Beschluss
4 U 5/18
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2018:0319.4U5.18.00
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Aachen - 1 O 128/17 - vom 30. November 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 350.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Aachen - 1 O 128/17 - vom 30. November 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 350.000 € festgesetzt. G r ü n d e: I. 1. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs ihrer auf Abschluss von zwei Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen. a) Die Kläger schlossen als Darlehensnehmer mit der Beklagten im April 2010 zwecks Finanzierung einer Immobilie zwei Darlehensverträge über einen Nennbetrag von 80.000 € und 140.000 €; zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente unter anderem ein Grundpfandrecht (vgl. Anlage K 1 – AnlH). Im Zuge des Vertragsschlusses wurde die Kläger jeweils über ihr Widerrufsrecht belehrt (vgl. Anlage K 1 - AnlH). Wegen der getroffenen Feststellungen, der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge der Kläger, die die Widerrufsbelehrungen in mehrfacher Hinsicht für fehlerhaft erachten und im Mai 2016 den Widerruf erklärt haben, wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf das landgerichtliche Urteil (GA 72 ff.) Bezug genommen. b) Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klageabweisung hat es im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klage sei, soweit die Kläger Feststellung begehrten, wegen des Vorrangs der Leistungsklage bereits unzulässig. Sie sei im Übrigen unbegründet, weil die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen zutreffend gewesen seien und insbesondere den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF geregelten Deutlichkeitsgebots genügten. So habe die Widerrufsbelehrung die Kläger entsprechend dem damals maßgeblichen Gesetzeswortlaut richtig über den Beginn der Widerrufsfrist informiert, was auch der Bundesgerichtshof (WM 2016, 2215) bestätigt habe; dies gelte auch für die eingefügten Fußnoten, die unbedenklich seien. Da die Widerrufsbelehrungen die Kläger zutreffend über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt hätten, komme es auf die Frage, ob die Belehrungen dem Muster der BGB-InfoV entsprochen hätten, nicht an. Eine Europarechtswidrigkeit der Vertragsgestaltung sei nicht erkennbar, zumal die von den Klägern angeführte Richtlinie 2008/48/EG - wie von den Klägern selbst ausgeführt - auf grundpfandrechtlich besicherte Verbraucherdarlehensverträge sachlich nicht anwendbar sei; auch eine analoge Anwendung der Richtlinienbestimmungen sei nicht veranlasst. Ferner seien die gemäß § 492 BGB aF erforderlichen Pflichtangaben enthalten. Schließlich bestehe mangels Entscheidungserheblichkeit keine Verpflichtung zur Vorlage nach Art. 267 AEUV. 2. a) Hiergegen wendet sich die Berufung der Kläger, mit der diese unter Vertiefung ihrer Ausführungen ihre Klageforderungen weiter verfolgen. Sie sind weiterhin der Auffassung, dass sie ihren Widerruf fristgerecht erklärt hätten, weil aufgrund der dem gesetzlichen Deutlichkeitsgebot nicht gerecht werdenden Widerrufsbelehrungen die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Außerdem machen sie - erstmals mit der Berufung - geltend, ihnen sei keine der in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF aufgeführten Dokumente zur Verfügung gestellt worden. So habe die Beklagte als Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist das Erhalten einer Vertragsurkunde des Darlehensvertrages gesetzt, wozu die Unterschriften beider Vertragsparteien auf der Originalurkunde erforderlich sei; auch sei ihnen diese Information nicht nach Vertragsschluss übergeben worden. Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Aachen - 1 O 128/17 - vom 30. November 2017 1. festzustellen, dass die Darlehen mit der Kontonummer 6xx30xx45x und 6xx01xx39x von den Klägern wirksam widerrufen wurden und sich jeweils in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger auf der Grundlage des Widerrufs eine Endabrechnung des Darlehensvertrages mit der Kontonummer 6xx30xx45x und 6xx01xx39x und des sich daraus jeweils ergebenden Rückgewährschuldverhältnisses zum 18.06.2016 zu erteilen; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages Kontonummer 6xx30xx45x und 6xx01xx39x mit den Klägern in Verzug befindet und den Klägern als Gesamtgläubigern Ersatz für jeden Schaden schuldet, der diesen durch die Verweigerung der Anerkennung des Widerrufs nach dem 18.06.2016 entstanden ist; 4. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, aus der Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung in Höhe von 220.000 €, jeweils nebst Zinsen zu Lasten des Grundstückes A-Straße 20, B, eingetragen im Grundbuch von C, Bl. 1248, Flur 28, Nr. 19, hinsichtlich der Ansprüche aus dem Darlehen zu der Kontonummer 6xx30xx45x und 6xx01xx39x, Rechte herzuleiten. 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Freigabe der Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung in Höhe von 220.000,00 €, jeweils nebst Zinsen zu Lasten des Grundstückes A-Straße 20, B, eingetragen im Grundbuch von C, Bl. 1248, Flur 28, Nr. 19, hinsichtlich der Ansprüche aus Rückgewährschuldverhältnis zu dem Darlehen zu der Kontonummer 6xx30xx45x und 6xx01xx39x zu erteilen. 6. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von der Inanspruchnahme der Kostenrechnung der D-Rechtsanwälte zu deren Aktenzeichen 3xx/16 in Höhe eines Betrages von 5.931,79 € freizustellen. Hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 1 als unzulässig angesehen wird, beantragen die Kläger, a) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 126.564,49 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins aus einem Betrag von 795,67 € seit dem 31.08.2010, 30.09.2010, 29.10.2010, 30.11.2010, 31.01.2011, 28.02.2011, 31.03.2011, 29.04.2011, 31.05.2011, 30.06.2011, 29.07.2011, 31.08.2011, 30.09.2011, 31.10.2011, 30.11.2011, 30.12.2011, 31.01.2012, 29.02.2012, 30.03.2012, 30.04.2012, 31.05.2012, 29.06.2012, 31.07.2012, 31.08.2012, 28.09.2012, 31.10.2012, 30.11.2012, 28.12.2012, 31.01.2013, 28.02.2013, 28.03.2013, 30.04.2013, 31.05.2013, 28.06.2013, 31.07.2013, 30.08.2013, 30.09.2013, 31.10.2013, 26.11.2013, 30.12.2013, 30.01.2014, 03.03.2014, 31.03.2014, 30.04.2014, 30.05.2014, 30.06.2014, 30.07.2014, 01.09.2014, 30.09.2014, 30.10.2014, 01.12.2014, 30.12.2014, 30.01.2015, 02.03.2015, 30.03.2015, 30.04.2015, 01.06.2015, 30.06.2015, 30.07.2015, 31.08.2015, 30.09.2015, 30.10.2015, 30.11.2015, 30.12.2015, 01.02.2016, 01.03.2016, 31.03.2016, aus einem Betrag von 3.000 € seit dem 30.12.2010, aus einem Betrag von 7.000 € seit dem 30.09.2011, 30.11.2012, 26.11.2013, 30.05.2014, 01.06.2015, aus einem Betrag von 273,34 € seit dem 30.09.2010, aus einem Betrag von 740 € seit dem 30.12.2010, 30.03.2010, 30.06.2011, aus einem Betrag von 1.127,48 € seit dem 30.09.2011, 30.12.2011, 30.03.2012, 26.06.2012, 28.09.2012, 28.12.2012, 28.03.2012, 28.06.2013, 30.09.2013, 30.09.2013, 30.12.2013, 31.03.2014, 30.06.2014, 30.09.2014, 30.12.2014, 30.03.2015. 30.06.2015, 30.09.2015, 30.15.2015, 31.03.2016, sowie Zinsen in Höhe von jeweils 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 795,67 € seit dem 02.05.2016, 31.05.2016, 30.06.2016, 01.08.2016, 31.08.2016, 30.09.2016, 31.10.2016, 30.11.2016, 30.12.2016, aus einem Betrag von 1.127,48 € seitdem 30.06.2016, 30.09.2016, 30.12.2016, zu zahlen. b) festzustellen, dass die Kläger seit dem 17.05.2016 keine vertragsgemäßen Zins- und Tilgungsleistungen mehr an die Beklagte aus dem Darlehen zur Kontonummer 6xx30xx45x und 6xx01xx39x mehr schulden und die Beklagte verpflichtet ist, weitere Vorbehaltszahlungen der Kläger an die Beklagte nach dem 31.12.2016 bis zur Rechtskraft des Urteils in dieser Sache nebst Zinsen in Höhe 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Zahlungseingang bei der Beklagten an die Kläger als Gesamtschuldner zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. b) Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Februar 2018 (GA 228 ff.) darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zu diesem Hinweis haben die Kläger innerhalb der ihnen gesetzten Frist mit Schriftsatz vom 16. März 2018 (GA 256 ff.) Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn sie hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Begründung wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf den im Beschluss vom 20. Februar 2018 dokumentierten Hinweis des Senats Bezug genommen, an dem der Senat auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Kläger vom 16. März 2018 festhält. Da die Stellungnahme sich in weiten Teilen in der Wiederholung bereits früher vorgetragener und im Hinweisbeschluss berücksichtigter Erwägungen erschöpft und die von der Berufung aufgeworfenen Fragen nach Auffassung des Senats höchstrichterlich geklärt sind, beschränkt sich der Senat auf die nachfolgende ergänzende Begründung: a) Der Senat nimmt zur Kenntnis, dass die Kläger unter Ziffer II ihrer Stellungnahme den unter Ziffer 1 des Hinweisbeschlusses dokumentierten Standpunkt des Senats, dass die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen hinreichend deutlich über die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist informierten, nicht teilt, sieht sich jedoch hierdurch nicht veranlasst, seinen - im Einklang mit der dort bereits zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung stehenden - Rechtsstandpunkt aufzugeben. Der Senat bleibt in diesem Zusammenhang auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Kläger in Übereinstimmung mit der - soweit ersichtlich einhelligen - Rechtsprechung der Oberlandesgerichte dabei, dass es für die Erteilung einer Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrages nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF ausreicht, wenn dem Verbraucher ein nicht unterzeichneter Ausdruck des mit dem von ihm unterzeichneten Exemplar übereinstimmenden Textes der von ihm abgegebenen Vertragserklärung zur Verfügung gestellt wird; insofern wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen unter Ziffer 1 a) bb) des vorgenannten Hinweisbeschlusses verwiesen, denen die Stellungnahme nichts Durchgreifendes entgegenzuhalten vermag. b) Soweit die Kläger unter Ziffer II weiterhin versuchen, aus dem Umstand, dass ihnen zum Darlehensvertrag Nr. 6xx30xx45x versehentlich das zum Verbleib beim Kreditinstitut bestimmte Exemplar der Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden ist, eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung herzuleiten, vermögen sie aus den durch den Senat unter Ziffer 2 a) des Hinweisbeschlusses ausgeführten Gründen damit nicht durchzudringen. Dass auf diesem Exemplar weder eine Nennung des Sachbearbeiters noch dessen Unterschrift enthalten ist, ist für das Verständnis der Widerrufsbelehrung ohne Bedeutung. c) Die von den Klägern unter Ziffer III erneut aufgegriffene weiße Lücke im Belehrungsfehler stellten keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot dar. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits bestätigt (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16 -, WM 2017, 1901 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2017 - XI ZR 108/17, XI ZR 109/17 -, jeweils Rn. 7). Der Umstand, dass die Kläger die durch den Senat zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung unkommentiert lassen und sie stattdessen ihren Standpunkt auf einen überholten unveröffentlichten Beschluss des OLG Celle vom 18. Januar 2016 stützen, gibt dem Senat keine Veranlassung, von seiner Rechtsauffassung abzurücken. d) Die Ausführungen der Kläger unter Ziffer V ihrer Stellungnahme verhelfen der Berufung nicht zum Erfolg, weil sie verkennen, dass es vorliegend des Rückgriffs auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Belehrungsmusters nicht bedarf. e) Entsprechend verhält es sich für die abschließend unter Ziffer VI wiederholte Anregung eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV, das aus dem unter Ziffer 5 des Hinweisbeschlusses angeführten Grund nicht in Betracht kommt. f) Die weiteren Einwendungen hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend befunden. Der Senat ist auch durch Art. 103 Abs. 1 GG nicht gehalten, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 -, BVerfGE 96, 205, 216 f.). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2, § 711 ZPO. 3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind.