Beschluss
13 W 16/17
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2018:0328.13W16.17.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Tenor des Urteils des Landgerichts Köln vom 06.04.2017- 15 O 274/16 hinsichtlich der Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Tenor des Urteils des Landgerichts Köln vom 06.04.2017- 15 O 274/16 hinsichtlich der Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Gründe: I. Die Parteien haben über die Wirksamkeit eines widerrufenen Darlehens gestritten. Die Beklagte hat mit in der mündlichen Verhandlung an die Kläger übergebenem Schriftsatz vom 06.03.2017 Widerklage auf Zahlung in Höhe des von ihr errechneten Widerrufssaldos von 29.593,26 € und Wertersatzes auf den Saldo in Höhe des Vertragszinses seit dem Widerrufszeitpunkt erhoben. Den Klägern, die sich in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2017 vorbehalten haben, die Hilfswiderklage anzuerkennen, ist auf ihren Antrag hin zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 06.03.2017 ein zweiwöchiger Schriftsatznachlass gewährt worden. Mit Schriftsatz vom 14.03.2017 haben sie die Hilfswiderklage, für den Fall dass die innerprozessuale Bedingung für die Bescheidung der Hilfswiderklage eintreten sollte, anerkannt (GA Bl. 127) und dabei ausdrücklich den Wertersatzanspruch in Höhe von 4,4% ausgenommen. Mit Urteil vom 06.04.2017 hat das Landgericht Köln – 15 O 274/16 – festgestellt, dass der zwischen den Klägern und der Beklagten vereinbarte Darlehensvertrag Nr. xxxxxx vom 04.06.2003 durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist und die Kläger der Beklagten zum Stichtag 01.05.2016 keinen über den Betrag von 29.388,75 € hinausgehenden Betrag schulden. Auf die Hilfswiderklage hat es die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 29.593,620 € nebst Zinsen abzüglich zwischen dem 30.04.2016 und 28.02.2017 geleisteter im Einzelnen spezifizierter Zahlungen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites hat es den Klägern zu je 21 % und der Beklagten zu 58 % auferlegt. Zur Begründung der Kostenentscheidung hat es ausgeführt, die Vorschrift des § 93 ZPO komme den Klägern nicht zu Gute, weil sie dadurch Klageveranlassung gegeben hätten, dass sie nach dem Widerruf die errechnete Forderung nicht gezahlt, sondern Feststellungsklage erhoben hätten. Die Kläger, denen das Urteil am 18.04.2017 zugestellt worden ist, wenden sich mit ihrer am 27.04.2017 bei Gericht eingegangenen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung (§ 99 Abs. 2 ZPO) (GA Bl. 161 ff.). Sie sind der Auffassung, die Kosten des Rechtsstreits hätten der Beklagten insgesamt auferlegt werden müssen. Sie hätten der Beklagten keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Es sei die Beklagte gewesen, die die Wirksamkeit des Widerrufs zu negieren versucht habe. Die Beklagte habe - unstreitig - die noch offene Valuta nach Saldierung vor Erhebung der Hilfswiderklage zu keinem Zeitpunkt angefordert und erst mit der Hilfswiderklage die aus ihrer Sicht bestehenden Ansprüche beziffert. Sie, die Kläger, hätten den geltend gemachten Anspruch sofort anerkannt. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 08.05.2017 (GA Bl. 183) nicht abgeholfen. Die Kläger hätten durch ihr weiteres prozessuales Verhalten gezeigt, dass es einer Titulierung des Anspruchs bedürfe, denn trotz Anerkenntnisses sei eine Zahlung des geschuldeten Betrages nicht erfolgt. Die Notwendigkeit der Titulierung komme auch darin zum Ausdruck, dass sich die Kläger darauf berufen hätten, dass die Beklagte durch die Grundschuld gesichert sei und die Löschungsbewilligung zurückhalten könne. II. Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 99 Abs. 2 S. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise erhobene sofortige Beschwerde der Kläger hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat den Klägern zu Unrecht die Kosten des Verfahrens auferlegt, soweit diese auf die von ihnen anerkannte Hilfswiderklageforderung entfallen. Dies folgt aus § 93 ZPO, wonach dem Kläger die Prozesskosten zur Last fallen, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt (unten a)) und nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat (unten b)). a) Das von den Klägern im Schriftsatz vom 14.03.2017 erklärte Anerkenntnis erfolgte - „sofort" im Sinne des § 93 ZPO. Die Widerklage war erst mit Schriftsatz vom 06.03.2017, bei Gericht eingegangen am 07.03.2017, erhoben worden. Das Anerkenntnis erfolgte sodann innerhalb die den Klägern, die in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2017 zur Hilfswiderklage nicht verhandelt haben, auf deren Antrag hin gewährten 2-wöchigen Schriftsatznachlassfrist. Dies reicht zur Annahme eines sofortigen Anerkenntnisses aus (vgl.: BeckOK ZPO/Jaspersen, 27. Ed. 1.12.2017, ZPO § 93 Rn. 99). b) Die Kläger haben auch keinen Anlass zur Erhebung der Hilfswiderklage gegeben. Die Kostenregelungen der deutschen Verfahrensgesetze werden von dem Gedanken der Billigkeit, insbesondere dem Veranlasserprinzip, beherrscht. Auch der Grundsatz, dass bei streitigen Verfahren die Prozesskosten regelmäßig von dem unterlegenen Teil zu tragen sind, ist daraus abgeleitet, denn wer unterliegt, hat die Vermutung gegen sich, zum Streit Anlass gegeben zu haben. Dies zeigt insbesondere die Bestimmung des § 93 ZPO, die die Regelung des § 91 ZPO aus Billigkeitsgründen durchbricht. Sie dient damit zugleich dem Schutz des Beklagten (bzw. hier der Kläger und Widerbeklagten) vor übereilten Klagen und der Vermeidung unnötiger Prozesse (BGH, NJW 2006, 2490, 2491 m.w.Nachw.). Vor diesem Hintergrund ist von einer Veranlassung zur Klageerhebung immer dann auszugehen, wenn das Verhalten des Beklagten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (allgemeine Meinung, vgl. etwa BGH, NJW 1979, 2040; 2041; BGH, NJW-RR 2005, 1005, 1006; BGH NJW 2006, 2490, 2491; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 93 Rdn. 3 m.w.Nachw.). In diesem Sinne gibt der Schuldner z.B. dann Anlass zur Klageerhebung, wenn er eine fällige Forderung trotz Aufforderung durch den Gläubiger nicht bezahlt (BGH, NJW 1979, 2040, 2041), während es - bei der gebotenen verständigen Betrachtung - regelmäßig an einem Klageanlass fehlt, wenn der Beklagte nicht vorprozessual erfolglos zur Leistung aufgefordert worden ist (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 999, 1000; BGH, NJW 2006, 2490, 2491) und er sich weder in Verzug befand noch den Anspruch bestritten oder die Leistung verweigert hat (BGH, NJW-RR 2004, 999, 1000; OLG Köln. Urt. v. 6.10.2016 - 7 U 131/16 = BeckRS 2016, 17944; ebenso Zöller/Herget, a.a.O., § 93 Rdn. 6 Stichwort „Aufforderung; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 93 Rdn. 11). Weil es für die Frage der Klageveranlassung allein auf das vorprozessuale Verhalten des Beklagten ankommt, ist es dabei nach herrschender und zutreffender Auffassung ohne Belang, ob der Beklagte die Hauptsacheforderung gleichzeitig mit oder zeitnah zum Anerkenntnis erfüllt (vgl. etwa BGH, NJW 1979, 2040, 2041; OLG München, MDR 2003, 1134; OLG Köln, Urteil vom 06.10.2016 - 7 U 131/16 - 7 U 131/16 = BeckRS 2016, 17944). Nach diesem Maßstab hatte die Beklagte keinen Anlass zu der Annahme, es bedürfte der Erhebung einer Widerklage, um die Kläger zur Zahlung des Widerrufssaldos zu bewegen. Angesichts der im vorliegenden Verfahren vertretenen Rechtsstandpunkte und des von den Klägern formulierten Klageantrages sprach bei verständiger Betrachtung nichts dagegen - sondern alles dafür -, dass die Kläger entsprechend der von ihnen zur Wirksamkeit des Widerrufs vertretenen Auffassung die Widerklageforderung beglichen hätten, wenn sie hierzu von der Beklagten entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen vor Erhebung der Widerklage aufgefordert worden wären. Der mit dem Anerkenntnis erteilte Hinweis, die Forderung der Beklagten sei grundpfandrechtlich besichert, beschreibt die rechtliche Lage zutreffend und lässt in der vorliegenden Konstellation keinen Rückschluss darauf zu, die Beklagte werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu ihrem Recht kommen. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht im Hinblick darauf veranlasst, dass die Kläger den von der Beklagten mit der Hilfswiderklage geltend gemachten Wertersatzanspruch aus dem Anerkenntnis ausgenommen haben (GA Bl. 127). Ein Teilanerkenntnis ist im Rahmen von § 93 ZPO zulässig, wenn der (Wider-)Beklagte zur Teilleistung berechtigt ist. § 93 ZPO passt insoweit die prozessuale Situation an die materielle Rechtslage gemäß § 266 BGB an (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, 27. Ed. 1.12.2017, ZPO § 93 Rn. 24). Eine Teilleistung im Sinne von § 266 BGB liegt bei der vollständigen Erfüllung eines selbständigen (Teil-)Anspruchs nicht vor. § 266 BGB greift nicht ein, wenn sich aus einem Schuldverhältnis mehrere selbständige Forderungen ergeben und der Schuldner nur einzelne davon erfüllt. Von einer Mehrheit selbständiger Forderungen ist auch dann auszugehen, wenn der Hauptanspruch mit Nebenansprüchen zusammentrifft, die auf einer selbständigen Rechtsgrundlage beruhen. Auch in diesem Fall findet § 266 BGB keine Anwendung, so dass der Schuldner nur die Haupt- oder die Nebenforderung erfüllen kann, ohne dass der Gläubiger diese Leistung zurückweisen könnte. In Anwendung vorstehenden Maßstabes greift § 266 BGB hier nicht ein. Bei dem von den Klägern nicht anerkannten Wertersatzanspruch handelt es sich um einen selbständigen (Teil-)Anspruch aus dem Rückgewährschuldverhältnis. Das Teilanerkenntnis war damit zulässig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Beschwerdewert: bis zu 5.000,00 € (§ 3 ZPO, Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens soweit diese nach der angefochtenen Entscheidung den Klägern zur Last fallen.)