Beschluss
17 W 309/15
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2018:0312.17W309.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e I. Den Hintergrund des Verfahrens bildet ein vom Verfügungskläger verursachter Verkehrsunfall, bei dem ein kleines Mädchen schwer verletzt wurde. Hierüber berichtete die C-Zeitung sowohl in gedruckter Form als auch im online-Portal C.de unter nahezu identischen Überschriften. Auch die beigefügten Fotos zu den Beiträgen entsprachen sich. Nach erfolglosen Abmahnungen leitete der Verfügungskläger insgesamt vier einstweilige Verfügungsverfahren nahezu zeitgleich ein, drei vor dem Landgericht Berlin und eines vor dem Landgericht Köln (28 O 308/11). Sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht war der Verfügungskläger erfolgreich. Die Verfügungsbeklagte wurde verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Im Kostenfestsetzungsverfahren das vorgenannte Verfügungsverfahren betreffend hat der Senat mit Beschluss vom 22. Januar 2013 – 17 W 130/13 – rechtskräftig unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2013, 66; AnwBl. 2013, 24) entschieden, dass die Vorgehensweise des Verfügungsklägers insofern rechtsmissbräuchlich war, als er wegen eines einheitlichen Lebenssachverhaltes vier getrennte einstweilige Verfügungsverfahren eingeleitet hatte, was zur Folge hatte, dass er die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten nur insoweit erstattet verlangen konnte, als wenn er lediglich ein einzige Verfügungsverfahren eingeleitet gehabt hätte. Gegen den Kostenansatz der Gerichtskasse Köln legte die Verfügungsbeklagte Erinnerung ein. Diese begründete sie damit, dass Gerichtskosten jedenfalls teilweise nur deshalb angefallen seien, weil der Antragsteller einen einheitlichen Lebenssachverhalt rechtsmissbräuchlich in vier einstweilige Verfügungsverfahren aufgespalten gehabt habe, wie Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss vom 22. Januar 2014 – 17 W 130/13 – festgestellt habe. Dieser Umstand müsse nicht nur bei der Frage der Erstattung der außergerichtlichen Kosten Berücksichtigung finden, sondern gleichermaßen auch bei den Gerichtskosten. In seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2015 hat der Bezirksrevisor den Kostenbeamten angewiesen, den Kostenansatz demgemäß zu berichtigen. Für das hiesige Verfahren sei die Gebühr der Nr. 1412 KV-GKG nach einem Streitwert von 20.000,00 € in Ansatz zu bringen, die die Verfügungsbeklagte zu 200/751 schulde (der addierte Gesamtstreitwert für die vier Verfügungsverfahren beträgt 75.100,00 €). Die Verfügungsbeklagte soll nunmehr Gerichtskosten in Höhe von 280,09 € zahlen, der Verfügungskläger die übrigen 633,91 €. Gegen den auf Weisung des Bezirksrevisors abgeänderten Kostenansatz hat sich der Verfügungskläger mit seiner Erinnerung gerichtet. Er weist darauf hin, die Verfügungsbeklagte habe vor dem Amtsgericht München – 142 C 17870/14 – einen Anspruch gegen ihn auf Erstattung des Teils der Gerichtskosten geltend zu machen versucht, die allein deshalb angefallen sind, weil er einen einheitlichen Lebenssachverhalt in vier Verfügungsverfahren aufgespalten gehabt habe. Da das Amtsgericht München der Rechtsauffassung der Verfügungsbeklagten nicht gefolgt sei, habe diese ein Verzichtsurteil, das rechtskräftig sei, ergehen lassen. Im Übrigen stehe der berichtigte Kostenansatz den Kostengrundentscheidungen im Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Köln – 28 O 308/11 – und im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln – 15 U 155/11 – entgegen, wonach die Verfügungsbeklagte die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu tragen habe. Alleine diese sei Entscheidungsschuldnerin im Sinne des § 29 Nr. 1 GKG. Die Verfügungsbeklagte habe es verabsäumt, die Kostengrundentscheidung des Verfügungsverfahrens mit der Berufung anzugreifen. In seiner Stellungnahme vom 04. Mai 2015 zur Erinnerung des Verfügungsklägers verteidigt der Bezirksrevisor seine Rechtsansicht. Der Kostenansatz könne nach § 19 Abs. 5 GKG i. V. m. § 36 KostVfg. NRW im Verwaltungsrechtsweg geändert werden, so lange eine gerichtliche Entscheidung über diesen noch nicht ergangen sei. Dies sei hier der Fall. Da das Oberlandesgericht Köln festgestellt habe, dass die Vorgehensweise des Verfügungsklägers rechtsmissbräuchlich gewesen sei, wäre es unbillig, der Verfügungsbeklagten die Gerichtskosten in vollem Umfang aufzubürden. Das Landgericht hat der Erinnerung stattgegeben und den Kostenansatz vom 28. Januar 2015 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Verfügungskläger sei zwar als Veranlasser des Verfahrens Kostenschuldner im Sinne des § 19 GKG und hafte grundsätzlich gegenüber dem Justizfiskus nach § 31 Abs. 1 GKG als Gesamtschuldner neben der gemäß § 29 Nr. 1 GKG haftenden Verfügungsbeklagten. Allerdings sehe § 31 Abs. 2 GKG eine verbindliche Reihenfolge der Inanspruchnahme vor. Der Zweitschuldner, hier also der Verfügungskläger, hafte erst dann, wenn die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners gemäß § 29 Nr. 1 GKG erfolglos geblieben sei bzw. aussichtslos erscheine. Dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben seien, sei nicht ersichtlich. Nach alledem fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Berichtigung des Kostenansatzes. § 8 Nr. 4 KostVfg. NRW gestatte lediglich die Ermessensausübung bei der Inanspruchnahme gleichrangig haftender Kostenschuldner. Hiergegen wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln, das der Verfügungskläger rechtsmissbräuchlich vorgegangen sei, müsse sich auch darauf auswirken, wer die Gerichtskosten in welcher Höhe zu tragen habe. In diesem Sinne sei die Kostengrundentscheidung nicht bindend. Zudem werde diese durch die Auferlegung eines Teils der Gerichtskosten auf den Verfügungskläger nicht „abgeändert“. Auch bezüglich der Rechtsanwaltskosten gehe diese dahin, dass sie von ihr, der Verfügungsbeklagten, zu tragen seien. Trotzdem könne der Verfügungskläger von ihr nur einen Teil der ihm entstandenen Rechtsanwaltshonorare erstattet verlangen. Damit habe sich auch das Oberlandesgericht über den Wortlaut der Kostengrundentscheidung hinweggesetzt. Zwar seien Gerichtskosten für die vier vom Verfügungskläger eingeleiteten Verfügungsverfahren zu zahlen, jedoch nicht alleine von ihr. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 2 und 3 GKG zulässig, hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg. Zu Recht und mit in jeglicher Hinsicht zutreffender Begründung, der sich der Senat voll umfänglich anschließt, hat das Landgericht der Erinnerung des Verfügungsklägers stattgegeben und der Beschwerde der Verfügungsbeklagten nicht abgeholfen. 1. Der – in der Sache selbst durchaus nachvollziehbaren – Anweisung des Bezirksrevisors auf Abänderung des Kostenansatzes zum Nachteil der Verfügungsbeklagten mangelt es an einer Rechtsgrundlage im Gerichtskostengesetz. Gemäß der dort getroffenen klaren Regelungen haftet gemäß § 29 Nr. 1 GKG der Entscheidungsschuldner als Erstschuldner für die Gerichtskosten. Der Zweitschuldner soll als Kostenschuldner nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder als aussichtslos erscheint, § 31 Abs. 2 S. 1 GKG. Diese Ordnungsvorschrift stellt für die Staatskasse eine zwingend zu beachtende Amtspflicht dar (OLG Stuttgart JurBüro 2001, 597; Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage, § 31 GKG Rn. 8). Dass die Voraussetzungen, unter denen § 31 Abs. 2 S. 1 GKG anwendbar wäre vorliegen, ist weder ersichtlich noch dargetan. 2. Soweit die Verfügungsbeklagte meint, die rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise des Verfügungsklägers durch Einleitung von vier einstweiligen Verfügungsverfahren trotz eines einheitlichen Lebenssachverhaltes müsse auch im Rahmen des Kostenansatzverfahrens Berücksichtigung finden, vermag sie damit infolge einer fehlenden Rechtsgrundlage nicht durchzudringen. Sie unterliegt in diesem Zusammenhang einem Rechtsirrtum dahingehend, dass die Kostengrundentscheidung nicht bindend sei, was ihrer Ansicht nach schon dadurch belegt werde, dass sich der Senat in seiner Beschlussentscheidung vom 22. Januar 2014 – 17 W 130/13 – über diese hinweggesetzt habe. Dies trifft nicht zu. Diese Entscheidung betraf das Kostenfestsetzungsverfahren, §§ 103 ff. ZPO. Dieses baut als Höheverfahren auf der bindenden Kostengrundentscheidung auf. Aus dem vollstreckbaren Titel geht hervor, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat. Der noch nicht ziffernmäßig feststehende Betrag der zu erstattenden Kosten wird erst im Kostenfestsetzungsverfahren ermittelt. Berücksichtigungsfähig und damit zu erstatten sind lediglich die Kosten, deren Verursachung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder –verteidigung notwendig waren, § 91 Abs. 1 ZPO. Bei der Beurteilung dessen ist auf die Sichtweise einer wirtschaftlich denkenden Partei ex ante betrachtet abzustellen. In Anwendung dieser Grundsätze hat die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger nur diejenigen Rechtsanwaltskosten zu erstatten, die entstanden wären, wenn dieser von vornherein nur ein einziges Verfügungsverfahren eingeleitet hätte. Dies stellt keine Abweichung von der getroffenen Kostengrundentscheidung dar, sondern berücksichtigt das rechtsmissbräuchliche Vorgehen des Verfügungsklägers im Rahmen der Kostenfestsetzung. Denn es ist zu unterscheiden zwischen den Kosten, die dem Kostengläubiger entstanden sind und denjenigen, die er – weil zweckentsprechend für die Rechtsverfolgung – erstattet verlangen kann. Eine dem § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO entsprechende Vorschrift hat der Gesetzgeber im Gerichtskostengesetz nicht vorgesehen. Für Ermessensentscheidungen ist insoweit kein Raum. Auch wenn in rechtsmissbräuchlicher Weise vier anstatt lediglich eines Verfahrens eingeleitet wurden, fallen die Gerichtskosten vierfach an und sind vierfach an die Staatskasse zu zahlen. Wer insoweit als Kostenschuldner von dieser in Anspruch genommen werden darf, richtet sich primär nach der Kostengrundentscheidung, § 29 Nr. 1 GKG und erst bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen nach § 31 Abs. 2 S. 1 GKG, wie vorstehend schon dargelegt wurde. Der einzig gangbare Weg, die Erstattung eines Teils der gezahlten Gerichtskosten zu erreichen, ist der der Einleitung eines Hauptsacheverfahrens gerichtet auf Zahlung von Schadenersatz. Ein solches hat die Verfügungsbeklagte gegen den Verfügungskläger zwar richtigerweise eingeleitet, jedoch nicht bis zu einem streitigen Urteil durchgeführt. Eine „Abänderung“ oder „Berichtigung“ des Kostenansatzes im Wege des Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahrens nach § 66 GKG zu Gunsten der Verfügungsbeklagten kommt angesichts der unmissverständlichen Kostengrundentscheidung zu ihren Lasten nicht in Betracht mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Damit bedarf es eines Eingehens darauf, ob die Verfügungsbeklagte infolge des Verzichtsurteils überhaupt noch ein Rechtsschutzinteresse für ein Beschwerdeverfahren geltend machen kann, nicht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.