Auf die Berufungen der Beklagten gegen das am 19. September 2017 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 10 O 387/16 – wird das angefochtene Urteil unter Zurückweisung der Anschlussberufungen des Klägers teilweise abgeändert und es wird festgestellt, dass die Beklagten nicht verpflichtet sind, sich in der Zeit nach dem 31. März 2016 an Sanierungsplänen / Solvabilitätsplänen des Klägers gemäß §§ 134, 136 VAG zu beteiligen und auf der Basis solcher Sanierungspläne / Solvabilitätspläne Sonderzuwendungen oder sonstige über die laufenden monatlichen Beiträge hinausgehende Zahlungen an den Kläger zu erbringen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Parteien streiten über die fortdauernde Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen für Versicherungsverhältnisse zwischen dem Kläger und Mitarbeitern der Beklagten, die der Kläger auf der Grundlage von Versorgungszusagen der Beklagten eingegangen ist, und über die Verpflichtung der Beklagten, sich an Sanierungs- bzw. Solvabilitätsplänen des Klägers zu beteiligen. Beim Kläger handelt es sich um ein reguliertes Versicherungsunternehmen in Form einer Pensionskasse im Sinne der § 1b Abs. 3 S. 1 BetrAVG und § 232 VAG. Sein Gesellschaftszweck besteht in der Gewährung von Rentenleistungen an seine Mitglieder und deren Hinterbliebene. Er dient der Erfüllung von Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, ursprünglich beschränkt auf Unternehmen des A Konzerns. Sein derzeitiges Trägerunternehmen ist als Rechtsnachfolgerin der A AG die B GmbH. Die Beklagte zu 2) wurde am 23. Oktober 2001 – seinerzeit als A Ammotec GmbH – gegründet und übernahm ab April 2002 von der Beklagten zu 1), der 1995 das Sprengstoffgeschäft der A AG übertragen worden war und die 2001 noch dem A Konzern angehörte, den Geschäftsbereich „Kleinkalibrige Munitionsherstellung“. Mit dem damit verbundenen Betriebsübergang gingen auch die umfassten Arbeitsverhältnisse auf die Beklagte zu 2) über und damit die Anwartschaften der betroffenen Arbeitnehmer aus Versorgungszusagen. Die Beklagte zu 2) sagte ihren Arbeitnehmern in der Folgezeit ebenfalls Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu, die sie – als dem A Konzern nicht angehörendes Unternehmen – auf der Grundlage einer mit dem Kläger am 15. November 2012 geschlossenen Beteiligungsvereinbarung (Anl. K4) über diesen als externen Versorgungsträger erbrachte. Die Beklagte zu 1) schied im Januar 2007 aus dem A Konzern und schloss mit dem Kläger am 28. Februar 2007 ebenfalls eine Beteiligungsvereinbarung (Anlage K3), auf deren Grundlage sie die ihren Arbeitnehmern zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung weiterhin über den Kläger, nunmehr ebenfalls als externen Versorgungsträger, erbrachte. Im Jahr 2008, als erstmals vom Kläger ein Verlust in Millionenhöhe erwirtschaftet worden war, schossen die an ihm beteiligten Unternehmen, darunter die Beklagten, die aufgrund der Vereinbarungen und satzungsgemäß regelmäßige monatliche Beiträge (Mitgliedsbeiträge für ihre beim Kläger versicherten Mitarbeiter und eigene Firmenbeiträge) zur Finanzierung der Aufgaben des Klägers zu leisten hatten, im Rahmen eines von der BaFin geforderten Sanierungsplans einen zweistelligen Millionenbetrag nach. Eine nicht in Anspruch genommene Garantieerklärung (Patronatserklärung) des Trägerunternehmens zu Gunsten des Klägers war den Beklagten nicht bekannt. Ende 2015 ergab sich beim Kläger erneut eine erhebliche Unterdeckung. Deswegen forderte die BaFin die Aufstellung eines Sanierungsplans. Ein Sanierungsplan vom 30. Juni 2016 sieht außerordentliche Nachschüsse der beteiligten Unternehmen von mindestens 45,7 Millionen € vor, die laut Kläger auch auf das Doppelte ansteigen könnten. Mehrere vom Kläger auf Mitfinanzierung in Anspruch genommene Unternehmen, darunter die Beklagten, verweigerten dem Plan ihre Zustimmung. Bereits zuvor, ab dem 31. März 2016, hatten die Beklagten ihre monatlichen Beitragszahlungen an den Kläger eingestellt, nachdem die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 23. September 2015 (Anlage K 10) die Kündigung ihrer Beteiligungsvereinbarung mit ihm zum 31. März 2016, hilfsweise zum nächst möglichen Termin, und die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 (Anl. K7) die Kündigung ihrer „Mitgliedschaft in der A Pensionskassen VVaG auf Basis der Beteiligungsvereinbarung vom 28.02.2007 ordentlich mit Wirkung zum 31.03.2016, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin“, erklärt hatten. Der Kläger hatte die Kündigungserklärungen zurückgewiesen. Seine Aufforderungen zu Beitragszahlungen für April 2016 blieben erfolglos. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagten seien ungeachtet ihrer Kündigungserklärungen zur fortlaufenden Zahlung von Mitglieds- und Firmenbeiträgen verpflichtet und hätten sich auch an Sanierungs- und Solvabilitätsplänen zu beteiligen. Aus den Beteiligungsvereinbarungen und seiner dort in Bezug genommenen Satzung und, weil er ohne Gewinnstreben Versorgungsaufgaben der Beklagten übernehme, ergebe sich die Unkündbarkeit der Beteiligungen der Beklagten und deren Verpflichtung, wirtschaftlich dafür einzustehen, dass er seine Aufgaben erfüllen könne. Gehe man hingegen von der Wirksamkeit der Kündigungen und dem Wegfall der Zahlungsverpflichtungen der Beklagten aus, könnten die bestehenden Versicherungsverhältnisse mit den Arbeitnehmern und Organmitgliedern der Beklagten nicht beitragsfrei fortbestehen, sondern müssten rückabgewickelt werden. Der Kläger hat beantragt, I. 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 444.455,15 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 4 % aus 88.891,03 € seit dem 10.05.2016, aus 88.891,03 € seit dem 10.06.2016, aus 88.891,03 € seit dem 10.07.2016, aus 88.891,03 € seit dem 10.08.2016 aus 88.891,03 € seit dem 10.09.2016 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Versicherungsverhältnisse, die er aufgrund von Versorgungszusagen, für die die Beklagte zu 1) haftet, eingegangen ist und die am 31.03.2016 noch beitragspflichtig waren, unverändert fortbestehen, insbesondere, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an ihn jeweils bis zum 10. eines Kalendermonats Mitgliedsbeiträge und Firmenbeiträge für die Grundversicherung nach Maßgabe seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu zahlen, bis sein letztes beitragspflichtiges Versicherungsverhältnis mit einem Versorgungsberechtigten der Beklagten zu 1) endet, hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2., 3. festzustellen, dass die Versicherungsverhältnisse, die er aufgrund von Versorgungszusagen, für die die Beklagte zu 1) haftet, eingegangen ist und die bis zum 31.03.2016 noch beitragspflichtig waren, zum 31.03.2016 geendet haben und nicht als beitragsfreie Versicherungsverhältnisse fortbestehen, II. 1. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 890.014,10 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 4 % aus 178.002,82 € seit dem 10.05.2016, aus 178.002,82 € seit dem 10.06.2016, aus 178.002,82 € seit dem 10.07.2016, aus 178.002,82 € seit dem 10.8.2016 und aus 178.002,82 € seit dem 10.9.2016 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Versicherungsverhältnisse, die er aufgrund von Versorgungszusagen, für die die Beklagte zu 2) haftet, eingegangen ist und die am 31.03.2016 noch beitragspflichtig waren, unverändert fortbestehen, insbesondere, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, an ihn jeweils bis zum 10. eines Kalendermonats Mitgliedsbeiträge und Firmenbeiträge für die Grundversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Klägers zu zahlen, bis sein letztes beitragspflichtiges Versicherungsverhältnis mit einem Versorgungsberechtigten der Beklagten zu 2) endet, hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2., 3. festzustellen, dass die Versicherungsverhältnisse, die er aufgrund von Versorgungszusagen für die die Beklagte zu 2) haftet, eingegangen ist und die bis zum 31.03.2016 noch beitragspflichtig waren, zum 31.03.2016 geendet haben und nicht als beitragsfreie Versicherungsverhältnisse fortbestehen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, widerklagend haben sie die Anträge gestellt, festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sind, sich in der Zeit nach dem 31.03.2016 an Sanierungsplänen / Solvabilitätsplänen des Klägers gemäß §§ 134,136 VAG zu beteiligen und auf der Basis solcher Sanierungspläne / Solvabilitätspläne Sonderzuwendungen oder sonstige über die laufenden monatlichen Beiträge hinausgehende Zahlungen an den Kläger zu erbringen. Der Kläger hat hierzu beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten haben vorgetragen, der Kläger befinde sich seit Jahren aufgrund Missmanagements in einer existenzbedrohenden Schieflage. Ihre Kündigungserklärungen seien nach Auftragsrecht wirksam. Ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung hätte nach dem Transparenzgebot in dem vom Kläger vorformulierten Vertragstext klar und verständlich geregelt werden müssen, abgesehen davon, dass er sie unbillig benachteiligen und übermäßig belasten würde. Die Mitbestimmungsrechte ihrer Betriebsräte würden ausgehebelt, wenn sie ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit verpflichtet wären, ihre betriebliche Altersversorgung über den Kläger nach Maßgabe von dessen Satzung und Vertragsbedingungen durchzuführen. Eine Auflösung bestehender Versicherungsverhältnisse nach Ablauf der fünfjährigen Unverfallbarkeitsfrist widerspreche dem Abfindungsverbot aus § 3 BetrAVG. Geschuldet – bis zur Wirksamkeit der erklärten Kündigungen – seien von ihnen nur die laufenden monatlichen Beiträge. Darüber hinaus treffe sie dem Kläger gegenüber keine Zahlungspflicht. Die Hilfsanträge des Klägers haben die Beklagten für unzulässig erachtet, weil nur die Feststellung begehrt werde, dass die Versicherungsverhältnisse nicht beitragsfrei fortbestehen. Die Folgen der begehrten Feststellung seien nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Das erforderliche rechtliche Interesse für eine Feststellungsklage bestehe aber nur, wenn durch die gerichtliche Entscheidung der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis abschließend geklärt werde. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klagen und die Widerklagen abgewiesen. Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Hauptanträge des Klägers seien unbegründet, die Hilfsanträge unzulässig. Der Kläger habe keine Ansprüche auf Zahlung der geltend gemachten Mitglieds- oder Firmenbeiträge gegen die Beklagten, weder aus den Beteiligungsvereinbarungen noch aus bestehenden Versicherungsvertragsverhältnissen mit den versorgungsberechtigten Mitarbeitern der Beklagten oder aus anderen Rechtsgründen. Die Beteiligungsvereinbarungen seien mit Wirkung zum 31. März 2016 durch Kündigungen seitens der Beklagten beendet worden. Eine nachlaufende Beitragspflicht der Beklagten sei nicht vereinbart worden. Nicht nur die ausdrücklich auf ihre Beteiligungsvereinbarung mit dem Kläger bezogene Kündigungserklärung der Beklagten zu 2) sei wirksam. Die per E-Mail vorab übersandte Kündigungserklärung der Beklagten zu 1) beziehe sich ebenfalls hinreichend deutlich auf deren Beteiligungsvereinbarung mit dem Kläger. Schon der Wortlaut der Kündigungserklärung selbst sei entsprechend auslegungsfähig. Unmissverständlich gehe aus dem Begleitschreiben mit der Formulierung, dass die „Beteiligungsvereinbarungen gekündigt“ werden, hervor, dass nicht eine – nicht bestehende – Mitgliedschaft beim Kläger, sondern die Beteiligungsvereinbarung gekündigt werden sollte. Der Kläger habe in Kenntnis des Bestrebens der Beklagten zu 1), sich einseitig aus der Beteiligungsvereinbarung zu lösen, ihre Erklärung auch im diesem Sinne aufgefasst, wie sich auch seiner in dem die Kündigung zurückweisenden Antwortschreiben vertretenen Rechtsauffassung, es bestehe keine Möglichkeit zur Kündigung der Beteiligungsvereinbarung, entnehmen lasse. Ob ein Dauerschuldverhältnis einer ordentlichen Kündigung unterliegt, bestimme sich in erster Linie nach den vertraglichen Grundlagen, im Zweifelsfall nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen. Die auf unbestimmte Zeit geschlossenen Beteiligungsvereinbarungen enthielten keine Regelung zu einer einseitigen Vertragsbeendigung. Wenn - wie hier - ein gesetzlich beschriebener Vertragstyp vorliege, könne sich eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit auch unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Das Rechtsverhältnis der Parteien sei dem Auftragsrecht (§§ 662ff. BGB) und nicht der entgeltlichen Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) zuzuordnen. Bei der Eingehung von Verbindlichkeiten für einen anderen auf dessen Veranlassung handele es sich um einen Vorgang, der schon dem äußeren Erscheinungsbild nach einem Auftrag entspreche. Der Kläger gewähre den beteiligten Unternehmen zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung auf Grundlage des Rechts des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit die Erfüllung von Versorgungszusagen gegenüber deren Mitarbeitern. Zwar hätten sich die Unternehmen zur Leistung von Beiträgen an die Pensionskasse nach Maßgabe seiner Satzung bzw. seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB) verpflichtet. Hierbei handele es sich aber nicht um Entgelt für die Erfüllung der Versorgungszusagen, sondern um einen Vorschuss auf zur Ausführung des Auftrags erforderliche Aufwendungen. Damit sei die Wirksamkeit der Kündigungen nach § 671 Abs. 1 BGB zu beurteilen und es habe ein jederzeitiges begründungsloses „Widerrufsrecht“ der Beklagten, der Sache nach ein Kündigungsrecht, bestanden. Sinn und Zweck der Vereinbarung sprächen nicht dagegen. Die Erfüllung der Versorgungszusagen durch den Kläger erfolge ausschließlich fremdnützig im Interesse der Beklagten und der Versicherten. Ein eigenes Vergütungsinteresse des Klägers, das den Erhalt des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen rechtfertige, bestehe demgegenüber nicht. Auch die Interessen der Versichertengemeinschaft blieben bei einer Auftragsbeendigung gewahrt. Denn Aufwendungsersatz und Schadloshaltung des Beauftragten seien durch § 670 BGB gewährleistet. Eine andere Rechtsauffassung würde ohne eine einvernehmliche Vertragsauflösung zu einer Endlosbindung führen, weil neue Mitarbeiter nach dem Inhalt der Beteiligungsvereinbarungen ebenfalls beim Kläger zu versichern seien, die Beklagten die Beteiligungsvereinbarungen demnach nicht auslaufen lassen könnten. Der Ausschluss jeder Kündigungsmöglichkeit sei den im BGB typisierten Dauerschuldverhältnissen allgemein (§ 314 BGB), insbesondere aber dem ausschließlich dem Interesse des Auftraggebers dienenden Auftrag wesensfremd. Zwar seien die gesetzlichen Kündigungsvorschriften dispositiv, jedoch würde der Ausschluss jeglicher Kündbarkeit durch AGB ohne Höchstbindungsfrist mangels Vorliegens eines besonderen Interesses eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Sinne von § 307 Nr. 1 und Nr. 2 BGB darstellen. Dem Vorwurf der Misswirtschaft habe nicht nachgegangen werden müssen, weil es keiner Widerrufsbegründung bedurft habe. Allerdings zeigten die von den Beklagten aufgestellten Prognosen zum künftigen Finanzbedarf des Klägers, dass das erforderliche Grundvertrauen in dessen Leistungsfähigkeit nachhaltig erschüttert sei. Gerade die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Konfliktsituation spreche für die jederzeitige begründungslose Auflösbarkeit der Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien, zumal die ökonomischen Hintergründe der Entscheidung der Beklagten mit Maßstäben des Rechts kaum überprüfbar seien. Eine Beitragspflicht der Beklagten folge auch nicht aus den Versicherungsverhältnissen des Klägers mit den versorgungsberechtigten Mitarbeitern der Beklagten oder sonst aus dem Versicherungsrecht. Der Kläger könne auch nicht aus abgetretenen Lohnanspruchsanteilen seiner Mitglieder unter Berufung auf § 12 Abs. 2 AVB 2006 und AVB 2007 gegen die Beklagten auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge vorgehen, da die Mitgliedschaft der Mitarbeiter der Beklagten beim Kläger nach dessen Satzung mit Beendigung der Beteiligungsvereinbarung ende, sofern nicht eine beitragsfreie Versicherung gemäß § 10 der Satzung des Klägers begründet wurde. Auch aus § 13 AVB 2006 und § 13 AVB 2007 folge keine originäre Schuld der Beklagten aus den Versicherungsverhältnissen. Jedenfalls ende, unabhängig davon, ob die Beklagten neben ihren Mitarbeitern die Stellung von Versicherungsnehmern des Klägers erlangt haben, auch die Verpflichtung zur Leistung von Firmenbeiträgen, wenn mit der Beteiligungsvereinbarung gemäß § 12 Abs. 4 Ziffer 4 der Satzung des Klägers die Mitgliedschaft ende oder gemäß § 10 der Satzung eine beitragsfreie Versicherung begründet werde. Die Beklagten hätten, soweit ersichtlich, weder ausdrücklich noch konkludent eine Schuldübernahme nach § 415 BGB bezogen auf etwaige Beitragspflichten der Mitglieder erklärt. Auch hierauf komme es aber nicht an, da entweder die Mitgliedschaft beendet oder in eine beitragsfreie umgewandelt sei. Die Feststellungsanträge des Klägers zu I.2 und II.2 seien wegen Beendigung der Beitragsvereinbarungen zum 31. März 2016 ebenfalls unbegründet. Damit stehe zugleich fest, dass die Beklagten für nachfolgende Zeiträume keine Mitglieds- oder Firmenbeiträge mehr zu entrichten haben. Dies wirke sich mittelbar auf den Bestand der Versicherungsverhältnisse der versorgungsberechtigten Mitarbeiter der Beklagten aus. Die Hilfsanträge des Klägers seien unzulässig. Es fehle ein rechtliches Interesse, die Beendigung der Versicherungsverhältnisse festzustellen und dass diese nicht als beitragsfreie Versicherungsverhältnisse fortbestehen. Denn zum einen wirke die begehrte Feststellung nicht gegenüber den Versorgungsberechtigten und zum anderen sei unklar, ob die Beklagten überhaupt Parteien dieser Rechtsverhältnisse sind. Schließlich könne die begehrte Feststellung auch inter partes nicht zu einer abschließenden Klärung der Streitpunkte führen, weil offen bliebe, wie bei einer Beendigung der Versicherungsverhältnisse eine Abwicklung zwischen dem Kläger und den betroffenen Mitgliedern (Mitarbeitern der Beklagten) zu erfolgen hätte. Die Wiederklage sei unbegründet. Die Pflicht zur Beteiligung der Beklagten an künftigen Sanierungsplänen, jedenfalls bezogen auf die vom Kläger beitragsfrei geführten Versicherungsverhältnisse, lasse sich zumindest aus §§ 669, 670 BGB herleiten, wenn sie nicht bereits als nachvertragliche Verpflichtung zum Ausgleich einer bereits in der Vergangenheit begründeten wirtschaftlichen Schieflage des Klägers aus § 13 AVB 2006 folge. Bei den Versorgungszusagen an ihre Mitarbeiter handele es sich um Aufwendungen, die auch und gerade im Interesse der Beklagten erfolgt seien und möglicherweise auch in der Zukunft einen Kapitalbedarf des Klägers begründeten. Eine Kündigung der Beteiligungsvereinbarungen könne diese nachwirkende Kapitaldeckungsflicht nicht suspendieren. Die Patronatserklärung des Trägerunternehmens stelle die Beklagten von dieser Verpflichtung nicht frei, zumal sie abgegeben worden sei, als der Kläger noch nicht für konzernfremde Beteiligungsunternehmen offen stand. Die Patronatserklärung wirke zudem ausschließlich im Verhältnis zum Kläger. Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Beklagten mit der Berufung und der Kläger mit der Anschlussberufung. Die Beklagten verfolgen mit ihren Berufungen ihre Widerklageanträge unverändert weiter. Der Kläger, der die Zurückweisung der Berufungen anstrebt, erhöht mit den Anschlussberufungen – dem Zeitablauf seit Klageerhebung Rechnung tragend – die bezifferten Klageanträge und hält die Feststellungsanträge 1. Instanz (Haupt- und Hilfsanträge) aufrecht. Die Beklagten beantragen, 1. unter (teilweiser) Abänderung des landgerichtlichen Urteils festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sind, sich in der Zeit nach dem 31. März 2016 an Sanierungsplänen / Solvabilitätsplänen des Klägers gemäß §§ 134, 136 VAG zu beteiligen und auf der Basis solcher Sanierungspläne / Solvabilitätspläne Sonderzuwendungen oder sonstige über die laufenden monatlichen Beiträge hinausgehende Zahlungen an den Kläger zu erbringen, und 2. die Anschlussberufungen des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, 1. die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen sowie 2. das Urteil des Landgerichts (teilweise) abzuändern und 3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 1.866.711,63 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 4 % aus jeweils 88.891,03 € seit jeweils dem 10. jeden Monats der Zeit von Mai 2016 bis Januar 2018 zu zahlen, 4. festzustellen, dass die Versicherungsverhältnisse, die er aufgrund von Versorgungszusagen, für die die Beklagte zu 1) haftet, eingegangen ist und die am 31.03.2016 noch beitragspflichtig waren, unverändert fortbestehen, insbesondere, dass die Beklagte zu 1) aufgrund dieser Versicherungsverhältnisse verpflichtet ist, an ihn jeweils bis zum 10. eines Kalendermonats Mitgliedsbeiträge und Firmenbeiträge für die Grundversicherung nach Maßgabe seiner AVB zu zahlen, bis das letzte Versicherungsverhältnis, dass er zur Durchführung einer von der Beklagten zu 1) erteilten Versorgungszusage eingegangen ist, endet oder beitragsfrei wird, 5. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 3.738.059,22 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 4 % aus 178.002,82 € seit jeweils dem 10. jeden Monats der Zeit Mai 2016 bis Januar 2018 zu zahlen, 6. festzustellen, dass die Versicherungsverhältnisse, die er aufgrund von Versorgungszusagen, für die die Beklagte zu 2) haftet, eingegangen ist und die am 31.03.2016 noch beitragspflichtig waren, unverändert fortbestehen, insbesondere, dass die Beklagte zu 2) aufgrund dieser Versicherungsverhältnisse verpflichtet ist, an ihn jeweils bis zum 10. eines Kalendermonats Mitgliedsbeiträge und Firmenbeiträge für die Grundversicherung nach Maßgabe seiner AVB zu zahlen, bis das letzte Versicherungsverhältnis, dass er zur Durchführung einer von der Beklagten zu 2) erteilten Versorgungszusage eingegangen ist, endet oder beitragsfrei wird, hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 3) und 4), 7. festzustellen, dass die Versicherungsverhältnisse, die er aufgrund von Versorgungszusagen, für die die Beklagte zu 1) haftet, eingegangen ist und die bis zum 31.03.2016 noch beitragspflichtig waren, zum 31.03.2016 geendet haben und nicht als beitragsfreie Versicherungsverhältnisse fortbestehen, hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 5) und 6), 8. festzustellen, dass die Versicherungsverhältnisse, die er aufgrund von Versorgungszusagen, für die die Beklagte zu 2) haftet, eingegangen ist und die bis zum 31.03.2016 noch beitragspflichtig waren, zum 31.03.2016 geendet haben und nicht als beitragsfreie Versicherungsverhältnisse fortbestehen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufungen der Beklagten sind begründet. Die Anschlussberufungen des Klägers sind unbegründet. 1. Die Beklagten wenden sich zu Recht gegen die Abweisung ihrer Widerklagen. Ein Anspruch des Klägers auf Beteiligung der Beklagten an Sanierungs- bzw. Solvabilitätsplänen gemäß §§ 134, 136 VAG ergibt sich weder aus den Beteiligungsvereinbarungen des Klägers mit den Beklagten noch als „(nachwirkende) Kapitaldeckungspflicht“ der Beklagten aus §§ 669, 670 BGB oder aus anderen Gründen. Da schon ein vertraglicher Anspruch des Klägers auf Beteiligung der Beklagten an Sanierungs- bzw. Solvabilitätsplänen nicht gegeben ist, kommt es darauf, ob die Beklagten die Beteiligungsvereinbarungen wirksam gekündigt haben, in diesem Zusammenhang ebenso wenig an wie auf Inhalt und Zweck der Patronatserklärung des Trägerunternehmens des Klägers. 1.1 Die Beteiligungsvereinbarungen, die der Kläger mit den Beklagten geschlossen hat, formulieren unmittelbar keine Zahlungspflichten der Beklagten. Grundsätzlich verweisen sie auf die Bestimmungen der Satzung des Klägers, die „zu beachten“ (jeweils Ziff. 5: „Erklärung des Unternehmens“ ), also Vertragsinhalt geworden sind. Aus der Satzung des Klägers ergeben sich „Rechte und Pflichten aus dieser Beteiligungsvereinbarung“ (jeweils Nr. 1.3), nach der Beteiligungsvereinbarung zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger, geschlossen im Februar 2007 (Anl. K3), zusätzlich wortlautgemäß unmittelbar auch aus dessen AVB. Für das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten zu 2) und dem Kläger (Beteiligungsvereinbarung vom 30.9./15.11.2002, Anl. K4) dürfte die Bezugnahme auf die AVB aus einer Vertragsanpassung folgen. Gegenüber dieser Beklagten scheidet eine Berufung auf § 13 AVB 2006, in dem das Landgericht eine Grundlage des Klägers für Ansprüche gegen die Beklagten auf Beteiligung an künftigen Sanierungsplänen vermutet, nur dann nicht im Vorhinein aus, wenn man – wie wohl die Parteien übereinstimmend - davon ausgeht, dass die zu den zahlenden Beiträgen in den §§ 11 ff. AVB 2006 getroffenen Regelungen unverändert den bei Vertragsschluss geltenden Regelungen der Satzung des Klägers entsprechen und die AVB 2006 nachträglich Vertragsbestandteil geworden sind. Im Jahr 2002, bei Vertragsschluss mit der Beklagten zu 2), hatte der Kläger noch keine AVB. Allerdings gelten gemäß §§ 1 und 2 AVB des Klägers (Anl. K2) die AVB 2006 nur für vor dem 1. Dezember 2007 begründete Mitgliedschaften und Versicherungen. Für später begründete Mitgliedschaften und Versicherungen gelten dagegen die AVB 2007. § 13 AVB 2006 und § 13 AVB 2007 unterscheiden sich jedoch. § 13 AVB 200 6 lautet: § 13 Firmenbeitrag Die in § 2 und § 8 der Satzung bezeichneten Unternehmen leisten Beiträge an die Pensionskasse. Die Firmenbeiträge müssen zusammen mit den Mitgliedsbeiträgen und den sonstigen auf die Grundversicherung entfallenden Einnahmen der Pensionskasse die Leistungen der Grundversicherung nach versicherungstechnischen Grundsätzen ausreichend finanzieren; dies gewährleisten die in § 2 und § 8 der Satzung bezeichneten Unternehmen. Die Höhe der Firmenbeiträge wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Technischen Geschäftsplans, überrechnungsmäßiger Erträge aus Kapitalanlagen, des Risikoverlaufs und der Vorschläge des Verantwortlichen Aktuars vom Vorstand festgesetzt; der Vorstand hat den Aufsichtsrat und den Verantwortlichen Aktuar über die Festsetzung zu informieren. Der Firmenbeitrag ist zusammen mit dem Mitgliedsbeitrag monatlich nachträglich fällig und bis spätestens 10. des Folgemonats valutagerecht zu zahlen. § 12 Abs. VI findet entsprechende Anwendung. Die Beitragspflicht der Firma besteht hinsichtlich der Zeiten des bei der Firma bestehenden Arbeitsverhältnisses, für die das Mitglied gemäß § 12 Abs. I Beiträge entrichtet. § 13 AVB 200 7 ist kürzer (es gilt ein anderer Tarif): § 13 Firmenbeitrag Die in § 2 und § 8 der Satzung bezeichneten Unternehmen leisten Beiträge an die Pensionskasse. Der Firmenbeitrag beträgt 1,5 % des pensionsfähigen Einkommens im Sinne des § 11 Abs. II. Der Firmenbeitrag ist zusammen mit dem Mitgliedsbeitrag monatlich nachträglich fällig und bis spätestens 10. des Folgemonats valutagerecht zu zahlen. § 12 Abs. VI findet entsprechende Anwendung. Die Beitragspflicht der Firma besteht hinsichtlich der Zeiten des bei der Firma bestehenden Arbeitsverhältnisses, für die das Mitglied gemäß § 12 Abs. I Beiträge entrichtet. Danach ist festzustellen, dass § 13, weder in der Fassung der AVB 2006 (a) noch in der Fassung der AVB 2007(b), für ab dem 1. Dezember 2007 begründete Mitgliedschaften und Versicherungsverhältnisse eine Grundlage bietet, auf die der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagten auf Beteiligung an Sanierungsplänen stützen kann. Anwendungsbereich (a) bzw. Wortlaut (b) stehen dagegen. § 13 AVB 2006 betrifft zudem gemäß Kapitelüberschrift II. (für §§ 11-27) „Bestimmungen für die Grundversicherung“ allein die Grundversicherung, also nicht die Gesamtfinanzierung der Leistungen des Klägers und seine Solvabilität. Zur Grundversicherung heißt es in der Satzung des Klägers (Stand 1.1.2011) ( Hervorhebung nicht im Original ): I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Name, Rechtsform, Zweck und Sitz der Pensionskasse (…) III. (…) 1. Die Grundversicherung wird von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemeinsam mit laufenden Beiträgen finanziert. In § 13 AVB 2006 heißt es ( Hervorhebung nicht im Original ): § 13 Firmenbeitrag Die in § 2 und § 8 der Satzung bezeichneten Unternehmen leisten Beiträge an die Pensionskasse. ( …) Der Firmenbeitrag ist zusammen mit dem Mitgliedsbeitrag monatlich nachträglich fällig und bis spätestens 10. des Folgemonats valutagerecht zu zahlen. Die Beitragspflicht der Firma besteht hinsichtlich der Zeiten des bei der Firma bestehenden Arbeitsverhältnisses, für das das Mitglied gemäß § 12 Abs. I Beiträge entrichtet . Der Mitgliedsbeitrag wird gemäß § 12 [Zahlung und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages] Abs. III, S. 2 ( Hervorhebung nicht im Original ) „ dem Mitglied von seinen Bezügen einbehalten“. In § 7 [Beendigung] der Satzung des Klägers ist geregelt: Die Mitgliedschaft endet, sofern nicht eine beitragsfreie Versicherung gemäß § 10 oder eine Weiterversicherung gemäß § 11 begründet wird, (…) 4. für die Mitarbeiter eines Unternehmens, welches gemäß § 2 Abs. I Nr. 2 oder 3 mit der Pensionskasse eine Beteiligungsvereinbarung geschlossen hat, mit Beendigung der Beteiligungsvereinbarung, spätestens aber mit Ablauf des Monats, für den letztmalig Beiträge gezahlt worden sind. (…). Daraus ergibt sich: Beiträge für die Grundversicherung sind laufende Beiträge. Nur laufende Beiträge sind von § 13 AVB 2006 als Beiträge erfasst. Das entspricht der Satzung des Klägers (Stand 1.1.2011, Anl. K: I. §1 III – Die Grundversicherung wird von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemeinsam mit laufenden Beiträgen finanziert. ) Auch besteht eine Verpflichtung aus § 13 AVB 2006 zur Leistung von Firmenbeiträgen nur, solange Mitarbeiter der Firmen als Mitglieder des Klägers selbst Beiträge leisten. Die Mitgliedschaft der Arbeitnehmer von Firmen, die – wie die Beklagten hier – mit dem Kläger eine Beteiligungsvereinbarung geschlossen haben, endet jedoch mit Beendigung der Beteiligungsvereinbarung durch die Firma (spätestens mit Zahlung des letzten Beitrags). Eine Anspruchsgrundlage des Klägers für eine Beteiligung der Beklagten an Sanierungs- und Solvabilitätsplänen stellt § 13 AVB 2006 daher aus doppeltem Grunde nicht dar. Aus § 13 S. 2, 2. Hs. AVB 2006 ( Hervorhebung nicht im Original ): „Die Firmenbeiträge müssen zusammen mit den Mitgliedsbeiträgen und den sonstigen auf die Grundversicherung entfallenden Einnahmen der Pensionskasse die Leistungen der Grundversicherung nach versicherungstechnischen Grundsätzen ausreichend finanzieren; dies gewährleisten die in § 2 und § 8 der Satzung bezeichneten Unternehmen.“ lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers eine Beteiligungspflicht der Beklagten an Sanierungs- und Solvabilitätsplänen nicht ableiten. Aus dieser Regelung folgt nur, dass die Firmenbeiträge so hoch sein sollen, dass sie zusammen mit den Mitgliedsbeiträgen und den sonstigen auf die Grundversicherung entfallenden Einnahmen die Leistungen der Grundversicherung ausreichend finanzieren. Dass neben den laufenden monatlichen Beiträgen von den Unternehmen sog. Sonderzuwendungen als Firmenbeiträge geschuldet werden, ergibt sich daraus nicht. Der Kläger unterliegt einem Zirkelschluss: Die laufenden Beiträge sollen mit der Zielsetzung der ausreichenden Finanzierung – einschließlich der in § 31 II der Satzung geforderten Verlustrücklage - festgesetzt werden; das bedeutet aber nicht, dass Sonderbeiträge nachzuleisten sind, wenn die Zielsetzung in der Vergangenheit verfehlt wurde. Die Erhebung von Nachschüssen ist in § 31 V Abs. 2 S. 2 der Satzung ausdrücklich ausgeschlossen. Der allgemeine Sprachgebrauch, der unter „Beitrag“ neben laufenden Leistungen auch einmalige Zahlungen umfasst, stützt die Auffassung des Klägers ebenso wenig, wie die entsprechende Definition dieses Begriffs in § 179 VAG und in § 82 EStG. Denn in den den Verträgen zu Grunde liegenden Regelwerken ist ausdrücklich eine Finanzierung durch laufende Beiträge vorgesehen, was einmalige und Sonderzahlungen nicht umfasst. Die Argumentation des Klägers ist auch widersprüchlich, wenn er einerseits vertritt, von den Beklagten im Rahmen von Sanierungs- und Solvabilitätsplänen zu leistende Sonderzahlungen seien unter „Firmenbeiträge“ zu subsumieren, andererseits (GA 468) aufgrund der von ihm angenommenen Einstandspflicht der Beklagten zu leistende Zahlungen als „sonstige auf die Grundversicherung entfallende Einnahmen der Pensionskasse“ versteht. Dass „sonstige Einnahmen“ im Sinne von § 13 S. 2 AVB 2006 nicht zusätzliche Leistungen meinen, die Beteiligungsfirmen zur Erfüllung der im 2. Halbsatz angesprochenen Gewährleistung zu erbringen haben, ergibt sich auch aus den S. 3 ff., die sich allein mit den Firmenbeiträgen, nämlich dem Verfahren ihrer Festsetzung (S. 3), der Fälligkeit (S. 4), den Folgen verspäteter Zahlungen (S. 5) und der Dauer der Zahlungspflicht (S. 6) befassen, nicht jedoch mit Zahlungen, die die Beteiligungsfirmen zur Erzielung „sonstiger Einnahmen“ des Klägers zu erbringen hätten. Wollte man § 13 S. 2, 2. Halbs. AVB 2006 so weitreichende Zahlungsverpflichtungen der Beteiligungsunternehmen entnehmen, wie der Kläger dies tut, wäre eine nähere Ausgestaltung auch insoweit zu erwarten. Aus § 13 S. 2, 2. Halbs. AVB 2006 ergibt sich keinesfalls, wie der Kläger noch in seinem Schriftsatz vom 2. Januar 2019 ausgeführt wird, zwingend eine Pflicht der Beklagten, sich an Sanierungs- und soll Stabilitätsplänen zu beteiligen. Der Wortlaut der Klausel und ihr Regelungszusammenhang sprechen dagegen. Grundsätzlich gilt zwar, dass das Beteiligungsunternehmen eine Nachdotierungspflicht treffen kann, wenn die Pensionskasse nicht über ausreichende Finanzmittel zur Bedienung der erworbenen Versorgungsansprüche verfügt. Voraussetzung ist jedoch, dass dies in der Satzung oder Beteiligungsvereinbarung so vorgesehen ist. Wenn die von der Pensionskasse vorgegebenen vertraglichen Regelungen jedoch hinsichtlich solcher nachlaufender Finanzierungspflichten nicht klar sind und dann noch – wie hier – die Satzung die allgemeine Regelung enthält, dass eine Nachschusspflicht ausgeschlossen sein soll, spricht dies zumindest aufgrund der AGB-rechtlichen Unklarheitenregelung in § 305c Abs. 2 BGB gegen eine Nachschusspflicht. Wäre es – wie der Kläger vorträgt – bei Einführung der in § 13 S. 2, 2. Halbs. AVB 2006 formulierten „Gewährleistung“ der beteiligten Unternehmen in seiner Satzung, erstmals im Jahr 1991 in § 14 der damaligen Fassung, darum gegangen, unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, dass die beteiligten Unternehmen jenseits der Pflicht zur Zahlung laufender Beiträge für seine ausreichende Finanzierung einzustehen haben, wäre ihm dies nicht gelungen. Die Klausel formuliert keine – zumindest keine hinreichend klare –Anspruchsgrundlage des Klägers auf Zahlungen der beteiligten Unternehmen dem Grunde nach. Schon gar nicht ließe sich ihr entnehmen, in welcher Form und welcher Höhe die beteiligten Unternehmen zu Zahlungen über die laufenden Beiträge hinaus verpflichtet sein sollten. 1.2 Einer „(nachwirkenden) Kapitaldeckungspflicht“ der Beklagten aus §§ 669, 670 BGB steht für vor dem 1. Dezember 2007 begründete Mitgliedschaften und Versicherungsverträge bereits § 13 AVB 2006 entgegen. Die §§ 669, 670 BGB sind dispositiv. Wird für die Tätigkeit – wie nach Auffassung des Landgerichts seitens der Beklagten nicht – ein Entgelt gewährt, ist der Verweis auf diese Bestimmungen (etwa in § 675 BGB) nicht so zu verstehen, dass für jede Aufwendung Ersatz verlangt werden kann. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob Aufwendungen nicht bereits durch die Vergütung abgegolten sein sollen (MüKoBGB/ Schäfer, 7. Aufl., § 670 Rn. 4). Aber auch wenn man mit dem Landgericht einen unentgeltlichen Auftrag annimmt, folgt daraus nicht, dass vertragliche Vereinbarungen über Aufwendungen und Vorschüsse nicht abschließend sind. § 13 AVB 2006, S. 2 und 3, ist zu entnehmen, dass die für die Vertragserfüllung des Klägers gegenüber seinen versicherten Mitgliedern erforderlichen Aufwendungen (für die hier in Rede stehende Grundversicherung) durch die Beiträge der Mitglieder und der Firmen sowie „sonstige Einnahmen der Pensionskasse“ gedeckt werden sollen. Eine darüber hinausgehende Nachschuss-, erst recht aber eine Vorschusspflicht der beitragspflichtigen Firmen stünde dazu in Widerspruch. Dass § 13 AVB 2006 die Beitragspflicht der Firmen nicht abschließend regeln sollte, ist nicht zu erkennen. Gerade wenn man dem landgerichtlichen Urteil (S. 19) darin folgte, dass es sich bei den Firmenbeiträgen „nicht etwa um ein Entgelt für die Erfüllung der Versorgungszusagen, sondern um einen Vorschuss auf zur Ausführung des Auftrags erforderliche Aufwendungen gemäß § 669 BGB“ handelt, wäre zu fragen, welche eigenständige Bedeutung § 669 BGB neben § 13 AVB 2006 zukommen könnte. Die Rechtsauffassung des Landgerichts zur Qualifikation der Firmenbeiträge als Vorschüsse hält der Senat jedoch nicht für richtig. Handelte es sich hierbei um Vorschüsse im Sinne von § 669 BGB, müsste irgendwann abgerechnet werden – folgt man dem Landgericht und dem Kläger, nach endgültiger Erledigung des Auftrags, d.h. nach Beendigung des letzten auf Veranlassung der Beklagten begründeten Versicherungsverhältnisses zwischen einem ihrer Mitarbeiter und dem Kläger. Der Kläger müsste dann ggf. einen aus den Beiträgen über die gesamte Auftragsdauer erzielten Überschuss an die Beklagten auskehren. Dass dies gewollt wäre, lässt sich den vertraglichen Regelungen nicht entnehmen. Die von den Beklagten nach Maßgabe von § 13 AVB 2006 zu leistenden Beiträge, sind für sie „verloren“. Das bedeutet, es handelt sich entweder um pauschalierten Aufwand oder um Entgelt, das nach den Bestimmungen der S. 2 und 3 den Aufwand des Klägers umfasst. Für ab dem 1.12.2007 begründete Mitgliedschaften und Versicherungsverträge ergibt sich aus § 13 AVB 2007, dass es sich bei den dort geregelten Firmenbeiträgen nicht um Vorschüsse handelt. Es heißt dort nicht: „Der vorläufige Firmenbeitrag beträgt 1,5 % …“, sondern: „Der Firmenbeitrag beträgt 1,5 % …“. 1.3 Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Beteiligung an Sanierungs- und Solvabilitätsplänen nicht allein dadurch, dass die Beklagten für den Abschluss fortbestehender Versicherungsverhältnisse zwischen ihm und ihren Mitarbeitern „die Ursache und mittels der Beteiligungsvereinbarungen den Rechtsrahmen … geschaffen haben“. Dass die Beklagten mit der vertragsgemäßen Verpflichtung ihrer versorgungsberechtigten Mitarbeiter, Mitglied und Versicherungsnehmer des Klägers zu werden, ihre Finanzierungsverpflichtung anerkannt hätten, ist eine durch die Vertragsbestimmungen (Beteiligungsvereinbarungen, Satzung, AVB) gerade nicht gestützte Schlussfolgerung. 1.4 Ebenso wenig können Postulate wie, die Verpflichtung der Beklagten, ihren Anteil an der Finanzierung des Klägers zu erbringen, sei wesentlich für die Systematik der Bedarfsdeckung, oder die Pflicht zur Beteiligung an Sanierungsplänen sei Ausfluss des Finanzierungsrisikos, das die Beklagten wissentlich in Kauf genommen hätten, indem sie sich für eine Durchführung ihrer betrieblichen Altersversorgung über den Kläger entschieden hätten, eine vertragliche Fundierung von Zahlungspflichten der Beklagten zu ersetzen. Abgesehen davon widerspricht die Argumentation des Klägers mit einem von den Beklagten bewusst übernommenen Finanzierungsrisiko seinem Vortrag im Schriftsatz vom 2. Januar 2019, es sei unwahrscheinlich, dass die Patronatserklärung des Trägerunternehmens bei der Veräußerung verbundener Unternehmen in der Vergangenheit eine Rolle gespielt habe, weil man zu dieser Zeit nicht erwartet habe, dass er in wirtschaftlichen Schwierigkeiten geraten werde. 1.5 Dass die Beklagten sich im Jahr 2009 bereits einmal – sei es aus Zweckmäßigkeitserwägungen oder aufgrund der irrigen Annahme einer rechtlichen Verpflichtung – an einem Sanierungsplan des Klägers beteiligt haben, begründet kein widersprüchliches Verhalten und macht ihre Weigerung, einen Beitrag an weiteren Sanierungs- und Solvabilitätsplänen zu beteiligen, nachdem ihr früherer Beitrag nicht zu einer nachhaltigen Stabilisierung der Finanzlage des Klägers geführt hat, nicht zu einem Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). 1.6 Die Versorgungszusagen der Beklagten gegenüber ihren versorgungsberechtigten Mitarbeitern begründen keine Ansprüche der Klägerin. Umgekehrt bestünde eher ein Zielkonflikt: Ihren Versorgungsberechtigten sind die Beklagten nämlich aufgrund der Versorgungszusagen verpflichtet. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG steht der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für die Erfüllung der zugesagten Versorgungsleistungen auch dann ein, wenn – wie hier – die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Solvabilität des Klägers durch Sonderzahlungen zu garantieren, könnte die Beklagten der Mittel berauben, ihre Verpflichtungen aus § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG zu erfüllen, wenn nämlich die Sonderzahlungen nicht ausreichten, den Kläger in die Lage zu versetzen, die Ansprüche der gegenüber der Beklagten Versorgungsberechtigten zu erfüllen. 2. Den Klagen des Klägers hat das Landgericht zu Recht den Erfolg verwehrt. 2.1 Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten auf Zahlung von Firmenbeiträgen ab April 2016 bestehen nicht. 2.1.1 Unmittelbar aus den Beteiligungsvereinbarungen, die der Kläger mit ihnen geschlossen hatte, bestehen Ansprüche nicht, weil beide Beklagten ihre Beteiligungsvereinbarung mit dem Kläger wirksam zum 31. März 2016 gekündigt haben. Dass auch die Kündigungserklärung der Beklagten zu 1) sich auf die Beteiligungsvereinbarung bezieht, wird im landgerichtlichen Urteil ausführlich und überzeugend begründet. Dagegen wendet sich der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr. Auch die Kündbarkeit der Beteiligungsvereinbarungen wird vom Landgericht zu Recht mit eingehender und im Wesentlichen zutreffender Begründung bejaht. Aus Sicht des Senats kann dahinstehen, ob das Landgericht zutreffend eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung durch den Kläger bejaht und ob deswegen auf § 671 Abs. 1 BGB abgestellt werden kann. Zutreffend und entscheidend ist das Landgericht jedenfalls von Sinn und Zweck der Beteiligungsvereinbarungen ausgegangen, nämlich der Gewährleistung der Erfüllung der Versorgungszusagen der Beklagten gegenüber ihren Mitarbeitern. Dieser Zweck spricht nicht für den Ausschluss einer ordentlichen Kündigung der Beteiligungsvereinbarung, sondern – aufgrund der gesetzlich normierten Haftung der Beklagten für die Erfüllung ihrer Versorgungszusagen ihren Arbeitnehmern gegenüber (§ 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG) – dagegen. Dass sich der Ausschluss der Kündbarkeit aus dem Inhalt der Beteiligungsvereinbarungen selbst und aus dem durch die Beteiligungsvereinbarungen vereinbarten Finanzierungsmechanismus ergebe, wie der Kläger meint, ist dagegen nicht richtig. Zunächst spricht nicht gegen eine Kündbarkeit, dass mit einer Kündigung vertraglich vereinbarte Rechte und Pflichten zum Erlöschen gebracht werden. Das ist grundsätzlich der Sinn der Beendigung einer vertraglichen Beziehung. Dass die satzungsmäßige Konsequenz aus § 7 Ziffer 4, wonach die Beendigung der Beteiligungsvereinbarung zum Ende der Mitgliedschaft der Versorgungsberechtigten führt, in Widerspruch zur Pflicht der Beklagten aus § 3 Abs. II der Satzung steht, die Arbeitnehmer zu verpflichten, Mitglied des Klägers zu bleiben, macht eine Kündigung deswegen nicht zu einem Vertragsverstoß. Die Beklagte kann sich – wegen § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG – durch eine Kündigung der Beteiligungsvereinbarung auch nicht auf unsolidarische Weise aus der Verantwortung stehlen, die Betriebsrenten ihrer Mitarbeiter zu finanzieren. Wie auch der Kläger anerkennt, würde die Unkündbarkeit der Beteiligungsvereinbarungen grundsätzlich zu einer Endlosbindung der Parteien führen. Damit würde u.a. die Verpflichtung gemäß § 3 Abs. II der Satzung fortbestehen, „jeden neu eintretenden Mitarbeiter im Arbeitsvertrag (zu) verpflichten, unverzüglich einen Aufnahmeantrag zu stellen sowie … für die Dauer des Arbeitsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse zu bleiben“. Das wäre gewiss unangemessen und nicht im Hinblick auf bereits bestehende Versicherungsverhältnisse geboten. Dass der Kläger (und sein Trägerunternehmen) – wie er geltend macht – grundsätzlich bereit sein mögen, einvernehmliche Beendigungen von Beteiligungsvereinbarungen herbeizuführen, ändert an der Unangemessenheit eines Ausschlusses der Kündbarkeit nichts, zeigt nur, dass die Beendigung eines Beteiligungsverhältnisses nicht, wie der Kläger anführt, grundsätzlich „systemfremd“ ist, und legt – da unstreitig stattgefundene Aufhebungsvereinbarungen offenbar allein unter Beteiligung des jeweils unmittelbar betroffenen „austretenden“ Unternehmens einerseits sowie des Klägers und des Trägerunternehmens andererseits geschlossen wurden – nahe, dass es dabei nicht zwingend allein um die Interessen der Gesamtheit der beteiligten Unternehmen und der versicherten Versorgungsberechtigten geht. Nachlaufende Beitragspflichten waren nicht vereinbart. 2.1.2 Beiträge ab April 2016 kann der Kläger von den Beklagten auch nicht als Vorschüsse aus § 669 BGB oder als Aufwendungsersatz aus § 670 BGB ( iVm § 675 BGB) fordern. Eine vom Kläger angenommene bestehen bleibende Pflicht der Beklagten zur Beitragszahlung auch im Falle wirksamer Kündigungen der Beteiligungsvereinbarungen als Gegenstück zu seiner auch fortdauernder Pflicht zur Erfüllung seines Teils aus den Auftragsverhältnissen entspräche im Ergebnis hinsichtlich der wirtschaftlichen Belastung für die Beklagten einer Unwirksamkeit der Kündigungen der Beteiligungsvereinbarungen, soweit bestehende Arbeitsverhältnisse betroffen sind. Das entspräche einer nachwirkenden Finanzierungspflicht der Beklagten, die wie dargelegt nicht besteht. Eine Vorschusspflicht der Beklagten und ein Aufwendungsersatzanspruch des Klägers nach kündigungsbedingter Beendigung der Beteiligungsvereinbarungen wären im Übrigen nicht deckungsgleich mit der vertraglichen Beitragshöhe, sondern müssten vom Kläger näher begründet werden. 2.1.3 Auch aus einem „Fortbestand der Versicherungsverhältnisse“ lassen sich Ansprüche auf fortdauernde Zahlung der monatlichen Firmenbeiträge durch die Beklagten nicht ableiten. Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Mitgliedschaft bei ihm rechtlich von den mit ihm abgeschlossenen Versicherungsverhältnissen zu trennen ist. Nicht richtig ist jedoch, dass die Beklagten neben ihren bei ihm versicherten Mitarbeitern ebenfalls Versicherungsnehmer wären. Es mag zwar dem Regelfall entsprechen, dass bei einem System der betrieblichen Altersversorgung unter Einschaltung einer Pensionskasse Arbeitnehmer und Arbeitgeber Mitglied der Pensionskasse und beide Versicherungsnehmer sind (vgl. Goette, Anm. zu BGH, Beschl. v. 20.09.1993 - II ZA 4/93, DStR 1994, 146). Das ist aber nicht zwingend. Vorliegend haben die Parteien eine andere Konstruktion gewählt. Nach der Satzung des Klägers konnten die Beklagten nicht Mitglied der Pensionskasse werden. Das war nach Maßgabe von § 2 I. 3. nur ihren Mitarbeitern und gesetzlichen Vertretern möglich. Mit seiner Argumentation kann sich der Kläger schon deshalb nicht von den konkreten Regelungen der Satzung und der AVB über die Beitragszahlungspflicht lösen. Satzung und AVB bleiben entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen, d.h. nach den Beteiligungsvereinbarungen, maßgeblich. Auf eine diffuse Anspruchsgrundlage „Versicherungsverhältnis“ kann sich der Kläger demgegenüber nicht berufen. Die Zahlung sowohl der Mitgliedsbeiträge als auch der Firmenbeiträge für die Grundversicherung ist nach § 13 AVB 2006 und AVB 2007, jeweils – gleichlautend – letzter Satz, an die Mitgliedschaft gebunden („Die Beitragspflicht der Firma besteht hinsichtlich der Zeiten des bei der Firma bestehenden Arbeitsverhältnisses, für die das Mitglied gemäß § 12 Abs. I Beiträge entrichtet“ .). Die Mitgliedschaft der Mitarbeiter der Beklagten endet jedoch gemäß § 7 S. 1 Nr. 4 der Satzung grundsätzlich „mit Beendigung der Beteiligungsvereinbarung, spätestens aber mit Ablauf des Monats, für den letztmalig Beiträge gezahlt worden sind“ . § 7 S. 1 Nr. 4 der Satzung belegt, dass die Auffassung des Klägers, die Beitragspflicht der Beklagten bestehe trotz einer etwaigen Beendigung der Beteiligungsvereinbarungen fort, nicht richtig sein kann. Denn es bestünde kein Grund, die Mitgliedschaft der Mitarbeiter der Beklagten aufgrund der Beendigung der Beteiligungsvereinbarungen, an denen sie nicht unmittelbar beteiligt sind, enden zu lassen, wenn auch bei Fortfall der Beteiligungsvereinbarungen weiterhin unverändert Beiträge zu zahlen wären. Eine Beendigung der Beteiligungsvereinbarungen würde dann nämlich das Rechtsverhältnis der Mitarbeiter der Beklagten zum Kläger nicht berühren, sondern hätte nur zur Folge, dass die Beklagten nicht weiter verpflichtet wären, neu eingestellte Mitarbeiter dem Kläger zuzuführen. Also geht die Satzung des Klägers davon aus, dass mit dem Ende ihrer Beteiligungsvereinbarungen nicht nur die Mitgliedschaften, sondern auch die Beitragszahlungspflichten der Unternehmen enden. 2.1.4 § 415 BGB greift ebenfalls nicht zugunsten des Klägers ein. Zutreffend weist das angefochtene Urteil darauf hin, dass es auf eine ausdrückliche oder konkludente Schuldübernahme durch die Beklagten bezogen auf etwaige Beitragspflichten der Mitglieder nicht ankommt, weil entweder deren Mitgliedschaften beim Kläger beendet oder ihre Versicherungsverhältnisse in beitragsfreie umgewandelt worden sind. 2.1.5 Aus den Versorgungszusagen der Beklagten gegenüber ihren Mitarbeitern kann der Kläger keine Ansprüche herleiten (s.o.). 3. Die Anträge auf Feststellung des Fortbestands der Versicherungsverhältnisse und der Beitragspflicht der Beklagten (Anschlussberufungsanträge Nrn. 4 und 6) sind unbegründet. Zunächst ist festzuhalten, dass der Senat diese Anträge, abweichend von einer strengen Wortlautauslegung, so versteht, dass es nicht um die Feststellungen geht, dass die genannten Versicherungsverhältnisse und die Beitragspflichten (über den Schluss der mündlichen Verhandlung hinaus) fortbestehen , sondern um die Feststellungen, dass sie – ungeachtet einer etwaigen Beendigung der Beteiligungsvereinbarungen –über den 31. März 2016 hinau s fortbestanden haben. Denn einige der in Rede stehenden Versicherungsverhältnisse könnten unabhängig von der Kündigung der Beteiligungsvereinbarungen durch die Beklagten in den zurückliegenden über zwei Jahren inzwischen ihr Ende gefunden haben. Weiter geht der Senat insgesamt von der Zulässigkeit dieser Anträge aus, mit denen bei formaler Betrachtung jeweils zwei Feststellungen begehrt werden, nämlich die Feststellung des Fortbestands der Versicherungsverhältnisse und die Feststellung des Fortbestands der Beitragspflichten der Beklagten. Käme es dem Kläger auch auf die gesonderte Feststellung des Fortbestands der Versicherungsverhältnisse an, wären die Feststellungsanträge insoweit mangels eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an dieser Feststellung unzulässig, weil sie, soweit sie sich auf die Versicherungsverhältnisse der Mitarbeiter und gesetzlichen Vertreter der Beklagten beziehen, nicht das Rechtsverhältnis der Parteien betreffen und, soweit sie sich auf die nach Ansicht des Klägers auch zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnisse beziehen, isoliert betrachtet nicht geeignet sind, die Rechtsbeziehungen der Parteien zu klären. Entscheidend geht es dem Kläger nach dem Verständnis des Senats jedoch um die Feststellung des Fortbestands der Beitragspflichten der Beklagten. So verstanden sind die Anträge zulässig, aber unbegründet, weil – ungeachtet der Frage, ob die Versicherungsverhältnisse der Mitarbeiter der Beklagten nach Beendigung der Beteiligungsvereinbarungen fortbestanden, – die Beitragspflicht der Beklagten mit dem 31. März 2016 endete. 4. Die Hilfsanträge Nr. 7 und Nr. 8 der Anschlussberufung, gerichtet auf Feststellung, dass zum 31. März 2016 noch beitragspflichtige Versicherungsverhältnisse zu diesem Datum geendet und nicht als beitragsfreie Versicherungsverhältnisse fortbestanden haben, sind dagegen mangels rechtlichen Interesses des Klägers an derartigen rechtskräftigen Feststellungen in seinem Rechtsverhältnis zu den Beklagten unzulässig. Bei diesen Hilfsanträgen kann es nur um die Versicherungsverhältnisse zwischen dem Kläger und den Mitarbeitern der Beklagten gehen. Denn dass zwischen den Parteien selbst Versicherungsverhältnisse über den 31. März 2016 hinaus bestanden hätten, behaupten die Beklagten nicht. Auch der Vortrag des Klägers zur Begründung der Hilfsanträge belegt, dass es ihm nur um Versicherungsverhältnisse von Mitarbeitern der Beklagten geht. Damit ist das Rechtsverhältnis der Parteien nicht unmittelbar betroffen. Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Gegenstand einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auch ein Rechtsverhältnis zwischen einer Partei und einem Dritten sein. Das setzt aber voraus, dass dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Prozessparteien untereinander Bedeutung und der Kläger ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage hat (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.2018 - IV ZR 222/16 – Rn. 17 m.w.N.). An einem solchen rechtlichen Interesse fehlt es hier. Im Rechtsverhältnis des Klägers zu den betroffenen Mitarbeitern der Beklagten könnte eine Entscheidung in diesem Rechtsstreit keine Wirkung entfalten. Allein dass die Beklagten aufgrund ihrer Versorgungszusagen in einem „Näheverhältnis“ zu der Problematik stehen, vermittelt dem Kläger kein rechtliches Interesse iSd § 256 ZPO. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 6. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 541 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die hier zur Beurteilung anstehenden vertraglichen Regelungen und Rechtsfragen über die in diesem Verfahren geregelten beiden Einzelfälle bzw. den Kläger als Pensionskasse hinaus in erheblichem Maße Anlass zu Rechtsunsicherheit und Rechtsstreitigkeiten bieten würden, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts geboten erschiene. Auch der Kläger trägt nicht vor, dass die BaFin, die Ansicht, dass im Falle eines Bedarfsdeckungstarifs immer eine Pflicht des beteiligten Unternehmens zur Finanzierung der Pensionskasse über laufende Beiträge hinaus bestehe, selbst für die Zeit nach wirksamer Beendigung des Beteiligungsverhältnisses vertrete. Streitwert des Berufungsverfahrens: 25.872.404,21 € (Berufung der Beklagten zu 1:5.000.000,00 €; Berufung der Beklagten zu 2: 6.300.000,00 €; Anschlussberufung, Antrag 3: 1.866.711,63 €; Anschlussberufung, Antrag 4: 2.986.738,61 €; Anschlussberufung, Antrag 5: 3.738.059,22 €; Anschlussberufung, Antrag 6: 5.980.894,75 €)