Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Schifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 26.09.2017 – Az. 5 C 3/15 BSch - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30%. Die Kosten der Streithelferinnen der Beklagten trägt die Klägerin zu 70%, im übrigen tragen die Streithelferinnen die Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Die Klägerin, die Eignerin des Motorschiffs „W“ ist, verlangt von der Beklagten, in deren Auftrag sie 3.082 t Salz von Rotterdam nach Antwerpen und Gent transportiert hat (die Beklagte selbst hat den Transportauftrag von der Streithelferin zu 1. erhalten), Schadensersatz i.H.v. 46.590,00 € wegen der Beschädigung des Steuerhauses bei Löscharbeiten - durchgeführt von der Streithelferin zu 2. - im Hafen von Antwerpen am 09.08.2011, ferner begehrt sie Nutzungsausfall i.H.v. 16.242,36 €. Mit Urteil vom 26.09.2017, auf das wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, der dort gestellten Anträge und der Würdigung des Streitstoffes durch das Gericht Bezug genommen wird, hat das Schifffahrtsgericht der Klage nach Beweisaufnahme zum Hergang des Vorfalls sowie zum Grund des Werftaufenthalts im November 2012 in Bezug auf den Kaskoschaden lediglich in Höhe von 2.500,00 € nebst Zinsen stattgegeben; ferner hat es der Klägerin einen Anspruch auf die begehrte Nutzungsentschädigung nebst Zinsen zugesprochen. Hinsichtlich des weitergehenden Betrages von 44.090,00 € ist es von einer Verjährung der Forderung ausgegangen und hat die Klage angesichts der von Beklagtenseite erhobenen Verjährungseinrede insoweit abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kranführer der Streithelferin zu 2. bei den Löscharbeiten das Steuerhaus beschädigt habe, wofür die Beklagte als Absenderin einstehen müsse, da es sich um ihren Erfüllungsgehilfen handele. Die Schadensersatzforderung wegen des Kaskoschadens habe der Klägerin in voller Höhe (46.590,00 €) allerdings nur bis zum 30.11.2012 zugestanden, mit Zahlung der Versicherung der Klägerin sei es zu einem gesetzlichen Forderungsübergang gekommen (§ 86 VVG bzw. Art. 7:962 Burgerlijk Wetboek), und zwar am 30.11.2012 i.H.v. 39.431,00 € und am 07.06.2013 i.H.v. weiteren 4.659,00 €. Damit habe der Klägerin hinsichtlich des Kaskoschadens nach Zahlung der Versicherung zunächst nur noch ein Anspruch in Höhe der mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung (2.500,00 €) zugestanden, da dieser Betrag von der Versicherung nicht übernommen worden sei. Die Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Versicherungsmakler Gebr. T B.V. vom 10.10.2011 stehe dem gesetzlichen Forderungsübergang auf die Versicherung nicht entgegen. Zum einen sei in der Vereinbarung nicht von einem Ausschluss des gesetzlichen Anspruchsübergangs, sondern ausdrücklich von einer Übertragung der Ansprüche von der Versicherung auf die Klägerin die Rede; zum anderen habe diese Vereinbarung seinerzeit noch keine Wirkung entfaltet, da der Versicherungsmakler mit der Klägerin mangels diesbezüglicher Bevollmächtigung durch die Versicherung keinen wirksamen Abtretungsvertrag über die Rückabtretung der künftigen Ansprüche habe schließen können. Aus der Police Nr. 215614 vom 16.10.2008 ergebe sich eine Vollmacht der Gebr. T B.V. nicht, hier werde der Makler lediglich ermächtigt, Versicherungen hinsichtlich von Schiffen abzuschließen. Aus dem Versicherungsvertrag, den der Makler sodann mit der Klägerin am 29.10.2010 abgeschlossen habe und der Bezug nehme auf die Police Nr. 217598/001 sowie auf den Inland Hull Pool 2010, ergebe sich ebenfalls keine Bevollmächtigung zum Abschluss von Abtretungsverträgen der hier vorliegenden Art. Inhaberin der Forderung sei die Klägerin damit erst wieder dadurch geworden, dass der führende Versicherer am 01.04.2016 die Vereinbarung vom 10.10.2011 nachträglich genehmigt habe. Zwischenzeitlich aber sei die Schadensersatzforderung in Bezug auf den Kaskoschaden, soweit sie infolge Zahlung zunächst auf die Versicherung übergegangen sei, verjährt. Nach dem hier maßgeblichen Art. 24 Abs. 1 CMNI verjährten alle Ansprüche aus einem diesem Abkommen unterliegenden Vertrag sowie alle mit vertraglichen Ansprüchen konkurrierenden außervertraglichen Ansprüche binnen Jahresfrist von dem Tag an, an dem die Güter dem Empfänger abgeliefert worden seien oder hätten abgeliefert werden müssen (hier: 09.08.2011). Verjährung wäre damit grundsätzlich am 09.08.2012 eingetreten. Da die Beklagte mit Schreiben vom 11.07.2012 bis zum 31.12.2012 auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe (unter der Bedingung, dass Verjährung noch nicht eingetreten sei und Forderungsberechtigung der Klägerin bestehe), habe sich die Verjährung zunächst bis zum 31.12.2012 verlängert. Mit Schreiben vom 16.11.2012 habe die Klägerin um weitere Verlängerung bis einschließlich 30.06.2013 gebeten. Am 28.11.2012 habe die Beklagte dieser Bitte entsprochen, wiederum unter der Voraussetzung, dass die Angelegenheit nicht schon verjährt sei und Forderungsberechtigung bestehe. Da am 28.11.2012 die Klägerin noch in voller Höhe Anspruchsinhaberin gewesen sei (die Zahlung seitens der Versicherung in Höhe von 39.431,00 € sei erst am 30.11.2012 erfolgt), habe sich die Verjährungsfrist bis zum 30.06.2013 verlängert. Der mit Schreiben vom 28.05.2013 geäußerten Bitte der Klägerin um weitere Verlängerung bis einschließlich 31.12.2013 habe die Beklagte am 29.05.2013 entsprochen, wieder unter der Bedingung, dass die Angelegenheit nicht schon verjährt sei und Forderungsberechtigung bestehe. Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Anspruchsinhaberin der Forderung i.H.v. 39.431,00 € gewesen sei, habe sich der Verjährungsverzicht insoweit nur noch auf den Teil der Forderung bezogen, welcher der Klägerin noch zugestanden habe (7.159,00 €). Hinsichtlich der Forderung von 39.431,00 € sei damit grundsätzlich mit Ablauf des 30.06.2013 Verjährung eingetreten. Mit Schreiben vom 20.11.2013 habe die Klägerin um weitere Verlängerung bis einschließlich 30.06.2014 gebeten, die Beklagte habe dieser Bitte am 11.12.2013 mit der üblichen Einschränkung entsprochen. Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr Anspruchsinhaberin der Forderung i.H.v. 4.659,00 € gewesen sei (Zahlung der Versicherung am 07.06.2013), habe sich der Verjährungsverzicht insoweit nur noch auf den restlichen Teil der Forderung (2.500,00 €) bezogen, welcher der Klägerin noch zugestanden habe. In Bezug auf den Betrag von 4.659 € sei grundsätzlich am 31.12.2013 Verjährung eingetreten. Die am 01.04.2016 erfolgte nachträgliche Genehmigung der Rückabtretung der kraft Gesetzes auf die Versicherung übergegangenen Ansprüche habe nicht zu einer rückwirkenden Beseitigung der Verjährung der Kasko-Schadensersatzforderung i.H.v. 44.090,00 € geführt, denn der Genehmigung komme lediglich im Verhältnis der Versicherung zur Klägerin Rückwirkung zu, nicht aber im Verhältnis zur Beklagten. Die Beklagte habe ihren Verzicht auf die Einrede der Verjährung ausdrücklich für den Fall erklärt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung Forderungsinhaberin gewesen sei. Dies sei hier – wie dargelegt - nicht der Fall gewesen. Die Erklärungen der Beklagten könnten auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Verzicht auch dann habe gelten sollen, wenn die Klägerin in Folge späterer Genehmigung mit Rückwirkung wieder Forderungsinhaberin werden sollte. Unverjährt sei im Zeitpunkt der Klageerhebung damit nur die Forderung i.H.v. 2.500,00 € gewesen. Insoweit habe die Beklagte auf die Einrede der Verjährung bis zum 13.02.2015 verzichtet, die Klageschrift sei am 12.02.2015 eingegangen und demnächst zugestellt worden. Neben dem Kaskoschaden könne die Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 BGB Nutzungsausfall i.H.v. 1.353,53 €/Tag für den Zeitraum vom 19.11.2012 bis zum 30.11.2012, also insgesamt für zwölf Tage, verlangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Reparatur nicht "bei Gelegenheit" hätte ausgeführt werden können und auch nicht bei Gelegenheit einer anderen Reparatur ausgeführt worden sei. Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Sie ist der Ansicht, das Schifffahrtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Gebr. T B.V. habe zum Abschluss der Vereinbarung vom 10.10.2011 keine Vollmacht gehabt. So habe das Gericht die im Schriftsatz vom 25.04.2016 angebotenen Beweismittel übergangen. Dort sei unter Antritt von Zeugenbeweis vorgetragen worden, die Vollmacht ergebe sich aus dem Inland Hull Contract 2009/2010 vom 16.10.2008 (Anl. K6). Zu diesem Vertrag gehöre eine ergänzende Vereinbarung vom 09.12.2008, die nunmehr im Berufungsverfahren als Anlage K 6.2/6.3 vorgelegt werde. Da der hier in Rede stehende Kaskoschaden bei rund 44.000 € und damit unter der der Gebr. T B.V. eingeräumten Regulierungsvollmacht von 50.000 € gelegen habe, sei die Gebr. T B.V., die sowohl Versicherungsvertreterin als auch Versicherungsmaklerin sei, in vollem Umfang regulierungsbevollmächtigt und damit auch bevollmächtigt gewesen, für die Versicherung mit der Klägerin die Vereinbarung vom 10.10.2011 zu schließen. Auch aus der Sonderklausel „SC 171 Clausule polisondertekening“ zum Versicherungsvertrag vom 29.10.2010 (Anl. K 7.1 und K 7.2) ergebe sich, dass der Versicherungsmakler für die Versicherer und die dafür angenommenen Anteile als Bevollmächtigter handele. Bei der nachträglichen Bestätigung vom 01.04.2016 habe es sich damit nicht um die nachträgliche Genehmigung einer zunächst unwirksamen Handlung gehandelt, sondern um die klarstellende Bestätigung einer von Anfang an wirksamen Handlung. Soweit die Beklagte geltend mache, Verjährung sei auch deshalb eingetreten, weil im Rahmen der Klageerhebung nicht darauf hingewiesen worden sei, dass sie bereits Versicherungsleistungen erhalten habe, vermöge das nicht zu überzeugen. Gegebenenfalls müsse die Vereinbarung vom 10.10.2011 hilfsweise dahin ausgelegt werden, dass der dispositiv geregelte Forderungsübergang nach niederländischem Recht nicht habe stattfinden sollen, vielmehr die ununterbrochene Anspruchsberechtigung der Klägerin habe gewährleistet werden sollen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin weitere 44.090,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2014 zu zahlen, Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und – im Wege der Anschlussberufung - das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Streithelferin zu 1. der Beklagten hat sich den Anträgen der Beklagten angeschlossen. Die Beklagte und die Streithelferin zu 1. sind der Ansicht, das Schifffahrtsgericht sei zu Recht von einer Verjährung der Forderung i.H.v. 44.090,00 € ausgegangen. Auch aus dem neuen Vorbringen der Klägerin lasse sich keine Vollmacht zum Abschluss der Vereinbarung vom 10.10.2011 entnehmen. Letztlich komme es auf die Wirksamkeit der Vorausabtretung vom 10.10.2011 aber überhaupt nicht an. Die zunächst eingereichte Klage habe nämlich nur insoweit zu einer Hemmung der Verjährung geführt, als es um Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht gegangen sei. Soweit die Klägerin Ansprüche aus übergegangenem Recht (hier: Rückabtretung) geltend gemacht habe, sei Verjährungshemmung erst durch Zustellung des Schriftsatzes vom 25.04.2016 eingetreten, denn erst mit diesem Schriftsatz habe die Klägerin die Klage insoweit auf abgetretenes Recht gestützt. Zu diesem Zeitpunkt aber sei der entsprechende Anspruch selbst dann verjährt gewesen, wenn man annehme, der von der Beklagten mehrfach erklärte Verjährungsverzicht habe sich auch auf diese Forderung erstreckt. Mit der Anschlussberufung macht die Beklagte geltend, der vom Schifffahrtsgericht zugesprochene Anspruch auf Nutzungsausfall bestehe nicht, weil die Reparatur ersichtlich bei Gelegenheit eines ohnehin anfallenden Werftaufenthalt ausgeführt worden sei. Soweit das Schifffahrtsgericht die Beklagte diesbezüglich für beweispflichtig gehalten habe, habe es verkannt, dass die Klägerin eine Offenbarungspflicht treffe. Jedenfalls habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Reparatur ausschließlich zur Beseitigung der Unfallschäden ausgeführt worden sei und zudem mit der Reparatur nicht noch länger hätte gewartet werden können. Insoweit sei auch von einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht auszugehen, denn mit der Reparatur habe bis zu einem ohnehin anstehenden Werftaufenthalt abgewartet werden können. Da die Höhe der Reparaturkosten nicht nachgewiesen sei, bestehe zudem kein Anspruch auf den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 2.500,00 € (Selbstbeteiligung). Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, das Gericht sei zutreffend von der Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Reparaturkosten ausgegangen. Auch den Nutzungsausfall habe das Schifffahrtsgericht zu Recht zugesprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Weder die Berufung der Klägerin noch die Anschlussberufung der Beklagten haben Erfolg. Das Urteil des Schifffahrtsgerichts erweist sich in jeder Hinsicht als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst uneingeschränkt auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug. Im Hinblick auf die Berufung der Klägerin sind lediglich folgende ergänzenden Darlegungen angezeigt: Soweit die Klägerin meint, das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Gebr. T B.V. zum Abschluss der Vereinbarung vom 10.10.2011 nicht bevollmächtigt gewesen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Wie die Klägerin in rechtlicher Hinsicht zutreffend ausführt, kann sich eine Vertretungsmacht der Gebr. T B.V. lediglich aus dem Gesetz oder aus einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung ergeben (für eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten). Dass das niederländische Recht der Gebr. T B.V. kraft Gesetzes eine Vertretungsmacht zum Abschluss des hier in Rede stehenden Vertrages einräumt, wird von Seiten der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat zwar im Termin vor dem Senat die Ansicht vertreten, die Befugnisse des Versicherungsvertreters - und um einen solchen handele es sich bei der Gebr. T B.V. - entsprächen nach niederländischem Recht denjenigen des Versicherungsvertreters (§ 59 Abs. 2 VVG) nach deutschem Recht, so dass die Gebr. T B.V. auch im Rahmen der Schadensabwicklung einen Abtretungsvertrag wie den hier in Rede stehenden habe schließen können, zu einer näheren Konkretisierung seines Vortrages sah er sich aber nicht in der Lage, insbesondere konnte er keine Vorschrift des niederländischen Rechts benennen, aus der sich eine derartige Vertretungsmacht ergibt; vielmehr verwies er darauf, die eigentliche Bevollmächtigung werde sich „wohl aus dem Agenturvertrag“ ergeben, den die Gebr. T B.V. mit der Versicherung geschlossen habe; diesen könne die Klägerin allerdings nicht vorlegen. Selbst wenn man unterstellt, dass die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Versicherungsvertreters im deutschen und niederländischen Recht gleich ausgestaltet ist, wäre die Gebr. T B.V. kraft Gesetzes nicht zum Abschluss der Vereinbarung berechtigt gewesen. Die in den §§ 69 ff. VVG geregelte Vertretungsbefugnis des Versicherungsvertreters umfasst nämlich bereits nicht die Vertretung des Versicherers im Rahmen der Regulierung eines Versicherungsfalls (vgl. nur KG Berlin, RuS 2017, 347, m.w.N.); erst recht erfasst sie nicht den Abschluss einer Abtretungsvereinbarung, durch welche eine dem Versicherer nach Zahlung gesetzlich zustehende Forderung gegen den Schädiger an den Geschädigten abgetreten wird. Den erstinstanzlich vorgelegten Unterlagen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Gebr. T B.V. rechtsgeschäftlich zum Abschluss des hier in Rede stehenden Abtretungsvertrages bevollmächtigt worden ist, wie das Schifffahrtsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt hat. Insbesondere lässt sich der Tatsache, dass die Gebr. T B.V. berechtigt war, Versicherungsverträge abzuschließen und im Rahmen der Schadensabwicklung tätig zu werden, nicht entnehmen, dass sie auch bevollmächtigt war, nach Zahlung seitens der Versicherung über einen infolge der Zahlung auf die Versicherung übergegangen Anspruch gegen den Schädiger zu verfügen, d.h. diesen an den Geschädigten abzutreten. Insoweit handelt es sich ersichtlich nicht mehr um eine Maßnahme der Schadensabwicklung, zumal mit der Abtretung die Gefahr einhergeht, dass der Versicherungsnehmer eine vom Schädiger erhaltene Zahlung nicht an den Versicherer weiterleitet. Diese Gefahr besteht gerade in Fällen, in denen - wie vorliegend - der Geschädigte nach dem Inhalt der Vereinbarung Zahlung an sich selbst verlangen kann und nicht darauf verwiesen wird, Zahlung an die Versicherung zu begehren. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Schifffahrtsgericht den von Seiten der Klägerin im Schriftsatz vom 25.04.2016 benannten Zeugen U nicht vernommen hat, denn die Klägerin hatte keine Tatsachen in das Wissen des Zeugen gestellt, die über die in den vorgelegten Unterlagen enthaltenen Vereinbarungen hinausgingen. Vielmehr hatte sie lediglich behauptet, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich die Bevollmächtigung. Dies aber ist eine Frage, die dem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist. Der Umstand, dass sich die Auslegung des Inhalts der von Klägerseite vorgelegten Unterlagen, aus denen sich die Bevollmächtigung ergeben soll, nach niederländischem Recht richtet, führt angesichts der Tatsache, dass diese Unterlagen in Bezug auf die Bevollmächtigung zum Abschluss des hier in Rede stehenden Vertrages keine - und damit auch keine auslegungsbedürftige – Regelung enthalten, nicht zu einer anderen Beurteilung. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren weitere Unterlagen vorgelegt hat, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg, denn auch diesen Unterlagen lässt sich eine Bevollmächtigung der Gebr. T B.V. zum Abschluss der Vereinbarung vom 10.10.2011 nicht entnehmen. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin vor dem Senat vertretene Auffassung, die Bevollmächtigung der Gebr. T B.V. ergebe sich jedenfalls aus einer Gesamtschau der im Prozess vorgelegten Unterlagen, vermag der Senat ebenfalls nicht zu teilen. Den Unterlagen lässt sich - wie bereits dargelegt - eine Bevollmächtigung zum Abschluss der Abtretungsvereinbarung vom 10.10.2011 nicht ansatzweise entnehmen; auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war im Termin nicht in der Lage, konkrete Stellen in den Unterlagen zu benennen, aus denen sich eine entsprechende Vollmacht direkt oder in Zusammenschau mit anderen Indizien ergeben soll. Zur Vorlage des Agenturvertrages, der die eigentliche Bevollmächtigung enthalten soll, sah er sich nicht in der Lage, da dieser Vertrag der Klägerin weder vorliege noch ihr zur Verfügung gestellt werde. Die im Termin vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin geäußerte Ansicht, der Senat müsse sich durch Vernehmung des klägerseits benannten Zeugen über die Bevollmächtigung der Gebr. T B.V. Gewissheit verschaffen, vermag das Gericht nicht zu teilen, denn eine derartige Vernehmung würde auf eine reine Ausforschung hinauslaufen. Angesichts des fehlenden Vortrags zu einer Bevollmächtigung bedarf die Frage, ob die führende Versicherung überhaupt berechtigt gewesen wäre, im Verhältnis zu den Mitversicherern eine Vollmacht zu erteilen, die auch den Abschluss einer Abtretungsvereinbarung ermöglichte, keiner Vertiefung. Da der von Seiten der Beklagten erklärte Verjährungsverzicht stets nur für den Fall erklärt worden ist, dass die Klägerin (noch) forderungsberechtigt ist, eine solche Forderungsberechtigung jedoch nach Übergang des Anspruchs infolge Zahlung durch die Versicherung - jedenfalls zunächst - nicht mehr bestand (vgl. diesbezüglich die oben wiedergegebenen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, denen die Berufung nicht näher entgegengetreten ist und die vor diesem Hintergrund keiner Ergänzung durch den Senat bedürfen), ist das Schifffahrtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Forderung in Bezug auf den Kaskoschaden bis auf den Betrag der Selbstbeteiligung verjährt ist. Darauf, ob die Forderung infolge der später erteilten Genehmigung seitens des führenden Versicherers mit Rückwirkung wieder der Klägerin zustand, kommt es insoweit nicht an, wie die Kammer ebenfalls zutreffend ausgeführt hat. Keiner Erörterung bedarf vor diesem Hintergrund auch, ob – wie die Beklagte meint - im Hinblick darauf, dass die Klägerin bei Klageerhebung die Abtretung hinsichtlich der Forderung in Höhe von 44.090,00 € nicht offengelegt hat, von Verjährung auch auszugehen wäre, wenn man von einer Bevollmächtigung der Gebr. T B.V. zum Abschluss der Vereinbarung vom 10.10.2011 ausgehen würde. Die Anschlussberufung der Beklagten hat ebenfalls keinen Erfolg, sie gibt lediglich Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen: Was die Höhe des Kaskoschadens anbelangt, ist die Kammer mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die von der Klägerin aufgewendeten Kosten zur Beseitigung des verursachten Schadens erforderlich und angemessen waren. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es insoweit auch aus Sicht des Senats nicht, zumal die Beklagte und ihre Streithelferinnen einzelne Positionen aus der Reparaturrechnung bzw. dem Angebot der Werft nicht konkret angegriffen haben. Hinsichtlich des Nutzungsausfalls ist die Beweiswürdigung, aufgrund derer das Gericht die Überzeugung gewonnen hat, dass der Werftaufenthalt allein dieser Reparatur diente, nicht zu beanstanden. Einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Zwar kann ein Schiffseigner gehalten sein, eine nicht dringliche Reparatur so lange zurückzustellen, bis ein planmäßiger Werftaufenthalt ansteht, die Klägerin hat hier aber vorgetragen, dass ein solcher Werftaufenthalt in absehbarer Zeit nicht angestanden hat; dem ist die für ein Mitverschulden darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Da die Beschädigung des Steuerhauses nach der Bekundung des Zeugen L zu Problemen beim Hoch- und Herunterfahren des Steuerhauses geführt hatte, kann es der Klägerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie rund 15 Monate nach dem Schadensfall die Reparatur hat durchführen lassen. Zur Höhe des Nutzungsausfalls werden Einwendungen nicht erhoben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Streitwert für das Berufungsverfahren: - Berufung der Klägerin: 44.090,00 € - Anschlussberufung der Beklagten: 18.742,36 €