Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird auf die Beschwerde des Antragstellers im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 23.03.2017 – 220 F 294/12 – abgeändert und in seiner Ziffer I wie folgt neu gefasst: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller nachehelichen Unterhalt zu zahlen, fällig hinsichtlich des laufenden Unterhalts jeweils zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus, Rückstände sofort fällig und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen, in folgender Höhe: für das Jahr 2013 monatlich 100,00 € sowie weitere 548,00 € monatlich als Krankenvorsorgeunterhalt; von Januar 2014 bis März 2017 und laufend ab Juni 2018 jeweils monatlich 548,00 € als Krankenvorsorgeunterhalt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu ¾ und die Antragsgegnerin zu ¼. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.868,07 € festgesetzt, davon Beschwerde des Antragstellers: 13.220,07 € und Beschwerde der Antragsgegnerin: 4.648,00 €. Gründe: I. Die Beteiligten streiten um nachehelichen Unterhalt. Die Antragsgegnerin erhält eine Beamtenpension, der Antragsteller bezieht Altersrente. Nachdem er aufgrund der Scheidung seine über die Antragsgegnerin abgeleitete Beihilfeberechtigung verloren und die Antragsgegnerin seine Mitversicherung in ihrer privaten Krankenversicherung gekündigt hat, ist er ohne Krankenversicherungsschutz. Der Antragsteller hat neben einem Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.188,71 € auch Kranken- und Pflegeversicherungsunterhalt beantragt; dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten, weil sie meint, da der Antragsteller – unstreitig – keine Versicherung habe, sei Krankenvorsorgeunterhalt nicht geschuldet. Zwischen den Beteiligten steht weiter in Streit, in welcher Höhe für ein von der Antragsgegnerin genutztes Wohnobjekt in Österreich ein Wohnwert anzusetzen ist, ferner, inwieweit aufgrund einer steuerlichen Selbstanzeige des Antragstellers unterhaltsrechtliche Verwirkung anzunehmen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 23.03.2017 (Bl. 837 – 861 d.A.) Bezug genommen. Mit vorbezeichneter Entscheidung hat das Amtsgericht – Familiengericht – Aachen unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags die Antragsgegnerin zur Zahlung von Unterhalt in monatlicher Höhe von 581,00 € für 2013, 500,00 € für 2014, 374,00 € für Januar und Februar 2015, 530,00 € für März bis Dezember 2015, 461,00 € für das Jahr 2016 und die Monate Januar bis März 2017 und sodann laufenden 548,00 € Krankenvorsorgeunterhalt verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe trotz durchgeführten Versorgungsausgleichs aufgrund der wirtschaftlichen Differenz der beiderseitigen Altersversorgung – zumal der Antragsgegnerin noch ein Wohnwert anzurechnen sei - ein Unterhaltsanspruch, der allerdings für das Jahr 2012 wegen der Selbstanzeige des Antragstellers verwirkt sei. Ab 2013 bestehe ein Anspruch, wobei indes der hälftige Eigentumsanteil des Antragstellers an einer österreichischen Immobilie – die die Antragsgegnerin bewohnt – außer Acht zu bleiben habe, da er nicht verwertbar sei. Mit Blick darauf, dass der Antragsteller keine Krankenversicherung abgeschlossen habe, sei zur Vermeidung von Unbilligkeiten der Krankenvorsorgeunterhalt für die Vergangenheit nicht konkret geschuldet, sondern es sei nur ein (fiktiver) Krankenversicherungsbeitrag mit dem Einkommen des Antragstellers zu verrechnen. Hiergegen richten sich die Beschwerden beider Beteiligter. Der Antragsteller ist der Ansicht, das Amtsgericht sei zu Unrecht von Verwirkung ausgegangen. Auch meint er, der rückständige Krankenvorsorgeunterhalt sei ungeachtet dessen, dass er unversichert gewesen sei, zu zahlen. Er beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 23.03.2017 dahingehend abzuändern, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, für Juli bis Dezember 2012 weitere monatliche 928,71 € zu zahlen, ab 01.01.2013 über die titulierten 581,00 € hinaus jeweils weitere monatliche 607,71 €, ab 01.01.2014 über die titulierten 500,00 € hinaus jeweils weitere monatliche 568,56 €, ab 01.01.2015 über die titulierten 374,00 € hinaus jeweils weitere monatliche 536,06 €, ab 01.01.2016 bis einschließlich März 2017 über die titulierten 461,00 € hinaus jeweils weitere monatliche 569,05 € und ab 01.04.2017 über die titulierten monatlichen 548,00 € hinaus weitere jeweils monatliche 460,56 € zuzüglich jeweils 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab jeweils 01. des Monats zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt insoweit, die Beschwerde zurückzuweisen. Mit ihrer Beschwerde macht sie geltend, dass der Verwirkungseinwand auch für 2013 und 2014 eingreifen müsse; auch sei der Wohnwert zu hoch angesetzt. Sie beantragt insoweit, den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 23.03.2017 für die Zahlungsverpflichtungen der Antragsgegnerin für das Jahr 2013 mit monatlich 581,00 € und für das Jahr 2014 mit monatlich 500,00 € aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt insoweit, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat nur teilweise Erfolg, die ebenfalls zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Die Gründe hierfür ergeben sich im Einzelnen aus dem Beschluss des Senats vom 27.02.2018 (Bl. 1022 ff. d.A.), auf den wegen der Berechnung des Anspruchs und der Frage der (Teil-)Verwirkung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nachdem die Beteiligten insoweit keine Gegenvorstellungen unternommen haben. Lediglich dem Umstand, dass – unstreitig – der Krankenvorsorgeunterhalt von April 2017 bis einschließlich Mai 2018 gezahlt worden ist (Bl. 1073 d.A.), ist im Tenor noch Rechnung getragen worden. Anders als die Antragsgegnerin meint, ist sie auch zur Zahlung rückständigen Krankenvorsorgeunterhalts in voller Höhe verpflichtet. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass der Krankenvorsorgeunterhalt zweckgebunden ist (BGH, Urt. v. 07.12.1988 – IVb 23/88, FamRZ 1989, 483) und das Amtsgericht daher unter Hinweis darauf, dass der Zweck einer Krankenversicherung für die Vergangenheit nicht mehr erreicht werden könne, dieser (allerdings eher schadensrechtlichen) Überlegung einer „Zweckverfehlung“ der Leistung durch den Abzug eines „fiktiv geleisteten“ Krankenversicherungsbeitrags vom Einkommen des Antragstellers Rechnung getragen hat. Andererseits besteht gerade kein grundsätzlicher Vorrang des laufenden Unterhalts, weil die Versicherung gegen Krankheit als wichtiger Teil des gegenwärtigen Unterhaltsbedarfs des Berechtigten angesehen werden muss, zumal, wenn (wie auch vorliegend) nach dessen Gesundheitszustand damit zu rechnen ist, dass er auf häufige ärztliche Betreuung angewiesen sein wird (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.1988 – IVb ZR 23/88, FamRZ 1989, 483). Zudem berücksichtigt die vom Amtsgericht vorgenommene Berechnung nicht, dass – gerade wenn sich der Antragsteller tatsächlich auf eigene Kosten versichert hätte – ein korrespondierender Zahlungsanspruch gegen die Antragsgegnerin in voller Höhe des Versicherungsbeitrages bestanden hätte und auch wirtschaftlich erforderlich wäre, um diese „Vorschussleistung“ des Gläubigers zu kompensieren. Bei einer Sachlage, bei welcher die Antragsgegnerin laufenden Krankenvorsorgeunterhalt schuldet und diesen nicht bedient, kann aber das Entstehen von Rückständen nicht dazu führen, dass die Antragsgegnerin nunmehr privilegiert wird. Im Gegenteil hat sie rückständigen Krankenvorsorgeunterhalt ebenso in vollem Umfang zu zahlen wie sonst Unterhaltsrückstände, erst Recht auf der Basis des amtsgerichtlichen Vergleiches mit einer Situation, in welcher der Antragsteller diese Kosten „vorgeschossen“ und sich auf eigene Kosten versichert hätte. Nichts anderes kann dann in dem Fall gelten, in welchem – wie vom Amtsgericht ausgeführt – der Antragsteller aus verständlichen wirtschaftlichen Überlegungen von einer Versicherung „auf eigene Kosten“ (trotz der Zahlungspflicht der Antragsgegnerin hierfür) Abstand nimmt. Dies gilt auch dann, wenn ihm – worauf die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 13.06.2018 hinweist – aus einem anderen gerichtlichen Verfahren Trennungsunterhaltszahlungen zugeflossen sind, da er diesen allgemeinen Unterhalt nicht für die Krankenvorsorge einzusetzen verpflichtet ist. § 1613 BGB liegt die Überlegung zugrunde, dass rückständiger Unterhalt auch und gerade dann unter den dort genannten Voraussetzungen weiterhin verlangt werden kann, wenn der Zeitraum, für welchen Unterhalt geschuldet war, bereits verstrichen ist. Dass, wie sich in dieser Regelung zeigt, der Zahlungspflichtige generell durch ein Vorenthalten geschuldeter Beträge nicht besser stehen soll als derjenige, der seine Unterhaltspflicht bedient, ist eine Überlegung, die gleichermaßen für den Krankenvorsorgeunterhalt Geltung beansprucht. Zuletzt hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass – wenn der Antragsteller sich privat versichern möchte – eine Nachentrichtungspflicht für die abgelaufenen Zeiträume bestehen kann (§ 193 Abs. 4 VVG), die er mit dem Krankenvorsorgeunterhalt der Vergangenheit würde begleichen müssen, obwohl für diese Zeiträume auch in diesem Fall kein rückwirkender Versicherungsschutz gewährt wird (vgl. OLG Köln, Urt. v. 20.12.2013 – 20 U 120/13, VersR 2014, 945). Da der Vorsorgeunterhalt einen unselbständigen Teil des einheitlichen Lebensbedarfs des Ehegatten darstellt (BGH, Urt. v. 25.10.2006 – XII ZR 141/04, FamRZ 2007, 117), reicht es für die Geltendmachung rückständiger Ansprüche nach § 1613 BGB aus, dass Unterhalt verlangt worden ist, mag auch der Antragsteller – wie vorliegend - den Vorsorgeunterhalt erst im Verfahren ausreichend beziffert haben (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2006 – XII ZR 24/04, FamRZ 2007, 193). Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 S. 2 Nr. 1 FamFG unter Berücksichtigung des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens.