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Beschluss

25 UF 42/17

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2017:0911.25UF42.17.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Leverkusen vom 01.02.2017 (31 F 5/16) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Leverkusen vom 01.02.2017 (31 F 5/16) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Beteiligten sind seit dem 20.12.2007 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Durch Vergleich vom 20.12.2007 verzichtete die Antragstellerin auf die Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von € 600,-, bezogen auf den 31.08.2005, aus der betrieblichen Altersvorsorge des Antragsgegners. Hierfür (und eine Zahlung in Höhe von € 42.600,-) erhielt sie den Hälfteanteil des Ehemanns an dem im Grundbuch von F., Blatt N01, Flur N02, Flurstück N03 verzeichneten Hausgrundstück „J.-straße 00“ übertragen. Mit Urteil vom 20.12.2007 glich das Amtsgericht – Familiengericht – Leverkusen die beiderseits erworbenen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung im Übrigen aus und führte einen Teilausgleich der betrieblichen Anrechte des Antragsgegners durch. Hinsichtlich eines Teilbetrages wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Im Verfahren Amtsgericht Leverkusen 33 F 68/10 hat die Antragstellerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs begehrt. Der Senat hat die von dem Antragsgegner zu zahlende monatliche Rente mit Beschluss vom 26.07.2013 (25 UF 28/13) auf € 650,22 festgesetzt. Mit dem vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin zunächst die Abänderung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs begehrt; diesen Antrag hat sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.02.2017 zurückgenommen. Der Antragsgegner hatte zunächst mit – von ihm nicht weiter verfolgtem – Hilfswiderantrag begehrt, den Versorgungsausgleich auch im Hinblick auf die nunmehr zugunsten der Antragstellerin aufgrund der „Mütterrente“ berücksichtigten Kindererziehungszeiten abzuändern. Nunmehr begehrt die Antragstellerin die Abänderung des Versorgungsausgleichs nach Maßgabe von § 51 VersAusglG. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich mit dem angefochtenen Beschluss nach Maßgabe der §§ 51 VersAusglG, 225 FamFG auf der Grundlage aktueller Auskünfte der Rentenversicherungsträger abgeändert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 01.02.2017 (Bl. 143 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen diese seinem Verfahrensbevollmächtigten am 09.02.2017 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 08.03.2017 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Zur Begründung der Beschwerde führt er maßgeblich aus, das Recht auf „Totalrevision“ nach § 51 VersAusglG hätte allenfalls ihm zugestanden, unbeschadet des Umstands, dass diese gesetzliche Vorschrift unwirksam sei. Das Amtsgericht habe die Regelung auch unzutreffend ausgelegt. Es könne nicht sein, dass eine Ehefrau, sofern hinsichtlich ihres Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der „Mütterrente“ eine Änderung eintrete, eine „Totalrevision“ des Versorgungsausgleichs erreichen könne. Im Übrigen sei die Vereinbarung vom 20.12.2007 beizubehalten und zu beachten, die von den Beteiligten seit Jahren gelebt worden sei. Auch die Kostenregelung des Amtsgerichts sei zu beanstanden, nachdem die Antragstellerin ihren ursprünglich gestellten Antrag auf Änderung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zurückgenommen habe. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31.08.2009 gegolten hat, bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach §§ 9 ff. VersAusglG teilt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abänderung der Entscheidung vom 20.12.2007 über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich liegen vor. Der Senat bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung: 1. Die hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung eingetretene Wertänderung übersteigt die Wesentlichkeitsgrenze nach § 51 Abs. 2 VersAusglG. Dies wird mit der Beschwerde nicht erinnert. Nach § 51 Abs. 2 VersAusglG ist es ausreichend, wenn die wesentliche Wertänderung (nur) hinsichtlich eines Anrechts vorliegt (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 8. Auflage, Kapitel 12 Rn. 26), unabhängig davon, ob ein Ehegatte eine „Totalrevision“ (alleine) aufgrund der Änderung dieses konkreten Anrechts erstrebt. Diese Veränderung wirkt sich auch zugunsten des Antragsgegners aus, §§ 51 Abs. 5 VersAusglG, 225 Abs. 5 FamFG. 2. Der Senat sieht – ebenso wie das Amtsgericht – keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 51 VersAusglG. Auch insofern bezieht sich der Senat ausdrücklich auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung. Im Übrigen hat auch der Bundesgerichtshof in seinen zu § 51 VersAusglG ergangenen Entscheidungen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift geäußert (vgl. nur Beschluss vom 27.01.2016, VII ZB 213/14 – juris). Der Vorschrift ist immanent, dass die abzuändernde Entscheidung rechtskräftig bzw. bestandskräftig ist. 3. Davon, dass die Vereinbarung vom 20.12.2007 keine Beachtung gefunden hätte, kann keine Rede sein. Das Amtsgericht hat die Vereinbarung dadurch berücksichtigt, dass es bei der Übertragung der Anrechte des Antragsgegners aus der gesetzlichen Rentenversicherung den entsprechenden Anteil von € 600,-, der nach dem Vertrag vom 20.12.2007 aufgrund der insoweit erfolgten Teilfinanzierung des Hausgrundstücks von einer Übertragung ausgenommen sein sollte, nach entsprechender Umrechnung des von dem vom Versorgungsträger mitgeteilten Ausgleichswert abgezogen hat. Der Senat folgt auch dem Amtsgericht, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beteiligten bei Vertragsschluss von einer Unabänderlichkeit der nunmehr abgeänderten Entscheidung zum Versorgungsausgleich ausgegangen sind bzw. eine solche vereinbart worden sein sollte. Alleine der Umstand, dass die bisherige Regelung über einen Zeitraum von mehreren Jahren gelebt worden bzw. der Antragsgegner ggf. (einseitig) von einem dauerhaften schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausgegangen ist, rechtfertigt keinen zwingenden Schluss auf einen entsprechenden Bindungswillen beider Beteiligten. Der Ablauf einer auch mehrjährigen Dauer ist bei einer Entscheidung über eine Abänderung einer nach den bis zum 31.08.2009 geltenden Vorschriften getroffenen Entscheidung auch nicht unüblich. Weitere konkrete Anhaltspunkte für einen einer „Totalrevision“ entgegenstehenden (Bindungs-)Willen beider Beteiligten benennt auch der Antragsgegner mit seiner Beschwerde nicht. 4. Das Amtsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bzw. dessen Durchführung einer Revision nach § 51 VersAusglG nicht entgegensteht, nachdem eine Abänderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 1, 2 VersAusglG eröffnet ist. Auch Anrechte, die unter der Geltung des alten Rechts aus rechtlichen Gründen nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnten, sind im Sinne des § 51 VersAusglG "einbezogene Anrechte" mit der Folge, dass sie bei einer "Totalrevision" vollständig ausgeglichen werden können. Dieser Grundsatz gilt insbesondere für betriebliche Anrechte, die - wie vorliegend - im Wege des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG nur bis zu den Höchstbeträgen in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2015, XII ZB 495/12 - juris; Beschluss vom 13.04.2016, XII ZB 226/13 - juris). So ist auch zu verfahren, wenn nach einem Teilausgleich bereits ein schuldrechtlicher Restausgleich durchgeführt worden ist (Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Auflage Rn. 827). Dass die Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bereits in Rechtskraft erwachsen war, steht dem nicht entgegen. Mit der Abänderungsentscheidung wird stets die Rechtskraft einer früheren Entscheidung durchbrochen. Der rechtliche Zusammenhang der beiden früheren Entscheidungen und der in § 9 VersAusglG geregelte Vorrang des Wertausgleichs rechtfertigt es, im Rahmen der Abänderungsentscheidung auch die frühere Entscheidung über den schuldrechtlichen Restausgleich aufzuheben (Wick a.a.O.). 5. Der Senat sieht auch keine Bedenken im Hinblick auf die getroffene Kostenregelung, nach welcher die Kosten des Verfahrens erster Instanz gegeneinander aufgehoben worden sind. Es entspricht dem Grundsatz des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dass jeder Beteiligte die Gerichtskosten anteilig und seine eigenen Kosten selbst zu tragen hat. Dem gegenüber soll das Gericht u.a. dann die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn dieser durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat (§ 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) oder der Antrag eines Beteiligten von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste (§ 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.