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Beschluss

25 UF 149/16

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2017:0221.25UF149.16.00
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Tenor

Hinweis: Teilversäumnis- und Schlussbeschluss

I.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 16.08.2016 (312 F 115/16) im Tenor in Absatz 2 betreffend den Unterhalt der Antragstellerin zu 2) für den Zeitraum ab Januar 2017 sowie zur Kostenentscheidung unter Aufrechterhaltung des Tenors im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2) ab dem 01.01.2017 einen im Voraus, jeweils zum 3. Werktag eines Monats fälligen Unterhalt in Höhe von 6.031,00 € monatlich zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 2) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner zu ¾ und die Antragstellerin zu 2) zu ¼.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Hinweis: Teilversäumnis- und Schlussbeschluss I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 16.08.2016 (312 F 115/16) im Tenor in Absatz 2 betreffend den Unterhalt der Antragstellerin zu 2) für den Zeitraum ab Januar 2017 sowie zur Kostenentscheidung unter Aufrechterhaltung des Tenors im Übrigen wie folgt abgeändert: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2) ab dem 01.01.2017 einen im Voraus, jeweils zum 3. Werktag eines Monats fälligen Unterhalt in Höhe von 6.031,00 € monatlich zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 2) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner zu ¾ und die Antragstellerin zu 2) zu ¼. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. b e s c h l o s s e n : I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 16.08.2016 (312 F 115/16) im Tenor in Absatz 2 betreffend den Unterhalt der Antragstellerin zu 2) für den Zeitraum ab Januar 2017 sowie zur Kostenentscheidung unter Aufrechterhaltung des Tenors im Übrigen wie folgt abgeändert: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2) ab dem 01.01.2017 einen im Voraus, jeweils zum 3. Werktag eines Monats fälligen Unterhalt in Höhe von 6.031,00 € monatlich zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 2) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner zu ¾ und die Antragstellerin zu 2) zu ¼. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Antragsgegner und die Antragstellerin zu 2) sind die nicht verheirateten Eltern des am XX.XX.XXXX geborenen Antragstellers zu 1). Dieser lebt bei seiner Mutter, von der er versorgt und betreut wird. Die Vaterschaft erkannte der Antragsgegner mit notarieller Urkunde vom 12.01.2016 an. Durch weitere notarielle Urkunde, die auf den 12.01.201 5 datiert, verpflichtete sich der Antragsgegner zur Zahlung eines Kindesunterhalts für den Antragsgegner zu 1) in Höhe von 160 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, abzüglich des hälftigen Kindergeldes. Die Antragstellerin zu 2) (fortan: Antragstellerin) erzielte bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes ein Erwerbseinkommen aus einer vollschichtigen Tätigkeit bei der V B N I AG, das neben einem Festgehalt eine Einmalzahlung aufgrund leistungsabhängiger variabler Vergütung, die jeweils im März eines Jahres ausgezahlt wird, und eine freiwillige Bonuszahlung, die im April eines Jahres ausgezahlt wird, umfasste. Bei durchschnittlicher Leistung beläuft sich die leistungsabhängige variable Vergütung auf einen Wert von 100 %, der bis auf 175 % bei überdurchschnittlicher Leistung hinausgehen kann. Die Antragstellerin erzielte im Jahr 2013 ausweislich der vorgelegten Entgeltabrechnung für Dezember 2013 ein Jahresbruttoeinkommen i.H.v. 76.667,54 € bei einem Steuerbrutto aufgrund von Einmalzahlungen i.H.v. 25.500,00 € und einem Steuerbrutto aufgrund von laufenden Zahlungen i.H.v. 49.595,73 €. Die Einmalzahlungen bestanden aus einer Sonderzahlung wegen Wiederauflebens des aktiven Beschäftigungsverhältnisses nach einem Auslandsaufenthalt und dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses in der Zeit vom 01.04.2012 bis ein 30.03.2013 i.H.v. 18.500,00 € brutto und einer freiwilligen Bonuszahlung i.H.v. 7.000,00 € brutto. Im Jahr 2014 betrug das Jahresbruttoeinkommen ausweislich der Entgeltabrechnung für Dezember 2014 103.028,72 € bei einem Steuerbrutto aufgrund von Einmalzahlungen i.H.v. 31.688,00 € und einem Steuerbrutto aufgrund von laufenden Zahlung i.H.v. 69.224,64 €. Die Bonuszahlungen im 2014 für das Geschäftsjahr 2013 belief sich auf 23.000,00 € brutto. Für 2015 erzielte die Antragstellerin ausweislich der vorgelegten Entgeltabrechnung für Dezember ein Jahresbruttoeinkommen Höhe von 120.339,04 €, wobei sich das Steuerbrutto aufgrund von Einmalzahlungen auf 53.505,00 € und das Steuerbrutto aufgrund von laufenden Zahlungen auf 54.241,66 € belief. Die leistungsabhängige variable Vergütung betrug 19.375,00 € brutto, die Bonuszahlung belief sich auf 34.000,00 € brutto. Des Weiteren waren im Jahresbruttoeinkommen und im Steuerbrutto aufgrund von Einmalzahlungen eine Geburtsbeihilfe des Arbeitgebers i.H.v. 130,00 € enthalten. Ausweislich der Entgeltabrechnung für August 2015 beliefen sich die Basisbezüge der Antragstellerin einschließlich vermögenswirksamer Leistung zuletzt auf 6.575,00 € brutto. Ab September 2015 erhielt die Antragstellerin zu 2) Mutterschaftsgeld. Von dem Einkommen der Antragstellerin war eine so genannte AVmG-Kürzung i.H.v. 125,03 € monatlich in Abzug gebracht worden. Die Antragstellerin bezieht seit dem 07.01.2016 für den Zeitraum von einem Jahr Elterngeld i.H.v. 1.800,00 € monatlich. Sie erhielt im März 2016 eine Sonderzahlung ihres Arbeitgebers als leistungsabhängige Vergütung für das Jahr 2015 i.H.v. 13.751,34 € brutto bzw. 7.979,54 € netto. Im April 2016 erhielt sei eine Bonuszahlung ihres Arbeitgebers für 2015 i.H.v. 10.000,00 € brutto bzw. 5.796,88 € netto. Die Antragsteller forderten den Antragsgegner mit Anwaltsschreiben vom 29.01.2016 zur Offenlegung seiner Einkünfte zur Berechnung der Unterhaltsansprüche auf. Der Antragsgegner erklärte sich daraufhin für leistungsfähig. Der Antragsgegner zahlte Unterhalt an die Antragstellerin i.H.v. 1.500,00 € monatlich und für den Antragsteller zu 1) den in der notariellen Urkunde ausgewiesenen Kindesunterhalt. Die Antragstellerin hat behauptet, sie würde ohne die Geburt des Kindes ein Erwerbseinkommen i.H.v. 6.007,00 € erzielen. Sie habe unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen des Antragsgegners einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung i.H.v. 635,64 € und zur Pflegeversicherung i.H.v. 99,58 € zu zahlen. Die Bonuszahlung i.H.v. 10.000,00 € brutto für 2015 sei niedriger als in den Vorjahren ausgefallen, da die Antragstellerin ab März 2015 krankgeschrieben gewesen sei; andernfalls hätte sie auch für 2015 eine Bonuszahlung mindestens in Höhe des Vorjahresniveaus erhalten. Die Mieteinkünfte aus der im Eigentum der Antragstellerin zu 2) stehenden Wohnung in Frankfurt am Main i.H.v. 760,00 € (kalt) dienten der Rückführung eines Kredits mit monatlichen Raten i.H.v. 412,00 €, der Zahlung des Wohngeldes und der Rücklagenbildung für Renovierung- und Reparaturkosten sowie der Ansparung der Tilgung eines zur Finanzierung der Wohnung aufgenommenen Darlehens bei der Mutter der Antragsteller zu 2) i.H.v. 25.000,00 €. Für den Antragsteller zu 1) habe der Antragsgegner einen näher bezifferten ungedeckten Wohnbedarf zu zahlen. Zudem habe der Antragsgegner die Lücke in der Altersversorgung der Antragstellerin auszugleichen. Die Antragsteller haben beantragt, 1. dem Antragsgegner aufzugeben, an den Antragsteller zu 1) zu Händen der Antragstellerin zu 2) einen rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von November 2015 bis April 2016 einschließlich i.H.v. 1.966,00 € zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 334,00 € ab dem 08.11.2015, aus 334,00 € ab 04.12.2015, aus 332,00 € ab 04.01.2016, aus 332,00 € ab 04.02.2016, aus 332,00 € ab 04.03.2016 und aus 332,00 € ab 04.04.2016 zu zahlen; 2. dem Antragsgegner aufzugeben, an den Antragsteller zu 1) zu Händen der Antragstellerin zu 2) 160 % der jeweiligen Altersgruppe der jeweiligen Düsseldorfer Tabelle abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes sowie einen Mehrbedarf von 332,00 € monatlich, beginnend mit dem 01.05.2016, jeweils monatlich im Voraus, fällig zum dritten Werktag eines Monats, zu zahlen; 3. an die Antragstellerin zu 2) beginnend mit dem 01.05.2016 einen monatlich im Voraus, jeweils zum dritten Werktag fälligen Unterhalt nach § 1615 l BGB i.H.v. 5.953,20 € befristet bis Dezember 2016 einschließlich und ab 01.01.2017 i.H.v. 7.463,20 € zu zahlen; 4. an die Antragstellerin zu 2) einen Unterhaltsrückstand für die Zeit von Januar 2016 bis April 2016 einschließlich i.H.v. 4.073,80 € zzgl. 5 % Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Antragsgegner hat behauptet, die Bonuszahlung für das Jahr 2015 sei trotz des höheren Gewinns geringer als in den Vorjahren ausgefallen, da der Gewinn des Unternehmens zu einem erheblichen Teil an die Anteilseigner ausgeschüttet worden sei. Arbeitnehmer des Unternehmens, die mit der Antragstellerin vergleichbar seien, hätten einen Bonus in vergleichbarer Höhe erhalten. Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, hinsichtlich der Höhe des Unterhalts nach § 1615 l BGB sei aufgrund der sehr guten Einkommensverhältnisse auf den konkreten Bedarf abzustellen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Vermögen verminderten die Bedürftigkeit der Antragstellerin. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes in der ersten Instanz wird auf den angefochtenen Beschluss sowie den Akteninhalt Bezug genommen. Das Amtsgericht hat (soweit für das Beschwerdeverfahren, welches sich nur mit dem Betreuungsunterhalt befasst, relevant) in dem angefochtenen Beschluss vom 16.08.2016 ausgeführt, dass es für die Bemessung des Betreuungsunterhalts nach § 1615 l BGB auf die entgangenen Einkünfte der Kindesmutter ankomme. Die monatlichen Basisbezüge bezifferten sich auf 6.575,00 € brutto. Die Einmalzahlungen (Boni) hätten im Jahr 2015 sich auf 53.375,00 € brutto belaufen. Es handle sich bei den Einmalzahlungen jedoch nicht um ein nachhaltig erzieltes Einkommen, so dass es sachgerecht sei, für die leistungsabhängigen, variablen und freiwilligen Bonuszahlungen einen Durchschnittswert zu bilden sei, der sich auf die Jahre 2014-2016 beziehe und sich auf 36.271,00 € belaufe [(31.688,00 € + 53.375,00 € + 23.751,00 €) = 108.814,00 €: 3]. Es sei verfehlt nur auf die Zahlungen im Jahr 2015 abzustellen, da nicht festgestellt werden könne, ob in dieser Höhe auch in 2016 Boni/Einmalzahlungen ohne Schwangerschaft, Geburt, Erkrankung und Elternzeit gezahlt worden wären. Die beantragte Vernehmung der Zeugen sei wegen verspäteten Vortrags nicht erforderlich gewesen. Für das Jahr 2016 seien daher die tatsächlich erzielten Einmalzahlungen (23.751,00 € brutto) zu berücksichtigen, während ab 2017 der o.g. Durschnitt heranzuziehen sei. So errechne sich für 2016 ein Nettolohn von durchschnittlich 4.818,00 € und ab Januar 2017 i.H.v. 5.399,00 €. Zusätzlich seien die Krankenversicherungs-Kosten zu zahlen (14% + 1% +2,35 % = 17,35 %), also für 2016 i.H.v. 576,00 € und ab 2017 i.H.v. 937,00 €. Altersvorsorgeunterhalt sei beim Betreuungsunterhalt nicht geschuldet. Unterhalt könne aber nur insoweit verlangt werden, als der Bedarf nicht durch eigene Einkünfte gedeckt werden könne. Abzüglich des Elterngeldes, wovon 300,00 € nicht anrechenbar seien (§ 11 BEEG), verbleibe ein Restunterhalt in Höhe von 3.318,00 €/M. in 2016. Zudem seien die Boni in einer Gesamthöhe von 13.776,42 € netto auf das Jahr verteilt (= 1.148,00 €/M.) zu berücksichtigen. So verbleibe für 2016 ein Unterhalt von 2.746,00 € und ab Januar 2017 i.H.v. 6.336,00 €. Sonstige Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung, Kapitalanlagen und Steuererstattungen würden zwar grundsätzlich die Bedürftigkeit mindern. Vorliegend seien diese jedoch gleichermaßen maßgeblich für die Lebensstellung des betreuenden Elternteils vor der Geburt des Kindes. Somit sei der Unterhaltsbedarf nicht durch die sonstigen Einnahmen, die auch ohne Geburt des Kindes angefallen wären, gedeckt. Eine Verwertung des Vermögensstamms sei zwar im Rahmen einer Zumutbarkeits- und Billigkeitsprüfung möglich. Vorliegend könne die wirtschaftliche Situation des Bedürftigen und des Pflichtigen sowie die Relation ihrer Vermögen zueinander nicht beurteilt werden, da der Antragsgegner keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen mache. Gegen diese Entscheidung, und zwar nur betreffend den Betreuungsunterhalt ab Januar 2017, wendet sich der Antragsgegner mit seiner fristgerecht am 15.09.2016 eingelegten Beschwerde. Er begehrt die Zurückweisung eines Unterhaltsanspruchs ab Januar 2017. Das Gericht habe verkannt, dass es der Antragstellerin aufgrund der besonders guten Einkommens- und Vermögensverhältnisse obliege, ihren Bedarf konkret darzulegen, da ein Unterhaltsanspruch nur bei Bedürftigkeit bestehe und ausscheide, wenn bedarfsdeckende Einkünfte vorhanden seien. Es sei daher falsch anzunehmen, beim Betreuungsunterhalt sei bei gehobenen Einkommensverhältnissen keine konkrete Bedarfsberechnung notwendig. Andernfalls bestünde eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber verheirateten Müttern. Zudem fehle es an jeglichen Darlegungen zu sonstigen Einkünften der Antragstellerin, die die Bedürftigkeit mindern würden. Auch sei die Antragstellerin verpflichtet, ihr Vermögen bis auf das Schonvermögen für den Unterhaltsbedarf einzusetzen. Das Argument des Amtsgerichts hiergegen verkenne, dass zunächst die Antragstellerin ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen habe. Bei der Berechnung habe das Amtsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass auch im Jahr 2017 eine Einmalzahlung erfolgen werde. Zudem sei nicht widerlegt, dass die Antragstellerin die Wohnung mit dem im Mietvertrag genannten Herrn T gemeinsam bewohne. Es sei daher nicht auszuschließen, dass dieser mit der Antragstellerin zusammenlebe und von ihr Versorgungsleistungen erhalte, die bedarfsmindernd zur berücksichtigen seien. Überdies sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin ab November 2016 wieder arbeiten werde. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts vom 16.08.2016 aufzuheben, soweit der Antragsteller für die Zeit ab 01.01.2017 zur Zahlung eines Unterhalts an die Antragstellerin zu 2) verpflichtet worden ist, und den Antrag der Antragsstellerin zu 2) insoweit zurückzuweisen. Die Antragstellerin zu 2) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen. Zu Recht habe das Amtsgericht an den Einkommensausfall angeknüpft. Bei der Durchschnittsberechnung der Einmalzahlungen habe das Gericht jedoch verkannt, dass die Antragstellerin die Höhe der Boni für das Jahr 2015 unter Beweis gestellt habe, und zwar mindestens in Höhe des Vorjahresniveaus (ausgezahlt in 20515: 19.375,00 € + 34.000,00 €). So errechne sich ein Nettoeinkommen in 2016 von durchschnittlich 5.996,00 €/M. Nach Abzug des Elterngeldes (1.500,00 €/M.) und der erhalten Boni (1.148,00 €/M.) und Hinzurechnung der Krankenversicherungs-Beiträge (780,00 €/M.) ergebe sich ein Unterhalt von 4.128,00 € in 2016 und 7.036,00 € in 2017. Die Einnahmen aus Vermietung, die Kapitaleinnahmen sowie die Steuerrückerstattungen wären auch ohne Geburt des Kindes erzielt worden und daher nicht in Ansatz zu bringen. Die Verwertung des Vermögensstamms sei aufgrund fehlender Möglichkeit der Zumutbarkeits- und Billigkeitsprüfung nicht abzuverlangen; der Antragsgegner messe hier mit zweierlei Maß. Überdies zähle die Eigentumswohnung zur Altersvorsorge. Die angemietete Wohnung bewohne die Antragstellerin allein mit ihrem Sohn; eine verfestigte Lebensgemeinschaft mit Herrn T bestehe nicht. Einer Erwerbstätigkeit gehe die Antragstellerin weiterhin nicht nach. Mit Schriftsatz vom 09.01.2017 beziffert die Antragstellerin ihre monatlichen Kosten unter tabellarischer Darlegung der einzelnen Positionen mit 5.730,00 €. Die Antragstellerin hat mit ihrer Anschlussbeschwerde vom 14.11.2016 einen höheren Unterhalt begehrt, und zwar mtl. 1.382,00 € mehr für die Zeit von September bis Dezember 2016, 700,00 € mtl. mehr für die Zeit ab Januar 2017 und 11.056,00 € mehr an Rückständen für die Zeit von Januar bis August 2016. Der Antragsgegner ist der Anschlussbeschwerde mit seinen Darlegungen zur eigenen Beschwerde entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2017 hat die Antragstellerin ihren Antrag zur Anschlussbeschwerde nicht gestellt. Der Antragsgegner hat daraufhin den Erlass eines Teilversäumnisbeschlusses hinsichtlich der Anschlussbeschwerde beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie den nachgelassen Schriftsatz des Antragsgegners vom 24.01.2017 Bezug genommen. II. Zur Beschwerde: Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners, die sich nur gegen den Betreuungsunterhalt für die Antragstellerin ab Januar 2017 richtet, hat nur in Höhe von 305,00 € monatlich (6.336,00 € - 6.031,00 €) geringfügig Erfolg. Die Antragstellerin hat Anspruch auf Zahlung eines Betreuungsunterhalts gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB. Die Anspruchsvoraussetzungen eines solchen Unterhaltsanspruchs stehen außer Frage. Die Antragstellerin ist Mutter des am XX.XX.XXXX geborenen nichtehelichen gemeinsamen Kindes der Beteiligten. Die Antragstellerin hat ab dem 01.01.2017 Anspruch auf einen Betreuungsunterhalt in Höhe von 6.031,00 € monatlich. Im Einzelnen: 1. a) Mit der zutreffenden Begründung des Amtsgerichts ist zur Ermittlung der Höhe des Betreuungsunterhalts nach § 1615 l BGB auf die nachhaltig gesicherte Lebensstellung der Kindesmutter gemäß §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB abzustellen. aa) Die unterhaltsrechtliche Ausgangslage der Mutter eines nichtehelichen Kindes ist anders zu beurteilen als die der Mutter eines ehelichen Kindes. Denn bei der Mutter eines ehelichen Kindes knüpft der Unterhaltsanspruch gegen den Ehepartner an die ehelichen Lebensverhältnisse an, während derjenige gegen den Vater eines unehelichen Kindes an die Lebensstellung der Mutter anknüpft, wobei nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen einer Prognoseentscheidung darauf abzustellen ist, welche Einkünfte die Mutter ohne die Geburt und Betreuung des Kindes hätte (BGH, Beschluss vom 10.06.2015 – XII ZB 251/14 – FamRZ 2015, 1369, Rn. 34; Urteil vom 16.12.2009 – XII ZR 50/08 – BGHZ 184, 13, Rn. 15; Urteil vom 05.07.2006 – XII ZR 11/04 – BGHZ 168, 245, Rn. 43; OLG Köln, Beschluss vom 15.11.2000 – 27 WF 203/00; OLG Zweibrücken, Urteil vom 21.09.1999 – 5 UF 16/99 ‑ Rn. 28 juris; Bömelburg in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage, § 7 Rn. 100; Viefhues in: juris PK-BGB, 8. Auflage, § 1615 l Rn. 139 f.; ders. in: Der Unterhaltsanspruch der unverheirateten Mutter nach § 1615 l BGB, FuR 2015, 686, 690; Hoffmann: Unterhalt wegen Betreuung eines nichtehelichen Kindes – ein Fallbeispiel, FF 2016, 393, 394). bb) Von dem Anknüpfungspunkt für die Beurteilung des Betreuungsunterhalts gemäß § 1615 l BGB an die Lebensstellung vor Geburt und Betreuung zu unterscheiden ist die Darlegungsbedürftigkeit des Unterhaltsbedarfs (OLG Zweibrücken, Urteil vom 21.09.1999 – 5 UF 16/99 – juris Rn. 27; OLG Köln, a.a.O., Rn. 3). Diese Darlegung wird von der betreuenden Mutter verlangt. Indes bedeutet dies nicht, wie der Antragsgegner meint, dass der konkrete Bedarf wie beim Ehegattenunterhalt darzulegen ist. Abzustellen ist vielmehr, wie vorstehend dargelegt, auf das vor der Geburt erzielte nachhaltige Erwerbseinkommen, soweit nicht im Rahmen der vorgenannten Prognose ein anderes Einkommen zugrundezulegen ist, sowie auf die Vermögensverhältnisse (BGH, Beschluss vom 10.06.2015 – XII ZB 251/14 –, a.a.O., Rn. 34 juris; Urteil vom 16.12.2009 – XII ZR 50/08 –, a.a.O., Rn. 17 juris; Urteil vom 05.07.2006 – XII ZR 11/04 – FamRZ 2006, 1362, Rn. 43; OLG Köln, a.a.O.; Viefhues in: juris PK-BGB, 8. Auflage, § 1615 l Rn. 140; ders. in: FuR 2015, 686, 690; Bömelburg, a.a.O., § 7 Rn. 100). b) Der Antragsgegner, der dahin argumentiert, der Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB knüpfe an den Verwandtenunterhalt an, so dass der Bedarf darzulegen sei, und insbesondere bei guten wirtschaftlichen Verhältnisse der Anspruch von einer konkreten Bedarfsermittlung abhänge, verkennt diese unterschiedliche Ausgangslage, die im Übrigen auch dazu führt, dass die Mutter des nichtehelichen Kindes keinen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt hat (Bömelburg, a.a.O., Rn 111). Soweit der Antragsgegner im nachgelassenen Schriftsatz auf die Bundestagsdrucksache V/2370 vom 07.12.1967 verweist, ergibt sich aus dieser nicht die von ihm gezogene Schlussfolgerung. Vielmehr weist die Gesetzesbegründung dort für den Bedarf der Kindesmutter auf die ohne Geburt und Betreuung ausgeübte Erwerbstätigkeit und den „infolgedessen“ eingetretenen „Einkommensverlust“ hin (BT-Drucks V/2370, Seite 57). Dies bestätigt den Willen des Gesetzgebers, für den Unterhaltsbedarf nach § 1615 l BGB an die Lebensstellung der Kindesmutter, und damit das vor der Geburt erzielte Einkommen (ggf. mit Prognose für die Zukunft) anzuknüpfen. c) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Aufsatz Viefhues (Der Unterhaltsanspruch der unverheirateten Mutter nach § 1615 l BGB - Teil 2, FuR 2016, 27 ff.). Vielmehr knüpft auch dieser Autor im Teil 1 seines Aufsatzes (FuR 2015, 686, 690) zur Ermittlung des Unterhaltsbedarf daran an, welche Einkünfte der Unterhaltsberechtigte ohne die Geburt und Betreuung des gemeinsamen Kindes gehabt hätte, was sich mit der hier vertretenen Ansicht fügt. d) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.12.1997 – XII ZR 38/96 (FamRZ 1998, 426) wiederum beschäftigt sich mit der Frage, ob bei einem nachehelich geborenen Kind ein Unterhaltsanspruch nach §§ 1570, 1576 BGB oder nach § 1615 l BGB begründet ist; die Entscheidung verhält sich jedoch nicht dazu, dass der Unterhaltsbedarf im Rahmen des § 1615 l BGB nicht an die Lebensstellung der Mutter anknüpft. e) Soweit vereinzelt auf den konkreten Lebenszuschnitt abgestellt wird (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O., juris Rn. 29), verkennt diese Ansicht die vorgenannten unterschiedlichen Ausgangslagen. Denn nur für den Fall, dass die Mutter des nichtehelichen Kindes ihren Unterhaltsbedarf aus einem ehelichen Verhältnis deckt bzw. für einem solchen Fall gleichgelagerte Fälle, ist eine konkrete Darlegung des jeweiligen (ehelichen) Lebenszuschnitts erforderlich, um den Unterhaltsbedarf, der sich nach der Lebensstellung bemisst, ermitteln zu können. Handelt es sich jedoch um eine zuvor (voll) erwerbstätige unverheiratete Mutter, verbleibt es dabei, dass sich der Unterhaltsbedarf an den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen vor der Geburt bzw. der zu prognostizierenden Einkommensentwicklung orientiert. Maßgeblich ist daher das Einkommensniveau, soweit dies nicht dazu führt, dass dem Unterhaltsberechtigten aus eigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen mehr zur Verfügung steht, als dem Unterhaltspflichtigen (BGH, Urteil vom 16.12.2009 – XII ZR 50/08 –, a.a.O., Rn. 17 juris). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin mit Unterhaltszahlungen und sonstigen Einnahmen mehr zur Verfügung hätte, als der Antragsgegner, der sich in diesem Rahmen als uneingeschränkt leistungsfähig anerkennt, bestehen nicht. 2. Nach vorstehend dargestelltem Maßstab ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht auf das Erwerbseinkommen im Jahr 2015 vor der Geburt abgestellt hat. Einer Darlegung der Vermögensverhältnisse sowie der sonstigen Einnahmen (Vermietung, Kapitalanlage, Steuerrückerstattungen) bedarf es darüber hinaus nicht. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Antragstellerin einen über den Erwerbsausfall aus abhängiger Beschäftigung hinausgehenden Unterhalt aus weiteren Einkünften geltend machen würde, was nicht der Fall ist. Die Höhe des Bedarfs ermittelt sich mit den zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts aus dem nachhaltig erzielten Einkommen von unstreitig 78.900,00 € brutto/J. (Festgehalt). Dem hinzuzurechnen sind die Einmalzahlungen/Boni. Diese hängen vom Erfolg des Unternehmens sowie von der Leistung der Antragstellerin ab. Aufgrund der schwankenden Höhe kann indes mit den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts nicht auf die zuletzt in 2015 (für 2014) ausgezahlten Boni abgestellt werden, ebenso wenig auf die in 2016 (für 2015) ausgezahlten. Vielmehr ist ein Durchschnitt zu bilden, den das Amtsgericht wie bei Selbständigen auf einen Dreijahreszeitraum erstreckt und in nicht zu beanstandender Weise mit 36.271,00 € jährlich errechnet hat. Hierbei fällt für die Berechnung des Durchschnitts mit der Argumentation des Amtsgerichts das Jahr 2012 aus. Es ergibt sich folgende Berechnung, die sich hinsichtlich des Beschwerdegegenstands (die Anschlussbeschwerde ist durch Teilversäumnisbeschluss zurückzuweisen, dazu nachfolgend) lediglich auf den Zeitraum ab Januar 2017 bezieht: a) Für das Jahr 2017 errechnet sich ein Unterhaltsbedarf von 5.400,87 €: Brutto-Netto-Rechnung Name der Variante II WEST_2017_01.VUZ gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2017 allgemeine Lohnsteuer Jahrestabelle Steuerjahr 2017 Bruttolohn: . . . . . . . . . . 115.609,00 Euro (78900,00 + 36271,00 + 438,00 = 115.609) Sozialversicherungsbrutto 76.200,00 Euro LSt-Klasse 1 Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 1 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -35.576,00 Euro Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . -1.956,68 Euro Rentenversicherung (18,7 % / 2) . . . . . . -7.124,70 Euro Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . -1.143,00 Euro Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 1. %)*52.200,00 Euro -4.332,60 Euro Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,275 %) . . . -665,55 Euro –––––––––––––––––– Nettolohn: . . . . . . . . . . . 64.810,47 Euro 64810,47 / 12 = . . . . . . . . . . 5.400,87 Euro Das Jobticket ist ausweislich der letzten Abrechnungen (vgl. Bl. 206 ff. d.A.) nicht mehr bezahlt und abgebucht worden. Zudem hat die Antragstellerin erklärt, sie sei mit dem Fahrrad zur Arbeit gefahren. Ein Freibetrag lässt sich den Abrechnungen nicht entnehmen, so dass dieser auch nicht anzusetzen ist. Nach Abzug der AVmG-Kürzung (125,03 € monatlich ) verbleiben 5.275,84 € (ohne die von der Antragstellerin getragenen Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung (dazu nachfolgend). b) Bedarfsdeckende Einnahmen Im Jahr 2017 ist das Elterngeld weggefallen. Zudem steht nicht fest, ob und in welcher Höhe die Antragstellerin Bonuszahlungen erhalten wird. Diese können daher derzeit nicht festgestellt werden. Sollten Bonuszahlungen/Einmalzahlungen daher nachfolgend geleistet werden, sind diese sodann bedarfsdeckend in Abzug zu bringen. Soweit sonstige Einnahmen (Vermietung, Kapitalerträge, Steuerrückerstattungen) erzielt worden sind, sind diese nicht bedarfsdeckend zu berücksichtigen. Zwar kommen derartige Einnahmen in Betracht, um den Unterhaltsbedarf der Antragstellerin zu decken. Indes trägt auch hier die Argumentation des Amtsgerichts. Denn wenn die sonstigen Einnahmen auch schon zur Zeit vor der Geburt vorhanden waren, mit anderen Worten den Unterhaltsbedarf zusätzlich gesteigert haben, kommt es nicht darauf an, ob diese auch weiterhin (nach der Geburt) erzielt werden. Denn sie sind berechnungsneutral. Soweit darauf abgestellt wird, der Unterhaltsbedarf werde durch sonstige Einkünfte gemindert (Bömelburg, a.a.O., § 7 Rn. 128 m.w.N.), ist dies daher dahin zu verstehen, dass nur diejenigen sonstigen Einnahmen, die über die bereits beim Unterhaltsbedarf berücksichtigte Höhe hinausgehen oder neu nach der Geburt hinzugekommen sind, bedarfsmindernd zu berücksichtigen sind. Mit anderen Worten: Nur wenn die sonstigen Einnahmen nach der Geburt höher sind als vor der Geburt, wäre der Überschuss bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Vorliegend bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin nach der Geburt über höhere sonstige Einnahmen verfügt als vor der Geburt. Eigene Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielt die Antragstellerin derzeit nicht. Zu einer Erwerbstätigkeit ist die Antragstellerin im Übrigen allenfalls ab Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes verpflichtet. Hieran ändert der Umstand der zwischenzeitlich beanspruchten KiTa-Betreuung nichts. c) Fiktive Einkünfte Der Unterhaltsbedarf ist vorliegend nicht durch fiktive Einkünfte aufgrund von Versorgungsleistungen für einen neuen Lebensgefährten zu reduzieren. Zwar sind derartige Versorgungsleistungen als fiktive Vergütung anzurechnen. Sofern die Antragstellerin daher einem neuen Lebenspartner den Haushalt führte und dieser in der Lage wäre, ihr dafür ein Entgelt zu zahlen, müsste sie sich dieses ggf. auch fiktiv als eigenes Einkommen anrechnen lassen, was ihre Unterhaltsbedürftigkeit herabsetzen würde. (BGH, Urteil vom 16.07.2008 – XII ZR 109/05 – FamRZ 2008, 1739, Rn. 53; Bömelburg, a.a.O., Rn. 130). Anhaltspunkte für die Erbringung von Versorgungsleistungen könnten sich aus dem mit Herrn T gemeinsam unterzeichneten Mietvertrag (Bl. 33 d.A.) ergeben. Die Antragsgegnerin hat jedoch glaubhaft in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verneint, mit Herrn T in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Sie lebe lediglich mit dem gemeinsamen Sohn der Beteiligten in der angemieteten Wohnung. Vor diesem Hintergrund besteht kein Raum, der Antragstellerin eine fiktive Vergütung anzurechnen. d) Krankenvorsorge Die von der Antragstellerin zu tragenden Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungskosten sind für 2017 indes anders zu berechnen als das Amtsgericht dies getan hat. Sie errechnen sich nun, da die Beitragsbemessungsgrenze für 2017 in Höhe von 52.200,00 € durch den Unterhalt überschritten wird, aus eben diesem Grenzbetrag. Es sind daher 52.200,00 € x 17,35 % = 9.056,70 € : 12 = 754,73 €. Es errechnet sich sonach ein Unterhalt in Höhe von 5.275,84 € + 754,73 € = 6.030,57 €. Der Unterhalt beträgt daher gerundet 6.031,00 €. e) Verwertung des Vermögensstamms Eine Verwertung eines ggf. vorhandenen Vermögensstamms vor seiner Inanspruchnahme kann der Antragsgegner derzeit nicht von der Antragstellerin verlangen. Zwar muss der Unterhaltsberechtigte beim Betreuungsunterhalt gemäß §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1602 Abs. 2 BGB den Stamm seines Vermögens verwerten. Er muss daher vor Inanspruchnahme des nicht betreuenden Elternteils zunächst den Vermögensstamm bis hin zum Notgroschen angreifen. Dies gilt indes wegen der Verweisung auf § 1602 Abs. 2 BGB nur dann, soweit die Verwertung nicht unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre (Bömelburg, a.a.O., § 7 Rn. 138 ff.; Viefhues in: juris PK-BGB, 8. Auflage, § 1615 l Rn. 182). Zur Bejahung der Verpflichtung zur Verwertung des Vermögensstamms bedarf es aber einer umfassenden Zumutbarkeits- und Billigkeitsprüfung (wie zuvor). Hierbei sind die wirtschaftliche Situation des Unterhaltsberechtigten und des -verpflichteten zu prüfen und ihre Vermögen zueinander in Relation zu setzen. Zu berücksichtigen ist daher, ob vorhandenes Vermögen der Alterssicherung dient und beim Unterhaltspflichtigen ein größeres Vermögen vorhanden und seine Altersversorgung gesichert ist (Bömelburg, a.a.O.). Auch wenn die Antragstellerin zu ihrer Vermögenssituation nicht vorgetragen hat und feststeht, dass sie über unklare Kapitaleinkünfte und eine Immobilie verfügt, hat das Amtsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf jegliche Kenntnis von der Einkommens- und Vermögenssituation des Antragsgegners, der offenbar wirtschaftlich sehr erfolgreich ist, über genügendes Einkommen verfügt, um leistungsfähig in dem streitbefangenen Umfang zu sein und über eine gesicherte Altersvorsorge verfügen dürfte, eine Verweisung der Antragstellerin auf die Verwertung ihres Vermögensstamms vor der Inanspruchnahme des Antragsgegners ausscheidet. Die Argumentation des Antragsgegners zur Darlegungs- und Beweislast der Antragstellerin verkennt, dass er sich seinerseits treuwidrig verhält, wenn er selbst keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen macht, gleichwohl die Antragstellerin auf Verwertung ihres Vermögens verweist. Denn selbst wenn die Antragstellerin entsprechende Angaben machen würde, wäre eine Zumutbarkeits- und Billigkeitsprüfung nach vorstehender Maßgabe mangels Darlegungen des Antragsgegners weiterhin nicht möglich. Die Beschwerde hat nach alldem in Höhe von 305,00 € monatlich (6.336,00 € - 6.031,00 €) Erfolg. Zur Anschlussbeschwerde: Aufgrund der Säumnis der Antragstellerin im Verhandlungstermin vom 10.01.2017 betreffend die Anschlussbeschwerde war diese durch Teilversäumnisbeschluss zurückzuweisen. Gemäß § 66 Satz 1 Halbs. 2 FamFG erfolgt die Einlegung der Anschlussbeschwerde (wie hier) durch Einreichung einer Beschwerdeanschlussschrift. Die Antragstellerin war bezogen auf die Anschlussbeschwerde trotz ordnungsgemäßer Ladung (Empfangsbekenntnis vom 11.11.2016, Bl. 299 a d.A.) im Termin vom 10.01.2017 säumig im Sinne der §§ 330, 333 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die beantragte Zurückweisung der Anschlussbeschwerde beruht auf dieser Säumnis, so dass es keines näheren Eingehens darauf bedarf, dass und aus welchen Gründen die Anschlussbeschwerde nach Beurteilung des Senats im Übrigen ohnehin keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG. Der Antragsgegner ist erstinstanzlich mit einem Wert in Höhe von 46.919,80 € unterlegen. Das Amtsgericht hat die Rückstände bis einschließlich August 2016 ermittelt, während der Verfahrenswert den laufenden Unterhalt ab Mai 2016 berücksichtigt. Dies ergibt ein Unterliegen beim Kindesunterhalt in Höhe von 153,00 € x 8 + 1.530,00 € = 2.754,00 € und betreffend den Betreuungsunterhalt in Höhe von 44.165,80 € (2.746,00 € x 4 = 10.984,00 € + 6.031,00 € x 4 = 24.124,00 € + 9.057,80 €). Hieraus resultiert (s. den nachfolgend abgeänderten Verfahrenswert erster Instanz) erstinstanzlich eine Kostenaufhebung. Im Beschwerdeverfahren obsiegt der Antragsgegner mit seiner Beschwerde in einem Umfang von 3.660,00 € (305,00 € x 12) sowie mit dem Wert der Anschlussbeschwerde (22.184,00 €). Hieraus errechnet sich bei einem fiktiven Verfahrenswert von 98.216,00 € (s. nachfolgend: Beschwerde 76.032,00 €, Anschlussbeschwerde 22.184,00 €) ein Obsiegen von gerundet ¼. 2. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Zur Frage des Unterhaltsbedarfs beim Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB weicht der Senat, wie vorstehend dargelegt, nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Im Übrigen handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. 3. Der Verfahrenswert für die erste Instanz gemäß § 51 Abs. 1 und Abs. 2 FamGKG wird in Abänderung der dortigen Verfahrenswertfestsetzung auf 92.784,20 € festgesetzt [Kindesunterhalt: 11.272,00 €, d. h. 12 x (441,00 € + 332,00 €) = 9.276,00 € + 1.996,00 €; Betreuungsunterhalt: 81.512,20 € (8 x 5.953,20 € = 47.625,60 € + 4 x 7.453,20 € = 29.812,80 € + 4.073,80 €)]. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 51 Abs. 1 und Abs. 2, 40 Abs. 2 FamGKG auf 81.512,20 € festgesetzt (Beschwerde 6.336,00 € x 12 = 76.032,00 €; Anschlussbeschwerde 4 x 1.382,00 + 8 x 700,00 + 11.056,00 € = 22.184,00 € - begrenzt durch den erstinstanzlichen Streitwert betreffend den Betreuungsunterhalt).