 23; Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Auflage, 2017, § 11 VersAusglG, Rn. 34.2). Mit den Ausführungen des Oberlandesgerichts Frankfurt ist auch der Senat der Ansicht, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Heranziehung unterschiedlicher Tafeln für die Berechnung des Ausgleichswerts einerseits und die Berechnung der sich daraus ergebenden Ausgleichsrente andererseits gerechtfertigt sein sollte. Die gebotene Aufwandsneutralität für den Versorgungsträger wird durch die Verwendung der für das auszugleichende Anrecht geltenden Sterbe- bzw. Richttafeln nicht berührt, weil dem neuen Anrecht nunmehr die sich aus den für die Kalkulation des Anrechts des Ausgleichspflichtigen verwendeten Tafeln ergebenden biometrischen Rechnungsgrundlagen des Ausgleichsberechtigten zu Grunde zu legen sind (OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 23). Die gleichwertige Teilhabe wird auch insoweit durch die getroffene Maßgabenanordnung (Anwendung der ursprünglichen Rechnungsgrundlagen) gewährleistet. b) Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts im Zeitraum zwischen Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung Schließlich gewährleistet die Teilungsordnung entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Ansicht nicht, dass für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts entsteht, welches ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teilhat. In Ziffer 5 Abs. 2, 3. Spiegelstrich der Teilungsordnung ist als Zeitpunkt des Beginns der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person der Erste des Monats, in dem die Entscheidung über den Versorgungsausgleich rechtskräftig wird, vorgesehen. In Ziffer 5 Abs. 1 der Teilungsordnung wird mit dem Ausgleichswert, der sich zum Ende der Ehezeit ermittelt (Ziffer 3 a, b), abzüglich der hälftigen Kosten eine Versicherung eingerichtet. Eine Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung in der Zeit zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft ist mithin nicht geregelt. Dadurch nimmt die ausgleichsberechtigte Person in dem vorgenannten Zeitraum nicht wie die ausgleichspflichtige Person an der Wertentwicklung des Anrechts, insbesondere hinsichtlich der Verzinsung und der biometrischen Wertentwicklung teil. Auch dies verletzt den Halbteilungsgrundsatz. Die gleichwertige Teilhabe wird dadurch gewährleistet, dass der Ausgleichsbetrag in dem Zeitraum von dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszinses zu verzinsen ist. Darüber hinaus bedarf es zur Halbteilung aber auch der Maßgabenanordnung, dass der Ausgleichswert in dem vorgenannten Zeitraum an der biometrischen Entwicklung der ausgleichspflichtigen Person teilhat (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 22). Die letztgenannte Maßgabenanordnung hat das Amtsgericht nicht getroffen. Der Senat sieht sich gleichwohl nicht daran gehindert, diese Anordnung im Beschwerdeverfahren nachzuholen. Denn für Beschwerden der Versorgungsträger gilt das Verbot der Schlechterstellung nicht (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.09.2016, a.a.O., Rn. 13) bzw. eingeschränkt (so OLG Brandenburg Beschluss vom 12.05.2014 – 10 UF 272/13 – juris Rn. 14). Dem Interesse an einer sachlich richtigen Entscheidung gebührt der Vorrang, es sei denn, die Entscheidung kann sich nur zum Nachteil des Versorgungsträgers auswirken (OLG Brandenburg, a.a.O.). Ein Nachteil der Beschwerdeführerin entsteht durch die Anordnung der Teilhabe des Ausgleichswertes an der biometrischen Entwicklung des Ausgleichspflichtigen jedoch nicht, da dieser Wertzuwachs weder ihr noch dem Ausgleichspflichtigen zusteht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG; die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. IV. Die Rechtsbeschwerde ist im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen zur Frage der dem neu zu begründenden Anrecht zu Grunde zu legenden Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins, Sterbe- bzw. Richttafeln) zuzulassen (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.