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Beschluss

7 U 22/16

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0419.7U22.16.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet haben, so dass folgender

Vergleich

zustande gekommen ist:

1.              Die Parteien sind sich darüber einig, dass die in diesem Rechtsstreit vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen bzw. erledigt sind, insbesondere nachdem das Verwaltungsgericht Köln im Verfahren 16 K 1278/13 mit Urteil vom 11.01.2018 entschieden hat.

2.              Der Kläger verpflichtet sich, die Verfahren 1 AGH 30/17 AGH NW einerseits und 1 AGH 89/17 AGH NW andererseits in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Die Beklagte wird sich in diesen Verfahren der Erledigungserklärung des Klägers anschließen. Die Kosten der genannten Verfahren sollen gegeneinander aufgehoben werden.

3.              Die Kosten des hiesigen Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und den Vergleich wird auf jeweils 24.419,20 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet haben, so dass folgender Vergleich zustande gekommen ist: 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die in diesem Rechtsstreit vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen bzw. erledigt sind, insbesondere nachdem das Verwaltungsgericht Köln im Verfahren 16 K 1278/13 mit Urteil vom 11.01.2018 entschieden hat. 2. Der Kläger verpflichtet sich, die Verfahren 1 AGH 30/17 AGH NW einerseits und 1 AGH 89/17 AGH NW andererseits in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Die Beklagte wird sich in diesen Verfahren der Erledigungserklärung des Klägers anschließen. Die Kosten der genannten Verfahren sollen gegeneinander aufgehoben werden. 3. Die Kosten des hiesigen Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und den Vergleich wird auf jeweils 24.419,20 EUR festgesetzt. Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.