OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 AuslA 70/16 - 58 -

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2017:0201.6AUSLA70.16.58.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.

Die Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen Z in die Türkei zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten aus dem Urteil des 2. Schwurgerichts in Hatay vom 04.11.2011 (Aktenzeichen: 2010/372 ESAS, 2011/247 KARAR) ist unzulässig.

2.

Der (vorläufige) Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 04.07.2016 sowie der Haftverschonungsbeschluss des Senats vom 08.08.2016 (Az.: jeweils 6 AuslA 70/16 - 58) werden aufgehoben.

3.

Die notwendigen Auslagen des Verfolgten werden der Staatskasse auferlegt.

Entscheidungsgründe
1. Die Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen Z in die Türkei zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten aus dem Urteil des 2. Schwurgerichts in Hatay vom 04.11.2011 (Aktenzeichen: 2010/372 ESAS, 2011/247 KARAR) ist unzulässig. 2. Der (vorläufige) Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 04.07.2016 sowie der Haftverschonungsbeschluss des Senats vom 08.08.2016 (Az.: jeweils 6 AuslA 70/16 - 58) werden aufgehoben. 3. Die notwendigen Auslagen des Verfolgten werden der Staatskasse auferlegt. G r ü n d e : I. Die türkischen Behörden ersuchen mit IP-Fahndung vom 13.05.2016 (Nr.: 2016/33111) um die Festnahme des Verfolgten. Gegen ihn besteht ein Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Hatay vom 28.09.2012 (Aktenzeichen: 2012/4552 ILAMAT) zum Zwecke der Strafvollstreckung. Der Verfolgte ist durch Urteil des 2. Schwurgerichts in Hatay vom 04.11.2011 (Aktenzeichen: 2010/372 ESAS, 2011/247 KARAR) wegen versuchten Mordes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, die er noch in voller Höhe verbüßen muss. Ausweislich der Angaben der türkischen Behörden ist der Verfolgte bei der Gerichtsverhandlung anwesend gewesen. Dem Verfolgten wird vorgeworfen am 06.02.2010 mit dem späteren Tatopfer – N - in dem Restaurant „Z2“ in Hatay in alkoholisiertem Zustand in Streit geraten zu sein. Nachdem beide das Lokal verlassen haben, soll der Verfolgte dem späteren Tatopfer zu dessen Fahrzeug gefolgt sein. Der Verfolgte soll dann dreimal auf die Windschutzscheibe des Fahrzeuges, in dem das spätere Tatopfer sich befunden haben soll, mit einer Waffe geschossen haben, wobei eine der Kugeln den Kopf des N gestriffen haben und im Vordersitz stecken geblieben sein soll. Der Senat hat gegen den Verfolgten mit Beschluss vom 04.07.2016 (6 AuslA 70/16-58) die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet. Das Auslieferungsersuchen der türkischen Behörden ist dem am 08.07.2016 festgenommenen Verfolgten am 09.07.2016 durch das Amtsgericht Köln eröffnet worden. Im Rahmen seiner richterlichen Anhörung hat sich der Verfolgte nach entsprechender Belehrung weder mit einer vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt noch auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet. Mit Verbalnote der Botschaft in Berlin vom 01.08.2016 haben die türkischen Behörden unter Beifügung weiterer Auslieferungsunterlagen förmlich um die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung ersucht. Der Senat hat nach Eingang der förmlichen Auslieferungsunterlagen unter dem 08.08.2016 (6 AuslA 70/16-58) beschlossen, dass der vorläufige Auslieferungshaftbefehl des Senats unter entsprechenden Auflagen und Weisungen, u.a. der Hinterlegung einer Barkaution i.H.v. 15.000 €, außer Vollzug gesetzt wird. Im Hinblick auf die aktuelle Situation in türkischen Haftanstalten nach dem Putschversuch vom 15.07.2016 hat der Senat die türkischen Behörden mit Beschluss vom 17.10.2016 um die Abgabe verbindlicher Erklärungen zu im einzelnen formulierten Fragen betreffend einer Inhaftierung des Verfolgten in der Türkei ersucht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 17.10.2016 Bezug genommen. Da eine Reaktion auf die erbetenen Auskünfte bis dahin nicht zu verzeichnen war, hat der Senat den türkischen Behörden mit Beschluss vom 19.12.2016 (6 AuslA 70/16-58) eine Frist zur Abgabe der für erforderlich erachteten Erklärungen bis zum 31.01.2017 gewährt. Mit Verbalnote der türkischen Botschaft in Berlin vom 20.12.2016 ist dem Senat das Schreiben des türkischen Ministeriums für Justiz, Generaldirektion für Strafvollzugsanstalten und Untersuchungsgefängnis, vom 24.11.2016 übersandt worden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 10.01.2017 darauf hingewiesen, dass das vorgenannte Schreiben zu Rückfragen bei den türkischen Behörden Anlass gibt, wobei der Senat diese Ansicht geteilt hat. Das Auswärtige Amt hat die türkischen Behörden mit Verbalnote vom 09.01.2017 neben der vorliegend bis zum 31.01.2017 gewährten Fristsetzung u.a. darüber in Kenntnis gesetzt, dass seitens des Senats eine verbindliche Mitteilung über die Haftanstalt, in welcher der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung aufgenommen und inhaftiert sein wird sowie über die Anzahl der Haftplätze sowie der dort derzeit untergebrachten Gefangenen für erforderlich erachtet wird. Die türkische Botschaft in Berlin hat mit Verbalnote vom 31.01.2017 mitgeteilt, dass die zuvor übermittelten Zusicherungen verbindlich und ausdrücklich seien. Zudem werde zugesichert, dass der Verfolgte nach seiner Auslieferung unter Berücksichtigung der Straftat und Maßnahmen zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit in einer entsprechenden Strafvollzugsanstalt untergebracht werde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 01.02.2017 die Aufhebung des (vorläufigen) Auslieferungshaftbefehls sowie des Haftverschonungsbeschlusses und die Feststellung beantragt, dass die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei unzulässig ist II. 1. Die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei ist unzulässig. Der Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten in die Türkei stehen die nach dem Putschversuch vom 15.07.2016 in den dortigen Vollzugsanstalten gegebenen Haftbedingungen entgegen, welche die Annahme eines Auslieferungshindernisses gemäß § 73 S. 1 IRG rechtfertigen. Insofern besteht im vorliegenden Verfahren die ernstliche Gefahr, dass der Verfolgte nach seiner Auslieferung in die Türkei in Justizvollzugsanstalten inhaftiert werden könnte, die wegen einer Überbelegung europäischen Mindeststandards aktuell nicht genügen und er daher einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Senat, Beschluss vom 12.01.2017, 6 AuslA 119/16-81; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 16.08.2016, 1 AR 252/16; OLG Schleswig, Beschluss vom 22.09.2016, 1 AuslA 45/15). Zur Frage einer aktuellen Überbelegung türkischer Haftanstalten hat das Oberlandesgericht München in dem angeführten Beschluss vom 16.08.2016 ausgeführt: „ Die Befürchtung gründet sich auf Presseberichte und Berichte von nichtstaatlichen Organisationen wie Amnesty International, dass in der Türkei infolge des Putschversuchs vom 15.07.2016 inzwischen sehr viele Menschen (berichtet wird insoweit von bis zu 17.000 Personen) verhaftet wurden. Nachdem diese Verhaftungen bzw. die Zahl der verhafteten Personen von der türkischen Regierung in den dem Senat zugänglichen Medien nicht dementiert wurden und auch von danach erfolgten massenhaften Freilassungen nicht berichtet wurde, ist davon auszugehen, dass die Zahl der festgenommenen Personen zumindest größenordnungsmäßig zutrifft und dass diese festgenommenen Personen in den bestehenden Gefängnissen der Türkei inhaftiert wurden, nachdem hierzu nichts Abweichendes bekannt geworden ist. Die Haftbedingungen in der Türkei müssen sich daher verschlechtert haben, da - soweit ersichtlich - bislang neue Haftanstalten nicht errichtet wurden und die türkischen Haftanstalten zuvor nicht unterbelegt waren. “ Auf diese Ausführungen nimmt der Senat Bezug und weist ergänzend darauf hin, dass durch die im Nachgang des Putschversuchs erfolgten zahlreichen Entlassungen von Staatsbediensteten auch die Organisation und Verwaltung der Vollzugsanstalten beeinträchtigt und damit die Situation in den türkischen Haftanstalten zusätzlich beeinträchtigt worden sein dürfte. Die vorstehend dargestellte Haftsituation wird zudem durch eine offizielle Verlautbarung des Auswärtigen Amtes in Berlin vom 16.08.2016 („Auswirkungen des Ausnahmezustandes auf Rechtstaatlichkeit und Haftbedingungen“) bestätigt. Hiernach stellen sich die Verhältnisse im Bereich der Strafjustiz in der Republik Türkei aktuell u.a. wie folgt dar: „ Auch die schon vor den aktuellen Ereignissen vielfach bestehende Überbelegung von Haftanstalten hat sich nach der Verhaftung zehntausender Personen nochmals drastisch verschärft. Gefangene sind nach den Informationen des Auswärtigen Amtes „in eigentlich ungeeigneten Orten und sehr gedrängt“ untergebracht. Mit überfüllten Zellen, unzureichender und schlechter Ernährung ist zu rechnen. In der Regel sind weder ausreichende Sitz- noch Schlafmöglichkeiten vorhanden .“ Es besteht daher aus Sicht des Senats die ernstliche Gefahr, dass die aktuellen Haftbedingungen, welchen der Verfolgte für den Fall einer Auslieferung in der Türkei ausgesetzt wäre, gegen die Grundrechte eines Beschuldigten aus Artikel 3 (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) MRK verstoßen. Dieses Zulässigkeitshindernis ist vorliegend auch nicht durch völkerrechtlich verbindliche Erklärungen oder Zusicherungen in Bezug auf die den Verfolgten zu erwartenden Haftbedingungen ausgeräumt worden. Die türkischen Behörden haben zu der Anfrage des Senats im Beschluss vom 17.10.2016 zwar mit Schreiben des Ministeriums der Justiz, Generaldirektion für Strafvollzugsanstalten und Untersuchungsgefängnis, vom 24.11.2016, welches mit Verbalnote vom 20.12.2016 übersandt wurde, Stellung genommen. Insofern haben die türkischen Behörden lediglich allgemeine Angaben zu der Anzahl, der Gesamtkapazität sowie den verschiedenen Arten von Strafvollzugsanstalten in der Türkei, den Kriterien für die Zuweisung an bestimmte, allerdings nicht näher konkretisierte Vollzugsanstalten, dem Procedere zu Beginn der Inhaftierung (z. Bsp. Aufnahmeuntersuchung) sowie den zu Grunde liegenden gesetzlichen Vorschriften und den nach dem Gesetz vorgesehenen Kontrollmöglichkeiten gemacht. Ergänzt wurde dies durch allgemeine Angaben zu den Größen von Einzel- bzw. Gruppenzellen. Hingegen fehlt es an Angaben, welche die konkrete Haftsituation des Verfolgten hinreichend beschreibt sowie an einer verlässlichen Zusicherung, durch welche die anstehende Inhaftierung dahingehend absichert werden könnte, dass trotz der Überbelegung der Haftanstalten ein Verstoß gegen Art. 3 MRK auszuschließen ist. Die türkischen Behörden haben vorliegend insbesondere nicht mitgeteilt, in welcher Haftanstalt der Verfolgte inhaftiert sein würde, so dass auch die weiteren Fragen betreffend der dort gegebenen konkreten Haftbedingungen (Anzahl der Haftplätze und Zahl der aktuell Inhaftierten) nicht beantwortet worden sind. Soweit in dem Schreiben vom 24.11.2016 (auch) der Name einer gegebenenfalls anderweitig verfolgten Person angeführt worden ist, geht der Senat von einem (Schreib-)Versehen aus, welches für die Beurteilung der Zulässigkeit hier nicht von Relevanz war. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach den mitgeteilten türkischen Gesetzesbestimmungen der Besuch des Verfolgten durch Mitarbeiter der Deutschen Auslandsvertretungen nur mit einer Bewilligung des zuständigen Ministeriums zulässig sei. Die am 31.01.2017 erfolgte ergänzende Erklärung der türkischen Behörden gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung, da in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft auch insofern keine konkreten und belastbaren Angaben zu einer bestimmten Haftanstalt sowie den konkreten Haftbedingungen, welche den Verfolgten im Falle einer Auslieferung erwarten würden, mitgeteilt werden. Da nach Ablauf der gewährten Frist sowie mit Blick auf den Inhalt der Erklärungen der türkischen Behörden vom 24.11.2016 sowie 31.01.2017 aus Sicht des Senats nicht zu erwarten steht, dass die türkischen Behörden vorliegend weitere Erklärungen bzw. Zusicherungen abgeben werden, war entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Unzulässigkeit der Auslieferung nunmehr festzustellen. 2. Der (vorläufige) Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 04.07.2016 sowie der Haftverschonungsbeschluss vom 08.08.2016 (Az.: jeweils 6 AuslA 70/16 - 58) waren aufzuheben, da die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei für unzulässig zu erklären war und die Generalstaatsanwaltschaft im Übrigen die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls beantragt hat (§ 24 Abs. 1 2. HS, Abs. 2 IRG). 3. Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 77 IRG in Verbindung mit § 467 StPO. Für die Erstattung notwendiger Auslagen des Verfolgten ist von dem Grundsatz auszugehen, dass bei unberechtigter Antragstellung nach § 29 IRG - die hier im Ergebnis stattgefunden hat - eine Kostenerstattung stattfindet, unabhängig davon, ob die unberechtigte Verfolgung von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland oder den Behörden des ersuchenden Staates zu vertreten ist (vgl. BGHSt 32,221; Senat NStZ-​RR 2000,29; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, 5. Auflage, § 40 IRG Rn. 35 m.w.N.). 4. Ein Anspruch des Verfolgten auf Haftentschädigung besteht nach der Rechtsprechung des Senats, die der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum entspricht und verfassungsrechtlich unbedenklich ist, aus Rechtsgründen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.06.1992 - 2 BvR 1403/91 -; BGHSt 32, 221; Senat, Beschluss vom 04.07.2005 - 6 AuslA 53/05-24 m.w.N.).