Urteil
22 U 68/16
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2018:0529.22U68.16.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Landgerichts Bonn vom 14.4.2016 - 7 O 233/15 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das angefochtene Urteil und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14.4.2016 - 7 O 233/15 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das angefochtene Urteil und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines am 8.11.2013 erlittenen Unfalls geltend. Der Kläger ist Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus ihm und seinem Bruder U. P.. Die GbR betreibt einen Bootsverkauf und nutzt dafür ein Grundstück in X., auf dem unter anderem die Boote aufbewahrt werden. Zu einem großen Teil ist dieses umzäunte Grundstück, das an einer Seite an die R. grenzt, unbebaut und teilweise mit Gras, Sträuchern und einzelnen Bäumen bewachsen. Die U. und W. P. GbR beauftragte den Beklagten zu 2. mit der Grünflächenpflege auf dem Grundstück. Der Beklagte zu 1., welcher der Sohn des Beklagten zu 2. ist, übernahm am 8.11.2013 diese Aufgabe. Hierzu befuhr er das Grundstück mit einem Schlepper (amtliches Kennzeichen N02), an den ein Mulcher angehängt war. Der Mulcher enthält ein Mähwerk, das über den Motor des Schleppers angetrieben wird. Mit diesem Gerät wollte der Beklagte zu 1. die zu pflegenden Flächen befahren und dabei die vorhandenen Gräser, Hölzer und sonstigen Pflanzen zerhäckseln. Der Kläger begab sich gegen 15:15 Uhr auf das Betriebsgelände, auf dem der von der Beklagten zu 1. geführte Schlepper stand. Der Kläger begab sich zu dem Beklagten zu 1., wobei der genaue Laufweg des Klägers und des Beklagten zu 1. bis zum Schadensfall ebenso wie die genaue Position des Schleppers umstritten sind. Nach dem Erreichen der rückwärtigen Seite des Mulchers setzte der Kläger seinen linken Fuß auf die offenliegende Walze. Diese Walze, die den Kontakt zum Boden herstellt, bewegte sich zu diesem Zeitpunkt nicht, da das Gespann stand. Jedoch lief das Mähwerk, wobei streitig ist, ob es noch von dem Motor des Schleppers angetrieben wurde oder bereits ausgekoppelt worden war und nur nachlief. Innerhalb weniger Augenblicke wurde der Fuß des Klägers über die Walze hinweg in das Mähwerk eingezogen und abgetrennt. Nach dem Eintreffen des Notarztes wurde der Kläger mit einem Rettungshubschrauber in das Krankenhaus L. in Köln gebracht. Dort musste aufgrund der Schwere der Verletzung der linke Unterschenkel bis unterhalb des Knies amputiert werden. Der Kläger trägt seither eine Prothese. Der Kläger hat behauptet, dass er nach dem Eintreffen auf dem Grundstück Ausschau nach dem Beklagten zu 1. gehalten habe, weil der Traktor führerlos gewesen sei. Er erinnere sich, dass der Traktor mit einer relativ hohen Motordrehzahl gelaufen sei; dies habe er gehört. Die Zapfwelle sei nicht abgeschaltet gewesen, vielmehr sei das Mähwerk weiterhin von dem Motor angetrieben worden. Jedoch könne er sich nicht daran erinnern, ob auch ein Geräusch des laufenden Häcksler zu hören gewesen sei, zudem könne er sich nicht an ein oranges Rundumlicht auf dem Fahrzeug erinnern. Nachdem der Kläger auf den Beklagten zu 1. getroffen und mit ihm über das Grundstück gegangen sei, seien die beiden gemeinsam zum Schlepper zurückgekehrt. Sie seien gemeinsam unmittelbar hinter dem Häcksler stehen geblieben. Der Kläger könne sich nicht mehr erinnern, ob er den Fuß auf die Walze gesetzt habe, um Gras von der Walze abzustreifen oder aber um seine Schuhsohle abzustreifen. Jedenfalls sei der Schuh sogleich eingezogen worden. Er wisse zwar, dass sein Verhalten unvernünftig gewesen sei und dass er sich grundlos einer erheblichen Gefahr ausgesetzt habe; er habe sich jedoch nichts dabei gedacht, weil er nicht davon ausgegangen sei, dass sich die Maschine noch in Betrieb befinde. Eine Warnung durch den Beklagten zu 1. sei nicht erfolgt. Nachdem der Kläger gemerkt habe, dass der Fuß eingezogen wurde, habe er sich nach hinten geworfen und sei sogleich gegen die Brust des Beklagten zu 1. gefallen, der somit unmittelbar hinter ihm gestanden habe. Er habe bemerkt, dass sein halber Fuß fehlte, und habe dem Beklagten zu 1. sofort den Vorwurf gemacht, dass die Maschine noch laufe. Der Beklagte zu 1. habe dann nach Entschuldigungen gesucht und zuerst gesagt, dass er sich den Schuh zugebunden und daher nicht gesehen habe, wie der Kläger den Fuß auf die Walze setzte. Die zweite Entschuldigung sei gewesen, dass sich an seiner Hose ein Ast verfangen hätte, weshalb er das eigentliche Geschehen nicht habe beobachten können. Der Kläger sei jedoch nicht auf einen knieenden Menschen gestürzt, sondern gegen die Brust des Beklagten zu 1. Ob seine Familienangehörigen irgendwelche Erklärungen vor Ort abgegeben hätten, könne er nicht erinnern, da er von dem Notarzt sediert worden sei. Richtig sei jedoch, dass er selbst kein Interesse gehabt habe, den Beklagten zu 1. einer Strafverfolgung auszusetzen und von daher der Polizei gesagt habe, dass er dem Beklagten zu 1. keinen Vorwurf mache. Mit der zivilrechtlichen Verantwortung habe das aber nichts zu tun. Der Kläger hat behauptet, dass sich der Mulcher in einem technisch mangelhaften Zustand befunden habe. Er sei nicht nur ohne metallische Abdeckung, sondern darüber hinaus ohne eine weitergehende Gummiabdeckung benutzt worden. Diese Abdeckung habe auch schon zu Beginn der Mäharbeiten gefehlt und sei nicht etwa erst kurz vor dem Unfall abgefallen. Trotz intensiver Suche nach dem Unfall sei die Abdeckung nicht auf dem Grundstück gefunden worden. Der Beklagte zu 1. habe das Grundstück dann nach dem Unfall auch ohne die Abdeckung mit dem Fahrzeug verlassen. Der Kläger hat gemeint, dass der Beklagte zu 1. mit der beschriebenen Nutzung des Mulchers gegen die Unfallverhütungsvorschriften und auch gegen die Gebrauchsanweisung verstoßen habe. Aufgrund dieser pflichtwidrigen Nutzung eines technisch mangelhaften Geräts sei es zu dem Unfall gekommen. Dem Kläger sei kein Mitverschuldensvorwurf zu machen, denn er habe davon ausgehen können, dass nur mit technisch mangelfreiem und verkehrssicherem Gerät gearbeitet wird. Die Unfallverhütungsvorschriften sollten gerade solchen Schäden vorbeugen, die ansonsten durch Gedankenlosigkeit oder Nichterkennung einer Gefahr drohen. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner im Umfang von 100 % zum Ausgleich aller materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche des Klägers aus dem Schadensereignis vom 8.11.2013 in X.-T., Gewerbegebiet K., verpflichtet sind, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 597,47 € freizustellen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Klage bereits für unzulässig gehalten, weil der Kläger seine Ansprüche beziffern könne. Sie haben bestritten, dass der Kläger noch in Behandlung bzw. dass die Behandlung noch nicht abgeschlossen sei und dass es immer noch Probleme mit der anzupassenden Prothese gebe. Darüber hinaus sei die Klage unbegründet. Hierzu haben sie behauptet, dass die Zapfwelle abgeschaltet gewesen sei, als der Beklagte zu 1. den Schlepper gestoppt und verlassen habe, um einen im Weg befindlichen Fremdkörper zu entfernen. Bauartbedingt laufe die Maschine dann aber noch 4-5 Minuten nach. Zudem sei ein oranges Rundumlicht eingeschaltet gewesen. Auch habe man den Mulcher während des Herunterfahrens deutlich höheren können; das Geräusch ähnele einem laufenden Gebläse. Der Beklagte zu 1. habe sich nicht 30 m von dem Schlepper entfernt befunden, sondern nur 5-10 m. Er habe dem Kläger von oberhalb der Böschung zu der R. gezeigt, dass er nur bis zu einer bestimmten Grundstückskante mulchen könne, weil danach das Grundstück zu steil abfalle. Bei dieser Gelegenheit habe er sich gebückt, um einen Teil seines Hosenbein wieder zu richten, das hinter die Zunge des Arbeitsschuhs gerutscht sei. In diesem Moment sei der Kläger auf den Mulcher zugelaufen. Der Beklagte zu 1. habe hochgeschaut, als der Kläger nur noch etwa 2 Schritte von dem Mulcher entfernt gewesen sei und habe „Halt!“ Oder „Stopp!“ und „nicht weiter!“ gerufen. Es komme nämlich vor, dass aus dem Mulcher Fremdkörper geworfen werden, die sich von der noch rotierenden Walze lösen. In diesem Moment habe der Kläger-trotz der Warnung-ausgeholt, um ein an der Nachlaufwalze befindliches Grasbüschel abzutreten. Dabei sei der linke Fuß in die Maschine eingezogen worden. Während dieses nur Sekundenbruchteile dauernden Geschehens sei der Beklagte zu 1. zu dem Kläger gestürzt und habe ihn zurückgerissen. Er habe dann bemerkt, dass ein Teil des Fußes nicht mehr vorhanden war und habe über das Mobiltelefon des Klägers einen Notruf veranlasst. Während des Abtransports des Klägers seien dessen Ehefrau, seine Kinder und sein Bruder erschienen. Diese hätten dem Beklagten zu 1. mitgeteilt, dass man nichts unternehmen wolle und dass allen klar sei, dass der Unfall aus Unachtsamkeit des Klägers geschehen sei. Der Mulcher sei nicht in mangelhaften Zustand betrieben worden. Bei der Abdeckung handele es sich lediglich um einen Spritzschutz und nicht etwa um eine dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Menschen dienende Vorrichtung. Die Abdeckung sei auch zu Beginn der Arbeiten noch vorhanden gewesen, erst während dessen sei sie verlustig gegangen. Nach dem Abtransport des Klägers habe der Beklagte zu 1. sie auf dem Gelände wieder gefunden. Im Übrigen habe der Beklagte zu 1. weder gegen die Unfallverhütungsvorschriften-die sich auch allein mit Schutzeinrichtungen, nicht mit einem Spritzschutz befassen würden-noch gegen die Gebrauchsanleitung verstoßen. Der Kläger falle auch nicht in den Schutzbereich dieser Regelwerke. Schließlich sei ein etwaiger Pflichtenverstoß nicht kausal geworden, da die Gummilippe, wäre sie vorhanden gewesen, der Kraftentfaltung des klägerischen Fußes nachgegeben hätte und der Fuß gleichwohl eingezogen worden wäre. Insgesamt sei dem Beklagten zu 1. kein Verschuldensvorwurf zu machen. Jedenfalls wiege das Mitverschulden des Klägers so schwer, dass jegliche Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1. zurückgedrängt werde. Soweit der Kläger einen verschuldensunabhängigen Anspruch aus § 7 StVG geltend mache, falle der Schlepper mit angehängtem Mulcher in der konkreten Situation nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Im Übrigen verdränge auch insoweit das gemäß § 9 StVG zu berücksichtigende Mitverschulden jegliche Haftung. Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Feststellungen und der Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird, insgesamt abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage zwar als Feststellungsklage zulässig, in der Sache aber unbegründet sei. Eine Haftung des Beklagten zu 1. komme allein aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Betracht, ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften oder der Bedienungsanleitung für den Mulcher bestehe nicht, weil es sich bei derartigen Vorschriften nicht um Schutzgesetze im Sinne dieser Norm handele. Bezüglich des Beklagten zu 2. komme als Anspruchsgrundlage eine Verletzung des zwischen dem Beklagten zu 2. und der U. und W. P. GbR zustande gekommenen Vertrages in Betracht (Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten des Klägers). Die Voraussetzungen für eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 1 StVG lägen hingegen nicht vor. Eine Haftung der Beklagten scheide aber jedenfalls deshalb aus, weil dem Kläger ein so hoher Mitverschuldensvorwurf zu machen sei, dass ein etwaiges Verschulden der Beklagten dahinter zurücktrete. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten und form- und fristgerecht begründeten Berufung und verfolgt die erstinstanzlich gestellten Anträge weiter. Der Beklagte zu 2. ist zwischenzeitlich verstorben (Bl. 380 GA). Der Kläger wirft den Beklagten weiterhin vor, dass diese den Mulcher in einem technisch mangelhaften Zustand, nämlich unter Verstoß gegen Z. 9.1.2 und 9.1. 4 der Bedienungs-und Wartungsanleitung (Anl. K 5) ohne Vorhandensein der erforderlichen Abdeckung, bei der es sich um eine Schutzvorrichtung handele, eingesetzt hätten (Zustand des Mulchers zum Unfallzeitpunkt wie auf den Fotos Anl. K 2 (Bl. 9 GA) bzw. Fotos auf Bl. 6 der Ermittlungsakte; „Sollzustand“ eines anderen Mulchers : Fotos K 3 (Bl. 12 GA), K 12 (Bl. 133 GA , K 13 Bl. 134 GA). Der Kläger behauptet, dass die erforderliche Schutzvorrichtung aus Gummi auch dem Schutz von Menschen diene (Bl. 293 GA). Er verweist im Übrigen auf die Vorgaben der EG-Richtlinie 2006/42/EG für Landmaschinen, Z. 1.3.7. Danach müssten bewegliche Teile der Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass Unfallrisiken durch Berührung dieser Teile verhindert sind, zumindest müssten sie mit trennenden oder nicht trennenden Schutzeinrichtungen ausgestattet sein. Durch die Vorgaben der Richtlinie sollten Gefahren, die typischerweise mit der Bedienung und dem bestimmungsgemäßen Umgang von Maschinen einhergehen, möglichst minimiert werden. Er behauptet ferner, dass diese Abdeckung bereits bei Beginn der Arbeiten gefehlt habe und bestreitet, dass der Beklagte zu 1. die Abdeckung später auf seinem Grundstück gefunden habe. Er behauptet, dass er mit dem Fuß nicht in den Häcksler hätte treten können, wenn die Abdeckung, insbesondere der Gummistreifen vorhanden gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei nicht von einem eine Haftung der Beklagten ausschließenden Mitverschulden des Klägers auszugehen. Die maßgebliche Ursache des Unfalls sei darin zu sehen, dass die Beklagten eine nicht verkehrssichere Maschine eingesetzt hätten. Er behauptet, dass für ihn nicht erkennbar gewesen sei, welche Gefahr damit verbunden war, den Fuß auf die Maschine zu setzen. Er habe keine uneingeschränkte Sicht auf die Walze und die rotierenden Klingen gehabt. Die vom Landgericht herangezogenen Indizien für ein Mitverschulden seien nicht durchgreifend. Der Kläger habe die Existenz des Rundumlichtes bestritten, aus dem von ihm eingeräumten Geräusch der Maschine und dem ihm seinerzeit möglichen optischen Eindruck sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass das Aufsetzen des Fußes dazu führen könne, dass der Fuß in die Maschine gezogen wird. Das Landgericht habe seinen Vortrag, dass er mit der genauen Funktionsweise des Mulcher nicht vertraut gewesen sei und dass aus seinem Blickwinkel (entsprechend dem Lichtbild Nr. 6 auf Seite 23 der Ermittlungsakte) eine Gefahrensituation nicht erkennbar gewesen sei, nicht berücksichtigt. Im Übrigen habe er darauf vertrauen dürfen, dass jede in Deutschland eingesetzte Maschine über die ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen verfüge, dass durch das bloße Aufsetzen eines Fußes auf die Maschine die Gefahr des Einziehens des Fußes nicht bestehe. Bei jeder Nutzung einer gefährlichen Maschine müsse vom Benutzer einkalkuliert werden, dass auch eine dritte Person in Kontakt zur Maschine gerate, und dass sich eine solche Person gedankenlos oder unachtsam verhalte. Die Beklagten seien daher alleine in vollem Umfang haftbar. Nach Eingang des vom Senat eingeholten Sachverständigengutachtens trägt er ergänzend wie folgt vor: Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei davon auszugehen, dass der Mulcher nicht entsprechend der Unfallvorschriften betrieben worden sei. Danach sei es üblich, dass der Fahrer bevor er den Traktor verlasse, den Mulcher mit der Traktorhydraulik anhebe und auskoppele. Da vergleichbare Maschinen nach einer Auskoppelung eine Nachlaufzeit von nur 40 – 100 Sekunden hätten, hier nach dem Verlassen des Traktors durch den Beklagten zu 1. bis zum Unfall aber mehrere Minuten vergangen seien, sei davon auszugehen, dass der Mulcher nicht ausgekoppelt gewesen sei. Der Beklagte zu 1. habe trotz des Fortlaufens des Mulchers auch nicht dafür Sorge getragen, dass sich der Kläger dem Mulcher nicht näherte und den Fuß auf die Walze setzte. Der Sachverständige habe bestätigt, dass er bei seitlichem oder frontalem Herantreten und einer aufrechten Körperhaltung die rotierende Arbeitswelle nicht habe sehen können. Der Kläger behauptet, dass der Unfall mit großer Wahrscheinlichkeit nicht entstanden wäre, wenn eine vollständige und unbeschädigte Abdeckung mit Gummilippe vorhanden gewesen wäre. Ein Verbiegen der Gummilippe nach hinten und deren Beschädigung durch die Schlegel sei nur bei großer Krafteinwirkung möglich. Schließlich vertritt der Kläger die Meinung, dass eine Haftung nach dem StVG vorliege. Da der Traktor/Mulcher nur angehalten worden, der Motor des Traktors aber in Betrieb gewesen sei, sei die Gefahr auf den Betrieb des Traktors und die verbundenen Betriebseinrichtungen zurückzuführen, der Mulcher habe zum Unfallzeitpunkt keine Arbeiten verrichtet. Es gehe nicht um die reine Funktion des Mulchers als Arbeitsmaschine. Er verweist auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 24.3.2015 – VI ZR 265/14; 18.1.2005 – VI ZR 115/04 ; BGH 27.5.1975 – VI ZR 95/74). Er beantragt die Zulassung der Revision. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 14.4.2016 – 7 O 233/15 – 1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner im Umfang von 100 % zum Ausgleich aller materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche des Klägers aus dem Schadensereignis vom 00.00.2013 in X.-T., Gewerbegebiet K., verpflichtet sind, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 597,47 € freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Nach ihrer Ansicht liegt kein Verstoß gegen die Bedienungsanleitung vor, es habe keine dem Schutz von Menschen dienende Schutzvorrichtung gefehlt. Sie behaupten, bei der Gummilippe handele es sich nur um einen flexiblen Spritzschutz, nicht um eine Schutzvorrichtung, die geeignet sei, menschliche Körperteile von den scharfen Klingen des Mulchers fernzuhalten. Auch deren Vorhandensein hätte das Einziehen des Fußes nicht verhindert. Die Gummilippe hätte dem Druck des Fußes nachgegeben, die Klingen des Mulchers hätten die Gummilippe ohnehin beschädigt. Nach Ansicht der Beklagten ist die vom Kläger zitierte EG-Richtlinie hier nicht unmittelbar anwendbar, auch das ProdSG richte sich nicht an den Erwerber/Nutzer einer Maschine. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung scheitere auch daran, dass es sich um eine Gefahr gehandelt habe, die jedenfalls einer erwachsenen Person hätte vor Augen stehen müssen und vor der man sich hätte selbst schützen können. Sie behaupten, es seien genügend Warnzeichen vorhanden gewesen: z.B. laute Geräusche des Mulchers, uneingeschränkte Sicht des Klägers auf die Walze und die Klingen. Im Übrigen fehle es an einem Verschulden der Beklagten. Die Spritzschutzabdeckung nebst Gummilippe sei zunächst vorhanden gewesen, erst während der Arbeit durch Krafteinwirkungen abgerissen. Nach ihrer Ansicht liegt jedenfalls ein anspruchsausschließendes Mitverschulden des Klägers vor. Der Kläger habe die allgemeine Gefährlichkeit/Wucht eines Mulchers gekannt, dies ergebe sich schon aus dem Zweck des Auftrags und der Kenntnis der gemähten Flächen. Er habe die Geräusche des im Nachlauf befindlichen Mulchers wahrgenommen, bei Unkenntnis der Funktionsweise hätte er sich nicht mit Körperteilen dem Mulcher nähern dürfen. Die Walze sei durch das Fehlen der Gummilippe gut sichtbar gewesen, das Rundumlicht sei angeschaltet gewesen. Das Abstellen des Fußes auf die Walze sei erkennbar höchst gefährlich und mehr als leichtfertig gewesen, der Kläger habe sich ohne sachlichen Grund aus nichtigem Anlass – um einen Grasbüschel abzustreifen – in eine erhebliche Gefahr begeben. Für die Beklagten sei ein derartiges leichtfertiges Verhalten nicht voraussehbar gewesen. Es gebe auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, aufgrund dessen der Kläger auf jegliche Gefahren, insbesondere die hier vorliegende Gefahr, ausschließende Sicherheitsvorkehrungen habe vertrauen dürfen. Nach Ansicht der Beklagten kommt eine Haftung nach dem StVG nicht in Betracht, der Unfall sei nicht beim „Betrieb“ des Traktors erfolgt. Die vom Senat beigezogenen Ermittlungsakten 632 Js 1/14 StA Köln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Senat hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 30.5.2017 (Bl. 322 f GA) ein sicherheitstechnisches Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. M. V. eingeholt. Wegen des Inhalts wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 28.8.2017 (Bl. 347 f GA) Bezug genommen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Soweit in der Berufungsbegründung die Erklärung enthalten ist, dass die Klage teilweise zurück genommen werde, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. 1. Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass die Feststellungsklage im vorliegenden Fall zulässig ist. Insbesondere ist angesichts der vom Kläger durch die Vorlage des Arztberichts vom 8.4.2015 (Bl. 135 GA) und der Bestätigung der Fa. C. vom 8.1.2016 (137 GA) nachvollziehbar behaupteten, noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung und des hauptsächlich zum Anspruchsgrund bestehenden Streits zum Zwecke der Hemmung der Verjährung ein Feststellungsinteresse des Klägers anzunehmen. Dieses ist nicht wegen Vorrangs einer möglichen Leistungsklage zu verneinen. Eine Feststellungsklage muss auch nicht in eine Leistungsklage umgeändert werden, wenn die Schäden im Verlaufe des Rechtsstreits bezifferbar geworden sind (vgl. auch OLG Hamm MDR 2014,90 ). Der Umstand, dass der anwaltlich vertretene Beklagte zu 2. im Laufe des Rechtsstreits verstorben ist, hat auf das Verfahren keine Auswirkung (§ 246 ZPO). 2. Die Feststellungsanträge sind aber unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der aufgrund des Unfallereignisses vom 8.11.2013 entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu. a. Die Beklagten können sich zwar nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger bzw. seine Familienmitglieder wirksam auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verzichtet haben. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten haben nicht hinreichend dargetan, dass der Kläger mit Rechtsbindungswillen eindeutig und vollständig auf die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen verzichtet hat. Eine Erklärung des Klägers am Unfalltag am Unfallort oder anschließend im Krankenhaus, dem Beklagten zu 1. keinen Vorwurf machen zu wollen, und das Einräumen eines eigenen leichtsinnigen Verhaltens konnte auch aus der verständigen Sicht der Beklagten allenfalls dahingehend verstanden werden, dass er gegen den Beklagten zu 1. kein strafrechtliches Verfahren in Gang setzen wollte. Dass er mit einer derartigen Erklärung dauerhaft vollständig auf zivilrechtliche Ansprüche verzichten wollte, kann nicht angenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt und in seinem gesundheitlich stark beeinträchtigten Zustand konnte der Kläger nicht überblicken, ob die Voraussetzungen für eine zivilrechtliche Haftung eines der Beklagten oder beider, ggfs. der hinter den Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung in Betracht kam, ob hinreichende Anhaltspunkte für einen nicht ordnungsgemäßen Zustand des Mulchers oder ein Fehlverhalten des Beklagten zu 1. bestanden. Dass eventuelle Äußerungen von Familienangehörigen des Klägers verbindlich einen Verzicht auf Schadensersatzansprüche enthielten und mit Zustimmung/Vollmacht des Klägers erfolgt sind, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar dargetan. Dafür, dass auch die Beklagten selbst nicht von einer umfassenden Verzichtserklärung des Klägers ausgingen, spricht auch die Nachricht des Beklagten zu 1. an den Kläger vom 14.10.2014 (Bl. 191 GA), worin er erklärte, dass sich der Beklagte zu 2. mit der Haftpflichtversicherung in Verbindung gesetzt, diese aber eine Haftung verneint habe. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, dass der Kläger Ansprüche nicht gegen sie persönlich habe verfolgen wollen, nur Ansprüche gegen ihre Versicherung. Dem Kläger stand- sofern kein Haftungstatbestand gem. StVG eingreift - kein unmittelbarer Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu. Auch wenn der Kläger letztlich das Vermögen der Beklagten nicht belasten und nur auf das Vermögen der hinter den Beklagten stehenden Versicherung zugreifen wollte, war zunächst eine unmittelbare Inanspruchnahme der Beklagten geboten, damit diese ihre Versicherung in Anspruch nehmen konnten. b. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche nach dem StVG, gem. §§ 7 (Haftung des Beklagten zu 2. als Halter des Traktors) oder 18 Abs.1 (Haftung des Beklagten zu 1. als Fahrer des Traktors), 11 StVG zu. Die vom Kläger erlittene Körperverletzung, das Abtrennen des Fußes, ist nicht bei dem „Betrieb des Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden“, verursacht worden. Ein Schaden ist nur dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs eingetreten, wenn sich die von dem Kraftfahrzeug als solchem ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat, wenn also das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Dabei muss es sich um einen Betrieb des Fahrzeugs im Zusammenhang mit einem Verkehrsvorgang handeln. Bei der Beteiligung von Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen, worum es sich auch bei einem Traktor mit angehängtem Mulcher handelt, hat der Bundesgerichtshof (vgl. BGH NJW 2015, 1681; NJW 2016, 1162) ausgeführt: „Erforderlich ist stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist…. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht… Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine (§ 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird… oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat. Eine Verbindung mit dem „Betrieb“ als Kraftfahrzeug kann jedoch zu bejahen sein, wenn eine „fahrbare Arbeitsmaschine“ gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet….“ In aller Regel ist das Merkmal „beim Betrieb“ daher zu bejahen, wenn sich das Kraftfahrzeug mit dem Anhänger im Verkehr fortbewegt und es dabei zu Schäden kommt (z.B: BGHZ 105, 65: Auswerfen von Streugut aus Streufahrzeug; VersR 2005, 566: Hochschleudern eines Steins durch fahrendes Mähfahrzeug; auch OLG Hamm MDR 2016, 21: Beschädigung eines vorbeifahrenden PKWs während Mäharbeiten mit einem traktorbetriebenen Auslegermäher). Bei einem stehenden Fahrzeug kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Steht die Nutzung des Fahrzeugs in einem inneren Zusammenhang mit seiner Funktion als Verkehrs- und Transportmittel, liegt ein „Betrieb“ im Sinne des StVG vor. Dies hat der BGH z.B. bei Schäden während eines „Entladevorgangs“ bejaht (z.B. BGH WuM 2016, 189 Austritt von Heizöl aus defektem Schlauch des Heizöllieferwagens beim Entladen). Auch die Gefahr, die von den Entladevorrichtungen und dem Ladegut in dem in Anspruch genommenen Verkehrsraum ausgeht, gehöre zu den in den Schutzbereich für andere Verkehrsteilnehmer fallenden Gefahren. Geht es aber nur um die Funktion als Arbeitsmaschine, ist der Zurechnungszusammenhang nach der Rechtsprechung des BGH unter Schutzzweckgesichtspunkten enger zu ziehen, das Merkmal „ beim Betrieb“ zu verneinen. Maßgeblich für die Abgrenzung ist dabei nicht, ob der Motor des Kraftfahrzeuges für den Betrieb der in das Kfz integrierten (im Fall BGH WuM 2016,189 war dies eine Ölpumpe) oder einer angehängten Arbeitsmaschine eingesetzt wurde. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Kraftfahrzeug im Verkehrsraum abgestellt wurde, ob also die Gefahren von einem im Verkehr befindlichen Fahrzeug ausgingen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der Schaden auf einer öffentlichen Verkehrsfläche oder auf einem Privatgelände eingetreten ist. (eine Haftung verneinend auch : BGH MDR 1995, 365; MDR 1978, 1014). In der Entscheidung BGH NJW 2015, 1681 (von einem Häcksler herabgefallene Metallzinken) hat der BGH eine Haftung des Halters des Traktors mit der Begründung verneint, dass der Schaden weder auf einer öffentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche entstanden sei, sondern auf einer zu dieser Zeit nur landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Wiese, und die Transportfunktion lediglich dem Bestellen der landwirtschaftlichen Fläche diente. Außerdem sei der Schaden erst nach Abschluss des Arbeitsvorgangs entstanden. Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung ergebe sich, dass bei dem Einsatz der landwirtschaftlichen Maschine- der Kombination eines Traktors mit angehängten, von diesem betriebenen Arbeitsgerät- zur Bestellung einer landwirtschaftlichen Fläche die Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund gestanden habe und der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges geprägt sei. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt hier Folgendes: Der an den Traktor angehängte Mulcher befand sich auf der Wiese der P. GbR. Der Arbeitseinsatz diente der landwirtschaftlichen Bestellung dieses privaten Grundstücks und befand sich nicht auf einer öffentlichen oder privaten Verkehrsfläche. Im Zeitpunkt des Unfalls waren die Mulcherarbeiten zwar noch nicht beendet, der Traktor stand nur vorübergehend im Rahmen einer Arbeitsunterbrechung, nachdem der Beklagte zu 1. den Traktor kurzzeitig verlassen hatte, um ein Hindernis wegzuräumen. Der Motor des Traktors lief weiter, auch die Arbeitswelle des Mulchers war noch in Bewegung. Streitig ist lediglich, ob der Beklagte die Zapfwelle ausgehängt, den Mulcher also ausgekoppelt hatte und die Welle mit den Metallzinken „nur noch nachlief“. Von einer „Verkehrsfunktion“ des Traktors im Sinne einer Fortbewegungs-/ Entladefunktion kann in dieser Situation und zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht ausgegangen werden. Die Gefahr für den Kläger ging auch weder unmittelbar vom Traktor noch vom Mulcher aus (anders z.B.: Herausfliegen von Steinen, Austritt von Öl), die Gefahr entstand erst durch das Hinzutreten des Klägers zur Maschine und durch das Abstellen des Fußes auf die Walze. Auch wenn der Mulcher im Unfallzeitpunkt nicht zielgerichtet als Arbeitsmaschine eingesetzt wurde, sondern sich „im Pausenzustand“ befand, war die Arbeitswelle gleichwohl in Bewegung. Dies stand in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwendung des Mulchers als Arbeitsmaschine. Der alleinige Umstand, dass der Mulcher durch den Motor des Traktors angetrieben wurde, genügt – wie ausgeführt – nicht für die Annahme, dass sich der Unfall bei „dem Betrieb“ des Traktors ereignete. Im Vordergrund stand jedenfalls nicht eine vom Traktor im Verkehr ausgehende Gefahr, sondern eine nur von der Funktionsweise des Mulchers ausgehende Gefahr bzw. aus einem gegenüber der Betriebsgefahr des Traktors eigenständigem Gefahrenkreis. Selbst wenn man das in §§ 7, 18 StVG vorausgesetzte Merkmal „beim Betrieb“ annähme, wäre eine Haftung der Beklagten gem. § 9 StVG, § 254 BGB wegen ganz überwiegenden Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen. Die Betriebsgefahr des Traktors/Mulchers und die allenfalls als gering anzusehende Fahrlässigkeit des Beklagten zu 1. Treten hinter den erheblichen Mitverschuldensanteil des Klägers zurück. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die nachfolgenden Ausführungen zum Mitverschulden des Klägers im Rahmen der Prüfung einer Haftung des Beklagten zu 1) wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gem. § 823 Abs. 1 BGB verwiesen. c. Dem Kläger steht gegen die Beklagten auch kein Anspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB wegen Verstoßes gegen Unfallverhütungsvorschriften und/oder gegen Bedienungsanleitungen zu. Wie vom Landgericht zu Recht ausgeführt, werden von den Berufsgenossenschaften erlassene Unfallverhütungsvorschriften in der Regel nicht als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB angesehen (Schneider in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl. Kap. 80 Rz. 392 m.w.N.; BGH MDR 1989,182 ; Palandt-Sprau, BGB, 76.Aufl., § 823 Rz. 57; Stuttgart NJW-RR 2000,752). Sie haben regelmäßig keine Rechtsnormqualität. Gleiches gilt für Bedienungsanleitungen des Maschinenherstellers. Allerdings wirken sie insoweit auf die allgemeine zivilrechtliche Haftung ein, als sich in der Regel aus ihnen ein Mindestmaß von Verkehrssicherungspflichten und zugleich eine inhaltliche Konkretisierung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ergibt (Schneider, aaO,Rz. 392; BGH NJW 1990, 2631). d. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1. als Fahrer des Traktors und Bediener des Mulchers unter dem Gesichtspunkt der schuldhaften Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gem. § 823 Abs. 1 BGB besteht ebenfalls nicht. Zum Inhalt von Verkehrssicherungspflichten eines Eigentümers, die auch für denjenigen gelten, der die Sachherrschaft über eine gefährliche Anlage/Maschine ausübt und dadurch für von der Anlage/Maschinen ausgehende Gefahren ebenfalls verantwortlich ist, hat der BGH (z.B. MDR 2014, 30) wie folgt ausgeführt: „Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren ….Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt …. b)Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind …. c) Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen (Senatsurteil vom 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11, aaO Rn. 8). Er hat ein "Unglück" erlitten und kann dem Schädiger kein "Unrecht" vorhalten …. e) Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist vielfach nicht nur der Schädiger zur Abwehr oder Minderung der Verletzung in der Lage, sondern Eintritt und Umfang des Schadens hängen ebenso von den Sorgfaltsvorkehrungen des später Geschädigten ab. Dieser ist aufgerufen, sich auch selbst zu schützen; die Verhaltensanforderungen an die eine Seite lassen sich vielfach nur auf der Grundlage einer Annahme über das Sorgfaltsniveau der Gegenseite formulieren. Der durch die Gefahr Bedrohte muss auf erkennbare Gefahrquellen vor allem durch eigene Sorgfaltsanstrengungen reagieren (vgl. Senat, Urteile vom 11. Dezember 1984 - VI ZR 218/83, VersR 1985, 336, 337; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 71/84, VersR 1985, 1093, 1094; MünchKommBGB/Wagner, 6. Aufl. 2013, § 823 Rn. 340 f.; Soergel/Krause, BGB, 13. Aufl., § 823 Anh. II Rn. 30 f.; Wussow/Hemmerich-Dornick, 15. Aufl., Kap. 3 Rn. 16). Das gilt insbesondere, wenn er die Gefahr selbst beherrschen kann und dazu im Verhältnis zu Dritten aufgrund vertraglicher oder faktischer Zuweisung der Verkehrssicherungspflicht auch verpflichtet ist. …“ Bei dem Einsatz eines Schlegelmulchers auf dem Grundstück eines Dritten handelt es sich grundsätzlich um die Benutzung einer gefährlichen Maschine. Menschen, die sich während des Betriebs in der Nähe der Maschine aufhalten, können durch herausschleudernde Kleinteile wie Steine, Hölzer etc. oder aber bei einem Kontakt mit den gefährlichen Anlageteilen des in Betrieb befindlichen Mulchers verletzt werden. Nach den vorstehend in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist Inhalt der Verkehrssicherungspflicht, dass vom Eigentümer/Nutzer der Maschine die Vorkehrungen getroffen werden müssen, die sich nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren richten und geeignet sein müssen, solche Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender, bestimmungswidriger Benutzung drohen ( OLG Köln Beschluss 16.4.2011 – 19 U 8/12 – recherchiert in JURIS). Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht wird dabei regelmäßig durch technische Regelwerke und Unfallverhütungsvorschriften konkretisiert, die auch außerhalb des unmittelbaren Geltungsbereichs (Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. zum Unfallversicherer) als Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten dienen (OLG Köln aaO unter Verweis auf BGH MDR 1979, 45; NJW 2004, 1449). Entscheidend ist dabei, dass die Einhaltung der jeweiligen Schutzvorschrift gerade dem Schutz vor der konkret erlittenen Verletzung/Beschädigung dient. Von Bedeutung sind demnach der Zustand der Maschine und das Verhalten des Benutzers. Der Eigentümer/Benutzer hat grundsätzlich für einen ordnungsgemäßen Zustand der Arbeitsmaschine Sorge zu tragen, dass hiervon - im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren - keine Gefahren für Dritte ausgehen. Die Maschine darf insbesondere nicht ohne die erforderlichen Schutzvorrichtungen benutzt werden. Unstreitig ist zwar, dass sich im Zeitpunkt, als der Kläger den Fuß auf die Walze abstellte, die an sich oberhalb der Walze vorgesehene Abdeckung (auch Spritzschutz genannt), bestehend aus einer Metallschiene und Gummilippe, nicht angebracht war ( vgl. Fotos des Mulchers der Beklagten vom Unfalltag 8.11.2013, Bl. 6-10 EA; - Fotos des Mulchers der Beklagten mit wieder angebrachtem Spritzschutz ( defekte Gummilippe) vom 13.11.2013 Bl. 22 -27 GA; Fotos eines ähnlichen Mulchers mit (hochklappbarem) Spritzschutz Bl. 133, 134, 168 -172 GA). Es ist ferner unstreitig, dass der Traktormotor lief, sich die hinter der Walze befindliche Arbeitswelle mit den dort angebrachten Messern bzw. Schlegeln bewegte. Das Fehlen dieser Abdeckung/ Gummilippe stellt aber keinen Verstoß gegen die maßgeblichen Sicherheits-/Unfallschutzvorschriften dar. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. V. in seinem schriftlichen Gutachten vom 28.8.2017, deren Richtigkeit der Kläger nicht anzweifelt, handelt es sich bei der Befestigungsschiene mit Gummilippe nicht um eine erforderliche Schutzeinrichtung im Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik gegen ein direktes Berühren der Schegelwelle durch menschliche Körperteile. Eine Schutzvorrichtung im Sinne der im Zeitpunkt des Unfalls maßgeblichen Vorschriften ( § 4 ArbSchG/1/; § 5 BetrSichV 2, Abs. 2 und 3 ) und im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Mulchers ( 1994) geltende Vorschriften ( VBG 5/7/ § 7 Abs. 6 und UVV 3.4/6 § 4 ) liegt demnach nur vor, wenn der Mulcherantrieb bei dem Entfernen oder Öffnen der Einrichtung automatisch beendet wird oder aber wenn die Einrichtung nach einer Positionsveränderung der Einrichtung infolge von außen wirkenden Kräften wieder selbständig in die ursprüngliche Position zurückkehrt, also starr und widerstandsfähig ist. Diese Voraussetzungen liegen nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht vor. Bei der Veränderung der Schiene /Gummilippe, z.B. bei einem Aufklappen, wird weder der Mulcherantrieb stillgesetzt, noch kehrt sie selbsttätig in die ursprüngliche Position zurück. Die Schiene ist vielmehr flexibel und nur einseitig, also nicht starr und widerstandsfähig aufgehängt. Die Schiene nebst Gummilippe dient nach den Ausführungen des Sachverständigen nur der Auswurfbegrenzung herausgeschleuderter, abgefräster Teile, sie wird in der Betriebsanleitung nicht als „wichtiges Bauteil“ aufgeführt. Demzufolge dient diese Schiene nicht dem Schutz vor einer Berührung der Schlegelwelle mit Körperteilen, insbesondere vor einem Hineingreifen oder ähnlichem. Deren Fehlen kann demnach angesichts der hier in Rede stehenden Verletzungen eine Verkehrssicherungspflichtverletzung wegen Nutzung einer nicht in einem ordnungsgemäßen Zustands befindlichen Maschine nicht begründen. Demzufolge kommt es auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang das Vorhandensein einer intakten Schiene nebst Gummilippe die Verletzungen des Klägers hätte verhindern oder abmildern können. Soweit der Sachverständige ausgeführt hat, dass der Mulcher mangels Vorhandensein der sowohl bei Inverkehrbringung als auch beim Unfall vorgeschriebenen erforderlichen Schutzvorrichtungen nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand war (fehlende Abdeckung der Schlegelwelle nach unten über mindestens 3 mm gem. § 4 UVV 3.4./6/; zu großer Abstand zwischen der Schlegelwelle und der Walze nach BVG A 5/7/ ), gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat, ist jedenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem Beklagten zu 1. insoweit ein Verschulden vorzuwerfen ist, er also hätte erkennen können, dass der Zustand des Mulchers bereits im Zeitpunkt der Inverkehrbringung durch den Hersteller ( 1994) nicht den Sicherheitsvorschriften entsprach, oder dass ein Verstoß gegen Nachrüstungspflichten vorlag. Der Umstand, dass der Beklagte zu 1. den Mulcher entgegen der üblichen Handhabung bei der Unterbrechung der Fahrt vor dem Verlassen des Traktors wahrscheinlich nicht mit der Traktorhydraulik angehoben und ausgekoppelt hatte – hierfür spricht, dass der Mulcher auf dem Boden stand und die Arbeitswelle nachlief, und die Nachlaufzeit nach einer Auskoppelung nach den Ausführungen des Sachverständigen üblicherweise nur 40 – 100 Sekunden beträgt, der Mulcher aber nach den Angaben des Beklagten noch 4 – 5 Minuten gelaufen sein soll – kann dem Beklagten zu 1. ebenfalls nicht als schuldhafte Verletzung seiner dem Kläger gegenüber obliegenden Verkehrssicherungspflicht angelastet werden. Der Arbeitseinsatz des Mulchers fand nicht in einem öffentlichen oder privaten Verkehrsraum statt, wo jederzeit mit der Anwesenheit von Personen gerechnet werden muss, sondern auf einer privaten landwirtschaftlich genutzten Grundstücksfläche, auf der sich weder bei Beginn der Arbeiten noch beim Verlassen des Traktors Personen aufhielten. Nach der Behauptung der Beklagten soll dem Beklagten zu 1. zudem vor Aufnahme seiner Tätigkeit zugesichert worden sein, dass der Zugang zum Grundstück verschlossen werde und keine Personen dort Zutritt hätten (Bl. 154 GA). Es kann dahinstehen, ob diese Behauptung zutrifft. Bei dem kurzfristigen Verlassen des Traktors zum Zwecke des Wegräumens von Hindernissen musste der Beklagte zu 1. jedenfalls nicht damit rechnen, dass gerade in diesem Zeitraum der Kläger das Grundstück aufsuchen und sich dem Traktor nebst Mulcher nähern würde. Soweit der Nutzer eines Mulchers nach den Ausführungen des Sachverständigen aufgrund der Vorgaben der Bedienungsanleitung dafür Sorge zu tragen hat, dass sich während des Betriebsvorgangs keine Personen in einem definierten Bereich aufhalten dürfen, lässt sich ein (schuldhafter) Verstoß des Beklagten zu 1. ebenfalls nicht feststellen. Zum einen ist nicht zweifelsfrei, ob sich diese Pflicht nur auf den Zeitraum bezieht, in dem der eigentliche Arbeitsvorgang stattfindet, also während der Fahrt und des Mulchervorgangs - oder auch auf den Zeitraum von vorübergehenden Arbeitsunterbrechungen bei laufendem Traktormotor, und ob diese Pflicht nur zum Schutz von Personen vor aus dem Mulcher herausfliegenden Fremdkörpern (Steine, Hölzer) dient. Es lässt sich aber jedenfalls nicht sicher feststellen, dass sich die Parteien während ihres Gesprächs, das unstreitig gegen Ende im Bereich hinter dem Mulcher stattfand, in einem so nahen Abstand zum Mulcher aufgehalten haben, der den Beklagten zu 1. bereits zu diesem Zeitpunkt dazu veranlassen musste, gemeinsam mit dem Kläger einen Standort in einem größeren Abstand zum Mulcher aufzusuchen oder den Kläger jedenfalls vor einem Nähertreten zum Mulcher zu warnen. Nach der Darstellung des Klägers sollen sich die Parteien während des Gesprächs zuletzt unmittelbar hinter dem Mulcher aufgehalten haben ( Bl. 120 GA). Nach der Darstellung des Beklagten sollen sie hingegen 5 -10 m hinter dem Mulcher gestanden haben (Bl. 90 GA). Der für das Vorliegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat zu dem genauen Standort der Parteien jedenfalls kein Beweismittel benannt. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1. den Kläger jedenfalls in dem Moment und unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Situation, als der Kläger auf den Mulcher näher zuging, noch mit Erfolg durch mündliche Warnungen oder durch eine körperliche Aktion, z.B. durch ein Festhalten oder Zurückziehen des Klägers, diesen noch hätte davon abhalten können, den Mulcher zu berühren, insbesondere den Fuß auf die Walze zu setzen. Eine Reaktion des Beklagten war erst zu dem Zeitpunkt veranlasst, als dieser wahrnahm bzw. hätte wahrnehmen können, dass der Kläger im Begriff war, sich dem Mulcher weiter zu nähern. Nach der Darstellung der Beklagten hatte sich der Beklagte zu 1. gegen oder nach Ende des Gesprächs zu seinem Schuh herunterbeugt, um das Hosenbein zu richten. In diesem Moment soll der Kläger in Richtung auf den Mulcher losgegangen sein. Als der Beklagte dies gesehen habe und der Kläger noch ca. zwei Schritte von dem Mulcher entfernt gewesen sei, will der Beklagte Warnrufe, sinngemäß wie „Halt !“ oder „Stopp !“ oder „Nicht weiter !“ ausgestoßen haben, um diesen vor aus dem Mulcher eventuell herausfliegenden Fremdkörpern zu warnen. Der Kläger soll trotz der Warnrufe seinen Fuß auf die Walze gesetzt haben. Der Beklagte sei dann zum Kläger gestürzt und habe diesen nach hinten gerissen, aber nicht mehr verhindern können, dass der Fuß des Klägers eingezogen wurde (Bl. 92, 155 GA). Der Kläger hat zwar bestritten, dass sich der Beklagte zu 1. zu seinem Schuh herunter gebeugt, Warnrufe ausgestoßen und den Kläger zurückgezogen habe. Er habe sich vielmehr nach hinten fallen lassen, wobei er gegen die Brust die Beklagten gestoßen sei. Im Nachhinein lässt sich aber mangels im Unfallzeitpunkt vorhandener Beweismittel nicht mehr aufklären, ob der Beklagte zu 1., als er das Weitergehen des Klägers in Richtung Mulcher wahrgenommen hatte, Warnungen ausgesprochen hat, bzw. ob mündliche Warnungen oder körperliche Aktionen zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch hätten verhindern können, dass der Kläger seinen Fuß auf die Walze aufsetzte. Dies geht zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Klägers. Es stellt auch keine Verkehrssicherungsverletzung des Beklagten zu 1. dar, dass dieser vorübergehend – unabhängig vom tatsächlichen Grund - nicht auf den Kläger geachtet hat. Nachdem sich die Parteien bei ihrem Gespräch unwiderlegt in einem ausreichenden Abstand zum Mulcher aufgehalten hatten, war der Beklagte zu 1. nicht verpflichtet, aus Gründen reinster Vorsorge den Kläger bis zu dessen weiterer Entfernung vom Mulcher oder gar bis zum Verlassen des Grundstücks ununterbrochen im Blick zu haben, um diesen ggfs. vor einem weiteren Annähern an den Mulcher abhalten zu können. Wie bereits ausgeführt, reicht es grundsätzlich aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, das heißt die nach den sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitsanforderungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (Palandt, BGB, 77.Aufl., § 823 Rz. 51). Es kann nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist vielfach nicht nur der Schädiger zur Abwehr oder Minderung der Verletzung in der Lage, sondern Eintritt und Umfang des Schadens hängen ebenso von den Sorgfaltsvorkehrungen des später Geschädigten ab. Dieser ist in der Regel nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann, nicht auch vor Gefahren, die jedem vor Augen stehen und vor denen er sich ohne weiteres selbst schützen kann (vgl. auch Palandt, BGB, 77. Aufl., § Rz. 51 m.w.N.). Sofern naheliegend sind unter Umständen zwar auch die Gefahren zu berücksichtigen, die sich durch eine gedankenlose oder gar auch vorsätzliche unbefugte Nutzung durch den Dritten ergeben können. Maßgeblich ist stets eine Gesamtabwägung aller Gesichtspunkte. Eine Gesamtabwägung ergibt hier, dass der Beklagten zu 1. nach dem mit dem Kläger geführten Gespräch nicht verpflichtet war, den Kläger bis zum Verlassen des Grundstücks bzw. zumindest bis zu einer gewissen weiteren Entfernung vom Mulcher ständig im Blick zu halten. Die konkrete Gefahr für den Fuß des Klägers ging nicht unmittelbar von dem Mulcher aus. Der Kläger selbst hat diese Gefahrenlage erst dadurch geschaffen, indem er seinen Fuß auf die Walze gestellt hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen V. konnte der Kläger mit seinem linken Fuß auch nur unter Mühen von einer bestimmten Position aus mit dem Fuß in den Bereich der sich drehenden Schlegelwelle geraten. Der Kläger, der nach eigenen Angaben zunächst seitlich parallel, also in Verlängerung der Längsachse an den Mulcher herangetreten war, musste bewusst seitlich um den Mulcher herumtreten, den Fuß so aufsetzen, dass dieser von der Schlegelwelle erfasst werden konnte. Hierbei handelte es sich um ein völlig ungewöhnliches Verhalten des Klägers, mit dem der Beklagte zu 1. nicht zu rechnen brauchte. Für den Kläger bestand kein sachlicher Grund und keine nachvollziehbare Veranlassung, sich dem Mulcher, der mit dem Traktor verbunden war und dessen Motor offensichtlich lief, zu nähern, erst recht nicht, dessen Walze mit dem Fuß zu berühren, um einen Grasbüschel von der Walze oder vom Schuh des Klägers abzustreifen. Das Aufstellen des Fußes auf die Walze kann nur mit völliger Gedankenlosigkeit des Klägers erklärt werden. Aus der Sicht des Beklagten zu 1. musste der Kläger als Mitauftraggeber der Mulcherarbeiten wissen, jedenfalls aber damit rechnen, dass der Mulcher über ein starkes „Schneidewerkzeug“ mit erheblicher Krafteinwirkung verfügte, um die Zerkleinerungsarbeiten u.a. von Holz überhaupt durchführen zu können. Er durfte daher davon ausgehen, dass sich der Kläger als erwachsene Person schon aus Gründen des Eigenschutzes dem Mulcher jedenfalls nicht zu einem Zeitpunkt nähern und diesen berühren würde, solange dieser nicht offenkundig „stillstand“, also keine Gefahr zu erwarten war. Im Zeitpunkt des Unfalls war dies aber nicht der Fall. Der Traktor nebst Mulcher standen zwar, der Motor des Traktors lief allerdings, was der Kläger auch selbst wahrgenommen hatte. Der Umstand, dass sich die Walze nicht drehte, ließ keinen Rückschluss darauf zu, dass sich die dahinter befindliche gefährliche rotierende Schlegelwelle ebenfalls im Ruhezustand befand. Darüberhinaus ist nach den Ausführungen des Sachverständigen aufgrund des akustisch gut wahrnehmbaren Laufgeräuschs der Antriebsmaschine des Mulchers und der sich drehenden und vibrierenden Schutzglocke auch für einen Laien gut erkennbar, dass sich der Mulcher nicht in Ruhestellung befindet. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte zu 1. davon ausgehen durfte, dass dem Kläger die Funktionsweise eines Schlegelmulchers bekannt war, durfte er jedenfalls davon ausgehen, dass sich nach den äußeren Anzeichen der Mulcher auch für den Kläger offensichtlich nicht in einem „Ruhezustand“ befand. Er durfte davon ausgehen, dass der Kläger zur Vermeidung nicht ausschließbarer Gefahren eine Annäherung und eine Berührung des Mulchers unterließ, jedenfalls musste er nicht damit rechnen, dass der Kläger die Walze völlig gedankenlos mit dem Fuß in einer derartigen Weise berührte, dass dieser von der dahinterliegenden rotierenden Schlegelwelle erfasst wurde, um einen Grasbüschel abzustreifen. Eine derartige selbstgefährende Aktion kann nicht mehr als durchaus naheliegende Verhaltensweise angesehen werden, mit der der Nutzer einer gefährlichen Maschine üblicherweise rechnen muss. Bei Anspannung der eigenüblichen Sorgfalt hätte der Kläger die Gefahr auch ohne weiteres vermeiden können, indem er sich in angemessener Entfernung von dem Traktor/Mulcher aufhielt, diesen jedenfalls nicht mit Körperteilen berührte. Er hätte eine Gefahrensituation auch erkennen können. Der Umstand, dass die Walze im Zeitpunkt des Unfalls still stand und er aus seiner stehenden/gehenden Position die rotierende Schlegelwelle hinter der Walze nicht hat sehen können, genügte nicht für die Annahme, dass das Aufstellen des Fußes auf die Walze gefahrlos möglich sei. Wenn der Kläger, wie er behauptet, die Funktionsweise des Mulchers nicht näher kannte, hatte er jedenfalls für die Annahme eines Stillstands des Arbeitswerkzeugs und einer gefahrlos möglichen Berührung der Walze keinerlei Grundlage. Angesichts der vorgenannten weiteren Umstände wie lautes Motorengeräusch von Traktor und Mulcher, Vibrationen der Schutzglocke etc. konnte er gerade nicht sicher sein, dass sich der Mulcher selbst im Ruhestand befand und nur der Motor des Traktors lief. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob zusätzlich auch noch das orange farbene Rundlicht leuchtete. Das Verhalten des Klägers kann nur mit Gedankenlosigkeit und Sorglosigkeit erklärt werden. Das Unterlassen gebotener und zumutbarer Sorgfaltsanstrengungen stellt sich in diesem Fall als „Unglück“ dar, es ist aber nicht gerechtfertigt, dem Beklagten zu 1. ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen. Selbst wenn man eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten zu 1. annähme, wäre der Grad dessen Verschuldens lediglich als geringe Fahrlässigkeit anzusehen, die gegenüber dem erheblichen Mitverschuldensanteil des Klägers, nämlich einem grob nachlässigen und gedankenlosen Verhalten des Klägers zurücktritt ( § 254 BGB). Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des Landgerichts an. Mangels einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten zu 1., die dem Beklagten zu 2. zugerechnet werden könnte, liegt auch keine Haftung des Beklagten zu 2. wegen der Verletzung des Vertrages zur Durchführung von Mulcharbeiten mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gem. §§ 280, 278 BGB und aus §§ 823 Abs. 1, 831 BGB vor. Eine Haftung wegen Nutzungsüberlassung eines nicht den Sicherheitsvorschriften entsprechenden Zustands des Mulchers gem. § 823 Abs. 1 BGB kommt jedenfalls mangels eigenen Verschuldens ebenfalls nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch im Hinblick auf die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Entscheidung beruht maßgeblich auf der Beurteilung von Umständen des hier vorliegenden Einzelfalls. Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.000 €