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Beschluss

2 U 22/17

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2017:0927.2U22.17.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin vom 10. Juli 2017 gegen das am 7. Juni 2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, 1 O 322/16, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 16. Oktober 2017 Stellung zu nehmen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass mit einer Verlängerung der Stellungnahmefrist nicht gerechnet werden kann.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin vom 10. Juli 2017 gegen das am 7. Juni 2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, 1 O 322/16, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 16. Oktober 2017 Stellung zu nehmen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass mit einer Verlängerung der Stellungnahmefrist nicht gerechnet werden kann.