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Beschluss

6 W 123/17

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2017:1130.6W123.17.00
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Tenor

I.

              Den Antragsgegnerinnen wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr des Vertriebs von Spielgeräten für den Außenbereich den nachfolgend aus verschiedenen Perspektiven abgelichteten Spielturm im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen und/oder bewerben, anbieten oder in den Verkehr bringen zu lassen:

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II.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.

Entscheidungsgründe
I. Den Antragsgegnerinnen wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, untersagt, im geschäftlichen Verkehr des Vertriebs von Spielgeräten für den Außenbereich den nachfolgend aus verschiedenen Perspektiven abgelichteten Spielturm im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen und/oder bewerben, anbieten oder in den Verkehr bringen zu lassen: II. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt. Gründe: Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweilige Verfügung schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, Internetausdrucke sowie sonstiger Unterlagen. Der Verfügungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3, § 4 Nr. 3a UWG, der Verfügungsgrund steht zu vermuten, § 12 UWG. Die Spielgeräte-Konstruktion „F“ der Antragstellerin ist von zumindest durchschnittlicher wettbewerblicher Eigenart. Das Produkt der Antragsgegnerin stellt sich als eine fast identische Nachahmung dar. Nach dem Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Erzeugnisse stimmt die Ritterburg der Antragsgegner in ihrem räumlichen Aufbau und den wesentlichen Konstruktions- und Gestaltungselementen mit der Ritterburg „F“ der Antragstellerin überein: Die geringfügigen Abweichungen der Nachahmung vom Original in einzelnen Details sind unmaßgeblich. Für den informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher kommt es zu einer erheblichen Täuschungsgefahr. Angesichts der vielfachen Gestaltungsmöglichkeiten, die sich für Spieltürme/Spielgerätekonstruktionen ergeben, ist die Herkunftstäuschung vermeidbar. Soweit für eine Herkunftstäuschung nach § 4 Nr. 3a UWG grundsätzlich gefordert wird, dass das nachgeahmte Produkt eine gewisse Bekanntheit haben muss (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 24.05.2007 – I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 – Gartenliege, mwN), gilt dies nicht, wenn die Produkte – wie hier über die Internetverkaufsplattform F1 – nebeneinander vertrieben werden, so dass der Verkehr sie unmittelbar miteinander vergleichen kann (s. BGH, GRUR 2005, 600 – Handtuchklemmen; Urteil vom 21.09.2006 – I ZR 270/03, GRUR 2007, 313 – Stufenleitern; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO, § 4 Rn. 3.41a, mwN). Gerade im Rahmen einer Internetauktionsplattform ist es naheliegend, dass die Produkte von den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar miteinander verglichen werden. Dies stellt einen maßgeblichen Anreiz dafür dar, Produkte über Internetplattformen zu erwerben. Dass die Antragstellerin ihr neues Produkt erstmals am 23.07.2017 im Markt präsentiert und bereits am 29.08.2017 auf das beanstandete Produkt der Antragsgegner gestoßen ist, steht einer Nachahmung nicht entgegen. Die Spieltürme werden nach dem in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und hinreichend glaubhaft gemachten Tatsachenvortrag der Antragstellerin nach einer Art Baukastensystem zusammengestellt, aus vorproduzierten und normierten Teilen, die an den Kunden mit entsprechender Montageanleitung versandt werden. Im Übrigen ist dem Senat aus den Verfahren 6 W 21/17 und 6 W 56/17 bekannt, dass der Antragsgegener zu 2 bereits in der Vergangenheit (damals handelnd unter der Etablissementbezeichnung „bibex Holzbau“) einen Spielturm der Antragstellerin unlauter nachgeahmt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren : 150.000,00 €