9 U 120/17
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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I. Der Senat schlägt den Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits 9 U 120/17 und des Zwangsvollstreckungsverfahrens 9 W 15/18 nachfolgenden Vergleich vor:
1. Die Beklagte zahlt an den Kläger 3.865,62 € zum Ausgleich aller Ansprüche aus den streitgegenständlichen Versicherungsfällen
a) A 13 K 3170/12 gegen das B
b) A 13 K 3710/12 gegen die C
c) A 13 K 6769/12 gegen den D sowie nachfolgend E 8 A 564/14
d) A 13 K 6942/12 gegen das B
e) A 13 K 1582/13 gegen den F sowie nachfolgend E 8 A 565/14.
2. Die Parteien erklären das Zwangsvollstreckungsverfahren 9 W 15/18 OLG Köln im Hinblick auf die Einigung zu Ziffer 1 übereinstimmend für erledigt.
3. Die Kosten des Rechtsstreits, des erledigten Zwangsvollstreckungsverfahrens in beiden Instanzen sowie des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
I. Die Parteien werden gebeten, dem Senat das für eine Feststellung des Vergleichs im Beschlusswege gemäß § 278 Abs. 6 ZPO erforderliche schriftliche Einverständnis bis zum 10.09.2018 12:00 Uhr per Fax (Fax-Nr. 0221 – 7711171) mitzuteilen, damit der Termin vom 11.09.2018 rechtzeitig aufgehoben werden kann.