1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.04.2017 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Az. 28 O 337/16) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem der Geschäftsführer der Beklagte, zu unterlassen, über die Klägerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Frauengeschichten […] Dabei war T ihre erste Geliebte. […] Sonnenmüde. Solche Worte fallen ihr ein. Es ist der Abend eines sonnenmüden Tages 1972 in der Provence. Sie sind durch Lavendelfelder gelaufen und durch Aprikosenplantagen, sie haben Gras geraucht und Rotwein getrunken. Und jetzt befindet sich die junge N Büroangestellten irgendwo im Niemandsland zwischen Tag und Raum. Der Schlaf umfängt sie schon, als sie sanfte Berührungen spürt: ‚Nein, denke ich und wehre deine Hand träge ab. Du hältst es für eine Art erotisches Spiel und beginnst, mich zu kitzeln, schnurrst mir ins Ohr.‘ Die Schlafende wehrt ab: Nicht jetzt! Aber wann sonst, wenn nicht jetzt?, fragten die Hände der anderen. Nein! Nein? Heißt nein nicht ja?, mehr traditionell gesehen. Die vielbeschäftigte Lustvolle oder lustvoll Vielbeschäftigte wendet diesem N Treibgut des halbproletarischen Lebens ihre kostbare Lebenszeit zu und die sagt nein? […] ‚Durch die geschlossenen Lieder sehe ich deine Wut, du kannst es nicht ertragen, verschmäht zu werden.‘ Die Zurückgewiesene knallt mit der Tür als sie das Zimmer verlässt: Gute Nacht! Dann geschieht es. Ein ohrenbetäubender Krach lässt das ganze alte südfranzösische Lavendelbaumhaus erbeben: ‚In Deiner Wut hast du alle gusseisernen Bratpfannen von der Wand gerissen.‘ […], in dem T2 und T 1976 zum letzten Mal miteinander sprachen. Damals war es das D, ein Franzose, […] Sollte ausgerechnet T2 so feinsinnig gewesen sein, sich in zwei Nasenflügel zu verlieben? […] Es war der reine Zufall, dass er im Jahr 2012 von der verlegerisch obdachlosen ersten Frauenliebe T2s hörte. […] – Wie war deine Beziehung zu T2?, fragte er. – Wir haben uns geliebt, und wir haben uns gestritten. – Also eine ganz normale Beziehung?! Und wieso schreibst du jetzt nach 40 Jahren darüber? – Weil ich es vergessen wollte. Diese Auskunft überzeugte ihn sofort. Und natürlich, weil T in T2s Autobiografie 2010 nicht vorkam. Etwas an ihr begann unwillkürlich darüber nachzudenken, was da alles nicht vorkam, und als es zu viel wurde, begann sie zu schreiben. Im Juni 1972 haben sie sich kennengelernt, am Bsee. T2 besuchte Ts N Frauengruppe, sie kam schon damals als Stargast. […] Aber er schaute sich nach ihr um: ‚Sie lachte mich breit an. Ich lächle zurück.‘ […] Es ist eine Liebeserklärung, nicht unbedingt an die dominante Geliebte von einst, aber doch an die Zeit, die sie miteinander teilten, in der alles voller Zukunft war, erst recht sie selber. […] Dass T2s erste Frauenliebe […] Es war ein sehr kurzes Gespräch damals 1976: ‚Sie wirkte seltsam streng und machte Bemerkungen, die mir signalisieren sollten, sie sei von mir so weit entfernt, wie die schiffetragenden Wellen von der Tiefe des Meeres es sind.‘ Zum Abschied hat die Tiefe des Meeres der Wellenfrau noch etwas über Grad und Art ihrer Männlichkeit gesagt. […] Einmal sind sie sich noch begegnet, auf der Buchmesse in G. T2 musterte die einstige Geliebte kurz, um zu der kühlen Feststellung zu gelangen, dass sie nicht gerade jünger geworden sei. Heißt: Du kommst als Objekt der Begierde nicht mehr infrage! Was für ein Satz, einer von denen, die sie hauptberuflich bekämpft. […] Immerhin, die verschmähte Liebhaberin hat ihre sexuelle Frustration nur an den historischen südfranzösischen Bratpfannen ausgelassen, nicht an der Schlafenden selbst. Und was machte die? ‚Ich tappe hinunter in die Küche und sehe dich am Tisch sitzen. Dein Kopf liegt auf der Tischplatte. Ich gehe zu dir hin, beuge mich über dich, schließe dich in meine Arme.‘ Flüsternd steigen sie über die Pfannen hinweg. Am nächsten Morgen hängen sie alles wieder auf. “, wie geschehen in dem Artikel mit der Überschrift „Frauengeschichten“, der am 24.08.2016 in der Zeitung „U“ erschienen ist; 2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR und im Übrigen wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin ist eine bekannte Journalistin und Autorin; unter anderem ist sie Gründerin und Herausgeberin der Zeitschrift F. Im Jahr 2012 veröffentlichte sie eine Autobiographie unter dem Titel „ Lebenslauf “. Die Beklagte veröffentlichte am 24.08.2016 in der Tageszeitung „U“ einen Artikel mit der Überschrift „ Frauengeschichten “, in dem über das Buch „ Schwarzer Tango – Erinnerungen an T2 – “ von T berichtet wurde. Wegen der Einzelheiten des Artikels wird auf Anlage K 1 zur Klageschrift (AH I) verwiesen. Die Klägerin und Frau T hatten sich im Juni 1972 kennengelernt und eine Liebesbeziehung bzw. „Affäre“ unterhalten, zu der die Klägerin sich bisher selbst nicht öffentlich äußerte. Die Verbreitung des Buches von Frau T, in dem über diese Beziehung berichtet wurde, wurde dem Verleger im Wege der einstweiligen Verfügung (LG Köln – Az.: 28 O 230/16) insgesamt verboten. Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit - im Nachgang an den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte auf Fristsetzung nach § 926 ZPO hin - gegen einzelne Passagen aus dem o.a. Zeitungsbericht, welche die Liebesbeziehung zu Frau T betreffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Landgerichts vom 26.04.2017 (Bl. 105 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat unter Klageabweisung im Übrigen und unter Kostenaufhebung die Beklagte verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an einem der Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, über die Klägerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Der Schlaf umfängt sie schon, als sie sanfte Berührungen spürt: ‚Nein, denke ich und wehre deine Hand träge ab. Du hältst es für eine Art erotisches Spiel und beginnst, mich zu kitzeln, schnurrst mir ins Ohr.‘ Die Schlafende wehrt ab: Nicht jetzt! Aber wann sonst, wenn nicht jetzt?, fragten die Hände der anderen. Nein! Nein? Heißt nein nicht ja?, mehr traditionell gesehen. Die vielbeschäftigte Lustvolle oder lustvoll Vielbeschäftigte wendet diesem N Treibgut des halbproletarischen Lebens ihre kostbare Lebenszeit zu und die sagt nein? […] ‚Durch die geschlossenen Lieder sehe ich deine Wut, du kannst es nicht ertragen, verschmäht zu werden.‘ Die Zurückgewiesene knallt mit der Tür als sie das Zimmer verlässt: Gute Nacht! Dann geschieht es. Ein ohrenbetäubender Krach lässt das ganze alte südfranzösische Lavendelbaumhaus erbeben: ‚In Deiner Wut hast du alle gusseisernen Bratpfannen von der Wand gerissen.‘ […] T2 musterte die einstige Geliebte kurz, um zu der kühlen Feststellung zu gelangen, dass sie nicht gerade jünger geworden sei. Heißt: Du kommst als Objekt der Begierde nicht mehr infrage! Was für ein Satz, einer von denen, die sie hauptberuflich bekämpft. […] Immerhin, die verschmähte Liebhaberin hat ihre sexuelle Frustration nur an den historischen südfranzösischen Bratpfannen ausgelassen, nicht an der Schlafenden selbst. Und was machte die? ‚Ich tappe hinunter in die Küche und sehe dich am Tisch sitzen. Dein Kopf liegt auf der Tischplatte. Ich gehe zu dir hin, beuge mich über dich, schließe dich in meine Arme.‘ Flüsternd steigen sie über die Pfannen hinweg. Am nächsten Morgen hängen sie alles wieder auf.“, wie geschehen in dem Artikel mit der Überschrift „Frauengeschichten“, der am 24.08.2016 in der Zeitung „U“ erschienen ist. Das Landgericht hat dabei nur in dem tenorierten Umfang einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG angenommen. Es hat im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen der - hier nach Ansicht des Landgerichts betroffenen - Privatsphäre der Klägerin und der Äußerungs- und Pressefreiheit der Beklagten insbesondere darauf abgestellt, dass die Bekanntheit der Klägerin und ihr Engagement als Feministin ein öffentliches Interesse an ihrem Privatleben und ihrer Biographie begründe, insbesondere daran, aufzuzeigen, dass auch die „starke“ Klägerin eine „Schwäche“ habe. Diese Interessen seien mit dem Interesse der Klägerin, ihre (vergangene) Privatsphäre zu schützen, abzuwägen, die ihr ungeachtet ihrer Bekanntheit im öffentlichen Leben zustehe. Die eigene journalistische Tätigkeit der Klägerin falle hierbei zwar nicht entscheidend ins Gewicht und bewirke keine umfassende Selbstöffnung, zumal die Klägerin in einem Beitrag mit der Überschrift „ Das Private ist politisch “ (zu I) nicht vertreten habe, es dürften stets Details aus Privat- und Intimsphäre von Politikern und berühmten Personen verbreitet werden. Ob die Klägerin - für den Fall, dass sie Rechte Dritter durch ihre eigenen Veröffentlichungen verletzt habe - sich deswegen selbst nicht mehr auf Privatsphärenschutz berufen könne, könne dahinstehen, weil zur Unzulässigkeit solcher Veröffentlichungen über Dritte nicht ausreichend vorgetragen sei. Indes sei hinsichtlich eines Teils der streitgegenständlichen Äußerungen von einer Selbstöffnung der Klägerin auszugehen, wenn diese sich auch nicht öffentlich über die Beziehung zu Frau T geäußert und Details hierzu genannt habe. Jedoch habe die Klägerin in ihrer Biographie mit der gleichen Detailtiefe wie in den streitgegenständlichen Äußerungen über ihr Beziehungsleben mit „C“ oder anderen Personen berichtet – soweit nicht die Zurückweisung von Frau T und die Reaktion hierauf betroffen sei. Daher habe die Klägerin jedenfalls insofern eine allgemeine Berichterstattung über die Beziehung zu Frau T in der gleichen Detailtiefe hinzunehmen. Es liege aber keine relevante Selbstöffnung auch hinsichtlich aller intimer Details aus ihrer Privatsphäre bzw. ihrem bisherigen Beziehungsleben vor. So habe die Klägerin in ihrer Biographie über andere Beziehungen nicht mit der gleichen Detailtiefe berichtet wie etwa bei der im Artikel geschilderten Zurückweisung von Frau T und der Reaktion hierauf und/oder vergleichbare Szenen selbst wiedergegeben. Im Hinblick auf eine Berichterstattung mit höherer Detailtiefe müsse die Klägerin daher Berichte über ihr Sexualleben mit Frau T nicht hinnehmen. Im Rahmen der Abwägung sei allgemein zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich weitgehend und – soweit ihr allgemeines Beziehungsleben betroffen ist – in vergleichbarer Intensität zu anderen (Liebes-)Beziehungen geäußert und dabei eigene und fremde Empfindungen, Spannungen, Konflikte, Alltagssituationen und Gespräche geschildert habe. Die Klägerin habe hinsichtlich ihrer Biographie zwar keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Jedoch sei ihre Liebesbeziehung zu bzw. Affäre mit T – ausweislich des Briefkontaktes - von einiger Dauer und Intensität gewesen und parallel zu der von der Klägerin geschilderten Liebesbeziehung mit „C“ geführt worden. Die Klägerin könne die Behauptung der Beklagten, die Korrespondenz mit Frau T habe 106 Briefe inklusive 2 bis 3 Postkarten in einem Zeitraum von 18 Monaten umfasst, nicht nur mit Nichtwissen bestreiten. Infolgedessen bestehe aber ein berechtigtes Interesse, das öffentliche Bild der Klägerin dahingehend zu korrigieren, dass sie noch in der Zeit, in der sie mit „C“ eine Liebesbeziehung führte, eine weitere – den objektiven Umständen nach – bedeutende Liebesbeziehung zu Frau T geführt habe. Zudem gehe die Klägerin, was gerichtsbekannt sei, in Bezug auf Veröffentlichungen in allgemeiner Form über ihre Beziehung zu Frau T auch nicht stringent vor. Soweit die Klägerin über ihr Sexualleben berichte, sei gerade nicht konstant auch insofern für alle Beziehungen der Klägerin eine Selbstöffnung erfolgt, sondern nur für einzelne einschneidende Erlebnisse (wie den Verlust der Jungfräulichkeit) und die Klägerin gehe – gerichtsbekannt – gegen die Veröffentlichung der „Bratpfannen-Szene“ stringent vor. Es bestehe zwar ein Interesse, das öffentliche Bild der Klägerin als Botschafterin des „Nein heißt nein“-Prinzips in der Öffentlichkeit gegebenenfalls dahingehend zu korrigieren, dass sie selbst dieses Prinzip nicht respektiere. Die ausgewählte Szene biete hierfür jedoch keine Anhaltspunkte, weil es um Einwirkungen auf Sachen gegangen sei und nicht um Gewalt gegen Personen. Aus diesem Grund sei die „Bratpfannen-Szene“ nicht mit Schilderungen der Klägerin über Gewalt in Beziehungen vergleichbar. Das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin überwiege aus dem vorgenannten Grund das Berichterstattungsinteresse über das Thema „Gewalt in lesbischen Beziehungen“. So habe dies auch Frau T nicht empfunden, zumal man sich unmittelbar nach dem Vorfall – wie aus der Berichterstattung ersichtlich – in die Arme geschlossen habe. Die vorgelegten Google-Suchergebnisse belegten schließlich nicht, dass die „Bratpfannen-Szene“ bereits vor der Berichterstattung allseits bekannt gewesen sei. Schließlich sei es möglich, über die verbotene Veröffentlichung des Buches von Frau T zu berichten, ohne dass direkt oder indirekt konkrete Szenen – wie die „Bratpfannen-Szene“ – wiedergeben werden. Das Berichterstattungsinteresse der Beklagten überwiege schließlich auch nicht das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin betreffend die Äußerungen bei ihrer Begegnung mit Frau T auf der Buchmesse in G. Denn es handele sich um ein privates Gespräch und nicht einmal die Beklagte habe vorgetragen, dass sich die Klägerin hinsichtlich ihrer Gespräche mit Partnern/innen ihrer vergangenen Liebesbeziehungen selbst öffnete. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung (Bl. 105 ff. d.A.) Bezug genommen. Dagegen wenden sich beide Parteien mit ihren selbständigen Berufungen. Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter und rügt die Verletzung materiellen Rechts durch das Landgericht vor dem Hintergrund, dass unstreitig keine Selbstöffnung der Klägerin bezüglich der früheren Liebesbeziehung zu Frau T erfolgt sei. Dass das Landgericht aus der - ohnehin nur partiellen - Selbstöffnung hinsichtlich anderer Beziehungen in einer bestimmten „Detailtiefe“ abgeleitet habe, dass auch über andere Liebesbeziehungen in ähnlicher „Detailtiefe“ berichtet werden dürfe, entkerne grundgesetzwidrig den Privatsphärenschutz. Dies gelte erst recht, weil dieser Ansatz holzschnittartig auf das weite und kaum eingrenzbare Thema zwischenmenschlicher Liebesbeziehungen angewandt werde, wo mit Blick auf die Gefühls- und Gedankenwelt teilweise sogar die Intimsphäre berührt sei. Eine Selbstöffnung sei jedenfalls nur hinsichtlich bestimmter offenbarter Tatsachen schädlich und keinesfalls pauschal für ganze Bereiche nur verwandter Fragen. Das Landgericht habe zudem verkannt, dass die Klägerin in ihrer Autobiografie die Beziehungspartner nicht für größere Kreise identifizierbar gemacht, sondern nur mit Vornamen bzw. Anfangsbuchstaben genannt habe und nur „exemplarisch“ prägende Personen und wesentliche Erlebnisse herausgegriffen und Schlaglichter geworfen habe, so dass die „Detailtiefe“ entgegen dem Landgericht nicht „vergleichbar“ sei, zumal die hier streitgegenständlichen Einblicke in die Liebesbeziehung mit romantisierenden Details ausgeschmückt seien und eine Zeit beträfen, die mehr als 40 Jahre zurück liege. Das maßgebliche konkrete öffentliche Informationsinteresse an den streitgegenständlichen Passagen ergebe sich nicht aus der sozialen Stellung der Klägerin, die weder Politikerin sei noch ein öffentliches Amt bekleide. Trotz ihres wirkmächtigen Gebrauches von der Meinungsfreiheit sei sie nicht wie eine Politikerin zu behandeln; denn wenn der Preis dafür eine erhebliche Reduzierung ihrer Privatsphäre sei, wirke sich dies auch nachteilig auf die Ausübung der Meinungsfreiheit aus. Insbesondere sei hier ohnehin kein meinungsbildender Aspekt der Berichterstattung zu erkennen, soweit es um die vom Landgericht für zulässig gehaltene „Tagebuchpoesie“ um die romantisierenden Details ohne Informationswert gehe. Soweit das Landgericht meine, dass ein berechtigtes Interesse an der Korrektur des öffentlichen Bildes der Klägerin insoweit geboten sei, dass sie in der Zeit der Liebesbeziehung mit C, eine weitere – den objektiven Umständen nach – bedeutende Liebesbeziehung zu Frau T geführt habe, trage das ebenfalls nicht, weil der Artikel sich dazu und zu C schon nicht verhalte. Da die Biografie auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebe, gehe es ohnehin nicht um eine Korrektur, zumal darin für den Leser ersichtlich keine umfassende Beichte sämtlicher Beziehungen der Klägerin habe abgelegt werden sollen und die Autobiografie nicht besage, dass es während der Liebesbeziehung zu C keine anderen Beziehungen gegeben habe. Darüber hinaus sei die Anzahl der Briefe und Nachrichten zwischen Frau T und der Klägerin kein belastbares Kriterium für die vom Landgericht angenommene Bedeutung der Beziehung. Im Kern gehe es bei der Berichterstattung nur um ein „Enthüllen“ und „Verraten“ privater Details zur Befriedigung der Neugier der Leser. Es bestehe zuletzt keine Pflicht, gegen alle anderen Veröffentlichungen in gleicher Form vorzugehen. Hinsichtlich der Berufung der Beklagten verteidigt die Klägerin – auch im Hinblick auf eine Entscheidung des Senats vom 27.09.2017 (Az.: 15 U 75/17) in einem Parellelverfahren - das angegriffene Urteil und macht geltend, es läge keine umfassende Selbstöffnung vor und es gehe nicht um eine Korrektur des öffentlichen Selbstbildnisses der Klägerin sowie um eine kritische Auseinandersetzung mit deren Vorbild- und Orientierungsfunktion. Dass Frau T, die sich obendrein in einem anderen Bereich des Hauses befand, das Herabreißen der Pfannen als Gewalt empfunden habe, wird mit Nichtwissen bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Klägervorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 03.08.2017 (Bl. 152 ff. d.A.) und die Schriftsätze vom 22.09.2017 (Bl. 179 ff. d.A.) und 19.10.2017 (Bl. 207 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des am 26.04.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln (Az.: 28 O 337/16) den Urteilstenor zu 1) des berufungsgegenständlichen Urteils entsprechend dem Antrag zu 1) aus der Klageschrift vom 28.11.2016 wie folgt zu erweitern: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem der Geschäftsführer der Beklagte, zu unterlassen, über die Klägerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Frauengeschichten […] Dabei war T ihre erste Geliebte. […] Sonnenmüde. Solche Worte fallen ihr ein. Es ist der Abend eines sonnenmüden Tages 1972 in der Provence. Sie sind durch Lavendelfelder gelaufen und durch Aprikosenplantagen, sie haben Gras geraucht und Rotwein getrunken. Und jetzt befindet sich die junge N Büroangestellten irgendwo im Niemandsland zwischen Tag und Raum. Der Schlaf umfängt sie schon, als sie sanfte Berührungen spürt: ‚Nein, denke ich und wehre deine Hand träge ab. Du hältst es für eine Art erotisches Spiel und beginnst, mich zu kitzeln, schnurrst mir ins Ohr.‘ Die Schlafende wehrt ab: Nicht jetzt! Aber wann sonst, wenn nicht jetzt?, fragten die Hände der anderen. Nein! Nein? Heißt nein nicht ja?, mehr traditionell gesehen. Die vielbeschäftigte Lustvolle oder lustvoll Vielbeschäftigte wendet diesem N Treibgut des halbproletarischen Lebens ihre kostbare Lebenszeit zu und die sagt nein? […] ‚Durch die geschlossenen Lieder sehe ich deine Wut, du kannst es nicht ertragen, verschmäht zu werden.‘ Die Zurückgewiesene knallt mit der Tür als sie das Zimmer verlässt: Gute Nacht! Dann geschieht es. Ein ohrenbetäubender Krach lässt das ganze alte südfranzösische Lavendelbaumhaus erbeben: ‚In Deiner Wut hast du alle gusseisernen Bratpfannen von der Wand gerissen.‘ […], in dem T2 und T 1976 zum letzten Mal miteinander sprachen. Damals war es das D, ein Franzose, […] Sollte ausgerechnet T2 so feinsinnig gewesen sein, sich in zwei Nasenflügel zu verlieben? […] Es war der reine Zufall, dass er im Jahr 2012 von der verlegerisch obdachlosen ersten Frauenliebe T2s hörte. […] – Wie war deine Beziehung zu T2?, fragte er. – Wir haben uns geliebt, und wir haben uns gestritten. – Also eine ganz normale Beziehung?! Und wieso schreibst du jetzt nach 40 Jahren darüber? – Weil ich es vergessen wollte. Diese Auskunft überzeugte ihn sofort. Und natürlich, weil T in T2s Autobiografie 2010 nicht vorkam. Etwas an ihr begann unwillkürlich darüber nachzudenken, was da alles nicht vorkam, und als es zu viel wurde, begann sie zu schreiben. Im Juni 1972 haben sie sich kennengelernt, am Bsee. T2 besuchte Ts N Frauengruppe, sie kam schon damals als Stargast. […] Aber er schaute sich nach ihr um: ‚Sie lachte mich breit an. Ich lächle zurück.‘ […] Es ist eine Liebeserklärung, nicht unbedingt an die dominante Geliebte von einst, aber doch an die Zeit, die sie miteinander teilten, in der alles voller Zukunft war, erst recht sie selber. […] Dass T2s erste Frauenliebe […] Es war ein sehr kurzes Gespräch damals 1976: ‚Sie wirkte seltsam streng und machte Bemerkungen, die mir signalisieren sollten, sie sei von mir so weit entfernt, wie die schiffetragenden Wellen von der Tiefe des Meeres es sind.‘ Zum Abschied hat die Tiefe des Meeres der Wellenfrau noch etwas über Grad und Art ihrer Männlichkeit gesagt. […] Einmal sind sie sich noch begegnet, auf der Buchmesse in G. T2 musterte die einstige Geliebte kurz, um zu der kühlen Feststellung zu gelangen, dass sie nicht gerade jünger geworden sei. Heißt: Du kommst als Objekt der Begierde nicht mehr infrage! Was für ein Satz, einer von denen, die sie hauptberuflich bekämpft. […] Immerhin, die verschmähte Liebhaberin hat ihre sexuelle Frustration nur an den historischen südfranzösischen Bratpfannen ausgelassen, nicht an der Schlafenden selbst. Und was machte die? ‚Ich tappe hinunter in die Küche und sehe dich am Tisch sitzen. Dein Kopf liegt auf der Tischplatte. Ich gehe zu dir hin, beuge mich über dich, schließe dich in meine Arme.‘ Flüsternd steigen sie über die Pfannen hinweg. Am nächsten Morgen hängen sie alles wieder auf. “, wie geschehen in dem Artikel mit der Überschrift „Frauengeschichten“, der am 24.08.2016 in der Zeitung „U“ erschienen ist; 2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, 1. unter Abänderung des am 26.04.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln (Az.: 28 O 337/16) die Klage insgesamt abzuweisen; 2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, verteidigt die angegriffene Entscheidung im Hinblick auf die Teilklageabweisung wegen der Selbstöffnung der Klägerin und meint im Übrigen, dass das Landgericht hinsichtlich der „Bratpfannen-Szene“ eine zu feinsinnige Unterscheidung zwischen Gewalt gegen eine andere Person und gegen Sachen vornehme. Auch eine Einwirkung auf Sachen werde von der betroffenen Person durchaus als (mittelbare) Gewalt empfunden, wobei unter den Begriff der Gewalt auch verbale Gewalt und psychische/emotionale Gewalt etc. fallen würden. Ein solches Verhalten der Klägerin, die ohnehin wegen ihres Engagements wie eine Politikerin zu behandeln sei, begründe ein besonderes Berichterstattungsinteresse gerade zur Relation der eigenen Selbstdarstellung der Klägerin, da in deren Weltbild Gewalt immer – egal ob aktiv oder passiv – nur von anderen Personen und nie von ihr selber ausgehe. Ferner sei auch hier die Selbstöffnung der Klägerin zu berücksichtigen. Es gehe nicht an, mit dem Landgericht darauf abzustellen, dass auch ohne diese Szene noch über das Buch hätte berichtet werden können; maßgeblich sei allein die Abwägung, die für die Äußerungsfreiheit streite. Insofern bestehe auch ein Interesse an der Begegnung auf der Buchmesse, zumal wegen der umfassenden Selbstöffnung der Klägerin die Öffentlichkeit erfahren wolle, wie die Klägerin mit ehemaligen Partnerschaften umgehe. Mit Blick auf die Berufung der Klägerin verteidigt die Beklagte die klageabweisende Entscheidung. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe in ihrer Biografie alle Beziehungen außer der (wesentlichen und auch nicht kurzen Beziehung) zu Frau T öffentlich gemacht und sich zu allen einschneidenden relevanten Ereignissen geäußert und ihre Privat- und Intimsphäre so „scheunentorartig“ für Berichte über Beziehungen und relevante Ereignisse geöffnet – was sich auch aus Interviews ergebe. Es liege keinesfalls ein situationsübergreifendes und konsistentes Verhalten vor. Ein Bericht über die erste homosexuelle Beziehung parallel zur Liebensbeziehung mit C wäre dann allein konsequent gewesen. Die Klägerin habe kein Verfügungsrecht über die eigene Darstellung in der Öffentlichkeit, da sie wegen ihres Engagements wie eine Politikerin zu behandeln sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvortrages wird auf die Berufungsbegründung vom 28.07.2017 (Bl. 147 ff. d.A.) und die Berufungserwiderung vom 29.09.2017 (Bl. 195 ff. d.A.) Bezug genommen. II. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, indes hat nur diejenige der Klägerin in der Sache Erfolg, während die Berufung der Beklagten zurückzuweisen war. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Unterlassung aller zum Gegenstand ihrer Berufung gemachten Äußerungen, also auch derjenigen, die das Landgericht für zulässig erachtet hat. Davon umfasst ist zum einen der vom Landgericht im Komplex „Buchmesse“ nicht verbotene Passus „ Einmal sind sie sich noch begegnet, auf der Buchmesse in G.“. Diese Passage teilt aber – insoweit ist dem Landgericht zuzustimmen – letztlich ohnehin das Schicksal der Frage, ob überhaupt allgemein (das heißt auch ohne besondere „Detailtiefe“) über die zuvor von der Klägerin geheim gehaltene Beziehung zu Frau T und die insofern streitgegenständlichen Aspekte des Beziehungslebens berichtet werden darf. a) Diese Frage ist indes nach Ansicht des Senats zu verneinen. Auch durch die mit der Berufung der Klägerin allein angegriffene – die Beziehung zu Frau T nicht in intimen Einzelheiten schildernde – nur eher allgemeine Berichterstattung über diese zuvor geheim gehaltene Liebesbeziehung und ihre Umstände hat die Beklagte entgegen dem Landgericht bereits rechtswidrig in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin eingegriffen. Die Veröffentlichung einer zuvor der Öffentlichkeit – wie hier – unbekannten Liebesbeziehung und (erst recht) ihrer weiteren Einzelheiten und Abläufe greift grundsätzlich in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein. Betroffen ist insoweit das durch Art. 2 Abs. 1 GG Artikel 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden; zur Privatsphäre gehören demnach insbesondere auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene – aus welchen Gründen auch immer – nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (BGH v. 02.05.2017 – VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 19). Dass mit den streitgegenständlichen Passagen des Artikels wegen der Einblicke in die Gedanken- und Gefühlswelt der Klägerin sogar deren absolut geschützte Intimsphäre betroffen sein kann, ist entgegen der Ansicht der Klägerin dabei ausdrücklich nicht anzunehmen. Die Intimsphäre umfasst als letzter unantastbarer Bereich menschlicher Freiheit (BVerfG v. 05.06.1973 - 1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 220) den engsten Persönlichkeitsbereich, den Kern der Menschenwürde, der den stärksten Schutz gegen Angriffe Dritter genießt. Dies ist jedenfalls bei den in der Berufung der Klägerin streitgegenständlichen allgemeinen Passagen ganz ersichtlich nicht der Fall. Hier geht es nur um das eher pauschale Beschreiben der Liebesbeziehung in – so die Klägerin selbst – „Tagebuchpoesie“, ohne dass dabei auch intime Einzelheiten zu dieser Beziehung und tiefe Einblicke in das Gefühlsleben der Klägerin beschrieben werden und auch in den Passagen zum Beziehungsende werden keine solchen intimen Einblicke vermittelt. Dass indes im Gegenzug alle streitgegenständlichen Passagen die Privatsphäre der Klägerin betreffen, zeigt sich zudem gerade auch an den eigenen Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung (Bl. 28 d.A.), wo vermutet wird, dass die Klägerin in ihrer Autobiographie die Liebensbeziehung zu Frau T ausgespart haben könnte, um die „Peinlichkeit des Betrugs gegenüber C dem Leser (zu) verschwiegen.“ Der Schutz der Privatsphäre umfasst insbesondere – wenn auch nicht nur - Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (BGH v. 29.11.2016 – VI ZR 382/15, GRUR 2017, 304 Tz. 9 m.w.N.). b) Indes folgt der Senat, der die Frage in dem Parallelverfahren zu Az. 15 U 75/17 noch offenlassen konnte, der Einschätzung des Landgerichts nicht, dass die Klägerin die Veröffentlichung zumindest der in ihrer Berufung allein streitgegenständlichen allgemeineren Passagen letztlich bereits deshalb dulden müsse, weil sie sich in ihrer Autobiographie zu Liebesbeziehungen mit anderen, dritten Personen in einer vergleichbaren „Detailtiefe“ geöffnet habe. Richtig ist zwar, dass sich in den Fällen einer sogenannten Selbstöffnung der Betroffene nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen kann, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat, weil er dann nicht gleichzeitig den öffentlichkeitsabgewandten Schutz seiner Privatsphäre geltend machen kann (st. Rspr., vgl. etwa BGH v. 02.05.2017 – VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 20; v. 29.11.2016 – VI ZR 382/15, GRUR 2017, 304 Tz. 12). Zwar muss zudem die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (st. Rspr., vgl. BVerfG v. 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04 u.a., NJW 2006, 3406 [3408]; v. 15.12.1999 - 1 BvR 653/96, BVerfGE 101, 361 [385] = GRUR 2000, 446; BGH v. 14.10.2008 - VI ZR 272/06, GRUR 2009, 86 Tz. 23; v. 19.10.2004 - VI ZR 292/03, GRUR 2005, 76, 78 - „Rivalin” von Uschi Glas). Die Privatsphäre ist aber Untergliederungen in „thematischer“ Hinsicht anerkanntermaßen zugänglich ( Korte , Praxis des Presserechts, 2014, § 2 Rn. 71) und es sind zudem Abstufungen in der Intensität der Selbstbegebung möglich, so dass allgemein und abstrakt gehaltene Angaben zu einem Thema dieses nicht in Gänze der Öffentlichkeit preisgeben (vgl. nur etwa BGH v. 29.11.2016 – VI ZR 382/15, GRUR 2017, 304 Tz. 12 zu Gesundheitszustand). Der Senat geht davon aus, dass aber gerade Liebesbeziehungen zu unterschiedlichen Personen ein typisches Beispiel für „Untergliederungen“ in thematischer Hinsicht sein können und dass daneben – was auch das Landgericht nicht anders gesehen hat - dann auch noch graduell zwischen allgemeinen Aussagen und weiteren „Details“ in Angaben zu (einzelnen) Liebesbeziehungen unterschieden werden kann (so letztlich auch bereits Senat v. 07.01.2014 – I-15 U 86/13, NJW-RR 2014, 1069 = juris Tz. 72 – Kussszene in Diskothek). Das Landgericht hat zwar durchaus erkannt, dass speziell mit Blick auf Frau T keine konkrete Selbstöffnung der Klägerin vorliegt, aber allein aus der Selbstöffnung zu anderen Liebesbeziehungen in einer bestimmten „Detailtiefe“ abgeleitet, dass hieraus folgend auch zu der Beziehung zu Frau T - nach dem Artikel überhaupt der ersten Beziehung der Klägerin zu einer Frau – jedenfalls in ähnlicher (geringer) „Detailtiefe“ berichtet werden dürfe. Dieser Sichtweise folgt der Senat vorliegend so nicht: Zwar ist nicht zu verkennen, dass gerade eine Selbstöffnung zu – wie hier – kommerziellen Gründen besonders schädlich sein kann (BVerfG v. 25.01.2012 − 1 BvR 2499/09 u. 1 BvR 2503/09, NJW 2012, 1500 Tz. 37 – „Wilde Kerle“), doch rügt die Klägerin zu Recht, dass aus einer Selbstöffnung zu einigen vom Betroffenen für „wesentlich“ erachteten Liebesbeziehungen nicht ohne weiteres ein genereller „Freibrief“ für Dritte zur Bekanntgabe auch aller anderen - bisher bewusst oder auch unbewusst geheim gehaltenen - Liebesbeziehungen und/oder Liebesaffären, sei es auch nur der „bedeutsamen“ Beziehungen, abzuleiten sein könnte. Das könnte zwar unter Umständen dann etwas anders gesehen werden, wenn beispielsweise ein Prominenter ohnehin stets als „Playboy“ in der Öffentlichkeit auftritt und dabei in einer quasi symbiotischen Beziehung zur Boulevardpresse sein Privatleben und seine zahlreichen, letztlich fast austauschbaren Liebschaften umfassend auswertet (siehe nur OLG Stuttgart v. 22.04.1981 – 4 U 12/81, AfP 1981, 362; Senat v. 23.03.1982 - 15 U 113/81, AfP 1982, 181), doch ist jedenfalls die Selbstöffnung der Klägerin in ihrer Autobiografie damit ersichtlich schon im Ansatz nicht vergleichbar. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil dieses Buch erkennbar gerade nicht auf Vollständigkeit ausgelegt ist, sondern nur von einzelnen „Stationen“ des Lebens der Klägerin spricht, so dass auch daraus kein vollständiges Bekenntnis der Klägerin zu allen Einzelheiten (auch) ihres Liebeslebens abzuleiten ist. Schon deswegen führt die von der Beklagten betriebene Argumentation mit der „Wesentlichkeit“ und „Bedeutung“ der Liebesbeziehung zu Frau T nicht weiter, zumal sich diese Gewichtigkeit und Wesentlichkeit ohnehin nicht allein aus der Anzahl der Briefe (ohne Kenntnis ihres Inhalts), aus einigen wenigen Besuchen und dem unsubstantiierten Vorbringen zu einem „Testament“ ablesen ließe und die Auswahl der in ihrer Biografie zu beschreibenden „Stationen“ letztlich allein der Klägerin vorbehalten bleiben muss. Denn aus dem Buch ergibt sich gerade auch nicht, dass die Klägerin sich zu einer ganzen - vollständigen - chronologischen Reihe von Liebesbeziehungen ohne Reserviertheit und Abgrenzung und ohne jedwede Lücken geöffnet hätte und sich bei einer nunmehr erst bekannt gewordenen, weil bis dato geheim gehaltenen Beziehung dann gegebenenfalls doch noch die Frage stellen könnte, ob und inwieweit eine ausreichend konsistente Wahrung der Privatsphäre vorliegen würde (vgl. dazu allgemein Senat v. 25.11.2014 – 15 U 110/15, juris Rn. 32 f.). Vielmehr hat die Klägerin – wie der Senat auch in einem Parallelverfahren im Hinweisbeschluss vom 18.08.2017 – 15 U 75/17 (n.v.) auch schon ausgeführt hat – hier letztlich nicht nur „sprunghaft“ und „situativ“ ihr Privatleben geöffnet und verschlossen. Vorliegend geht es nicht nur um die - rechtlich nicht gewollte und auch nicht unterstützte - Durchsetzung eines Rechts auf jederzeitige Kontrolle des eigenen öffentlichen Auftritts und der eigenen Wahrnehmung (BVerfG v. 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04, ZUM 2006, 868, 871), sondern um einen in sich stimmigen und schlüssigen Privatsphäreschutz bei der Klägerin für die thematischen Bereiche, für die sie sich nicht geöffnet hat, hier konkret also andere Liebesbeziehungen mit in der Biografie nicht genannten Personen. Dies alles schließt es zwar ausdrücklich nicht aus, die gewisse Selbstöffnung der Klägerin in Beziehungsfragen durch die Biografie im Rahmen der gebotenen Abwägung - dazu sogleich - zu verwerten, es verbietet sich aber jedenfalls die generelle Annahme, dass Angelegenheiten in Liebesdingen, wie die in der Berufung der Klägerin streitgegenständlichen Äußerungen, über deren Selbstöffnung insgesamt zulässig geworden sein könnten. Eine relevante Selbstöffnung ergibt sich schließlich – insofern wieder im Einklang mit der Bewertung des Landgerichts - auch nicht aus dem Beitrag der Klägerin mit der Überschrift „ Das Private ist politisch “ der Klägerin; hier befasst sie sich aus journalistischer Sicht mit der bekannt gewordenen Affäre des damaligen französischen Präsidenten I, sie vertritt hierin jedoch erkennbar nicht die Ansicht, dass generell private Angelegenheiten auch solche der Öffentlichkeit seien. c) Im Rahmen der Abwägung überwiegt dann aber das Recht der Klägerin auf Privatsphäre das Veröffentlichungsinteresse der Beklagten. aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich durch Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretations-leitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH v. 02.05.2017 – VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 22 m.w.N.) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Da die Aussagen die Privatsphäre betreffen, ist ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (BGH v. 02.05.2017 – VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 23). Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich dabei auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können. Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil (BGH v. 02.05.2017 – VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 24), ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen und es kommt auch nicht darauf an, ob es sich um eine Person des politischen Lebens oder um eine andere Person des öffentlichen Lebens handelt (BGH v. 02.05.2017 – VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 24). Im Rahmen der Abwägung ist allerdings von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (BGH v. 02.05.2017 – VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 24). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (BGH v. 02.05.2017 – VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 24). Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt (BGH v. 02.05.2017 – VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 26). Der EGMR unterscheidet zwischen Politikern („politicians/personnes politiques“), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen („public figures/personnes publiques“) und Privatpersonen („ordinary person/personne ordinaire“), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. etwa EGMR v. 10.7.2014 – 48311/10, NJW 2015, 1501 Tz. 54 – Axel Springer/Deutschland Nr. 2). Er erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können. Auch der Bundesgerichtshof hat für Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung wie etwa eine private Beziehung zu einer prominenten Lebensgefährtin durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein kann (BGH v. 02.05.2017 – VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 27). Der Persönlichkeitsschutz greift in diesen Fällen erst dann, wenn die beanstandeten Äußerungen für sich genommen oder im Zusammenhang mit einer Bildberichterstattung einen eigenständigen Verletzungseffekt aufweisen, der ihr Verbot rechtfertigen könnte, etwa wenn sie in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen eingreifen oder Themen betreffen, die schon von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören (BGH v. 02.05.2017 – VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 27). Stets abwägungsrelevant ist zudem die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die als gering zu werten ist, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (BGH v. 02.05.2017 – VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 28). bb) Nach diesen anerkannten Grundsätzen überwiegt im konkreten Fall bei der gebotenen Abwägung auch hinsichtlich der bei der Berufung der Klägerin betroffenen eher allgemeinen Passagen noch das Recht der Klägerin auf Privatsphäre. (1) Es bedarf dabei – wie bereits im Verfahren 15 U 75/17 dargestellt - keiner grundsätzlichen Entscheidung, ob die Klägerin wegen ihres langjährigen Engagements für Frauenrechte und ihrer langjährigen Präsenz im öffentlichen Leben sogar den „personnes publiques“ gleichzustellen ist, bei denen sich ein gesteigertes Informationsinteresse an Aspekten des Privatlebens unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle begründen lässt. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, bestünde selbst unter diesem Aspekt – und nur darum geht es hier - kein Interesse an der Bekanntgabe auch von vier Jahrzehnten zurückliegenden privaten Liebesbeziehungen und eher allgemeinen Beschreibungen dazu. Anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass das Buch von Frau T im Zusammenhang mit dem Erscheinen der Biografie der Klägerin steht und es Frau T offensichtlich auch darum ging, das „Verschweigen“ der Beziehung der Klägerin zu ihr offen zu legen. Indes geht es hierbei nicht um die Aufdeckung von etwaigen Unstimmigkeiten zwischen der Selbstdarstellung der Klägerin und ihrem tatsächlichen Lebensweg, die unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle von irgendeiner Relevanz sein könnten. Denn derartige Divergenzen bestehen tatsächlich nicht: Zum einen ist – anders als die Beklagte dies sieht, die mit einem „Lügen durch Unterlassen“ argumentiert – die Aufdeckung des vermeintlichen „Betrugs“ der Klägerin an „C“ nach vier Jahrzehnten jedenfalls keine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil gar nicht klar ist, ob „C“ überhaupt „betrogen“ worden ist. Zudem ist „C“ obendrein hier auch nicht Gegenstand der angegriffenen Berichterstattung, die sich im Wesentlichen allein mit der „Leidensgeschichte“ von Frau T befasst. Zum anderen ist die Nachricht, dass und mit wem die Klägerin vor Jahrzehnten liiert war und wie solche Beziehungen damals konkret abliefen, nur eine in erster Linie die Neugier der Leser nach den privaten Angelegenheiten der Klägerin befriedigende Mitteilung. Ein Beitrag zur Bildung der öffentlichen Meinung kann den Artikeln zwar wohl nicht von vornherein abgesprochen werden, zumal es auch um die Auseinandersetzung mit der Person der prominenten Klägerin geht und für manche Leserkreise die Frage im Raum stehen mag, warum und weshalb Frau T in der Biografie nicht als „Station“ des Lebens der Klägerin erwähnt wurde. Diese Frage relativiert sich aber schon dadurch deutlich, weil – wie aufgezeigt – die Biografie der Klägerin eben gerade nicht auf Vollständigkeit angelegt ist und die Bewertung der „Bedeutung“ einer Beziehung für die Klägerin dieser auch schwerlich von außen vorgegeben und/oder bei der Abwägung zu ihren Lasten ins Feld geführt werden kann. Die Gewichtigkeit könnte ohnehin – wie ausgeführt - nicht allein an der Anzahl der Briefkontakte etc. bemessen werden. Auch insofern geht es also hier gerade nicht etwa um die Aufdeckung von „Unstimmigkeiten“ oder ähnliches, sondern letztlich erneut nur um das Ausbreiten privater Details. Mit Blick auf die hier streitgegenständlichen Passagen befasst sich die in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallende Berichterstattung folglich nicht mit der Erörterung eines etwaigen meinungsbildenden Aspekts der Nachricht, sondern „enthüllt“ und „verrät“ im Zusammenhang mit Frau T im Kern nur private Angelegenheiten der Klägerin und zielt damit vorrangig auf das Bedürfnis der Leser ab, Tatsachen aus deren Privatleben zu erfahren, die bislang – auch in der Autobiografie – verborgen geblieben sind. Das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist insofern – zumal über das Buch von Frau T und den Streit mit Frau T streng genommen auch ohne Aufdeckung privater Details berichtet werden könnte - demnach als geringer einzustufen, so dass der Schutz der Privatsphäre der Klägerin deutlich schwerer wiegt. (2) Zu Lasten der Klägerin spricht zwar – wie oben ausgeführt - bei der Abwägung tendenziell ihre Selbstöffnung zu anderen Beziehungen in ihrer Biografie und zudem die eher geringere Intensität der bei der Berufung der Klägerin allein streitgegenständlichen eher allgemeinen Passagen zur Beziehung zu Frau T, die mehrere Jahrzehnte zurückliegen. Zudem wird nicht etwa ehrabschneidend oder sonst irgendwie besonders beeinträchtigend berichtet, sondern der Duktus der hier wiedergegebenen Passagen bleibt eher „auf Augenhöhe“ unter (ehemals) Liebenden mit einer gewissen Hochachtung für die starke und emotionale Klägerin. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zudem nicht zu Unrecht in die Abwägung einfließen lassen, dass die Klägerin nicht immer stringent gegen anderweitige Veröffentlichungen vorgegangen ist, soweit dort nur eher allgemein von der Partnerschaft zu Frau T berichtet worden ist. Indes hat letzteres – das wird auch nicht eingewandt - nicht dazu beigetragen, dass die ehemals private Tatsache nunmehr allseits bekannt geworden wäre und man schon deshalb darüber berichten dürfte, weil zumindest jetzt die Wiederholungsgefahr in Wegfall geraten wäre (dazu etwa BGH v. 19.03.2013 – VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Tz. 30 ff. - Wettermoderator). Zudem kann man generell von der Klägerin nicht verlangen, stets gegen alle Rechtsverletzungen vorzugehen, so dass dieser Aspekt bei der Abwägung jedenfalls nicht entscheidend gegen sie streitet. Vielmehr ist im Gegenzug der sehr lange Zeitablauf seit der hier allgemein beschriebenen Liebesbeziehung sogar zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, weil damit zugleich das Berichterstattungsinteresse deutlich geringer ausfallen und deswegen zurücktreten muss, weil es – wie gezeigt – gerade nicht um eine heute noch aktuelle vermeintliche Korrektur des Selbstbildnisses der Klägerin geht, sondern im Kern nur um die Aufdeckung von privaten Umständen, die sich bei der seinerzeit noch unbekannten Klägerin fernab der Augen der Öffentlichkeit abgespielt haben und hier – obwohl letztlich vielleicht nur eine „Jugendsünde“ der Klägerin, der sie aus privaten Gründen keinen besonderen Raum in ihrer Biografie einräumen wollte - ohne Not Jahrzehnte später an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt worden sind. Gründe für eine „Zurechnung“ der in dem Buch von Frau T erfolgten eigenen Selbstöffnung durch Frau T auch zu Lasten der Klägerin (dazu allgemein Senat v. 22.06.2017 – 15 U 181/16, n.v.) – die die Beklagte zudem hier auch nicht geltend macht - vermag der Senat im konkreten Fall nicht zu erkennen. Bei der Abwägung trägt schließlich auch der Gedanke nicht, dass die Klägerin sich schon deswegen nicht auf den Schutz der Privatsphäre berufen können soll, weil sie selbst gegenüber Dritten auch nicht immer ausgereicht geachtet habe. Ungeachtet der Frage, ob dazu hier überhaupt ausreichender Sachvortrag der Beklagten vorliegen würde, betont der Senat – wie bereits im Beschluss vom 18.08.2017 – 15 U 75/17, n.v. – ausdrücklich nochmals, dass der dahinter liegende mittelalterliche Gedanke der „Friedlosigkeit“ eines vermeintlichen „Übeltäters“ auch nur innerhalb der Abwägung keinesfalls überzeugen kann, jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier – am Verfahren gar nicht beteiligte Dritte von den angeblichen bewussten Privatsphäreverletzungen betroffen sein sollen. d) Die weiteren Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs liegen ebenfalls vor, insbesondere fehlt nicht – wie ausgeführt – die Wiederholungsgefahr. 2. Angesichts der vorstehenden Darlegungen zur Berufung der Klägerin und der dabei streitgegenständlichen, die Einzelheiten der Liebesbeziehung weitaus weniger eingehend beschreibenden und eher allgemeinen Äußerungen als diejenigen, die Gegenstand der Berufung der Beklagten sind, konnte folgerichtig die Berufung der Beklagten im Gegenzug ersichtlich keinen Erfolg mehr haben. Zwar spricht alles dafür, dass auch bezüglich der dort streitgegenständlichen Fragen - mit dem Landgericht – nicht die absolut geschützte Intimsphäre der Klägerin betroffen war (vgl. bereits Senat v. 18.08.2017 – 15 U 75/17, n.v.), doch kann die Abwägung – letztlich erst recht – nicht anders ausgehen. Auch insofern liegen die weiteren Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs vor. a) Soweit insbesondere die „Szene“ mit den Bratpfannen Gegenstand der Berichterstattung war, kann die Beklagte sich insbesondere - zumal das auch gar nicht Gegenstand der konkreten Berichterstattung ist – auf eine Aufdeckung von etwaigen Widersprüchlichkeiten in der öffentlichen Selbstdarstellung der Klägerin berufen. Insofern ist – wie der Senat bereits im Parallelverfahren 15 U 75/17 ausgeführt hat - die vom Landgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen Gewalt gegen Personen und Sachen nicht zu beanstanden. Richtig ist zwar sicherlich, dass Gewalt gegen Sachen mittelbare Gewalt oder zumindest eine Drohung (auch) gegenüber einer Person darstellen kann und dann wegen der sonstigen Haltung der Klägerin zur Gewaltausübung in hetero- oder auch homosexuellen Beziehungen durchaus ein erheblicher Berichterstattungsanlass zur Aufdeckung von Unstimmigkeiten zwischen der Selbstdarstellung der Klägerin und ihrer Lebensführung hätte angenommen werden können. Indes wird das dem streitgegenständlichen Geschehen so ersichtlich nicht gerecht: Denn der hier beschriebene Vorfall ist nur eine (nicht zielgerichtete) „Entladung“ des damaligen Frusts der in dieser Nacht verschmähten Klägerin durch Ablassen ihrer Aggressionen an den Pfannen und gerade nicht eine mittelbare Gewaltausübung gegenüber Frau T, die durch die Handlungen sicherlich deutlich irritiert gewesen sein mag, aber eben gerade nicht selbst, auch nicht nur mittelbar, bedroht worden ist. Dass die Klägerin in ihrer Wut/Enttäuschung hochemotional agiert haben mag, rechtfertigt - zumal dies der öffentlichen Wahrnehmung der Klägerin und letztlich auch ihrer öffentlichen Selbstdarstellung entspricht und insofern dann auch gerade keinen Widerspruch aufzeigen würde – keine andere Sichtweise. b) Mit Blick auf die Äußerung der Klägerin gegenüber Frau T auf der Buchmesse ist mit dem Landgericht zudem schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten keine Selbstöffnung zu verzeichnen. Auch hier vermag der Senat dann kein den Privatsphäreschutz der Klägerin überwiegendes öffentliches Berichterstattungsinteresse daran zu erkennen, wie die Klägerin mit Ex-Partnerinnen und – Partnern umzugehen pflegt. Soweit die begleitende Berichterstattung sich auch mit der „ kühlen Feststellung “ der Klägerin befasst und diese „übersetzt“ und in einen gewissen Widerspruch zu dem gegen Sexismus und dem Blick nur auf Äußerlichkeiten gerichteten jahrzehntelangen öffentlichen Engagement der Klägerin setzt, kann zwar – wie ausgeführt - ein Widerspruch zwischen eigenem Verhalten und dem öffentlichen Bild wegen der Vorbild- und Orientierungsfunktion von Prominenten durchaus einen Berichterstattungsanlass schaffen (vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 1626/07 u.a., GRUR 2008, 539 Tz. 73 - Caroline von Hannover). Indes geht es hier nur um eine eben nicht ganz zwingende Deutung einer vielleicht nur unglücklichen Äußerung in einer möglichen Verlegenheitssituation zweier ehemals Liebender, die es jedenfalls nicht rechtfertigen kann, eine rein private Äußerung unter zwei sich nach Jahrzehnten zufällig wiedertreffenden ehemaligen Liebhabern in Abwicklung einer der Öffentlichkeit unbekannten Paarbeziehung an die Öffentlichkeit zu zerren. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus §§ 91, 97 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. 4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf den Einzelfallumständen beruht. Höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.