Auf die Berufung der Antragsgegner wird das am 19.12.2017 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 314/17 – aufgehoben, soweit das Urteil die einstweilige Verfügung auch hinsichtlich der Äußerung Buchst. c („Begründet wird die Beendigung unserer seit mehr als 20 Jahren bestehenden Geschäftsbeziehung damit, dass unser Unternehmen angeblich das A-eigene Compliance-Programm verletzt habe, in dem wir gegen Rechtsnormen und ethische Vorschriften verstoßen hätten.“) bestätigt hat. Insoweit wird das Urteil des Landgerichts Köln abgeändert, die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 29.09.2017 teilweise aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass teilweise zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner zu 4/5 und die Antragstellerin zu 1/5. G r ü n d e : I. Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Medizintechnik, die sich auf Hilfsmittel (insb. Stimmprothesen) für Laryngektomierte und Tracheotomierte spezialisiert haben. Während die Antragsgegner die benötigten Stimmprothesen nicht selber herstellen, sondern diese von anderen Anbietern, in der Vergangenheit u.a. auch von der Antragstellerin bezog, fertigt die Antragstellerin diese selbst. Mit Schreiben vom 18.09.2017 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin zu 1 mit, dass sie ihre gemeinsame Geschäftsbeziehung nicht fortsetzen könne. Gleichzeitig informierte sie u.a. auch die Krankenhäuser, aber auch Patienten über die Beendigung dieser Geschäftsbeziehung und versandte das folgende Schreiben: Kurz darauf wandten sich die Antragsgegner mit einem Rundschreiben vom 22.09.2017, welches Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist, an von ihr betreute Patienten. Dieses gestaltete sich wie folgt: Die Antragstellerin ist der Ansicht gewesen, dass die angegriffenen Äußerungen teilweise unrichtig seien und über das zulässige Maß sachlicher Kritik weit hinausgehen. Dadurch werde sie gegenüber den Empfängern des Schreibens herabgesetzt. Das Landgericht hat den Antragsgegnern mit Beschlussverfügung vom 29.09.2017 untersagt, im geschäftlichen Verkehr Rundschreiben zu versenden, die die folgenden Aussagen enthalten: a) „Fühlen Sie sich auch schon von der A Kampagne belästigt oder verunsichert?“ und/oder b) „(…) dass die Firma A offenbar im Rahmen einer groß angelegten Kampagne unsere Patienten telefonisch kontaktiert hat. Hierbei teilte man den betroffenen Patienten mit, dass unser Unternehmen von der Firma A nicht mehr mit A-Produkten beliefert wird. Ferner wies A unserer Erkenntnissen nach die betroffenen Patienten darauf hin, dass wenn zukünftig eine Versorgung mit Provos-Produkten gewünscht sei, ein Wechsel zu A notwendig sei.“ und/oder c) „Begründet wird die Beendigung unserer seit mehr als 20 Jahren bestehenden Geschäftsbeziehung damit, dass unser Unternehmen angeblich das A-eigene Compliance-Programm verletzt habe, in dem wir gegen Rechtsnormen und ethische Vorschriften verstoßen hätten.“ und/oder d) „Vor diesem Hintergrund müssen wir den guten Ruf unseres Unternehmen zu schädigen und uns am Markt zu diffamieren und zu diskreditieren. Ferner zieht die Lieferverweigerung offenbar darauf ab, uns als unliebsamen Wettbewerber zu schädigen, bei Patienten der Familien und Angehörigen, den behandelnden Ärzten und den betroffenen Kliniken Panik, Angst und Verunsicherung zu schüren und damit letztlich die Versorgungssicherheit und die Gesundheit der Patienten zu gefährden. Auch sehen wir hierin eine Verletzung des Patientenwahlrechts.“ und/oder e) „Ziel der Liefervereinbarung ist es offenkundig auch, sie und unsere anderen Patienten unter Druck zu setzten und zu verunsichern, damit sie, obwohl sie unserer Kenntnis nach mit den Leistungen unseres Unternehmens sehr zufrieden sind, zu einem anderen Versorger, nämlich der Firma A, zu wechseln.“ wenn dies geschieht wie in dem dargestellten Schreiben wiedergegeben. Die Antragstellerin hat beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 29.09.2017 zu bestätigen. Die Antragsgegner haben beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 29.09.2017 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegner sind der Ansicht gewesen, sie hätten in dem Schreiben in sachlicher Weise ihre Sicht der Dinge aus berechtigtem Interesse dargestellt. Dabei hätten sie auf die zuvor erfolgten unzulässigen Maßnahmen der Antragstellerin reagiert. Die Antragstellerin habe selbst die Ursache dafür gesetzt, dass sie sich kritisch mit der Verhaltensweise der Antragstellerin auseinandergesetzt hätten. Das Landgericht hat die Beschlussverfügung mit dem angegriffenen Urteil bestätigt. Der Verfügungsanspruch folge aus §§ 3, 4 Nr. 1, §§ 8, 12 UWG, weil die Antragstellerin durch den Versand des Rundschreibens vom 22.09.2017 gemäß § 4 Nr. 1 UWG herabgesetzt worden sei. Die Herabsetzung bestehe in der sachlich nicht gerechtfertigten Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers, seines Unternehmens und/oder seiner Leistungen in den Augen der angesprochenen oder von der Mitteilung erreichten Verkehrskreise, soweit diese als Marktpartner des betroffenen Mitbewerbers in Betracht kommen. Sie könne sowohl durch wahre oder unwahre Tatsachenbehauptungen als auch durch Werturteile erfolgen. Eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls begründete die Herabsetzung, wobei von dem Grundsatz auszugehen sei, dass ein Mitbewerber regelmäßig kein schützenswertes Interesse daran habe, Dritte über wettbewerbliche oder rechtliche Probleme mit einem Konkurrenten zu unterrichten. Soweit die Antragsgegner zwar ein berechtigtes Interesse daran hätten, auf das Verhalten der Antragstellerin zu reagieren und von ihr betreute Patienten über etwaig entstandene Verunsicherungen aufzuklären, führe dies zu keinem anderen Ergebnis, weil sich die Erwiderung nicht im Rahmen des Erforderlichen halte. Sie sei nicht sachlich erfolgt, was das Landgericht im Einzelnen darlegt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Antragsgegner mit ihrer Berufung. Das Urteil des Landgerichts sei unzutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, dass ein Mitbewerber regelmäßig kein schützenswertes Interesse daran habe, Dritte über wettbewerbliche oder rechtliche Probleme mit Konkurrenten zu unterrichten. Die Antragstellerin habe selbst mit einem Rundschreiben die Öffentlichkeit gesucht. Hierauf habe die Antragsgegnerin zu 1 durch den Antragsgegner zu 2 reagiert. Die Kammer sei selbst davon ausgegangen, dass sich die Antragsgegner in einer Situation befunden hätten, in der sie berechtigt gewesen seien, auf das Verhalten der Antragstellerin zu reagieren. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Antragstellerin ohne Anlass die Beendigung der Geschäftsbeziehungen der Parteien gegenüber Patienten, deren Angehörigen, Ärzten, Krankenkassen und Selbsthilfegruppen kommuniziert habe. Dies sei durch Rundschreiben geschehen, die unzutreffende Angaben enthielten. Die Antragstellerin habe beispielsweise in ihrem Rundschreiben vom 18.09.2017 (Anlage AS2) ausgeführt, dass sie ihre Partnerunternehmen bewertet habe. Die Antragstellerin habe in diesem Schreiben auch zum Ausdruck gebracht, dass sie von einem nicht gesetzeskonformen Verhalten der Antragsgegner ausgehe. Dies habe die Antragstellerin auch in Gesprächen gegenüber Dritten zum Ausdruck gebracht. Der Antragstellerin habe den Antragsgegnern auch in dem als Anlage AG5 vorgelegten Schreiben vorgeworfen, sich bei der Leistungserbringung nicht gesetzeskonform verhalten zu haben. Die Antragstellerin habe in diesen Gesprächen versucht, Patienten und Ärzte zu einem Versorgerwechsel zu bewegen. Die Antragstellerin habe auch behauptet, die Antragsgegnerin zu 1 könne eine ordnungsgemäße Lieferung nicht mehr sicherstellen. Dies habe zu einer erheblichen Verunsicherung der Patienten geführt. Gegen verschiedene Maßnahmen der Antragstellerin habe sich die Antragsgegnerin zu 1 mit diversen einstweiligen Verfügungen gewandt, die die Antragstellerin als endgültige Regelungen anerkannt habe. Insgesamt habe die Antragsgegnerin zu 1 ein erhebliches, schützenswertes Interesse daran, gegenüber Dritten Stellung zu nehmen. Dieses Interesse sei grundrechtlich geschützt. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass es von essentieller Bedeutung sei, Patienten als Vertragspartner der Krankenkassen zu versorgen. Hierfür spielten das Vertrauen in die Lieferfähigkeit aber auch in die Zuverlässigkeit pp. eine wesentliche Rolle. Jeder Leistungserbringer müsse in der Lage sein, alle Produkte, einschließlich der Produkte der Mitbewerber zu liefern, was sich auch in den Verträgen mit den Krankenkassen niedergeschlagen habe. Es habe daher die Gefahr für die Antragsgegnerin zu 1 bestanden, dass sich zahlreiche Patienten und auch Ärzte und Krankenhäuser von ihr abwenden, weil sie die Versorgungssicherheit nicht als gewährleistet ansähen. Vor diesem Hintergrund sei es der Antragsgegnerin zu 1 nicht zuzumuten gewesen, rechtliche Schritte gegen die Antragstellerin abzuwarten. Vielmehr habe sie reagieren müssen. Das Landgericht habe die Besonderheiten des Marktes nicht hinreichend berücksichtigt, zumal die Bedeutung der Versorgung für die Beteiligten immens sei. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass das angegriffene Schreiben zahlreiche sachliche Informationen enthalte. Insgesamt seien die angegriffenen Äußerungen daher nicht herabsetzend. Bei der aus dem Betreff ersichtlichen Formulierung „Fühlen Sie sich auch schon von der A Kampagne belästigt oder verunsichert?“ sei eine zulässige Frage gestellt worden. Der Betreff stellte auch keine Herabsetzung der Antragstellerin dar. Die Antragsgegner hätten bereits im Betreff deutlich machen müssen, was Gegenstand des Schreibens gewesen sei. Insgesamt hätten die Antragsgegner nur das aufgegriffen, was die Antragstellerin über die Antragsgegnerin zu 1 verbreitet habe. Das angegriffene Schreiben der Antragsgegner sei jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt gewesen. Die Aussagen unter b und c seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Antragsgegner hätten lediglich die Maßnahmen der Antragstellerin zusammengefasst und zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin die Beendigung der Geschäftsbeziehungen mit Verstößen der Antragsgegnerin zu 1 gegen Rechtsnormen und ethische Vorschriften begründet habe, was sich aus dem als Anlage AS2 vorgelegten Rundschreiben ergebe. Die Aussage, die Antragsgegnerin zu 1 erbringe ihre Leistungen nicht gesetzeskonform, sei auch in dem Schreiben (AG5) wiedergegeben. Die aus den Anträgen d und e ersichtlichen Äußerungen seien nur Bewertungen des Verhaltens der Antragstellerin. Diese seien notwendig gewesen, um den Sinn der Aussagen der Antragstellerin deutlich zu machen. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass die Antragsgegner den Empfängern des Schreibens weitere Informationen gegeben hätten, die einen großen Teil des Rundschreibens beträfen. Die Antragsgegner beantragen, das angefochtene Urteil der 31. Zivilkammer, Az. 31 O 314/17, abzuändern, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 29.09.2017 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Antragstellerin verteidigt das Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Antragsgegner hat Erfolg, soweit sie sich gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung im Hinblick auf die Aussage c („Begründet wird die Beendigung unserer seit mehr als 20 Jahren bestehenden Geschäftsbeziehung damit, dass unser Unternehmen angeblich das A-eigene Compliance-Programm verletzt habe, in dem wir gegen Rechtsnormen und ethische Vorschriften verstoßen hätten.“) richtet. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg, weil die Antragstellerin insoweit einen Anspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1, 4 Nr. 1 UWG auf Unterlassung gegen die Antragsgegner hat. Im Einzelnen: 1. Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin der Antragsgegnerin zu 1 gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert. Dies greifen die Antragsgegner auch nicht an. 2. Die streitgegenständlichen Äußerungen der Antragsgegner stellen geschäftliche Handlungen beider Antragsgegner im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung im Sinne dieses Gesetzes jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Von einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann nur ausgegangen werden, wenn die Handlung bei der gebotenen objektiven Betrachtung dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.2016 – I ZR 160/14, GRUR 2016, 710 – Im Immobiliensumpf, mwN). Danach liegt in der angegriffenen Äußerung eine geschäftliche Handlung der Antragsgegner. Denn der Antragsgegner zu 2 hat im Namen der Antragsgegnerin zu 1 zum Ausdruck gebracht, dass es ihm darum geht, den Absatz seines Unternehmens zu fördern und Kunden nicht an die Antragstellerin zu verlieren, weil diese über ihn bei seinen Kunden berichtete. 3. Die Annahme des Landgerichts, die Antragsgegner seien gemäß § 4 Nr. 1 UWG zu der von der Antragstellerin begehrten Unterlassung verpflichtet, ist entgegen der Ansicht der Antragsgegner nur zu beanstanden, soweit die Berufung auch die Unterlassung hinsichtlich der Äußerung c angreift. a) Die Anwendung der Vorschrift des § 4 Nr. 1 UWG wird nicht durch die vorrangig anzuwendende Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ausgeschlossen, weil der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht eröffnet ist. Es handelt sich vorliegend nicht um vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 5 UWG, weil es an der für eine vergleichende Werbung erforderlichen Bezugnahme auf die eigenen Dienstleistungen der Antragsgegnerin zu 1 fehlt. Die Voraussetzungen für einen Werbevergleich sind grundsätzlich noch nicht erfüllt, wenn eine Werbeaussage so allgemein gehalten ist, dass sich den angesprochenen Verkehrskreisen keine Bezugnahme auf den Werbenden aufdrängt, sondern sich ein solcher Bezug nur reflexartig daraus ergibt, dass mit jeder Kritik an Mitbewerbern in der Regel unausgesprochen zum Ausdruck gebracht wird, dass diese Kritik den Werbenden selbst nicht trifft (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 19 – Coaching-Newsletter; GRUR 2016, 710 Rn. 37 – Im Immobiliensumpf). b) Nach § 4 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. „Herabsetzung" im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung; "Verunglimpfung" ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung, die darin besteht, den Mitbewerber ohne sachliche Grundlage verächtlich zu machen. Die Beurteilung der Frage, ob eine Werbeaussage eines Wettbewerbers einen Mitbewerber herabsetzt, erfordert eine Gesamtwürdigung, die die Umstände des Einzelfalls wie insbesondere den Inhalt und die Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeit des angesprochenen Verkehrs berücksichtigt. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Werbung an. Für die Bewertung maßgeblich ist daher der Sinngehalt der Äußerung, wie sie vom angesprochenen Verkehr verstanden wird. In die Gesamtwürdigung sind betroffene Grundrechtspositionen einzubeziehen (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 26 ff. - Coaching-Newsletter; GRUR 2016, 710 Rn. 38 – Im Immobiliensumpf). c) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den von der Antragstellerin beanstandeten Äußerungen mit Ausnahme der Äußerung c jeweils um eine Herabsetzung. aa) Zutreffend nehmen die Antragsgegner allerdings an, dass im vorliegenden Fall nicht von einem im Grundsatz fehlenden Interesse eines Mitbewerbers über die Unterrichtung der Kunden über eine rechtliche Auseinandersetzung mit einem Konkurrenten ausgegangen werden kann. Zwar spricht einiges dafür, im Grundsatz in entsprechenden Fällen von einem fehlenden Informationsinteresse auszugehen (vgl. Omsels in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 4 Nr. 1 Rn. 24, mwN). Dieser Grundsatz ist jedoch jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn sich der Wettbewerber an die Kunden gewandt hat, um diese von einer Auseinandersetzung zu unterrichten. In diesem Fall muss es möglich sein, sich auch außerhalb des (Eil-) Rechtsschutzes gegen geschäftsschädigende Äußerungen in der unmittelbaren Ansprache an den Kunden zu wenden. Hiervon ist allerdings auch das Landgericht mit Recht ausdrücklich ausgegangen, indem es folgendes angenommen hat: „Zwar befand sich diese (Anmerkung: die Antragsgegnerin) in einer Situation, in der sie durchaus berechtigt war, auf das Verhalten der Antragstellerin zu reagieren und von ihr betreute Patienten über entstandene Verunsicherungen aufzuklären. …“ Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht selbst deutlich gemacht, dass es davon ausgeht, es bestehe vorliegend eine Ausnahme von dem zuvor dargestellten Grundsatz. Mit Recht gehen die Antragsgegner auch davon aus, dass das Verhalten der Antragstellerin im Rahmen der zu treffenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist. Die Antragstellerin hat sich selbst an Patienten, Ärzte pp. gewandt und auf die Beendigung der Geschäftsbeziehungen der Parteien aufmerksam gemacht. Die Äußerungen der Antragstellerin erfolgten indes in einer sachlichen Form. Die Antragstellerin wies zunächst ausführlich darauf hin, dass es aus ihrer Sicht von großer Bedeutung sei, gewisse ethische Standards einzuhalten. Sodann teilte sie mit, dass sie ihre Geschäftspartner einer internen Bewertung unterzogen habe. Dabei sei festgestellt worden, „dass ein Partnerunternehmen gegen unsere internen Ethikrichtlinien und Compliance“ verstoßen habe. Dies werde mit Bedauern zur Kenntnis genommen. Weiter führte die Antragstellerin aus, dass sie sich verpflichtet sehe, die Zusammenarbeit mit diesem Unternehmen zu beenden und die Belieferung dieses Unternehmens mit den eigenen Produkten auszusetzen. Sodann wird ein Dialog angeboten und mitgeteilt, dass die Versorgung der Patienten hierdurch nicht gefährdet sei. Der Name der Antragsgegner wird in dem Schreiben nicht ausdrücklich genannt. Insgesamt wird im Wesentlichen das Ende der Zusammenarbeit dargestellt. Eine detaillierte Begründung erfolgt nicht. Die Darstellung erfolgt insgesamt sachlich. Darüber hinaus ist im Rahmen der Abwägung zugunsten der Antragsgegner zu berücksichtigen, dass es für sie von besonderer Bedeutung ist, möglicherweise entstandene Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit oder Lieferfähigkeit auszuräumen und ihre Kunden zu informieren. In diesem Rahmen spielt auch der besondere Markt der Versorgung mit Medizinprodukten eine wesentliche Rolle, weil die vorgenannten Punkte für die Kunden von immenser Bedeutung sind. Diese Punkte hat das Landgericht allerdings im Rahmen einer Gesamtabwägung berücksichtigt und ist dennoch davon ausgegangen, dass die konkret angegriffenen Äußerungen herabsetzend und daher unzulässig sind. Nicht zu einem anderen Ergebnis führt, dass das Schreiben der Antragsgegner, auf das im Rahmen des Unterlassungstenors konkret Bezug genommen wird, auch zahlreiche sachliche Informationen enthält. Diese sind von dem Verbot nicht umfasst. Vielmehr richtet sich das Verbot konkret gegen die aus dem Tenor ersichtlichen Äußerungen. bb) Die an erster Stelle angegriffene Äußerung (a) „Fühlen Sie sich auch schon von der A Kampagne belästigt oder verunsichert“ stellt unter Berücksichtigung der zugunsten der Antragsgegner zu berücksichtigenden Punkte eine Herabsetzung dar. Bei der vorgenannten Äußerung handelt es sich um eine Meinungsäußerung und nicht um eine Tatsachenbehauptung, weil die Frage, ob eine Belästigung vorliegt, ein subjektives Werturteil darstellt und nicht mit Mitteln des Beweises überprüft werden kann. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen diese Äußerung – insbesondere unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Darstellung – als Meinungsäußerung, das Verhalten der Antragstellerin sei belästigend und verunsichernd. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der hier in Rede stehende Betreff des Anschreibens der Antragsgegner als Frage formuliert ist. Die Frage wird nicht als offene Fragestellung wahrgenommen, sondern stellt für die Verkehrskreise eine rhetorische Frage dar, die impliziert, dass das Verhalten der Antragstellerin belästigend und verunsichernd ist. Die Art der Darstellung geht auch über eine zulässige Meinungsäußerung hinaus. Sie stellt nicht lediglich eine bloße Kritik an dem Verhalten der Antragstellerin dar, sondern gibt – über das anerkennenswerte Informationsinteresse der Antragsgegner und der angesprochenen Verkehrskreise hinaus – in unsachlicher Weise die Auffassung der Antragsgegner zu dem Verhalten der Antragstellerin wieder. Ihre Interessen könnten die Antragsgegner wahren, ohne dass das Verhalten der Antragstellerin pauschal und unsachlich dargestellt werden müsste. So könnten die Antragsgegner sich auf eine sachliche Darstellung der Geschehnisse beschränken, die bei der pauschalen Bezeichnung des Verhaltens der Antragstellerin als belästigend und verunsichernd nicht gegeben ist. Dass es sich um den Betreff handelt und dieser von großer Bedeutung ist, weil er dazu dient, das weitere Interesse der Leser zu wecken, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieses Ziel hätte auch mit einer sachlichen Darstellung, die insbesondere die eigenen Leistungen beinhaltet, erreicht werden können. Ein hinreichender Anlass für diese Äußerungen in der konkret angegriffenen Form bestand auch nicht aufgrund des Vorverhaltens der Antragstellerin, das – wie dargelegt – selbst lediglich eine zurückhaltende sachliche Auseinandersetzung beinhaltete. cc) Die Äußerung (b) „(…) dass die Firma A offenbar im Rahmen einer groß angelegten Kampagne unsere Patienten telefonisch kontaktiert hat. Hierbei teilte man den betroffenen Patienten mit, dass unser Unternehmen von der Firma A nicht mehr mit A-Produkten beliefert wird. Ferner wies A unserer Erkenntnissen nach die betroffenen Patienten darauf hin, dass wenn zukünftig eine Versorgung mit Provos-Produkten gewünscht sei, ein Wechsel zu A notwendig sei.“ ist ebenfalls gemäß § 4 Nr. 1 UWG unzulässig. Dabei enthält die Äußerung neben Tatsachenbehauptungen auch Meinungsäußerungen. Die Bezeichnung, dass die Antragstellerin „eine groß angelegte Kampagne“ betreibe, stellt eine unzulässige, herabsetzende Meinungsäußerung dar. Die Aussage stellt eine Meinungsäußerung dar, weil der Schwerpunkt der Äußerung auf der Bewertung des Verhaltens der Antragstellerin im Rahmen des Versandes von Schreiben und anderen Aktionen liegt. Die Benutzung des Begriffs einer „groß angelegten Kampagne“ stellt allerdings eine unsachliche und daher unzulässige Meinungsäußerung dar, weil auch diese Äußerung im Rahmen der Gesamtabwägung das Maß dessen überschreitet, was noch als notwendige Auseinandersetzung in der Sache angesehen werden kann. Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Äußerung, die im Zusammenhang mit dem dargestellten Schreiben der Antragsgegner gefallen ist, wird deutlich, dass es den Antragsgegnern darum geht, das Verhalten der Antragstellerin insgesamt als unlauter und unsachlich zu kritisieren. Hierfür gab die Antragstellerin mit ihrem sachlichen Schreiben indes keinen hinreichenden Anlass. Vielmehr impliziert bereits die Art der Darstellung, dass das Verhalten der Antragstellerin im Rahmen der „groß angelegten Kampagne“ nicht zu rechtfertigen ist, und diesem jegliche Substanz fehlt. Auch diese Darstellung geht über das zur Rechtsverteidigung erforderliche Maß, das eine sachliche Mitteilung hätte rechtfertigen können, hinaus. dd) Die Aussage (c) „Begründet wird die Beendigung unserer seit mehr als 20 Jahren bestehenden Geschäftsbeziehung damit, dass unser Unternehmen angeblich das A-eigene Compliance-Programm verletzt habe, in dem wir gegen Rechtsnormen und ethische Vorschriften verstoßen hätten.“ stellt nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen keine unzulässige Herabsetzung dar. Bei dieser Äußerung handelt es sich um eine Meinungsäußerung, weil sie den Inhalt des Schreibens der Antragsgegner vom 18.09.2017 für die Empfänger ersichtlich bewertet. Sie setzt sich in Bezug auf das Schreiben der Antragsstellerin mit dem Vorwurf auseinander, die Antragsgegnerin zu 1 hätte gegen interne Ethikrichtlinien und Compliance Vorschriften verstoßen. Diesen Vorwurf bewertet die angegriffene Äußerung dahin, dass der Vorwurf des Verstoßes auch einen Verstoß gegen Rechtsnormen enthält. Dies ergibt sich daraus, dass in dem Schreiben der Antragstellerin vom 18.09.2017 ausdrücklich auf Rechtsnormen Bezug genommen wird, so dass der Vorwurf eines Verstoßes auch gegen solche entstehen kann. Die Äußerung ist angemessen und nicht unsachlich erfolgt. ee) Die Äußerung (d) „Vor diesem Hintergrund müssen wir die Vorgehensweise der Firma A als den untauglichen Versuch ansehen, den guten Ruf unseres Unternehmens zu schädigen und uns am Markt zu diskreditieren. Ferner sieht die Lieferverweigerung offenbar darauf ab, uns als unliebsamen Wettbewerber zu schädigen, bei Patienten der Familien und Angehörigen, den behandelnden Ärzten und den betroffenen Kliniken Panik, Angst und Verunsicherung zu schüren und damit letztlich die Versorgungssicherheit und die Gesundheit der Patienten zu gefährden. Auch sehen wir hierin eine Verletzung des Patientenwahlrechts.“ ist ebenfalls unsachlich und herabsetzend. Die Äußerung stellt eine Meinungsäußerung dar, weil sie das Verhalten der Antragstellerin bewertet. Die Bewertung erfolgt allerdings nicht sachlich, sondern stellt das Verhalten der Antragstellerin insgesamt als niederträchtig dar. ff) Das gleiche gilt für die Äußerung (e) „Ziel der Liefervereinbarung ist es offenkundig auch, sie und unsere anderen Patienten unter Druck zu setzten und zu verunsichern, damit sie, obwohl sie unserer Kenntnis nach mit den Leistungen unseres Unternehmens sehr zufrieden sind, zu einem anderen Versorger, nämlich der Firma A, zu wechseln.“ Denn auch hier geht die Darstellung über die sachliche Auseinandersetzung mit dem Verhalten der Antragstellerin hinaus und stellt dieses in einem Maß als unerträglich dar, das über das sachlich Gebotene erheblich hinausgeht. gg) Wie dargelegt begründet das Grundrecht der Meinungsfreiheit kein anderes Ergebnis. Zwar schützt die Meinungsfreiheit auch kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschaftswerbung mit wertendem, meinungsbildendem Inhalt (vgl. GRUR 2016, 710 Rn. 44 – Im Immobiliensumpf). Das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG findet allerdings gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen. Zu ihnen gehört auch die lauterkeitsrechtliche Bestimmung des § 4 Nr. 1 UWG, die ihrerseits allerdings im Licht der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken ist. Wegen des zudem nach Art. 12 und 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gebotenen Schutzes des Geschäftsrufs des Betroffenen bedarf es regelmäßig einer Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. GRUR 2016, 710 Rn. 44 – Im Immobiliensumpf). Diese führt aber – wie dargelegt – dazu, eine unzulässige Herabsetzung anzunehmen, die auch unter Berücksichtigung der besonderen Interessen der Antragsgegner als unzulässig anzusehen ist. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird wie folgt festgesetzt: 100.000 €.