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Beschluss

14 UF 48/17

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0305.14UF48.17.00
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Leitsätze

Bei der Bestimmung des Kapitalwertes eines betrieblichen Anrechts in Gestalt einer unmittelbaren Versorgungszusage sind, auch wenn Anpassungen der laufenden Versorgungsleistungen nicht vereinbart sind und die Leistungen deshalb einer Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG unterliegen, realistischer Weise zu erwartende Anpassungen der künftigen Versorgungsleistungen zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 16. Januar 2017 im zweiten Absatz des Tenors abgeändert, im ersten und dritten Absatz berichtigt und insgesamt wie folgt neu gefasst:

„Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung I (Versicherungsnummer 5x 24xxx1 X 0xx) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 16,7404 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 5x 05xxx2 X 5xx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Juli 2012, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Q & H Service GmbH (Personalnummer 4xx17xx0) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 46.375 € auf das vorhandene Konto 5x 05xxx2 X 5xx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Juli 2012, begründet. Die Q & H Service GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,09 % Zinsen vom 1. August 2012 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer 5x 05xxx2 X 5xx) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,6163 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 5x 24xxx1 X 0xx bei der Deutschen Rentenversicherung I, bezogen auf den 31. Juli 2012, übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.“

Soweit der vorbezeichnete Beschluss auf die Beschwerde abgeändert wird, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Von der Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

              Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Bestimmung des Kapitalwertes eines betrieblichen Anrechts in Gestalt einer unmittelbaren Versorgungszusage sind, auch wenn Anpassungen der laufenden Versorgungsleistungen nicht vereinbart sind und die Leistungen deshalb einer Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG unterliegen, realistischer Weise zu erwartende Anpassungen der künftigen Versorgungsleistungen zu berücksichtigen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 16. Januar 2017 im zweiten Absatz des Tenors abgeändert, im ersten und dritten Absatz berichtigt und insgesamt wie folgt neu gefasst: „Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung I (Versicherungsnummer 5x 24xxx1 X 0xx) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 16,7404 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 5x 05xxx2 X 5xx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Juli 2012, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Q & H Service GmbH (Personalnummer 4xx17xx0) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 46.375 € auf das vorhandene Konto 5x 05xxx2 X 5xx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Juli 2012, begründet. Die Q & H Service GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,09 % Zinsen vom 1. August 2012 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer 5x 05xxx2 X 5xx) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,6163 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 5x 24xxx1 X 0xx bei der Deutschen Rentenversicherung I, bezogen auf den 31. Juli 2012, übertragen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.“ Soweit der vorbezeichnete Beschluss auf die Beschwerde abgeändert wird, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen. Von der Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500 € festgesetzt. Gründe: I. Die beteiligten Eheleute hatten am 8. September 1989 geheiratet. Der Antragsteller ist seit dem 4. August 1980 bei der Q & H GmbH beschäftigt. Ihm sind im Wege einer Direktzusage Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt (vgl. den Versorgungsplan, Anlage zum Schriftsatz der Q & H Service GmbH vom 25.7.2017, Blatt 229 ff. der Akten). Nach Art. XXI Abs. 2 Satz 1 des Versorgungsplans prüft die Gesellschaft die Anpassung der laufenden Betriebsrenten gemäß den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes. Auf den am 18. August 2012 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20. Oktober 2015 die Ehe der Beteiligten geschieden. Mit Beschluss vom selben Tag hat es die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt. Die Q & H Service GmbH hat als Versorgungsträger des betrieblichen Anrechts des Antragstellers die externe Teilung verlangt. Die Antragsgegnerin hat die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung gewählt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. Januar 2017 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich geregelt. Es hat wechselseitige Anrechte beider Eheleute aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen. Des Weiteren hat es im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Q & H Service GmbH zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 37.945 € bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet und hat die Q & H Service GmbH verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Bei der Bestimmung des Ausgleichswertes hat es einen Rententrend nicht berücksichtigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen. Gegen diesen, ihr am 14. Februar 2017 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 10. März 2017 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung mit der Maßgabe abzuändern, dass bei der Wertberechnung des vom Antragsteller in der Ehezeit bei der Q & H Service GmbH erworbenen Anrechts ein Rententrend zu berücksichtigen ist. Der Antragsteller und die Q & H Service GmbH treten der Beschwerde entgegen. Der Senat hat der Q & H Service GmbH aufgegeben, einen neuen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswertes zu unterbreiten, der berücksichtigt, dass die künftigen Versorgungsleistungen einer Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 BetrAVG unterliegen, und der von einem Rententrend in der Höhe ausgeht, wie er der handelsbilanziellen Bewertung der Pensionszusage zugrunde liegt. Die Q & H Service GmbH hat daraufhin unter dem 21. November 2017 eine neue Auskunft über das Anrecht erteilt (Blatt 245 ff. der Akten). II. Die Beschwerde, die die Antragsgegnerin wirksam auf die Teilung des betrieblichen Anrechts beschränkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9.3.2016 - XII ZB 540/14, juris Rn. 11), ist zulässig und begründet. 1. Zwar hat das Amtsgericht zu Recht und von den Beteiligten unbeanstandet angenommen, dass das fragliche Anrecht des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17 VersAusglG extern zu teilen ist, indem zu Lasten des Anrechts für die Antragsgegnerin ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung als der von ihr gewählten Zielversorgung (§ 15 VersAusglG) begründet wird. Die Beschwerde rügt aber mit Erfolg, dass das Amtsgericht den Ausgleichswert als Kapitalbetrag unzutreffend bestimmt hat, da es bei der Wertermittlung einen Rententrend nicht berücksichtigt hat. a) Betriebliche Versorgungsträger haben gemäß § 5 Abs. 5, § 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ein Wahlrecht, ob sie bei der Bestimmung des Ausgleichswertes von dem Wert des betrieblichen Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG ausgehen wollen (BGH, Beschluss vom 9.3.2016 - XII ZB 540/14, juris Rn. 13). Dabei ist nach § 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist. Ausgehend von dem Wert des Anrechts zum Ehezeitende ist sodann nach § 45 Abs. 2 VersAusglG der Wert des Ehezeitanteils zu bestimmen. Die Hälfte dieses Wertes ist der Ausgleichswert (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). aa) Wird bei der Wertermittlung von einem Rentenbetrag ausgegangen, so ist bei einer unmittelbaren Versorgungszusage der (fiktive) Rentenbetrag maßgeblich, den der Ausgleichspflichtige oder seine Hinterbliebenen nach § 2 Abs. 1 BetrAVG bei einem zukünftigen Eintritt des Versorgungsfalls mindestens beanspruchen könnten, wenn der Ausgleichspflichtige spätestens zum Ehezeitende aus dem Betrieb ausschiede. Ein solcher Anspruch eines vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf Grund einer unverfallbaren Anwartschaft unterliegt ebenso wie der Anspruch eines betriebstreuen Arbeitnehmers im Leistungsfall einer Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.4.2014 - 7 UF 1115/13, juris Rn. 48; Höfer/Höfer, Betriebsrentenrecht, § 16 BetrAVG Rn. 24 [Stand: August 2014]; Budinger/Wrobel, BetrAV 2013, 210, 212). Die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG steht dem nicht entgegen, denn die Sperre erstreckt sich nicht auf die Entwicklung der Betriebsrenten nach Eintritt des Versorgungsfalles (vgl. BAG, Urteil vom 12.6.2007 - 3 AZR 83/06, juris Rn. 12; Jumpertz in Förster/Cisch/Karst, Betriebsrentengesetz, 14. Aufl., § 2 Rn. 22; Budinger/Wrobel, BetrAV 2013, 210, 212). Der Arbeitgeber hat deshalb nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auch bezüglich der vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften grundsätzlich alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen aus einer unmittelbaren Versorgungszusage zu prüfen und hat hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Diese Verpflichtung entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens ein Prozent anzupassen. bb) Wird ein betriebliches Anrecht aus einer unmittelbaren Versorgungszusage intern geteilt (§ 10 Abs. 1 VersAusglG), so unterliegt - abgesehen von den Fällen des § 16 Abs. 3 BetrAVG - auch das neu begründete Anrecht des Ausgleichsberechtigten im Leistungsfall der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG. Denn nach § 12 VersAusglG erlangt der Ausgleichsberechtigte die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.6.2013 - 15 UF 30/12, n.v., S. 12, Blatt 212 der Akten; jurisPK-BGB/Breuers, 8. Aufl., § 5 VersAusglG Rn. 52). cc) Wird ein betriebliches Anrecht aus einer unmittelbaren Versorgungszusage extern geteilt, so muss der Ausgleichswert im Hinblick auf § 14 Abs. 4 VersAusglG zumindest auch als Kapitalbetrag ausgehend von dem Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG bestimmt werden. Dieser Wert entspricht dem Barwert der oben (aa) näher beschriebenen künftigen Versorgungsleistung. Für seine Berechnung sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend (§ 4 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG). Er wird aus der Summe aller künftigen Zahlungen ermittelt, die mit ihrer tatsächlichen Eintrittswahrscheinlichkeit gewichtet und auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9.3.2016 - XII ZB 540/14, juris Rn. 15). Hat der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens ein Prozent anzupassen (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG), sind diese der Höhe nach feststehenden Anpassungen der künftigen Zahlungen in die Berechnung einzustellen (vgl. KG, Beschluss vom 29.4.2015 - 13 UF 56/14, juris Rn. 26; OLG Koblenz, Beschluss vom 24.11.2014 - 11 UF 342/13, Rn. 34; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kap. 2 Rn. 302; Budinger/Wrobel, BetrAV 2013, 210, 211). b) Ob bei der Bestimmung des Ausgleichswerts einer unmittelbaren Versorgungszusage künftige Anpassungen der laufenden Versorgungsleistungen auch dann zu berücksichtigen sind, wenn Anpassungen nicht vereinbart sind und die laufenden Leistungen deshalb einer Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG unterliegen, ist streitig (dafür OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.4.2014 - 7 UF 1115/13, juris Rn. 48 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 5.7.2012 - 11 UF 1132/11, juris Rn. 25 f.; OLG München, Beschluss vom 20.9.2011 - 16 UF 171/11, juris Rn. 22 f.; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 304; Budinger/Wrobel, BetrAV 2013, 210, 212; Höfer, DB 2010, 1010, 1011 f.; dagegen OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 9.12.2014 - 4 UF 244/12, juris Rn. 21 und vom 7.8.2012 - 1 UF 192/11, juris Rn. 8; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.6.2013 - 15 UF 30/12, n.v., S. 12 f., Blatt 212 f. der Akten; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kap. 2 Rn. 302; jurisPK-BGB/Breuers, 8. Aufl., § 5 VersAuglG Rn. 52; Hufer/Karst, DB 2012, 2576). Nach Auffassung des Senats sind realistischer Weise zu erwartende Anpassungen zu berücksichtigen. Denn der Gesamtwert der künftigen Leistungen wird in erheblicher Weise auch durch solche Anpassungen mitbestimmt. Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es, den Ausgleichsberechtigten an diesem wirtschaftlichen Vorteil teilhaben zu lassen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Ausgleichsberechtigte künftig bereits an den Entwicklungen der Zielversorgung teilnimmt (so aber OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.8.2012 - 1 UF 192/11, juris Rn. 8; Hufer/Karst, DB 2012, 2576, 2578). Darin liegt entgegen der Auffassung des Antragstellers kein doppelter Vorteil. Denn die Gewährung einer eigenen Dynamik ist für den Zielversorgungsträger mit Kosten verbunden (Budinger/Wrobel, BetrAV 2013, 210, 212). Die Berücksichtigung des Rententrends bei der Bewertung des auszugleichenden Anrechts soll es dem Ausgleichsberechtigten - ungeachtet der grundlegenden Unterschiede der verschiedenen Versorgungssysteme und ungeachtet unterschiedlicher biometrischer Rechnungsgrundlagen - gerade ermöglichen, eine entsprechende Dynamik beim Zielversorgungsträger „einzukaufen“. Auch der Umstand, dass das Ergebnis einer künftigen Anpassungsprüfung ungewiss ist, rechtfertigt es nicht, die Prüfungspflicht bei der Bewertung des Anrechts gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Denn es gehört zum Wesen der nach § 4 Abs. 5 BetrAVG zur Anwendung kommenden versicherungsmathematischen Methoden, dass ungewisse Leistungen unter Verwendung von Wahrscheinlichkeiten und Erwartungswerten einbezogen werden (Budinger/Wrobel, BetrAV 2013, 210, 212). Der Versorgungsträger wird dadurch nicht unzumutbar belastet. Denn zum einen können die der Bewertung zugrunde gelegten prognostischen Annahmen sich in der Rückschau auch als für ihn günstig erweisen. Zum anderen muss er nicht die externe Teilung wählen, sondern kann das Anrecht auch kostenneutral intern teilen (vgl. BGH, Beschluss vom 9.3.2016 - XII ZB 540/14, juris Rn. 46). Ein Wertausgleich bezüglich ungewisser künftiger Rentenanapassungen ist auch nicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 VersAusglG ausgeschlossen, weil das Anrecht in Höhe der Anpassungen noch nicht hinreichend verfestigt wäre (so aber Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kap. 2 Rn. 302; Hufer/Karst, DB 2012, 2576, 2577; dagegen Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 304). Denn - wie ausgeführt (oben a aa) - hängen die künftigen Anpassungen nicht von der weiteren beruflichen Entwicklung des Ausgleichspflichtigen ab (vgl. BGH, Beschluss vom 12.4.1989 - IVb ZB 146/86, juris Rn. 9; OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.4.2014 - 7 UF 1115/13, juris Rn. 49). Anders als eine am Ende der Ehezeit noch verfallbare Einkommensdynamik (vgl. dazu BT-Drucks. 16/10144 S. 63 f.) kann die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auch nicht von der am Ende der Ehezeit der Höhe nach feststehenden Versorgungsleistung abgespalten und isoliert schuldrechtlich ausgeglichen werden (vgl. § 19 Abs. 4 VersAusglG). Denn durch den Wertausgleich bei der Scheidung wird das Anrecht des Ausgleichspflichtigen um einen dem Ausgleichswert entsprechenden Rentenbetrag gekürzt. Da der Kürzungsbetrag dem Ausgleichspflichtigen nach der Teilung nicht mehr zusteht, kann er insoweit im Leistungsfall auch keine Anpassung verlangen (vgl. Budinger/Wrobel, BetrAV 2013, 210, 212). Auch nach einer Anpassung bezieht er deshalb keine Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, die er nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG mit dem Ausgleichsberechtigten teilen müsste (vgl. Hufer/Karst, DB 2012, 2576, 2578). Schließlich trifft es nicht zu, dass die Berücksichtigung einer Rentendynamik zu einer unterschiedlichen Berechnung des Ausgleichswertes führt, je nach dem ob der Ausgleich intern oder extern vorzunehmen ist (so aber OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.8.2012 - 1 UF 192/11, juris Rn. 8; jurisPK-BGB/Breuers, 8. Aufl., § 5 VersAusglG Rn. 52). Ein Rententrend ist vielmehr auch dann zu berücksichtigen, wenn bei einer internen Teilung der Ausgleichswert als Kapitalwert bestimmt wird. Bei der Umrechnung des Ausgleichswertes in ein neues Anrecht des Ausgleichsberechtigten wird sich die Berücksichtigung des Rententrends allerdings in der Regel weitgehend neutralisieren (vgl. Budinger/Wrobel, BetrAV 2013, 210, 213). c) Da vorliegend ein betriebliches Anrecht aus einer unmittelbaren Versorgungszusage auszugleichen ist und der Arbeitgeber zu einer festen Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen nicht verpflichtet ist, ist bei der Bestimmung des Ausgleichswertes als Kapitalwert nach alledem ein Rententrend zu berücksichtigen. Da die Anpassungsverpflichtung auch in der Handelsbilanz mit einem realistischen Schätzwert zu berücksichtigen ist, hält es der Senat für angemessen, von einem Rententrend in der Höhe auszugehen, der auch der handelsbilanziellen Bewertung der Pensionszusage zugrunde liegt (vgl. Budinger/Wrobel, BetrAV 2013, 210, 212). Auf Grund dieser Vorgabe hat die Q & H Service GmbH in ihrer Auskunft vom 21. November 2017 vorgeschlagen, den Ausgleichwert mit 46.375 € zu bestimmen. Dem folgt der Senat, nachdem die Antragsgegnerin ihre den Zinssatz betreffende Einwendung zurückgenommen hat und die Beteiligten im Übrigen keine Einwendungen gegen die Wertberechnung erhoben haben. 2. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlende Kapitalbetrag ist mit dem Zinssatz zu verzinsen, mit denen die künftigen Rentenleistungen bei der Barwertermittlung abgezinst worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7.9.2011 - XII ZB 546/10, juris Rn. 28). 3. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 FamFG. Angesichts der divergierenden obergerichtlichen Entscheidungen zur Berücksichtigung von Rententrends bei der Bewertung betrieblicher Anrechte erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 4. Auf Antrag der Deutschen Rentenversicherung I hat der Senat die Bezeichnung des für den Antragsteller zuständigen Rentenversicherungsträgers im ersten und dritten Absatz des Tenors der angefochtenen Entscheidung berichtigt (§ 42 Abs. 1 FamFG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG und die Wertfestsetzung - unter Berücksichtigung des geringfügigen Einkommens der Antragsgegnerin - aus § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Soweit der angefochtene Beschluss auf die Beschwerde abgeändert wurde, ist gegen den vorliegenden Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, wenn die Beschäftigten die Befähigung zum Richteramt haben.