Beschluss
24 U 71/18
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2018:0913.24U71.18.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 21 O 172/17 - vom 27.03.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zu 50 %.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 21 O 172/17 - vom 27.03.2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zu 50 %. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. 1. Die zulässige Berufung der Kläger ist offensichtlich unbegründet, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Zur Begründung sowie wegen der tatsächlichen Feststellungen nimmt der Senat gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO auf den Inhalt seines Hinweisbeschlusses vom 12.07.2018 Bezug. An den dort dargestellten Erwägungen hält er auch unter Berücksichtigung der klägerischen Stellungnahme vom 03.09.2018 fest. Diese gibt nur Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen: a) Es verbleibt dabei, dass der streitgegenständliche Vertrag gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. die Widerrufsinformation in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthält. Soweit die Berufung dies im Hinblick auf den Umfang des Vertragsdokumentes in Frage stellt, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Die Widerrufsinformation ist vielmehr auch in Anbetracht der weiter übersandten Unterlagen – etwa den Allgemeinen Darlehensbedingungen, dem Europäischen Standardisierten Merkblatt und dem Merkblatt für Erläuterungen zum Darlehensvertragsangebot und den Darlehensbedingungen – ausreichend hervorgehoben. Insbesondere befindet sie sich innerhalb des als Anlage K1 zur Akte gereichten zwanzigseitigen Vertragsdokumentes auf S. 11 noch vor den Unterschriften der Vertragsparteien und damit an deutlich wahrnehmbarer Stelle. Dass die Kläger den von ihnen unterschriebenen Darlehensvertrag zur Kenntnis nehmen, kann von ihnen werden. Der Gesetzeszweck erfordert es auch nicht, dass die Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschieht, die in dem Vertragsdokument einmalig ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2015 – I-16 U 151/14 –, Rn. 12, juris). b) Die Klarheit und Verständlichkeit der Belehrung leiden auch nicht darunter, dass die Beklagte wegen der Pflichtangaben auf § 492 Abs. 2 BGB verweist. Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar. Das gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzestext für jedermann ohne weiteres zugänglich ist, auch wenn der Verbraucher hierbei gehalten ist, die für den Vertrag jeweils geltende Gesetzesfassung festzustellen. Ohne solche Verweisungen könnten allzu detaillierte, unübersichtliche, nur schwer durchschaubare oder auch unvollständige Klauselwerke entstehen. Es überspannte die Anforderungen des Verständlichkeitsgebots, verlangte man den gesonderten Abdruck oder die Aushändigung einer für den Geschäftszweig geltenden Vorschrift, die der Kunde unschwer einsehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15 –, Rn. 19, juris). c) Wie im Beschluss vom 12.07.2018 ausgeführt, sind im Vertrag sämtliche Pflichtangaben enthalten. aa) Entgegen der Ansicht der Berufung gilt dies auch für die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 1 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Ziff. 6 EGBGB a.F. erforderlichen Angaben. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob es der Beklagten auch möglich und zumutbar gewesen wäre, das Ende der Vertragslaufzeit anhand eines konkreten Datums anzugeben. Zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht aus Art. 247 § 3 Abs. 1 Ziff. 6 EGBGB a.F. kommt es ausschließlich auf die Möglichkeit des Verbrauchers an, die Vertragslaufzeit festzustellen, was durch die von der Beklagten gewählten Angaben gewahrt ist. bb) Soweit die Berufung auf Angaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 1 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB a.F. abstellt, sind die dortigen Vorgaben, wie bereits im Beschluss vom 12.07.2018 ausgeführt, ebenfalls erfüllt. Im Übrigen ergibt sich aus dem Darlehensvertrag auch ohne Weiteres welche (Raten-) Zahlungen auf welche Darlehensforderung der Beklagten erfolgen (vgl. Ziff 1.2 des Darlehensvertrages). cc) Ferner enthält die Belehrung gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB a.F. die erforderliche Information über den pro Tag zu zahlenden Zins. Zwar weist die Berufung noch zutreffend darauf hin, dass die Angabe nur eines einzigen Zinsbetrages im vorliegenden Fall keinen Aufschluss darüber gibt, welche Zinsbeträge auf die einzelnen Darlehen oder Summenabschnitte entfallen. Eine Information hierüber ist jedoch nur für die Frage von Relevanz, welche Auswirkungen der Widerruf nur eines der in der Urkunde verbundenen Verträge für die übrigen hat, da nur in diesem Fall eine Differenzierung zwischen den auf die Einzeldarlehen entfallenden Zinsbeträge veranlasst ist. Über diese Frage ist indes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gerade nicht zu belehren (BGH, Beschluss vom 29.08.2017 – XI ZR 318/16 –, Rn. 2, juris; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2018 – I-6 U 167/17 –, Rn. 42, juris), so dass auch die Angabe eines einheitlichen Zinsbetrages den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Im Übrigen kann einem verständigen Verbraucher bei Lektüre der Widerrufsbelehrung kaum verborgen bleiben, dass sich der Zinsbetrag bei teilweiser Inanspruchnahme des Darlehens oder bei Widerruf einzelner Verträge verringert. d) Aus den bereits im Beschluss vom 12.07.2018 genannten Gründen war es auch unschädlich, dass den Klägern keine von beiden Parteien unterschriebene Abschrift der Vertragsurkunde vorliegt. Dem steht auch nicht entgegen, dass § 492 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. dem Darlehensgeber die Pflicht auferlegt, dem Darlehensnehmer nach Vertragsschluss eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen. § 492 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. befasst sich nicht mit den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist, die vielmehr in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. genannt sind; ein Verstoß gegen die Pflicht zur Urkundenüberlassung gemäß § 492 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. bleibt als solcher folgenlos (vgl. Staudinger/Sibylle Kessal-Wulf (2012) BGB § 492, Rn. 80; vgl. zu § 492 Abs. 3 S. 1 in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – XI ZR 160/17 –, Rn. 30, juris). e) Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil unter Ziff. 4.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Aufrechnungsbefugnis des Kunden eingeschränkt wird. Zwar dürfte sich diese Klausel als unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts darstellen (BGH, Urteil vom 20. März 2018 – XI ZR 309/16 –, Rn. 19, juris). Die Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis gemäß Ziff. 4.5 der AGB beeinträchtigt den Verbraucher indes nicht darin, von der Belehrung gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. Kenntnis zu nehmen. Die Ordnungsgemäßheit der Belehrung bleibt von der Unwirksamkeit der Klausel daher unberührt; sie ist entgegen der Ansicht der Berufung insbesondere nicht von der Wirksamkeit anderer Vertragsklauseln abhängig, die mit der Widerrufsbelehrung nur in einem allenfalls mittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 03.07.2018 – XI ZR 758/17 –, juris). 2. Dass und warum die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 ZPO erfüllt sind, hat der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 12.07.2018 dargelegt. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 80.000,00 €.