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Beschluss

18 U 50/17

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0305.18U50.17.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn (2 O 169/15) vom 03.03.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.900.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn (2 O 169/15) vom 03.03.2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.900.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. 1) Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Vollstreckungsbescheids über 1.900.000,00 €, welche die Klägerin gegen den am 13.07.2015 verstorbenen Ehemann der Beklagten, Herrn Epameinondas T, erwirkt hat, sowie über einen Anspruch auf Zahlung von 1.900.000,00 € aus einem Kapitalanlagevertrag, den die Klägerin im Wege gewillkürter Prozessstandschaft für Dritte geltend macht. Die Klägerin ist griechische Staatsangehörige. Sie hat nunmehr nach ihrer Angabe ihren Wohnsitz nur noch in Griechenland. Sie hat ursprünglich den am 13.07.2015 verstorbenen Ehemann der Beklagten, Herrn F T, in Anspruch genommen. Dieser betreibt in Athen ein Herrenausstattergeschäft. Die Beklagte ist seine Rechtsnachfolgerin. Die Klägerin hat am 25.03.2013 unter der Angabe ihrer eigenen Anschrift „Sstraße 120, C“ beim Amtsgericht Euskirchen zum Aktenzeichen 13‑4357544-07-N einen Mahnbescheid gegen Herrn T mit dessen Anschriftangabe „Sstraße 120, C“ beantragt. Folgender Anspruch ist geltend gemacht worden: „Schadensersatz aus Unfall/Vorfall vom 06.02.2013 - 1.900.000,00 €“, zudem Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2013. Der Mahnbescheid ist am 28.03.2013 durch Niederlegung „in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten …“ in der Sstraße 120 zugestellt worden. Der am 25.04.2013 antragsgemäß ergangene Vollstreckungsbescheid ist am 27.04.2013 zugestellt worden und zwar durch Übergabe an die in der Wohnung angetroffene „ständige Mitbewohnerin T2, T3“. Frau T3 T2(s) ist die Mutter der Klägerin. Diese hatte unter der eigenen Anschrift „Sstraße 120, C“ am 13.03.2013 beim Amtsgericht Euskirchen einen eigenen Mahnbescheid gegen Herrn T mit dessen Adressangabe „Sstraße 120, C“ beantragt. Dabei wurde folgender Anspruch geltend gemacht: „Schadensersatz aus Unfall/Vorfall vom 06.02.2013 500.000,00 €, zudem Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2013. Es erging am 03.05.2013 antragsgemäß Vollstreckungsbescheid. Am 27.06.2013 hat die Klägerin die Bestätigung des Vollstreckungsbescheides vom 25.04.2013 als europäischer Vollstreckungstitel beantragt. Unter dem gleichen Datum beantragte die Mutter der Klägerin gleiches. Am 11.07.2013 hat die Klägerin zur Begründung eines Antrages auf öffentliche Zustellung der Bestätigung erklären lassen: „Ausweislich der heute vorsorglich eingeholten Auskunft aus dem Melderegister ergibt sich, daß der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist. Voraussichtlich hat er Deutschland verlassen und hält sich in seinem Heimatland Griechenland auf. Dort ist eine Zustelladresse nicht bekannt. Griechenland verfügt nicht über ein dem deutschen entsprechendes Meldesystem. Ein Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigter des Schuldners in Deutschland ist ebenfalls nicht bekannt“. Das Amtsgericht – Mahngericht – Euskirchen hat die öffentliche Zustellung bewilligt und durchgeführt, es ist den Angaben der Klägerin gefolgt, da es sie nicht überprüfen konnte. Die Mutter der Klägerin ließ am 12.07.2013 nahezu Gleichlautendes vortragen und erreichte so ebenfalls die öffentliche Zustellung der Bestätigung des von ihr erwirkten Vollstreckungsbescheides als europäischer Vollstreckungstitel. Nachdem bei Herrn T Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden, legte er Einspruch ein. Die Mutter der Klägerin verfolgte ihre Ansprüche vor der dem Landgericht Bonn zum Aktenzeichen 2 O 331/13. Die Klage wurde – rechtskräftig – abgewiesen. Mit Schreiben vom 28.04.2015 hat Herr T Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt, nachdem Vollstreckungsmaßnahmen in Griechenland gegen ihn ergingen. Daraufhin wurde das Verfahren an das Landgericht Bonn abgegeben. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 11.05.2015 die Bestätigung des Vollstreckungsbescheides als europäischer Vollstreckungstitel widerrufen und zur Begründung sinngemäß ausgeführt, daß diese durch vorsätzlich falsche Angaben erschlichen worden sei. Mit Schriftsatz vom 10.09.2015 hat die Klägerin ihren Anspruch begründet. Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, drei Geschäftsfreunde von ihr, die Herren U, B und S2, hätten sich im Jahre 2012 an sie gewandt und erklärt, sie suchten eine lukrative Geldanlage. Ihr sei bekannt gewesen, daß ein Bekannter, Herr T, auf der Suche nach Anlegern für ein geplantes Vorhaben gewesen sei. Am 12.04.2012 habe sie die drei Geschäftsfreunde mit Herrn T im Hotel Intercontinental in Athen bekannt gemacht. Bei dem Treffen sei auch Herr T4, ein Neffe der Klägerin, anwesend gewesen. Herr T habe berichtet, er betreibe erfolgreich Geschäfte in Singapur. Wenn die Herren U, B und S2 bei ihm Geld anlegten, werde er es in nur zehn Monaten verdoppeln und dafür nur eine Provision von fünf Prozent für sich behalten. Davon überzeugt, habe Herr U Herrn T 400.000,00 €, die Herren B und S2 jeweils 300.000,00 € an ihn gezahlt, die Gelder seien jeweils bar übergeben worden. Sie sei hierbei Mittelsperson gewesen. Anfang 2013 habe Herr T ihren Geschäftsfreunden auf Nachfrage erklärt, er benötige weitere zehn Monate. Hierauf hätten die Geschäftsfreunde das gezahlte Geld sowie den Gewinn abzüglich der Provision verlangt, Herr U also 760.000,00 €, die beiden anderen jeweils 570.000,00 €. Herr T habe das verweigert, woraufhin die drei Geschäftsfreunde sie beauftragt hätten, die Ansprüche in eigenem Namen zu verfolgen. Zu diesem Zwecke hätten sie ihre Forderungen gegen den Ehemann der Beklagten an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, der Einspruch vom 28.04.2015 sei verfristet. Die Zustellungen seien wirksam gewesen. Das Landgericht Bonn sei auch zuständig. Die Klägerin behauptet, Herr T habe in C - Sstr. 120 - dauerhaft und regelmäßig gewohnt. Er habe die Wohnung von ihr gemietet, weil er aufgrund Erkrankung in Deutschland ärztliche Behandlungen in Anspruch genommen habe. Er sei hier seit 08.02.2011 gemeldet gewesen, habe unter der Adresse in Kraftfahrzeug angemeldet, habe bei der Sparkasse L ein Girokonto unterhalten. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Vollstreckungsbescheid vom 25.04.2013, Geschäftsnummer 1x-43xxx44-0-xx aufrechtzuerhalten und die Beklagte als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes zu verurteilen, an sie 1.900.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich behauptet, ihr Ehemann habe erst am 22.04.2015 im Rahmen der gegen ihn in Griechenland betriebenen Zwangsvollstreckung von dem Vollstreckungsbescheid erfahren. Er habe seinen ausschließlichen Lebensmittelpunkt ununterbrochen in Griechenland gehabt. In C habe er sich nur gelegentlich aufgehalten und habe dann im Hotel übernachtet. Richtig sei, daß er in C amtlich gemeldet gewesen sei, dies sei aber auf Veranlassung der Klägerin und deren Familienangehörigen erfolgt, man habe ihm vorgespiegelt, er müsse in Deutschland gemeldet sein, wenn er hier Immobilien erwerben wolle. Die Klägerin habe auch gewusst, wo er in Griechenland wohne und sein Herrenausstattergeschäft betreibe. Sie habe bewusst falsche Angaben gemacht, um einen Titel gegen ihn zu erlangen. Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bonn. Das Landgericht hat die Akte LG Bonn 2 O 331/13 T3 T2 ./.T beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. 2) Durch Urteil vom 03.03.2017 hat das Landgericht Bonn den Vollstreckungsbescheid vom 25.04.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. 3) Die Klägerin hat gegen das ihr am 08.03.2017. (Bl. 340 d.A.) zugestellte Urteil mit Berufungsschriftsatz vom 05.04.2017 (Bl. 350 d.A.), eingegangen am gleichen Tag, Berufung eingelegt. Die Berufung hat die Klägerin, nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 29.05.2016 durch Verfügung des Vorsitzenden vom 08.05.2017 (Bl. 357 d.A.), mit Schriftsatz vom 24.05.2017 (Bl. 367 d.A.), eingegangen am gleichen Tag, begründet. Die Klägerin macht darin geltend, das Landgericht Bonn habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage sei zulässig, insbesondere sei die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bonn gegeben. So habe das Landgericht die Zuständigkeit nach Art. 26 EUVVO zu Unrecht abgelehnt. Die Beklagte habe die internationale Zuständigkeit erstmals mit Schreiben vom 17.06.2016 gerügt, nachdem das Gericht darauf hingewiesen habe. Die Beklagte hätte die internationale Zuständigkeit jedoch spätestens mit dem Einspruch ausdrücklich rügen müssen. Das habe sie jedoch unterlassen. Auch irre das Landgericht soweit es angenommen hat, eine Ersatzzustellung an Herrn T sei wegen Verstoßes gegen § 178 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar. Die Norm sei auf Angehörige eines Prozessgegners nicht anwendbar. Das Landgericht sei zudem rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der Rechtsvorgänger der Beklagten habe keinen Wohnsitz in der Sstraße 120 in C gehabt. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des am 03.03.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn, Az: 2 O 169/15, den Vollstreckungsbescheid vom 25.04.2013, Geschäftsnummer 1x-435xxx4-0-0x aufrecht zu erhalten und die Beklagte als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes zu verurteilen, an die Klägerin 1.900.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei dem 06.02.2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. II. Im Hinweisbeschluss vom 29.01.2018 hat der Senat die Absicht angekündigt, die Berufung zurückzuweisen. Der Klägerin ist zur Stellungnahme eine Frist von drei Wochen ab Zugang gesetzt worden. Ausweislich Empfangsbekenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten (Bl. 404) ist die Zustellung dort am 07.02.2018 erfolgt. Mit einem am 26.02.2018 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, daß sie das Mandat niederlegen, Kontakt zur Klägerin bestehe derzeit nicht. III. Die Berufung ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 29.01.2018, denen der Senat sich auch in seiner nunmehrigen Besetzung einstimmig anschließt, auf der Grundlage des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. 1) Dem steht nicht entgegen, daß die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor Ablauf der zur Stellungnahme gesetzten Frist, dies war der 28.02.2018, das Mandat niedergelegt haben und ein neuer Prozessbevollmächtigter sich nicht bestellt hat. In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage, wie in Fällen dieser Art im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO vorzugehen ist, soweit erkennbar bislang nicht behandelt worden. Oberster Grundsatz für die Entscheidung ist die Wahrung des grundrechtsgleichen Rechts auf Gehör vor Gericht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Bedenken ergeben sich hieraus nicht. Das folgt zunächst aus der Regelung des § 87 Abs. 1 ZPO, der zufolge die Vollmacht der Klägervertreter mangels Bestellung eines anderen Anwalts noch nicht erloschen ist (zur Bedeutung des Art. 103 Abs. 1 GG in diesem Zusammenhang BVerwG NJW 1983, 2155). Die Vorschrift dient nicht zuletzt dem Schutz der übrigen Prozessbeteiligten und der Wahrung deren Interesses an einem Fortgang des Rechtsstreits (Musielak/Voit/Weth § 87 Rn. 7; Baumbach/Lauterbach § 87 Rn. 2). Prozessbevollmächtigte bleiben daher trotz Niederlegung des Mandats umfassend handlungsbefugt (BGH NJW 1965, 1019; NJW 2008, 234; BVerwG NJW 2013, 711 Rn. 9; Zöller/Vollkommer § 87 Rn. 5). Das Recht auf Gehör vor Gericht ist damit für die vertretene Partei grundsätzlich gewahrt. Anhaltspunkte für Tatsachen, aus denen auf eine für die Klägerin unverschuldet eingetretene Lage geschlossen werden müsste, sind nicht vorhanden, womit auch ein Anlass, hierauf durch anderweitige Förderung des Rechtsstreits Rücksicht zu nehmen, nicht erkennbar ist. Für den dem Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht fern liegenden Fall des schriftlichen Verfahrens nach § 128 Abs. 2 ZPO ist anerkannt, daß Sachanträge nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, alleine weil ein Prozessbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat (BGH Urteil vom 27.11.1957 – IV ZR 185/57 -, juris). Auch von dieser Warte liegt es näher, die Sache auf dem durch § 522 Abs. 2 ZPO vorgegebenen Weg abzuschließen. Nichts anderes folgt aus einer Parallele zu den Voraussetzungen einer Terminsänderung nach § 227 Abs. 1 ZPO. Aus S. 2 Nr. 1 und 2 der Regelung folgt mit hinreichender Klarheit, daß allenfalls eine ohne Verschulden der Partei eingetretene Lage das Gericht verpflichten kann, vom angeordneten Verhandlungstermin abzugehen (vgl. BGH NJW-RR 2008, 876; auch Baumbach/Lauterbach § 227 Rn. 9 „Anwaltswechsel“). Wie vorstehend bereits dargelegt, fehlen hierfür hinreichende Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß den Prozessbevollmächtigten der Klägerin fehlerhaftes Verhalten vorzuwerfen wäre. Dem berechtigten Interesse der Beklagten an einer abschließenden Sachentscheidung gebührt daher auch von dieser Warte der Vorrang. Ohne Einfluss auf die Entscheidung bleibt die Frage, ob die Klägerin hinreichend Zeit hatte, sich um eine anderweitige anwaltliche Vertretung zu kümmern (hierzu BVerfG NJW 1993, 80). Denn dem vom Klägervertreter mitgeteilten Abbruch des Kontakts hätte sie früher entgegenwirken müssen. Letzten Endes folgt dasselbe Ergebnis aus dem Zweck des § 522 Abs. 2 ZPO (zu diesem Ansatz allgemein BGH NJW 1965, 1019). Die Norm dient der zügigen Erledigung aussichtsloser Berufungen. Wollte man die Mandatsniederlegung zum Anlass nehmen, die Sache nunmehr zu terminieren, bliebe dem Prozessbevollmächtigten die sanktionslose Möglichkeit, im Termin, nachdem durch die unvermeidbare Terminierungsfrist eine Verzögerung entstanden ist, für die Mandantschaft neu aufzutreten. Ein für die Klägerin günstigerer Ausgang des Rechtsstreits alleine hierwegen ist indes nicht zu erwarten. Da die Klägerin die Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist zur Sache Stellung zu nehmen, nicht wahrgenommen hat, erübrigen sich Erwägungen zu der Frage, ob in der Sache selbst anders zu erkennen wäre. Bliebe andererseits die Klägerin weiterhin ohne anwaltliche Vertretung, könnte in einem Verhandlungstermin Versäumnisurteil ergehen; die Berufung würde mithin nach § 539 Abs. 1 ZPO ebenfalls durch Sachurteil zurückgewiesen. 2) Eine Verletzung des Rechts auf Gehör ergibt sich nicht daraus, daß im Hinweisbeschluss zu Eingang fälschlich auf § 522 Abs. 1 ZPO abgestellt wird. Hierbei handelt es sich um ein erkennbares Schreibversehen. Denn die Gründe des Beschlusses und die abschließenden Erwägungen stellen eindeutig auf die Sachlage und auf § 522 Abs. 2 ZPO ab; ein Irrtum auf Klägerseite war damit ausgeschlossen. 3) Näherer Erwägungen zur Sache bedarf es nicht, weil neue Gesichtspunkte seitens der Klägerin nicht vorgetragen worden sind und sich auch in der abschließenden Beratung nicht ergeben haben. Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Sache wird ausschließlich aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten des Falles entschieden. Der Abschluss des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO bedarf ebenfalls keiner Klärung durch das Revisionsgericht, da sich die Zulässigkeit dieses Vorgehens aus eindeutigen gesetzlichen Vorschriften und aus anerkannten Rechtsgrundsätzen ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.