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Beschluss

18 U 2/17

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0228.18U2.17.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln (5 O 236/15) vom 01.12.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Beklagten.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 150.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln (5 O 236/15) vom 01.12.2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Beklagten. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 150.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1. Die Parteien – die dahinter stehenden Personen sind dem Senat teilweise aus anderen Rechtsstreitigkeiten bekannt – streiten um Geschäftsanteile an sechs Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die jeweils ein Medizinisches Versorgungszentrum im Sinne des § 95 Abs. 1 SGB V betrieben. Infolge einer aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten nach der Kündigung eines Kooperationsvertrages seitens der A erfolgten Restrukturierung der B-Unternehmensgruppe wurde im Jahr 2011 die C-Unternehmensgruppe mit der C D GmbH als „neue“ Holding-Gesellschaft gegründet. Die C D GmbH, die spätere Insolvenzschuldnerin, war in ihrer Funktion als Holding zunächst Inhaberin der Geschäftsanteile u.a. von sechs neu gegründeten GmbH, die Medizinische Versorgungszentren in E, F, G, H, I und J betrieben. Als ein Investor Interesse an den genannten Medizinischen Versorgungszentren zeigte, strukturierte man die Unternehmensgruppe erneut um und übertrug die der Schuldnerin bis dahin zustehenden Geschäftsanteile an weiteren neu gegründeten Gesellschaften auf die „alte“ Holding-Gesellschaft sowie – umgekehrt – die Geschäftsanteile der die interessanten Medizinischen Versorgungszentren betreffenden, „alten“ Gesellschaften auf die Schuldnerin als „neue“ Holding. Der Hintergrund dieser Maßnahme lag u.a. in den für den Betrieb der Medizinischen Versorgungszentren erforderlichen Zulassungen. Nach Durchführung dieser Maßnahmen war die Schuldnerin damit Inhaberin der Geschäftsanteile von sechs „neuen“ und sechs „alten“ Betriebsgesellschaften. Im Zuge dieser Re- und Umstrukturierung nahm die Schuldnerin ein Darlehen bei der K AG (K) auf. Als im Januar 2012 die „alte“ Holding-Gesellschaft, alle „alten“ Betriebsgesellschaften sowie die „neuen“ Betriebsgesellschaften mit Ausnahme der in H, J und I ansässigen Gesellschaften die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt hatten, kündigte die K im Februar 2012 den mit der Schuldnerin geschlossenen Darlehensvertrag, forderte von der Schuldnerin Rückzahlung in Höhe von 1,97 Mio. EUR und beantragte schließlich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch über das Vermögen der Schuldnerin. Diesen Antrag wies das Amtsgericht Köln allerdings unter dem 4. Juni 2012 zurück, weil die Schuldnerin die Forderung bestritt und die K ihre Gläubigerstellung und die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht glaubhaft machen konnte. Die K erwirkte jedoch ein Urteil des Landgerichts Köln vom 18. September 2013, mit dem die Schuldnerin zu der begehrten Rückzahlung verurteilt wurde, und beantragte gestützt hierauf unter dem 14. Oktober 2013 erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch über das Vermögen der Schuldnerin. Nur wenige Wochen später, unter dem 4. November 2013, veräußerte und übertrug die Schuldnerin die Geschäftsanteile u.a. der sechs oben genannten „neuen“ Betriebsgesellschaften, die zu dieser Zeit jeweils ein Medizinisches Versorgungszentrum betrieben, an die Beklagten. Als Kaufpreis wurde jeweils der Nennbetrag des Stammkapitals vereinbart. Die weiteren Details ergeben sich aus den abgelichteten Verträgen in der Anlage K 3. Da man bei der Übertragung der Geschäftsanteile allerdings eine Änderung des Zulassungsrechts außer Acht gelassen hatte, mit welcher der Kreis der geeigneten Träger von Medizinischen Versorgungszentren erheblich eingeschränkt worden war, übertrugen die Beklagten der Schuldnerin die Geschäftsanteile der sechs „neuen“ Betriebsgesellschaften unter dem 29. April 2016 zurück. Der Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf die Ablichtungen der betreffenden Verträge in der Anlage K 4. Unter demselben Datum schlossen die Schuldnerin und die Beklagten jeweils Treuhandvereinbarungen ab, nach denen die Schuldnerin die ihr rückübertragenen Geschäftsanteile treuhänderisch für die Beklagten halten sollte. Vergütungen für die Treuhandleistungen sehen die Verträge nicht vor. Der weitere Inhalt der Vereinbarungen lässt sich den in der Anlage K 5 zur Gerichtsakte gereichten Ablichtungen entnehmen. Die Schuldnerin hatte auch unter Berücksichtigung ihrer oben erwähnten erstinstanzlichen Verurteilung und der vorläufigen Vollstreckbarkeit des betreffenden Titels noch keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Als aber das Oberlandesgericht die gegen das erstinstanzliche Urteil erhobene Berufung mit Beschluss vom 6. Mai 2014 zurückwies, beantragte auch die Schuldnerin unter dem 10. Juni 2014 – mehr als einen Monat nach der Zurückweisung der Berufung – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Unter dem 11. November 2014 eröffnete das Amtsgericht Köln schließlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, und zwar nicht nur aufgrund des Antrages der Schuldnerin, sondern auch aufgrund des oben erwähnten zweiten Antrages der K. Der Kläger forderte die Beklagten vorprozessual vergeblich auf, die Nichtigkeit der Übertragungsverträge vom 4. November 2013 zu bestätigen und auf die Geltendmachung von Rechten aus diesen Verträgen sowie aus den Treuhandverträgen vom 29. April 2014 zu verzichten. Mit der Klageschrift erklärte er außerdem die Anfechtung der Übertragungsverträge vom 4. November 2013 sowie hilfsweise der Treuhandverträge vom 29. April 2014. Er hat im ersten Rechtszug insbesondere die Auffassung vertreten, die die Übertragung der Geschäftsanteile betreffenden Verträge der Beklagten mit der Schuldnerin vom 4. November 2013 seien wegen eines Verstoßes gegen § 95 Abs. 1a S. 1 SGB V gemäß § 134 BGB nichtig. Außerdem stehe ihm ein Anfechtungsrecht gemäß § 133 InsO zu. Insofern hat der Kläger behauptet, die Schuldnerin habe bei den Übertragungen ihre Gläubiger benachteiligen wollen, indem diesem der Zugriff auf die Geschäftsanteile entzogen worden sei. Nachdem man sich der zulassungsrechtlichen Schwierigkeiten bewusst geworden sei, habe man dann die Treuhandverträge als „Notlösung“ gewählt. Der Kläger hat im ersten Rechtszug die Feststellung begehrt, dass die Schuldnerin Inhaberin der Geschäftsanteile der sechs „neuen“ Betriebsgesellschaften sei und den Beklagten keine Aus- und Absonderungsrechte an den betreffenden Geschäftsanteilen zukämen, insbesondere nicht aufgrund der Treuhandverträge vom 29. April 2014. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass in § 95 Abs. 1a SGB V kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB liege. Ferner haben sie den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bestritten und insofern behauptet, die Schuldnerin habe bis zur Zurückweisung der Berufung darauf vertrauen dürfen, dass die Kündigung der K unberechtigt gewesen sei und die Rückzahlungsforderung nicht bestehe. Auch habe die Schuldnerin einen Kaufpreis erhalten, der angesichts der Konzernsituation nicht höher habe ausfallen können. Erst als der Entzug der Zulassungen gedroht habe, habe man sich für die Rückübertragung der Geschäftsanteile unter Vereinbarung von Treuhandverhältnissen entschieden. Wegen der weiteren Details des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug einschließlich der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen auf (vgl. Bl. 225 ff. GA). 2. Mit seinem am 1. Dezember 2016 verkündeten (vgl. Bl. 223 GA) und den Beklagten am 7. Dezember 2017 zugestellten (vgl. Bl. 236 GA) Urteil (vgl. Bl. 224 ff. GA) hat das Landgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben und im Rahmen der Begründung ausgeführt, dass die Übertragungsverträge vom 4. November 2013 wegen eines Verstoßes gegen § 95 Abs. 1a SGB V als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB nichtig sei. Das Gleiche gelte für die am 24. September 2014 geschlossenen Treuhandverträge als Umgehungsgeschäfte. Wegen der weiteren Ausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen (vgl. Bl. 230 ff. GA). 3. a) Die Beklagten haben gegen die vorgenannte Entscheidung mit einem am 5. Januar 2017 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung erhoben (vgl. Bl. 245 f. GA) und ihr Rechtsmittel – nach entsprechender Fristverlängerung (vgl. Bl. 255 GA) – mit einem am 7. März 2017 eingegangenen Schriftsatz begründet (vgl. Bl. 256 ff. GA). Die Beklagten stellen das angefochtene Urteil insgesamt zur Überprüfung. In der Sache halten sie an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen insbesondere zur Frage einer Gläubigerbenachteiligung und zu dem entsprechenden Vorsatz fest. Eingehend setzen sie sich vor allem mit den Voraussetzungen des § 95 Abs. 1a SGB V im Falle eines Wechsels nicht eines Betreibers eines Medizinischen Versorgungszentrums, sondern eines Wechsels auf der Ebene der Gesellschafter durch Einrichtung einer Treuhand sowie mit der Bewertung des § 95 Abs. 1a SGB V als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB auseinander. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. Dezember 2016 – 5 O 236/15 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und hält ebenfalls an seinem erstinstanzlichen Vorbringen fest. b) Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 6. Dezember 2017 (vgl. Bl. 451 ff. GA), auf den hinsichtlich der Details Bezug genommen wird, hin haben die Beklagten ihr Vorbringen mit einem Schriftsatz vom 1. Februar 2018 insbesondere den Wert der erworbenen Geschäftsanteile auch im Hinblick auf vorhandene Zulassungen, den Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung und Bargeschäfte betreffend ergänzt. Insofern wird auf den vorgenannten Schriftsatz verwiesen (vgl. Bl. 477 ff. GA). II. 1. Die Berufung der Beklagten ist nach den insofern maßgebenden §§ 511 ff. ZPO zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, das Rechtsmittel ist aber nicht begründet. Denn auch unter Berücksichtigung des nach dem Hinweis des Senats erneut ergänzten Vorbringens der Beklagten hat das Landgericht der Klage im Ergebnis zu Recht vollumfänglich stattgegeben, und die Entscheidung beruht deshalb nicht auf einem Rechtsfehler im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO. Auch der im zweiten Rechtszug maßgebende Sach- und Streitstand einschließlich des ergänzten Vorbringens rechtfertigt keine andere, für die Beklagten günstigere Entscheidung. Im Einzelnen: a) Der Senat braucht mit Rücksicht auf die folgenden Ausführungen zur Insolvenzanfechtung nicht zu entscheiden, ob die Ausführungen des Landgerichts zur Nichtigkeit sowohl der Geschäftsanteilsübertragungsverträge vom 4. November 2013 als auch der Treuhandverträge vom 29. April 2014 gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen § 95 Abs. 1a SGB V zutreffen. Auch nach neuerlicher Beratung hält er allerdings daran fest, dass ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB nur dann vorliegt und dass die gesetzliche Nichtigkeitsfolge nur dann eintritt, wenn die betreffende Verbotsnorm nach ihrem Sinn und Zweck die Nichtigkeit der verbotenen Rechtsgeschäfte nach sich ziehen soll und wenn das Gesetz nicht andere Sanktionen vorsieht und ausreichen lässt. Dies ist jeweils durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 12. März 2013 – II ZR 179/12 –, NJW 2013, S. 1742 [1743]; Urt. v. 25. Februar 1999 – IX ZR 384/97 –, NJW 1999, S. 1715 [1717]; Wendtland, in: Beck-OK/BGB, 43. Ed., § 134 Rn. 10 m.w.N.). Im vorliegenden Fall enthält § 95 Abs. 1a SGB V zwar auch ein Verbot der Gründung Medizinischer Versorgungszentren durch andere als die dort genannten Personen, also durch nicht zugelassene Leistungserbringer als Gründer oder als Gesellschafter der Gründer. § 95 Abs. 6 SGB V sieht aber als Sanktion vor, dass eine Zulassung zu entziehen ist, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, also eine andere Sanktion als die in § 134 BGB geregelte Nichtigkeit rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen. Dementsprechend liegt es nahe, in dem vom Landgericht hier bejahten Fall eines späteren Wegfalls der Zulassungsvoraussetzungen und des entsprechenden Bestandsschutzes nicht eine Nichtigkeit der maßgebenden Verträge anzunehmen, sondern § 95 Abs. 6 SGB V zur Anwendung zu bringen und als Sanktion lediglich den möglichen Entzug der Zulassungen zu bejahen. b) Obgleich die Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils dementsprechend nach Auffassung des Senats unter einem materiell-rechtlichen Fehler leiden, muss es hier aber bei der vom Landgericht getroffenen Entscheidung bleiben und beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Rechtsfehler. Denn der Kläger hat die Geschäftsanteilsübertragungsverträge jeweils wirksam gestützt auf § 133 Abs. 1 InsO angefochten. aa) So hat die Übertragung der Geschäftsanteile der Schuldnerin an den als Träger Medizinischer Versorgungszentren operativ tätigen sechs Gesellschaften insofern zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung geführt, als den Insolvenzgläubigern die entsprechenden, bis dahin zum Vermögen der Schuldnerin als Holding gehörenden Vermögenswerte entzogen wurden. Dass die betreffenden Gesellschaften nicht wertlos waren, ergibt sich schon daraus, dass sie Medizinische Versorgungszentren betrieben, dass sie über die hierfür notwendigen Zulassungen verfügten und dass die Beklagten ungeachtet der konkreten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaften bereit waren, jeweils für den Geschäftsanteile den Nennbetrag des Stammkapitals als Kaufpreis aufzuwenden. Ohne weiteres kann auch nicht die Rede sein, dass ein vollwertiger Ersatz in der Form des Kaufpreises in das Vermögen der Schuldnerin gelangt ist. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang behaupten, der Verkehrswert der Geschäftsanteile habe wegen der angespannten finanziellen Lage im Konzern jedenfalls die Beträge der aufgewendeten Kaufpreise nicht überstiegen, ist das schon deshalb nicht ansatzweise hinreichend substantiiert, weil die Werte der übertragenen Geschäftsanteile von den Unternehmenswerten der einzelnen Betriebsgesellschaften abhängen und für diese wiederum die Aktiva und Passiva der betreffenden Gesellschaften sowie die Gewinne und Verluste der Gesellschaften in der Vergangenheit im Einzelnen dargetan werden müssen. Die Beklagten sind in diesem Zusammenhang sekundär darlegungspflichtig, weil der Kläger die objektive Benachteiligung hinreichend behauptet, indem er in Abrede stellt, dass die Geschäftsanteile der immerhin teilweise noch aufgrund von Zulassungen operativ tätigen, jedenfalls aber noch über die betriebsnotwendigen Zulassungen verfügenden Gesellschaften einen Verkehrswert nur in Höhe des geringen Stammkapitals hatten. Hinzu kommt, dass vor Abschluss der Verträge jedenfalls nach dem aktuellen Sach- und Streitstand keinerlei Maßnahmen der Schuldnerin und der Beklagten zur Ermittlung eines Verkehrswertes der Betriebsgesellschaften und ihrer Geschäftsanteile stattfanden. Ferner liegen die Ausführungen der Beklagten zu den finanziellen Schwierigkeiten von Konzern-Gesellschaften und ihren wirtschaftlichen Folgen auch für die Verkehrswerte der übertragenen Geschäftsanteile insofern neben der Sache, als sich den Darlegungen nicht einmal entnehmen lässt, inwiefern auch die sechs hier streitgegenständlichen Betriebsgesellschaften finanzielle Lasten zu tragen hatten, die ihre wirtschaftliche Existenz gefährdete und den Unternehmenswert erheblich beeinträchtigte. Vor diesem Hintergrund mag zwar den Kläger im Zusammenhang mit der objektiven Gläubigerbenachteiligung die primäre Darlegungslast und die Beweislast treffen, die Beklagten trifft hier indessen jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast im Zusammenhang mit dem Verkehrswert der sechs Betriebsgesellschaften und den Kaufpreisbeträgen als angemessenen Gegenleistungen. Soweit sich die Beklagten mit recht allgemein gehaltenen Ausführungen gegen die Werthaltigkeit der betreffenden Gesellschaften aufgrund der vorhandenen Zulassungen wenden und dabei auch vortragen, dass es sich bei den Zulassungen nicht um handelbare bzw. gehandelte Wirtschaftsgüter handele, reicht dies vor dem Hintergrund der sie treffenden sekundären Darlegungslast und der damit verbundenen Substantiierungspflicht nicht aus. Denn mögen auch Zulassungen an die Person des Inhabers gebunden und deshalb kaum bzw. nur eingeschränkt handelbar sein, so sind doch Geschäftsanteile von Gesellschaften, die über betriebsnotwendige Zulassungen verfügen, sehr wohl veräußerbar und damit auch handelbar. Dass dem so ist, ergibt sich übrigens auch aus den hier streitigen Geschäften. Indem der Senat den Beklagten in diesem Zusammenhang eine sekundäre Darlegungslast auferlegt, überspannt er auch die Anforderungen an die Beklagten keineswegs. Denn die Beklagten als wirtschaftende Gesellschaften waren immerhin bereit, für die streitigen Geschäftsanteile einen gewissen Betrag aufzuwenden, und der entsprechenden Entscheidung müssen nach der Überzeugung des Senats ebenfalls Überlegungen zum Wert der betreffenden Geschäftsanteile und zum Wert der damit verbundenen Zulassungen für die Beklagten zugrunde gelegen haben. Schon mit Rücksicht auf diese Überlegungen zum Wert der Geschäftsanteile kann nach Auffassung des Senats kein Bargeschäft vorliegen. bb) Auf den Vorsatz der Schuldnerin bzw. den ihr zuzurechnenden Vorsatz ihres damals tätigen Geschäftsführers lassen die Umstände mit hinreichender Sicherheit schließen. So fanden die Übertragungen vom 4. November 2013 nur wenige Wochen nach der letztlich zur Insolvenz führenden Verurteilung der Schuldnerin zur Zahlung von ca. 2 Mio. EUR an die K im ersten Rechtszug am 18. September 2013 und damit in Kenntnis des Umstandes statt, dass jederzeit eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin und der damit u.U. verbundene Zugriff der K auf die übertragenen Geschäftsanteile drohte. Wie die Beklagten selbst einräumen, versuchte der Geschäftsführer der Schuldnerin mit dem Verkauf der Geschäftsanteile an die Beklagten, diese noch selbst zu verwerten. Er war sich also darüber klar, dass er die Geschäftsanteile damit dem Zugriff der Zwangsvollstreckung, also nicht nur der Einzel-, sondern auch der Gesamtvollstreckung entzog. Klar war ihm auch, dass er die Gläubiger der Schuldnerin und darunter insbesondere die K hiermit bestenfalls auf Kaufpreisbeträge als verbleibendes Vermögen der Schuldnerin verwies, die dem Verkehrswert der Geschäftsanteile schon deshalb nicht entsprechend konnten, weil man keinerlei Maßnahmen zur Ermittlung der Ertrags- bzw. Substanzwerte der hier streitgegenständlichen sechs operativ tätigen Gesellschaften unternommen und bei der Kaufpreisbildung nicht einmal die ohne weiteres bekannten Vermögenswerte der Gesellschaften berücksichtigt hatte. Hinzu kommt, dass dem Geschäftsführer der Schuldnerin zur Überzeugung des Senats sehr deutlich vor Augen stand, dass nicht nur der Schuldnerin jederzeit die Einzelzwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten erstinstanzlichen Urteil drohte, sondern dass diese unmittelbar – wie später so geschehen – die Insolvenzreife der Schuldnerin zur Folge hatte, weil die schon seit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils jederzeit durchsetzbare Forderung der K von der Schuldnerin nicht beglichen werden konnte. Denn die Übertragung der Geschäftsanteile kurz nach dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils und dem nachfolgenden Insolvenzantrag der K sowie ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verkehrswerte der sechs Betriebsgesellschaften und unter Rückgriff auf die davon vollkommen unabhängigen Nennbeträge des jeweiligen Stammkapitals macht nur dann Sinn, wenn man davon ausgeht, dass dem Geschäftsführer der Schuldnerin die Insolvenzreife und die jederzeit drohende Vollstreckung deutlich vor Augen stand. Schließlich ist auch bemerkenswert, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin trotz der nach der vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Verurteilung vom 18. September 2013 ohne weiteres ersichtlichen Insolvenzreife der Schuldnerin bis zum 10. Juni 2014 von einem Eigenantrag der Schuldnerin absah. Auch das erklärt sich nur, wenn man davon ausgeht, dass der Geschäftsführer einen Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der Schuldnerin ohne Rücksicht auf seine diesbezüglichen Pflichten möglichst lange verzögern wollte oder gar den Zugriff auf bestimmte Vermögenswerte der Schuldnerin unterbinden wollte. cc) Diese ungewöhnlichen Umstände lassen auch darauf schließen, dass die beteiligten Geschäftsführer der Beklagten genaue Kenntnis von dem Sachverhalt hatten und es sich keineswegs um außenstehende Dritte mit entsprechend geringer Kenntnis handelte. Denn es gibt keinen anderen plausiblen Grund für einen kurz nach Eintritt der Insolvenzreife der Schuldnerin infolge einer vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Verurteilung durchgeführten Kauf von Geschäftsanteilen an Betriebsgesellschaften als offensichtlich wesentliche Vermögenswerte einer Holding-Gesellschaft ohne Maßnahmen zur Ermittlung des Verkehrswertes und zum Nennbetrag des jeweiligen Stammkapitals der betreffenden Betriebsgesellschaft, als den Versuch, der insolventen Holding und damit letztlich deren Gläubigern die noch vorhandenen Vermögenswerte zu eigenen oder fremden Gunsten zu entziehen. Die Umstände lassen also mit hinreichender Sicherheit auf den Vorsatz sowohl des Geschäftsführers der Schuldnerin als auch der Geschäftsführer der Beklagten schließen. Zur Überzeugung des Senats steht nach dem aktuellen Sach- und Streitstand fest, dass die Geschäftsführer der Schuldnerin und der Beklagten bei dem Versuch kollusiv zusammenwirkten, den Gläubigern den vollstreckungsrechtlichen Zugriff die Geschäftsanteile der sechs hier streitgegenständlichen, operativ tätigen Gesellschaften sei es im Wege der Einzelzwangsvollstreckung oder im Rahmen eines geordneten Insolvenzverfahrens zu verwehren. Die Ausführungen der Beklagten sowohl zu den Vorstellungen des Geschäftsführers der Schuldnerin als auch die Vorstellungen ihrer damaligen Geschäftsführer betreffend lassen die vorstehenden, vom Senat für maßgebend gehaltenen sachlichen und zeitlichen Zusammenhänge außer Betracht und sind deshalb nicht geeignet, den Senat zu einer anderen Überzeugung zu veranlassen. dd) Da der Abschluss der Übertragungsverträge als Rechtshandlung innerhalb der 10-Jahresfrist erfolgte, liegen sämtliche Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO vor. 2. a) Hier liegen auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO vor. Denn der Fall wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf, sondern der Senat stützt sich insbesondere auf die Würdigung der Umstände des Einzelfalls, und danach kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben, sondern ist offensichtlich unbegründet. b) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.