Beschluss
7 U 179/16
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2017:0119.7U179.16.00
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Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Gründe: Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da es an einer schuldhaften Verletzung einer Amtspflicht der Beklagten gemäß § 839 BGB fehlt. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht aus nachfolgenden Gründen nicht verletzt: Die Sicherungspflicht konzentriert sich im Wesentlichen darauf, solche Gefahren abzuwenden, mit denen ein Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen braucht. Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darstellt (vergleiche Palandt-Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, § 823 Rn. 221). Der Verkehrssicherungspflichtige ist grundsätzlich nur gehalten, soweit objektiv zumutbar, die Gefahren auszuräumen und ggflls. vor ihnen zu warnen, die für den sorgfältigen Straßenbenutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann (so schon BGH, VersR 1979, 1055).Soweit erfahrungsgemäß in Zusammenhang mit der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei der Herstellung und Unterhaltung eines Gehsteiges ein Schadensersatzanspruch oftmals damit begründet wird, dass ein Höhenunterschied zwischen 2 Platten oder eine Vertiefung im Belag von mindestens 2 cm und mehr bestanden habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Höhendifferenz nicht isoliert betrachtet werden darf und der Senat in gefestigter Rechtsprechung eine dahingehende schematische Betrachtungsweise nicht vornimmt. Es kommt vielmehr auf Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung sowie insbesondere ihre Lage und die sonstigen Gegebenheiten im Einzelfall an. Von maßgeblicher Bedeutung ist, ob sich die fragliche Stelle auf einer Hauptgeschäftsstraße mit starker (Fußgänger-) Verkehrsdichte und Ablenkung der Straßennutzer durch Schaufensterauslagen, etwa einer Fußgängerzone in City-Lage, oder in eher ruhigerer Lage befindet. Je nach den besonderen Umständen können bei der Frage, welche Höhenunterschiede zu tolerieren sind, Abweichungen nach unten, aber auch nach oben gerechtfertigt sein. So stellen Höhenunterschiede von mehr als 2 cm z.B. noch keine zu beseitigende Gefahrenquellen dar, wo der allgemeine Zustand des Gehweges den Fußgänger zu besonderer Vorsicht veranlassen muss. Entscheidend ist, ob eine Gefahr für den die gebotene Aufmerksamkeit wahrenden Nutzer erkennbar und beherrschbar ist (Urteil des Senats vom 22.12.2994 – 7 U 165/94 -; Beschluss vom 1.2.2010 – 7 U 173/09 -, Beschluss vom 13.02.2012 -7 U 212/11). Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze kann schon nicht, wie das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, von einer Pflichtverletzung der Beklagten ausgegangen werden. Unstreitig handelte es sich bei dem Friedhofsweg, auf dem die Klägerin zu Fall kam, nicht um den den Friedhof durchlaufenden Hauptweg, sondern um einen weniger frequentierten Nebenweg als Zugang zu einzelnen Grabstätten. Insofern ist der Sachverhalt bereits nicht vergleichbar mit demjenigen, der dem von der Klägerin zur Begründung ihrer Rechtsauffassung herangezogenen Urteil des Landgerichts Freiburg vom 21.10. 1998 -2 O 155/98- (abgedruckt in r+s 1999,150) zu Grunde lag. Im dortigen Fall handelte es sich um den Hauptweg des Friedhofs, der als solcher in der Natur der Sache liegend eine höhere Besucherfrequenz aufweist als der von der Klägerin begangene Seitenweg. Wie sich aus den von den Parteien im hiesigen Rechtsstreit vorgelegten Fotografien ergibt, die unstreitig die Zustände im Zeitpunkt des Sturzes der Klägerin widerspiegeln, sind die einzelnen Gehwegplatten für jeden auf den ersten Blick ersichtlich nicht mehr im engen Verbund verlegt. Vielmehr liegen unbefestigte Zwischenräume in einer Breite von mehreren Zentimetern zwischen den einzelnen Gehwegplatten vor. Unübersehbar sind teilweise die Gehwegplatten auch in der Mitte des Gehweges gebrochen und weisen zueinander erheblich Überstände auf; die am Rande liegenden Gehwegplatten sind zudem zum ebenfalls unbefestigten Rand hin abgerutscht. In Anbetracht der vorstehend geschilderten Lage des Gehweges, auf dem keinerlei Ablenkung bestand, wie dies etwa bei belebten Fußgängerzonen der Fall ist, war somit für jeden mit der erforderlichen Sorgfalt handelnden Fußgänger, mithin auch für die Klägerin, der Zustand des Gehweges gut erkennbar. Sie war daher gehalten, ihre Gehweise auf den sich ihr dar bietenden Zustand einzustellen und ihren Weg mit der gebührenden und erforderlichen Aufmerksamkeit fortzusetzen. Darauf, ob die Gehwegplatten eine Aufkantung von mindestens 3 cm aufwiesen, wie dies von der Klägerin vorgetragen wird, kommt es daher nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die gegeneinander verschobenen und gebrochenen, nur an eine unbefestigte Rasenfläche angrenzenden Gehwegplatten bei gehöriger Aufmerksamkeit ohne weiteres zu erkennen waren. In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, Friedhöfe dienten der inneren Einkehr und der Besinnung ihrer Besucher, so dass Friedhofsbesucher auch auf Nebenwegen durch die spirituelle Atmosphäre der Friedhofsörtlichkeit und die Gedanken an die dort ruhenden Menschen zwangsläufig abgelenkt seien. Denn in ihrem eigenen wohlverstandenen Interesse entband der Gedanke an ihre verstorbene Angehörige die Klägerin unter Berücksichtigung des offensichtlichen Zustandes des Gehweges nicht von der gebotenen Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, die dazu hätte führen müssen, dass sie sich besonders auf den ihr aus vorangegangenen Besuchen auch bekannten Zustand des Gehweges in ihrer Laufrichtung konzentrierte. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung geht es auch nicht zulasten der Beklagten, dass diese nach dem Unfall der Klägerin den Gehweg erneuerte und zwischenzeitlich mit einem Schotterbelag versah. Eine zunächst zu verneinende Verpflichtung der Gemeinde wird nicht durch ein anschließendes überobligatorisches, vorsorgendes Handeln der Letzteren begründet. Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Sache hat weder eine grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung. Eine solche ist auch sonst nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).