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Beschluss

15 U 51/18

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0625.15U51.18.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 14.03.2018 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 290/17 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 14.03.2018 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 290/17 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. G r ü n d e: I. Die Klägerin ist die Ehefrau des TV-Moderators A. Sie nimmt die Beklagte vorliegend auf Unterlassung einer Bildberichterstattung in der Zeitschrift „ B “ Nr. 7 vom 08.02.2017, wegen deren Einzelheiten auf Anlage K 1 (Bl. 1 f. AH) Bezug genommen wird, sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags sowie der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung (Bl. 115 ff. d.A.) und den einen Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 27.04.2018 (Bl. 156 d.A.) verwiesen. Mit Urteil vom 14.03.2018 hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klägerin sich bei Anfertigung des streitgegenständlichen Bildes allenfalls einer beschränkten „Saal-Öffentlichkeit“ präsentiert habe und schon daher keine konkludente Einwilligung i.S.d. § 22 KUG vorliege. Im Rahmen der gebotenen Abwägung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG läge zwar entgegen dem Klägervortrag kein Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin vor, da die Aufnahme nicht in einem Moment berechtigter Privatheitserwartung entstanden und der Sozialsphäre der Klägerin zuzurechnen sei. Zwar begründe die letzte „C…?“-Sendung als gesellschaftliches Ereignis ein öffentliches Interesse, doch sei die Klägerin immerhin dort nicht direkt, sondern nur in der beschränkten „Saal-Öffentlichkeit“ aufgetreten. Ein „Auftritt“ oder „Beistand“ der Klägerin bei der Sendung oder auch die Klägerin selbst seien in der angegriffenen Berichterstattung - abgesehen von einer Randbemerkung zur gemeinsamen Villa – zudem nicht Thema. Letztlich diene das Bild nur dem Zweck, die Klägerin „überhaupt“ zu zeigen. Auch mit der Zurückgezogenheit der Klägerin aus der Öffentlichkeit finde keine inhaltliche Auseinandersetzung statt, sondern es werde damit nur das Bild hervorgehoben. Die anlasslose Erwähnung eines gesellschaftlichen Ereignisses sowie der Klägerin in einer „dienenden“ Berichterstattung führe nicht dazu, dass die Klägerin die Verbreitung und Zurschaustellung ihres Bildnisses hinnehmen müsse. Ganz im Gegenteil werde durch das Titelblatt mit dem Bild der Klägerin und die Überschrift „ Schicksalsschlag “ dem Leser sogar suggeriert, dass das vermeintliche Unglück mit der Klägerin in Zusammenhang stehe oder in der Beziehung zu dieser gründe; so werde ein Berichterstattungsanlass in Bezug auf die Klägerin letztlich vorgetäuscht. Der Besuch der Klägerin bei der letzten Sendung von „C…?“ sei schließlich kein sog. „Begleitereignis.“ Auch wenn die Öffentlichkeit ein Interesse an der bildlichen Darstellung der Ehefrau eines der bekanntesten Moderatoren habe und das Foto nicht abträglich o.ä. sei, fehle jedenfalls eine sachbezogene Berichterstattung. Die Klägerin müsse frei sein, sich mit ihrem Mann zu zeigen, ohne dass hieraus eine Rechtfertigung für eine anlasslose Veröffentlichung ihrer Bildnisse resultiere, selbst wenn – wie hier – nur die Sozialsphäre betroffen sei. Der Zahlungsantrag – der sich allein auf das Titelbild beziehe – sei ebenfalls berechtigt. Beide Parteien gingen von der Unzulässigkeit aus, hier gelte zudem, dass dem Leser noch mehr der Eindruck vermittelt werde, der „ Schicksalsschlag “ habe Bezug zur Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 115 ff. d.A.). Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und verfolgt ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Sie macht geltend, die streitgegenständliche Aufnahme diene der Bebilderung einer – im Übrigen inhaltlich unbeanstandeten - Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis und sei damit selbst ein Bildnis der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Gegenstand der Berichterstattung seien (auch) die Vorgänge um die letzte im gebührenfinanzierten Fernsehen ausgestrahlte „C…?“-Show, bei der der Ehemann der Klägerin in die Kritik geraten sei. Der Wortbeitrag liefere einen Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse, nehme Bezug auf die persönlichen und familiären Belastungen und mache so die Rolle der Klägerin zum Gegenstand, welche sie als Gattin des Moderators durch ihre Präsenz eingenommen habe. Dass die Abschiedssendung – und damit auch die Präsenz der Klägerin dort – Nachrichten- und Informationswert besäßen, habe das Landgericht im Kern auch selbst gesehen. Widerstreitende Interessen i.S.d. § 23 Abs. 2 KUG seien angesichts des unverfänglichen Fotos nicht erkennbar. Das Landgericht sei nur dem Rechtsirrtum erlegen, die Presse dürfe ereignisbezogen im Bild nur über Personen berichten, wenn Bildinhalte schlüssig kommentiert und „Belege“ für diejenigen Aspekte geliefert werden, aus deren Blickwinkel das Geschehen beleuchtet werde. Richtigerweise genüge es, wenn – wie hier – eine Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte bebildert werde, ohne dass es dann noch auf die Frage ankomme, ob man die Anwesenheit der Klägerin als „Beistand“ zu werten habe oder ein „Bezug“ geschaffen werde. Zu Lasten der Klägerin sei zudem zu berücksichtigen, dass es sich um ein Bild aus der Sozialsphäre handele und die Klägerin ihren Mann seinerzeit bewusst begleitet habe. Die vom Landgericht vorgenommene Differenzierung zwischen Saal-Öffentlichkeit und Öffentlichkeit überzeuge ebenso wenig wie die Annahme einer „anlasslosen Abbildung“, zumal die Klägerin sich die Begleiter-Rechtsprechung entgegenhalten lassen müsse Der Zahlungsantrag sei abzuweisen, weil die Beklagte ihre Berichterstattung zulässig mit einem kontextneutralen Porträtfoto angekündigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 177 ff. d.A.) und den Schriftsatz vom 19.04.2018 (Bl. 188 f. d.A.) verwiesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 14.03.2018 (28 O 290/17) abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. 1. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 14.03.2018 (Bl. 115 ff. d.A.) zu Recht antragsgemäß verurteilt, worauf zur Meidung unnötiger Wiederholungen hier zunächst Bezug genommen werden kann. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine der Beklagten günstigere Sichtweise. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gegen die streitgegenständliche Bildberichterstattung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG zu. a) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten und ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur etwa BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 10 sowie BGH v. 27.09.2016 – VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Tz. 5 jeweils m.w.N.) nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, welches sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfG v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07, BVerfGE 120, 180, 210) als mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (EGMR v. 07.02.2012 − 40660/08 u. 60641/08, GRUR 2012, 745 - von Hannover/Deutschland Nr. 2). Jedenfalls im – hier betroffenen - journalistischen Bereich steht der Anwendung dieser Grundsätze, die im Zuge der Abwägung auch mit den Vorgaben der Grundrechte-Charta in Einklang zu bringen sind, auch das Inkrafttreten der DS-GVO nicht entgegen (Senat v. 18.06.2018 – 15 W 27/18, n.v.; vgl. auch Lauber-Rönsberg/Hartlaub , NJW 2017, 1057 ff.). Bildnisse einer Person dürfen nach dem abgestuften Schutzkonzept grundsätzlich nur mit deren – hier mit den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts, die die Berufungsbegründung nicht angreift (vgl. auch Senat v. 06.02.2017 – 15 U 183/16, n.v. – Ehefrau auf D-Party), fehlenden - Einwilligung des Betroffenen verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet ansonsten grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG v. 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08, 6/09, 2538/08, GRUR 2011, 255 Tz. 52; BGH v. 26.10.2010 - VI ZR 230/08, GRUR 2011, 261 Tz 8 ff. - Party-Prinzessin). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung eines Bildes ist daher nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (st. Rspr., vgl. erneut nur BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 10 sowie BGH v. 27.09.2016 – VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Tz. 5 jeweils m.w.N.). Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 12 ff. sowie BGH v. 27.09.2016 – VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Tz. 7 f. jeweils m.w.N.) nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Es gehört dabei zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen. Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich auch frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Es ist Sache der Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihre Aufmachung zu entscheiden. Sie haben das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung im konkreten Fall veranlasst war, findet nicht statt. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 12 ff. m.w.N.). Das Berichterstattungsinteresse kann sich auch auf Personen erstrecken, die die prominente Personen im konkreten Fall begleiten, weil das das Begleitereignis dann Teil des zeitgeschichtlichen Ereignisses wird. Dabei ist zugunsten des Begleiters aber regelmäßig zu berücksichtigen, dass die Begleitung als solches kein Ereignis der Zeitgeschichte ist ( Endress Wanckel , Foto – und Bildrecht, 5. Aufl. 2017, Rn. 199) und an der Person des Begleiters so nur ein mittelbares, von der prominenten Person abgeleitetes Bildberichterstattungsinteresse begründbar ist, welches weniger tiefgehend und damit im Zweifel weniger schutzwürdig ist (vgl. auch Korte , Praxis des Presserechts, 2014, § 2 Rn. 42); oft kann das Foto daher nur für eine Berichterstattung über den Entstehungsanlass verwendet werden ( Endress Wanckel , a.a.O., Rn. 202 m.w.N.). Ein Informationsinteresse besteht zudem ohnehin nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 15 m.w.N.). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt bereits die visuelle Darstellung des Betroffenen in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich jeweils nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (BGH a.a.O.). Es bedarf dazu stets einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (BGH, a.a.O., Tz. 16 m.w.N.). Im Rahmen dieser Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (BGH, a.a.O., Tz. 17 m.w.N.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, im konkreten Fall hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist (BGH, a.a.O.). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei jeweils im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH, a.a.O., Tz. 18 m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr beizumessen ist, ist zudem von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet insofern zwischen Politikern („politicians/ personnes politiques“), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen („public figures/personnes publiques“) und Privatpersonen („ordinary person/personne ordinaire“), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten ist (st. Rspr. vgl. EGMR v. 10.07.2014 – 48311/10, NJW 2015, 1501 Tz. 54 - Axel Springer AG/Deutschland Nr. 2). Der EGMR erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können (st. Rspr., vgl. EGMR v. 07.02.2012 − 40660/08 u. 60641/08, GRUR 2012, 745 Tz. 110 - von Hannover/Deutschland Nr. 2). Auch der BGH hat für Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle als legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit deutlich eher gerechtfertigt sein kann (BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 19 m.w.N.) Stets abwägungsrelevant ist zuletzt die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (BGH, a.a.O., Tz. 20 m.w.N.). b) Unter Zugrundelegung der vorstehenden Prämissen – die auch das Landgericht ähnlich zutreffend ausgeführt hat – ist im konkreten Fall nicht von einem Bildnis „aus dem Bereiche der Zeitgeschichte“ i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auszugehen. Das Landgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass die Klägerin zwar nur in ihrer Sozialsphäre betroffen ist und das Foto zudem nicht abträglich und mit keinen besonderen Beeinträchtigungen für die Klägerin verbunden ist. Auch unter Berücksichtigung dieser geringen Beeinträchtigungen überwiegen aber bei der auch dann gebotenen Abwägung dennoch die Interessen der Klägerin. Diese gehört auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die mit einem bekannten deutschen Moderator verheiratet ist, nicht zu einem Personenkreis, bei dem Bildnisse allein schon der Person wegen ohne Einwilligung verbreitet werden dürfen. Wenn eine Person – wie die Klägerin – weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, sondern sich vielmehr – bis auf wenige Ausnahmen –bewusst aus der (Medien-) Öffentlichkeit fern hält und sich ihr Bekanntheitsgrund allein aus dem Umstand der Eheschließung mit einem Prominenten ergibt, kommt regelmäßig dem Schutz des Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein deutlich höheres Gewicht zu (BGH v. 28.09.2004 – VI ZR 305/09, juris, Tz. 9; Senat v. 06.02.2017 – 15 U 183/16, n.v.). Zwar war die letzte „C....?“-Sendung als solche zweifelsfrei ein Ereignis von hohem Berichterstattungsinteresse und zwar färbte dieses Interesse grundsätzlich auch auf die Klägerin ab, soweit sie sich bei diesem Ereignis zusammen mit dem Kläger – sei es nur am Rande der Sendung und nicht in einem echten „Auftritt“ in derselben – zeigte. Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen überwiegen dennoch hier die Interessen der Klägerin. Zwar betont die Beklagte – entgegen dem erstinstanzlichen Vortrag – zuletzt, dass man jedenfalls auch über das Ende von „C....?“ habe berichten wollen, doch enthält der im Gesamtkontext mit heranzuziehende Wortberichterstattungsbeitrag mit den zutreffenden Überlegungen des Landgerichts gerade keine weitergehenden Einzelheiten dazu, außer dass der Ehemann der Klägerin „ 2014 den Samstag-abend-Klassiker ... in den Sand setzte “ und er deswegen in Kritik geriet und sich die Klägerin dort einmal mit ihm zeigte, was sie ansonsten „ selten “ mache. Näheres zu der vier Jahre zurückliegenden Veranstaltung und zur Rolle der Klägerin dabei wird über ihre bloße Anwesenheit hinaus gerade nicht ausgeführt, was aber jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der Bebilderung des Beitrages auch und gerade mit Bildern der Ehefrau des Prominenten (und nicht nur mit solchen des Prominenten selbst) deutlich zurücktreten lässt (vgl. auch den Fall Senat v. 06.02.2017 – 15 U 183/16, n.v. – Bild einer Moderatorehefrau auf vier Jahre früherer D-Party in Berichterstattung über soziales Engagement des Moderators). Hinzukommt der lange Zeitablauf seit der Sendung und die Tatsache, dass sich aus dem Bildnis keine Details – auch nicht zum angeblich „hölzernen“ Moderationsstil des Ehemannes der Klägerin - entnehmen lassen und das Bildnis somit auch von daher einen Bezug zur Berichterstattung vermissen lässt. Sofern die Beklagte in diesem Zusammenhang auf BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 11 verweist, wonach Aufnahmen eines Ehepartners „der Bebilderung einer Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte“ dienen und „damit selbst Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)“ sein können, ist das nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar: Lichtbilder von einem gemeinsamen Supermarkt-Einkauf in einem Bericht über das wiedergewonnene Eheglück eines ehemaligen Bundespräsidenten als zeitgeschichtlichen Ereignisses bebildern dieses Ereignis in der Tat; um einen solchen Fall geht es hier mit dem Vorgenannten aber nicht. Ein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinen Interesse mit Blick auf die „C...?“-Sendung wird gerade, jedenfalls nicht mit Bezug zur Klägerin, geliefert. Soweit sich der Wortbeitrag primär ohnehin mit dem vermeintlichen Karriereknick des Ehemannes befasst, mag das zwar wegen der Vorbild- und Leitbildfunktion Prominenter ebenfalls ein berichterstattenswertes Ereignis sein und die Bebilderung zumindest mit kontextneutralen/-gerechten Bildern der beteiligten Personen gestatten (Senat v. 06.02.2017 – 15 U 183/16, n.v.). Dass und warum in diesem Kontext das Berichterstattungsinteresse aber sich gerade auch auf die Klägerin erstrecken soll, ist nicht erkennbar. Diese wird in der Wortberichterstattung nur ganz beiläufig im Zusammenhang mit dem kürzlichen Einzug in eine „ teure E Villa “ genannt, was für sich genommen wiederum aber keinen Bezug zu dem Lichtbild und zum „Karriereknick“ des Ehemannes der Klägerin aufweist und mit dem Landgericht vielmehr dafür spricht, dass hier nur künstlich ein Anlass geschaffen werden sollte, auch die Klägerin abzubilden. Der Senat hat schon an anderer Stelle entschieden, dass es zur Annahme eines Berichterstattungsinteresses (auch) an Partnerinnen oder Partnern prominenter Personen gerade nicht genügen kann, wenn die Berichterstattung einen „Bezug“ zu diesen mittels Spekulationen und/oder Mutmaßungen zu einer Reaktion der Betroffenen auf ein Ereignis und/oder ein Verhalten des Prominenten herbeizukonstruieren sucht und sich den Berichterstattungsanlass so letztlich nur selbst zu schaffen versucht (Senat v. 19.10.2017 – 15 U 161/16, AfP 2018, 55 = BeckRS 2017, 143085 Tz. 45 und 48 – „Altherrenwitze“). Bei verheirateten Prominenten wäre sonst nahezu immer ein Bezug zu einer von fast allen den Prominenten betreffenden Dingen iregndwie „reflexartig“ mitbetroffenen Ehefrau zu konstruieren, so dass diese fast immer mit kontextneutralen bzw. – gerechten Lichtbildern abgebildet werden könnten. Gerade die häufige Argumentation, bei beruflichen Rückschlägen werde Trost bei der Familie gesucht und/oder endlich mehr Zeit mit der Familie verbracht, wäre sonst ein Einfallstor für eine „Dauerberichterstattung“ über Ehegatten ohne direktes Berichterstattungsinteresse gerade auch an diesen. Der Fall wäre u.U. anders gelagert, wenn ein Moderator in Zusammenhang mit einem beruflichen Rückzug o.ä. selbst „ berufliche und private Gründe “ angegeben hat und so zumindest Anhaltpunkte für Spekulationen und Vermutungen über seine Motivlage gegeben hat, wonach er etwa mehr Zeit mit seiner Frau verbringen möchte. Dann könnte u.U. ein Beitrag dazu eher mit kontextneutralen oder – gerechten Bildern auch der Ehefrau bebildert werden, weil sich das Berichterstattungsinteresse und die Diskussion um die Motivlage dann gerade auch auf diese erstreckt (vgl. nur die Fälle LG Köln v. 20.07.2016 – 28 O 237/15 = Senat – 15 U 138/16 (ohne streitige Entscheidung beendet): Moderator als „Hobby-Winzer“ – Bebilderung mit Foto der Ehegatten aus Weinberg; LG Köln v. 10.02.2016 – 28 O 279/15 = Senat 15 U 35/16 (ohne streitige Entscheidung beendet): „Nach dem Talkshow-Aus Endlich Zeit für die Familie“ – Bebilderung mit Bildnis der Ehefrau von öffentlicher Veranstaltung). Die Details bedürfen hier keiner Entscheidung, denn ein solcher Fall liegt ersichtlich nicht vor. Vielmehr spekuliert hier allein die Beklagte aus Anlass eines beruflichen Rückschlages und ein sachlicher Bezug zur Ehefrau des Klägers, die in dem Beitrag nur „eingestreut“ wird, fehlt völlig. c) Das Vorgenannte gilt entsprechend dann auch für die vorgerichtlichen Abmahnkosten bzw. das weitere Bild der Klägerin; auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts wird Bezug genommen. 2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen zu Ziff. 1. innerhalb der im Tenor genannten Frist. Diese Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners - durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters - verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (Nr. 1220, 1222 KV GKG) wird hingewiesen. Streitwert: 20.597,74 EUR (= Anwaltskosten hier keine Nebenforderung)