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Beschluss

13 U 214/15

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0411.13U214.15.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen (1 O 178/15) vom 5. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 19.934,69 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen (1 O 178/15) vom 5. November 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 19.934,69 EUR festgesetzt. G r ü n d e : (anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO) I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 2. März 2018 Bezug genommen, dies mit der Klarstellung, dass der Passus auf Seite fünf unten des Beschlusses, der Bundesgerichthof nenne einen unzumutbaren Nachteil in seinen Entscheidungen zur Verwirkung des Rechts ein Verbraucherdarlehen zu widerrufen nicht als Voraussetzung, dahingehend zu verstehen ist, dass ein weitergehender als der in dem Beschluss zuvor dargestellte unzumutbare Nachteil nicht verlangt werde. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs, der zum Begriff des unzumutbaren Nachteils ausgeführt hat: „Damit ist nach der Grundsatzentscheidung des II. Zivilsenats vom 27. Juni 1957 (II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 52), die Bezugspunkt der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist, gemeint, dass sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, der Berechtigte werde das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen. Gerade deshalb darf es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sein, dass der Berechtigte später doch noch mit der Geltendmachung des ihm zustehenden Rechts hervortritt. Die Leistung muss also unter diesem Gesichtspunkt für den Verpflichteten nicht mehr zumutbar sein. Das wiederum bedeutet, dass es für den Tatbestand der Verwirkung auch auf das Verhalten des Verpflichteten ankommt und dass gerade auch dieses ebenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu prüfen und zu beurteilen ist (vgl.: BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17 – Rn. 21, juris). Ergänzend ist hinsichtlich eines unzumutbaren Nachteils der Beklagten zu berücksichtigen, dass der Vertrag schon nach dem Vortrag des Klägers in 2013 vollständig abgewickelt worden ist, d.h. also auch die Sicherheiten durch die Beklagten freigegeben worden sind. Bei der Sicherheitenfreigabe handelt es sich um einen bei der Prüfung des Umstandsmoments berücksichtigenden Umstand (BGH, aaO., Rn. 20) . Die Stellungnahme des Klägers im Schriftsatz vom 26. März 2018 veranlasst lediglich folgenden Ausführungen: Der Kläger wendet mit seiner Stellungnahme im Wesentlichen ein, die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichthofs zur Verwirkung weiche von der Rechtsprechung anderer Senate des Bundesgerichtshofes in erheblicher Weise ab, dies insbesondere insoweit, als nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichthofes für die Annahme der Verwirkung Kenntnis des Darlehensnehmers von seinem fortbestehenden Widerrufsrecht keine Voraussetzung ist. Insoweit bestehe insbesondere eine Divergenz zu der Rechtsprechung des IV. Zivilsenats und des Bundesverwaltungsgerichts die den Standpunkt verträten, dass die Unkenntnis oder Verkennung der eigenen Rechtsposition die Bewertung einer späten Geltendmachung des Rechts als treuwidrig ausschließe. Entsprechendes gelte nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, des Bundessozialgerichts sowie des Bundesarbeitsgerichts. Letztlich folge auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem Berechtigten die rechtzeitige Geltendmachung seines Rechts möglich und zumutbar sein müsse. Das Erfordernis, dass der Berechtigte Kenntnis von seinem Recht habe müsse, folge schließlich auch aus dem Heininger Urteil des EUGH. Der Sache nach machen die Kläger damit geltend, dass dem vorliegenden Verfahren grundsätzliche Bedeutung zukomme und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderten. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage, ob Anlass für ein Verfahren nach § 132 GVG besteht, bereits auseinandergesetzt und ausgeführt, dass die die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen beherrschenden Grundsätze klar seien (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17 –, Rn. 10 ff., juris). Er hat weiter ausgeführt: „Im Übrigen sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung an das Umstandsmoment je nach dem Recht oder Anspruch, dessen Verwirkung in Rede steht, unterschiedliche Anforderungen zu stellen (BGH, Urteile vom 19. Dezember 2000 - X ZR 150/98, BGHZ 146, 217, 222 f. und vom 6. Februar 2014 - I ZR 86/12, NJW 2014, 1888 Rn. 46). Der für die vertrags(rechts)spezifische Konkretisierung der Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen ausschließlich zuständige Senat hat keinen Anlass, nach § 132 GVG zu verfahren.“ (vgl. BGH, aaO., Rn. 22, juris) Anlass zu einer abweichenden Beurteilung sieht der Senat nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.