1. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C bewilligt. Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird die ratenweise Zahlung der Verfahrenskosten, zahlbar in maximal 48 Monatsraten in Höhe von 31,00 €, beginnend mit dem 01.05.2018, angeordnet. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 76 Abs. 1 FamFG, § 120a ZPO abgeändert werden. 2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 3. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Eschweiler vom 11.10.2017 – 12 F 14/17 – im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen. 4. Die Antragsgegnerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses. Gründe: I. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Antragsgegnerin kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, § 76 Abs. 1FamFG, § 114 Satz 1 ZPO. Die Beschwerde ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Gründe, nach § 27 VersAusglG den Versorgungsausgleich hinsichtlich des Riestervertrages wegen grober Unbilligkeit auszuschließen, liegen auch nach Auffassung des Senates selbst dann nicht vor, wenn man das – in Details streitige – Vorbringen der Antragsgegnerin als richtig unterstellt. Im Einzelnen: 1. Eine grobe Unbilligkeit ist zu bejahen, wenn eine umfassende Abwägung der maßgebenden Umstände es rechtfertigt, vom Halbteilungsgrundsatz abzuweichen. Die Vorschrift erlaubt also eine Korrektur, wenn die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zu untragbar ungerechten und nicht erträglichen Ergebnissen führen würde. Dadurch können Grundrechtsverletzungen in den Fällen vermieden werden, in denen ein Ausgleich sämtlicher oder einzelner Anrechte der Parteien im Einzelfall mit der bisherigen oder fortwirkenden Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht zu rechtfertigen ist (BT-Drs. 16/10144, S. 67 unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 21.03.1979 - IV ZB 142/78, FamRZ 1979, 477; BVerfG, Urt. v. 28.02.1980 - 1 BvL 17/77, FamRZ 1980, 326; BVerfG, Beschl. v. 20.05.2003 - 1 BvR 237/97, FamRZ 2003, 1173). Hierbei bleibt es aber dabei, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Regelfall und ein – wenn auch nur teilweiser – Ausschluss des Ausgleichs die krasse Ausnahme ist. Das wird durch den Wortlaut des § 27 VersAusglG („ausnahmsweise“) besonders betont. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass fast jeder Versorgungsausgleich für den Ausgleichspflichtigen eine wirtschaftliche Härte darstellt; das alleine reicht für einen Ausschluss unter Billigkeitsgesichtspunkten aber gerade nicht aus (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann-Breuers, jurisPK-BGB, 8. Aufl. (2017), § 27 VersAusglG, Rn. 3). 2. Eine grobe Unbilligkeit kann allerdings dann im Einzelfall in Betracht kommen, wenn nicht nur der Ausgleichsberechtigte über Einkünfte oder Vermögen verfügt, wodurch seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, sondern außerdem der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (BGH, Beschl. v. 25.02.2005 – XII ZB 135/02, FamRZ 2005, 1238, 1239). Allerdings reicht hierfür das reine Vorbringen, man sei wirtschaftlich auf die ungekürzte Altersversorgung angewiesen, regelmäßig selbst dann nicht aus, wenn nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verstärkt Leistungen der Sozialhilfe erforderlich werden (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 07.07.2014 – 10 UF 207/13, FamRZ 2015, 930). Vorliegend indes ist die Antragsgegnerin, die 7,1650 Entgeltpunkte abgibt und vom Antragsteller lediglich 3,0559 erhält, zwar durch den Ausgleich schlechter gestellt, steht aber auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich ihrer Altersversorgung immer noch besser da als der Antragsteller selbst. Eine wirtschaftlich grob unbillige Ungleichgewichtigkeit liegt mithin nicht vor. 3. Eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die sonstigen persönlichen Lebensumstände scheidet ebenso aus. Soweit die Antragsgegnerin in der Ehezeit – und nur diese wird über den Ausgleich des Riesterrentenanrechtes betroffen – nach eigenem Vorbringen letztlich alleine und zu Lasten ihrer beruflichen Tätigkeit die gemeinsame Tochter S gepflegt und versorgt hat, handelt es sich um eine einvernehmliche Entscheidung der Ehegatten bei intakter ehelicher Lebensgemeinschaft, die vom Gericht zu respektieren ist. Hierbei weist der Senat darauf hin, dass bereits das Besparen eines Riestervertrages während der laufenden Ehe eine finanzielle Belastung beider Partner in der Ehezeit (durch Verkürzung des der Familie zur Verfügung stehenden Resteinkommens) bedeutet hat, welche auf dem Wunsch der Antragsgegnerin beruhte und ihrer Absicherung dienen sollte. Hätten die Beteiligten auf den Abschluss des Vertrages verzichtet, hätten beide im Zeitpunkt der Scheidung keinerlei Anrechte erhalten; die gemeinsame Entscheidung zugunsten einer Absicherung um den Preis einer solchen finanziellen Mehrbelastung muss daher auch hinsichtlich der erworbenen Anrechte beiden Ehepartnern gleichermaßen zugutekommen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 05.03.2004 – 11 UF 186/03, FamRZ 2005, 38), umso mehr, als dass die Höhe der Zulagen auch durch die – ebenfalls gemeinsamen – Kinder maßgebend beeinflusst worden ist. 4. Zuletzt hat das Amtsgericht auch in nicht zu beanstandender Weise darauf verwiesen, dass zwar die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig sein kann, wenn der ausgleichspflichtige Ehepartner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den Verlust eines Teils seiner Altersversorgung zu kompensieren; in diesem Fall wäre er darauf angewiesen, seine Anrechte zu behalten, während der andere Ehegatte in der Lage ist, seine Altersversorgung durch weitere Berufstätigkeit auszubauen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.01.1999 - XII ZB 148/95, FamRZ 1999, 499). Vorliegend aber ist, wie das Amtsgericht richtig ausgeführt hat, gerade mit Blick auf das Alter der Antragsgegnerin und der Unterstützung in den Pflegeleistungen für die Tochter nicht davon auszugehen, dass es der Antragsgegnerin unmöglich wäre, bis zum Renteneintritt relevante weitere Altersversorgung zu betreiben. Hinzu kommt -worauf das Amtsgericht bereits hingewiesen hat-, dass durch die Pflegetätigkeit auch rentenrechtliche Zeiten in nicht unerheblichem Umfang begründet werden. Ausweislich des Rentenversicherungsverlaufs in der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 18.8.2017 werden die Pflegezeiten als Beitragszeiten gewertet. Hintergrund ist, dass die Pflegekasse für die Antragsgegnerin Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. So wurden z.B. für das Jahr 2015 auf der Basis eines fiktiven Einkommens in Höhe von 27.216,00 Euro und für das Jahr 2016 auf der Basis eines fiktiven Einkommens in Höhe von 20.916,00 Euro und weiteren 6.972,00 Euro Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt. Hieraus ergeben sich für 2015 0,7696 und für 2016 0,7796 Entgeltpunkte. Wegen des Schweregrades der Behinderung der Tochter und andauernder Pflegetätigkeit dürften weitere Rentenanwartschaften im vorbenannten Umfang begründet werden. II. Dem Antragsteller ist Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, § 76 Abs. 1 FamFG, § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO, wobei aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Ratenzahlungen von 31,00 € geschuldet sind; hierzu wird wegen der unveränderten wirtschaftlichen Verhältnisse auf den amtsgerichtlichen Beschluss vom 25.03.2017 (Bl. 15 VKH-Heft) verwiesen, der ein einzusetzendes Einkommen von 124,69 € errechnet hat, von dem für Zwecke der Beschwerdeinstanz daher lediglich noch die Raten der Verfahrenskostenhilfebewilligung erster Instanz (62,00 €), die der Antragsteller nunmehr über die erstinstanzliche Berechnung hinaus zu tragen hat, abzuziehen waren. III. Da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, beabsichtigt der Senat eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 68 Abs. 3 FamFG), weil von einer mündlichen Verhandlung keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben mitzuteilen, ob das Verfahren auch ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe fortgesetzt werden soll; der Senat rät indes dringend zur Beschwerderücknahme, um unnötige weitere Kosten zu vermeiden.