I. Die Entscheidungen über den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung des Verfolgten nach Belgien zur Strafverfolgung für zulässig zu erklären, sowie die Entscheidung über den Antrag des Verfolgten, seine Übergabe wegen Bestehens eines Auslieferungshindernisses gemäß § 73 IRG für unzulässig zu erklären, werden zurückgestellt. II. Vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe in Belgien erachtet der Senat es für erforderlich, die belgischen Behörden um die Beantwortung folgender Fragen zu bitten: 1. In welche Haftanstalt (genaue namentliche Bezeichnung) wird der Verurteilte nach erfolgter Auslieferung voraussichtlich aufgenommen und in welcher Haftanstalt (genaue namentliche Bezeichnung) wird er während der Dauer des Freiheitsentzuges voraussichtlich inhaftiert sein? 2. Entsprechen die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen in dieser/diesen Haftanstalt/Haftanstalten den Anforderungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere im Sinne von Art. 3 dieser Konvention (keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung von Häftlingen), bzw. den Mindestgrundsätzen für die Behandlung der Gefangenen der Vereinten Nationen (vom 13. Mai 1977) und / oder den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen vom 11. Januar 2006. Insoweit wird um Informationen über die Haftbedingungen in der/den namentlich benannten Haftanstalt/Haftanstalten insbesondere im Hinblick auf folgende Umstände gebeten: Zahl der Haftplätze, Gesamtzahl der Gefangenen, Größe der Hafträume und deren Belegung. Ergänzend wäre es hilfreich, wenn weitere Angaben zu der Ausstattung der Haftanstalt mit sanitären Einrichtungen, den Verpflegungsbedingungen, der Art und Bedingungen des Zugangs der Häftlinge zu medizinischer Versorgung, der Anzahl der Stunden, die die Häftlinge außerhalb ihres Haftraumes verbringen dürfen, gemacht werden würden. III. Der Antrag des Verfolgten, den Auslieferungshaftbefehl vom 14.02.2018 aufzuheben, wird zurückgewiesen. IV. Gegen den Verfolgten wird die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. G r ü n d e : I. 1. Die belgischen Behörden ersuchen mit SIS-Ausschreibung vom 29.10.2017 (SIDN: BEC000000235353000001) um die Auslieferung des Verfolgten aus Deutschland nach Belgien zum Zwecke der Strafvollstreckung. Gegen ihn besteht ein Europäischer Haftbefehl der Staatsanwaltschaft in Antwerpen (Belgien) vom 29.10.2017 (Az. 17NZ4773). Der Verfolgte ist durch Urteil des Gerichts in Antwerpen vom 21.03.2017 (Az. AN37.F1.108132/16, Urteil 1451) wegen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden, die er noch vollständig verbüßen muss. Konkret wird ihm ausweislich der SIS-Ausschreibung Folgendes zur Last gelegt: „ Die Geschädigte J.I. wurde im Juni 2015 in Nigeria angeworben und nach Europa geschleust. Vor ihrer Abreise aus Nigeria unterzog sie sich einem Voodoo-Ritual, bei dem sie mehrmals sagen musste, dass sie, wenn sie ihre Schulden nicht bezahlen oder ihre "Madam" bei der Polizei anzeigen werde, sterben werde. Angeblich musste sie an ihre "Madam" für die Reise nach Europa 35.000 Euro zahlen. Sie reiste auf dem Landweg nach Libyen und anschließend in einem Schlauchboot über das Mittelmeer nach Italien, wo sie in einem Notlager blieb. Dort wurde sie von P in Velance abgeholt und nach Lille/Frankreich gebracht, wo sie Asyl beantragen musste. Sie blieb bei P in Roubaix, wo sie einige Tage später von ihrer Madam (B U) abgeholt wurde. Dann reiste sie zusammen mit B und P nach Antwerpen (BE), wo sie in einer Bar als Prostituierte arbeiten musste, um ihre Schulden zu begleichen. Sie musste die ganze Nacht lang arbeiten und noch am selben Tag ihre Einnahmen an B abgeben. Wenn sie zu wenig verdient hatte, wurde sie von B übel beschimpft. Auch die Sozialhilfe, die sie in Lille bezog (nachdem sie Asyl beantragt hatte) musste sie an B abgeben. Außerdem musste sie für B U Kuchen backen, die sie an verschiedene afrikanische Geschäfte liefern musste, und wurde angewiesen, über ein afrikanisches Geschäft in Antwerpen Geld zu überweisen oder überweisen zu lassen, um die Schleuser zu bezahlen. P tätigte Geldüberweisungen, die unmittelbar mit der Schleusung von J.I. in Verbindung gebracht werden können, und war auch Begünstigter zweier Geldüberweisungen von B U, in deren Wohnung in Antwerpen P regelmäßig gesehen wurde.“ 2. Der Verfolgte ist am 07.02.2018 festgenommen worden und am gleichen Tag von dem Amtsgericht Siegburg zu dem Auslieferungsersuchen angehört worden. Er hat sich weder mit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren einverstanden erklärt noch auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet. Er hat geäußert, weder eine Anklageschrift erhalten noch in Antwerpen vor Gericht gestanden zu haben, von dem Strafverfahren habe er keine Kenntnis. Zur Sache hat er angegeben, dass er die Geschädigte in Frankreich kennengelernt habe und ihr eine Fahrt nach Lille bezahlt habe, wie sie nach Belgien gekommen sei, wisse er nicht; mit Geldschmuggel und Prostitution habe er nichts zu tun. 3. Der Senat hat mit Beschluss vom 14.02.2018 (Az. 6 AuslA 203/17 - 14 -) die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.03.2018 hat der Verfolgte beantragt, den Auslieferungshaftbefehl vom 14.02.2018 aufzuheben, hilfsweise außer Vollzug zu setzen und die Überstellung wegen Bestehen eines Auslieferungshindernisses gemäß § 73 IRG für unzulässig zu erklären. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die vermeintlich der EMRK widersprechenden Haftbedingungen in Belgien verwiesen; darüber hinaus werden weitere Ausführungen betreffend die Fluchtgefahr gemacht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat die Akten mit Verfügung vom 16.03.2018 vorgelegt und beantragt, unter Zurückweisung der Anträge des Verfolgten dessen Auslieferung nach Belgien für zulässig zu erklären sowie Haftfortdauer zu beschließen. II. 1. Die Entscheidungen über den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung des Verfolgten nach Belgien zur Strafvollstreckung für zulässig zu erklären, sowie über den Antrag des Verfolgten, seine Überstellung für unzulässig zu erklären, waren zurückzustellen. Die Auslieferung könnte vorliegend für unzulässig zu erklären sein, wenn ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 IRG bestehen würde. Dies wäre der Fall, wenn diesen im Falle seiner Auslieferung nach Belgien im dortigen Strafvollzug Haftbedingungen erwarten würden, die den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen nicht genügen. Die Anforderungen, die Art. 3 EMRK normiert, gehören gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV zu den von § 73 IRG in Bezug genommenen Grundsätzen aus Art. 6 EUV (vgl. OLG München, Beschluss vom 13.04.2017, Az. 1 AR 126/17, juris). Der Europäische Gerichtshof hat auf zwei Vorlageverfahren des Oberlandesgerichts Bremen – betreffend die Haftbedingungen in Ungarn (vgl. Hanseatisches OLG Bremen, EuGH-Vorlage vom 23.07.2015, NStZ-RR 2015, 322) sowie die Haftbedingungen in Rumänien (vgl. Hanseatisches OLG Bremen, EuGH-Vorlage vom 08.12.2015, NJW-Special 2016, 122) – mit Urteil vom 05.04.2016 (Az. C-404/15 und C-659/15 PPU, NStZ, 2016, 542) klargestellt, dass der in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) (im folgenden Rahmenbeschluss 2002/584/JI) verankerten Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens die Mitgliedstaaten zu Beachtung eines Europäischen Haftbefehls verpflichtet. Lediglich die abschließend im Rahmenbeschluss 2002/584/JI aufgezählten Zurückweisungsgründe dürfen zur Ablehnung der Überstellung führen. Allerdings ist unter außergewöhnlichen Umständen eine Beschränkung der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten möglich. Außergewöhnliche Umstände können darin liegen, dass das in Art. 4 der EU-Grundrechtscharta aufgestellte Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung verletzt wird. Die vollstreckende Justizbehörde/das zur Entscheidung berufene Gericht haben daher zu prüfen, ob objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben vorliegen, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmter Haftanstalten betreffender Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat belegen. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtscharta ausgesetzt sein wird. Dazu können nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI unter Beachtung der Frist des Art. 17 Nachfragen an die Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats gestellt werden (vgl. EuGH, NStZ, 2016, 542). Gemessen an diesen Maßstäben wäre die Auslieferung nach Belgien dann unzulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu befürchten wäre, dass die Haftbedingungen, die dem Verfolgten in Belgien drohen, den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards nicht genügen. Solche Anhaltspunkte ergeben sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 16.05.2017 (Az. 37768/13 und 36467/14), mit der das Königreich Belgien wegen Verstoßes gegen Artikel 3 EMRK aufgrund unzureichender Haftbedingungen wegen u.a. zu geringer Größe der Hafträume, zu seltener Möglichkeit der Nutzung der sanitären Einrichtungen und zu geringer Stundenzahl, die außerhalb der Hafträume verbracht werden kann, verurteilt worden ist. Darüber hinaus hat der Pflichtbeistand des Verfolgten zutreffend auf den Bericht des Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Strafe des Europarates (CPT) vom 13.07.2017, der unmenschliche und erniedrigende Gefängnisbedingungen in Belgien zum Gegenstand hatte, hingewiesen. Insofern hat das Komitee am 08.03.2018 einen aktuellen Bericht zur derzeitigen Situation in belgischen Gefängnissen veröffentlicht, worin zwar zunächst auf die Anstrengungen der belgischen Behörden unter anderem zur Verbesserung der Behandlung von inhaftierten Personen und deren Haftbedingungen verwiesen wird, zugleich aber werden weitere Maßnahmen angemahnt. Konkret heißt es in der am selben Tage veröffentlichen Presseerklärung des Komitees: „Dem Bericht zufolge schienen die Strafvollzugsbeamten im Allgemeinen darauf bedacht, einen guten Umgang mit den Häftlingen zu pflegen, und in der Lage zu sein, Risikosituationen möglichst rasch zu entschärfen. Andererseits werden auch glaubwürdige Beschuldigungen in Bezug auf vor Kurzem erfolgte körperliche Misshandlungen von männlichen Häftlingen durch bestimmte Strafvollzugsbeamte, einschließlich leitenden Beamten, erwähnt. Was die Haftbedingungen im Strafvollzug angeht, war generell der Gegensatz zwischen dem kürzlich erbauten Gefängnis von Leuze-en-Hainaut und den anderen besuchten Gefängnissen, in denen die Leitungen und das Personal mit der allgemeinen Überbelegung in größtenteils veralteten Einrichtungen zurechtkommen mussten, auffallend. Das CPT begrüßt im Übrigen die unternommenen Anstrengungen zur Bekämpfung der Überbelegung, weist jedoch darauf hin, dass das Augenmerk nicht zu sehr auf die Erhöhung der Anzahl der Gefängnisplätze gerichtet werden sollte. Der Mangel an organisierten Aktivitäten, der in den besuchten Gefängnissen beobachtet wurde, gibt Grund zur Sorge. Das Komitee erinnert daran, dass diese Situation schwerwiegende Folgen haben kann (Zunahme der Spannungen, von Frust und Gewalt, erhöhtes Radikalisierungsrisiko usw.). Die Weiterentwicklung der Strafvollzugsanstalten hatte zwar im Allgemeinen deutliche Auswirkungen auf den Umgang mit der Überbelegung und die materiellen Haftbedingungen. Doch trotz des Rückgangs der durchschnittlichen Überbelegungsrate (die zum Zeitpunkt des Besuchs allerdings bei über 16 % lag) bot das Phänomen in bestimmten Einrichtungen weiterhin Anlass zu ernster Besorgnis, insbesondere im Gefängnis von Saint-Gilles (mit einer Überbelegungsrate von mehr als 50 %).“ Vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten nach Belgien sind hiernach gemäß den vorstehend aufgeführten Fragestellungen entsprechende Angaben der belgischen Behörden im Hinblick auf die den Verfolgten erwartenden Haftbedingungen einzuholen. Aufgrund der seit dem 07.02.2018 gegen den Verfolgten vollzogenen Auslieferungshaft geht der Senat davon aus, dass spätestens bis zum 02.05.2018 entsprechende Erklärungen abgegeben werden. 2. Der Antrag des Verfolgten auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls war zurückzuweisen, da die Voraussetzungen der Auslieferungshaft auch unter Berücksichtigung seines Vortrags im anwaltlichen Schriftsatz vom 07.03.2018 weiterhin gegeben sind. a) So steht es einer Fortdauer der Auslieferungshaft nicht entgegen, dass der Verfolgte behauptet, die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen zu haben. Denn dem Senat ist bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung – und gleiches gilt für die Entscheidung über Anordnung oder Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft – eine Prüfung des Tatverdachts grundsätzlich verwehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.1983, 4 StR 23/83, BGHSt 32, 314; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, IRG, 5. Aufl., § 10 Rn. 29 f, 36 ff). Eine solche Prüfung ist nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen zulässig und geboten, wenn und soweit etwa hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, es sich um politische bzw. militärische Tatvorwürfe handelt oder besondere Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, dass gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde (vgl. BGH, aaO; Senat, Beschluss vom 05.04.2017, 6 AuslA 51/17-31-, Beschluss vom 06.11.2011, 6 AuslA 84/11-58-). Für eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nichts ersichtlich. b) Ebenso wenig steht es der Auslieferungshaft im gegenwärtigen Verfahrensstadium entgegen, dass der Verfolgte nach Aktenlage in Abwesenheit verurteilt worden ist. Zwar liegt ein Auslieferungshindernis nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG vor, wenn bei Ersuchen zum Zweck der Strafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist. Vorliegend ist die Auslieferung abweichend von § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG jedoch gemäß § 83 Abs. 4 IRG zulässig. Hiernach ist die Auslieferung trotz Abwesenheit zulässig, wenn der verurteilten Person unverzüglich nach ihrer Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt werden wird und die verurteilte Person über ihr in § 83 Abs. 3 S. 2 IRG genanntes Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird. Die belgischen Behörden haben eine entsprechende Zusicherung im Europäischen Haftbefehl vom 29.10.2017 betreffend die Zustellung und Belehrung abgegeben und auf die Möglichkeit des Widerspruchs innerhalb von 15 Tagen oder der Berufung innerhalb von 30 Tagen hingewiesen. 3. Schließlich kommt eine – ebenfalls im Schriftsatz vom 07.03.2018 beantragte – Außervollzugsetzung des Haftbefehls des Senats vom 14.02.2018 nicht in Betracht. a) Die formellen Voraussetzungen für den Vollzug der Auslieferungshaft liegen vor. Der Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Antwerpen vom 29.01.2017 ist nach §§ 79 Abs.1, 83a Abs. 1 IRG als Auslieferungsersuchen einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates anzusehen. Er enthält alle nach § 83a Abs. 1 IRG notwendigen Angaben. Insbesondere ist die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat nach Zeit und Ort unter Angabe der nach dem belgischen Recht einschlägigen Gesetzesbestimmungen hinreichend konkretisiert. b) Es besteht zudem der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Begründung des Auslieferungshaftbefehls vom 14.02.2018 Bezug genommen wird. Die Darlegungen im anwaltlichen Schriftsatz des Pflichtbeistands vom 07.03.2018, wonach der Verfolgte lediglich aus Kostengründen den Hin- und Rückflug nach Spanien getrennt gebucht hätte, jedoch tatsächlich über ein Rückflugticket nach L/C verfügt habe, und er zudem eine gefestigte familiäre Beziehung zu seiner in T lebenden Lebensgefährtin und deren Kinder habe, vermögen nichts daran zu ändern, dass der Verfolgte, der sich in den vergangenen Jahren in vielen europäischen Ländern aufgehalten hat und u.a. über gültige italienische Ausweispapiere verfügt, Kontakte zumindest nach Italien (dort lebt sein Vater) und nach Madrid (den dort lebenden „Onkel“ oder „Cousin“ wollte er nach seinen Angaben besuchen), unterhält. Auch lebt nach seinen Angaben ein Verwandter in B2, so dass nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden kann, dass er nach einer eventuellen Haftentlassung zu seiner Lebensgefährtin nach T zieht. Zumal es in dieser Beziehung, wenn sie auch von seinem Pflichtbeistand als gefestigt bezeichnet wird, schon mindestens einen Streit gab, der zu einer Anzeige des Verfolgten wegen Körperverletzung durch seine Lebensgefährtin führte, wenn auch dieses Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Nach alldem ist vor dem Hintergrund der ihm in Belgien drohenden Strafverfolgung nicht damit zu rechnen, dass er sich dem weiteren Verfahren freiwillig stellen wird. c) Der Vollzug der Auslieferungshaft ist auch weiterhin verhältnismäßig. Zwar sieht sich der Senat vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung gehalten, verschiedene Fragen an die belgischen Behörden bezüglich der dortigen Haftbedingungen zu übermitteln, doch rechnet der Senat mit einer zeitnahen, nämlich innerhalb der erbetenen Frist bis zum 02.05.2018 erfolgenden, Antwort der belgischen Behörden. Demgegenüber fallen die in die Abwägung einzubeziehenden maßgeblichen Umstände – namentlich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat, die ihm in dem ersuchenden Staat drohende Freiheitsstrafe einerseits sowie seine zahlreichen Kontakte innerhalb Deutschlands und ins europäische Ausland und die offenbar nicht konfliktlose Beziehung zu seiner Lebensgefährtin andererseits erheblich ins Gewicht, weswegen mildere Mittel, insbesondere eine Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls, die Durchführung des Auslieferungsverfahrens nicht hinreichend gewährleisten können. 4. Den Ausführungen unter Ziffer 2. und 3. entsprechend war die Anordnung der Haftfortdauer aufgrund der im Beschluss des Senats vom 14.02.2018 aufgeführten Gründe geboten.