Beschluss
5 U 39/16
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2016:1110.5U39.16.00
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Tenor
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 8. März 2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln (3 O 57/12) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 8. März 2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln (3 O 57/12) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. G r ü n d e: I. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat vielmehr – jedenfalls im Ergebnis – zu Recht entschieden, dass dem Kläger gegen den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz immaterieller und materieller Schäden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen, weil ihm der ihm obliegende Beweis für schadensursächliche Behandlungsfehler des Beklagten nicht gelungen, und weil auch die Aufklärungsrüge unbegründet ist. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt eine im Ergebnis zu seinen Gunsten abweichende Entscheidung nicht und bietet lediglich Veranlassung für folgende ergänzende Anmerkungen: 1. Auch der Senat folgt bei seiner Beurteilung ebenso wie das Landgericht den Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. N E [Neurologe; Gutachten vom 23. November 2013 (Eingangsdatum bei Gericht; Bl. 124 – 133 d. A.)] und Dr. N F [Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg; schriftliches Gutachten vom 14. März 2014 (Bl. 153 – 177 d. A.) nebst mündlicher Erläuterungen am 2. Februar 2016 (S. 2/3 des Protokolls der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 2. Februar 2016, Bl. 219 ff., 219R/220 d. A.)]. Beide Gutachten überzeugen den Senat nicht zuletzt deshalb, weil sie auf der Basis einer sorgfältigen Auswertung der Krankenunterlagen und des Akteninhalts im Übrigen, auf einer Untersuchung des Klägers durch die Sachverständigen sowie unter eingehender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Parteien umfassend, in sich schlüssig und gut nachvollziehbar begründet worden ist. 2. Nach den beiden in dieser Weise überzeugend begründeten Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. E und Dr. F können schadensursächliche Behandlungsfehler nicht festgestellt werden. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist zwar davon auszugehen, dass es beim Kläger im Rahmen der Leitungsanästhesie, die zwecks Einsetzens einer provisorischen Brücke und zwecks des dafür zuvor erfolgten Präparierens von Zähnen durch den Beklagten im Oktober 2010 vorgenommen worden ist, zu einer Teilläsion des Nervus mandibularis gekommen ist. Der Umstand der Teilläsion des Nervus mandibularis stellt aber für sich genommen kein Indiz für einen Fehler bei der Vornahme der Leitungsanästhesie dar, weil Nervenverletzungen der hier in Rede stehenden Art nach den überzeugenden und vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen der Sachverständigen mit einer Leitungsanästhesie auch bei einem in jeder Hinsicht fehlerfreien und sorgfältigen Vorgehen als typisches Risiko verbunden sind, und weil Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei der Vornahme der Leitungsanästhesie fehlerhaft gehandelt hat, nicht ersichtlich sind. Ein Anhaltspunkt für ein fehlerhaftes Vorgehen des Beklagten ergibt sich auch nicht aus der Behauptung des Klägers, dass ein anderer Zahnarzt ihm erläutert habe, dass zur Minimierung des Risikos einer Nervenverletzung die Spritzen in umgekehrter Reihenfolge gesetzt würden, um entsprechend der Reaktion des Patienten rechtzeitig reagieren zu können, wobei dies allerdings in einem bereits teilweise narkotisierten Bereich schwierig sei. Dies gilt schon deshalb, weil auch mit diesem vom Kläger vorgetragenen Vorgehen eine Nervenverletzung nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Dies fügt sich zu der Feststellung des Sachverständigen Dr. F, wonach eine Nervenverletzung der hier in Rede stehenden Art infolge einer Leitungsanästhesie zum einen extrem selten auftritt und zum anderen auch bei einem in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen und sorgfältigen Vorgehen nicht zuletzt auch deshalb nicht sicher vermieden werden kann, weil bei einer Leitungsanästhesie die Kanüle einige Zentimeter „blind“ ins Gewebe geschoben werden muss. Anhaltspunkte für potentiell haftungsbegründende Fehler des Beklagten sind auch ansonsten weder vom Kläger mit hinreichender Substanz vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung vorgetragen hat, dass das Landgericht zu Unrecht verkannt habe, dass „die hier gewählte Operationsmethode im konkreten Fall nicht dem Facharztstandard am 24. 02. 2006 entsprochen“ [S. 2 der Berufungsbegründung, Bl. 262 ff., 263 d. A.] habe, ist dies allein schon wegen des Datums unverständlich und mangels jeglicher Substanz rechtlich unbeachtlich, wobei der Kläger dieses Vorbringen auch nach Hinweis des Beklagten auf das nicht passende Datum nicht klargestellt und näher erläutert hat [Hierzu wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass eventuell beabsichtigtes ergänzendes Vorbringen insoweit auch am Maßstab des § 531 Abs. 2 ZPO zu prüfen wäre, wobei Gründe, die eine Zulassung rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind]. 3. Auch die Aufklärungsrüge des Klägers führt nicht zu einer Haftung des Beklagten. Für diese Beurteilung kann die Frage dahinstehen, ob die sachverständige Feststellung, dass ein betroffener Patient bezogen auf das Jahr 2010 vor einer Leitungsanästhesie nicht über das Risiko einer Nervenverletzung der hier in Rede stehenden Art aufgeklärt werden musste, auch rechtlich nachvollzogen werden kann. Dies dürfte zweifelhaft sein, weil auch extrem selten auftretende Risiken einer ärztlichen Maßnahme vom grundsätzlichen Ansatz her jedenfalls dann aufklärungspflichtig sind, wenn sie der Maßnahme als typisches Risiko innewohnen und die Verwirklichung des Risikos für den betroffenen Patienten einen gravierenden Schaden bedeuten würde. Diese Zweifel können hier indes dahinstehen und es bedarf auch keiner Beweisaufnahme zu der zwischen den Parteien streitigen Tatsachenfrage, ob der Beklagte den Kläger vor der umstrittenen Leitungsanästhesie über deren Risiken aufgeklärt hat. Denn eine Haftung des Beklagten wäre auch dann nicht begründet, wenn zugunsten des Klägers eine fehlerhaft unterbliebene Risikoaufklärung unterstellt würde, weil in dem Falle von einer hypothetischen Einwilligung auszugehen wäre, auf die sich der Beklagte bereits in erster Instanz berufen hat: Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger im Falle einer – als geschuldet und nicht erfolgt unterstellten – Risikoaufklärung in einen ernsthaften Entscheidungskonflikt geraten wäre. Es fehlt insoweit bereits an der hinreichenden Darlegung eines ernsthaften Entscheidungskonflikts. Das Vorbringen des Klägers hierzu erschöpft sich in bloßen Schutzbehauptungen, die einer Plausibilitätsprüfung nicht zugänglich sind: Entgegen der beim Kläger offenbar bestehenden Vorstellung gab es nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. F zu der Leitungsanästhesie aus medizinisch-sachverständiger Sicht keine ernsthafte Alternative, über die der Kläger hätte aufgeklärt werden müssen. Für eine Vollnarkose, zu der der Kläger erstinstanzlich behauptet hatte, dass er sich hierfür entschieden hätte, wenn er über das Risiko einer Nervenverletzung durch Leitungsanästhesie aufgeklärt worden wäre, bestand nach den überzeugend begründeten und vom Kläger – zu Recht – nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen ersichtlich keine medizinische Indikation. Und auch eine intraligamentäre Anästhesie [= ILA] kam als echte Behandlungsalternative für die Betäubung der betroffenen Regionen nicht in Betracht, weil die ILA für die Präparation der Zähne zwecks Eingliederns der provisorischen Brücke weder in zeitlicher Hinsicht noch hinsichtlich der erforderlichen Wirkungsintensität ausreichend stark gewesen wäre; die diesbezüglichen Ausführungen des Dr. F haben den Senat nicht zuletzt auch deshalb überzeugt, weil sie mit den Erkenntnissen des Senates aus anderen Zahnarzthaftungsprozessen übereinstimmen, in denen vergleichbare Fragen zur Entscheidung anstanden [vgl. in diesem Zusammenhang etwa den Beschluss des Senates vom 6. Oktober 2008 zu 5 U 84/08 – OLG Köln, VersR 2009, 834, Juris-Rn. 6]. Als theoretisch denkbare Möglichkeiten wären für den Kläger dementsprechend das Präparieren der Zähne und Eingliedern der provisorischen Brücke ohne Betäubung oder aber das gänzliche Unterlassen dieser Maßnahmen verblieben und damit theoretisch denkbare Möglichkeiten, die der Kläger auch nach seinen eigenen Behauptungen im Zusammenhang mit dem Entscheidungskonflikt nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hätte. Soweit der Kläger erstinstanzlich ausdrücklich behauptet hatte, dass er sich im Falle einer Aufklärung über das extrem seltene Risiko der Nervenverletzung durch eine Leitungsanästhesie für eine Vollnarkose entschieden hätte, ist dies als bloße Schutzbehauptung zu bewerten. Denn es leuchtet in keiner Weise ein, dass der Kläger anstelle der medizinisch indizierten Anästhesiemöglichkeit der ersten Wahl ernsthaft eine Vollnarkose und damit eine Anästhesiemöglichkeit in Erwägung gezogen hätte, die medizinisch nach den überzeugend begründeten und vom Kläger – zu Recht – nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen Dr. F ersichtlich nicht indiziert und zudem mit ungleich viel höheren Risiken und mit dem Risiko ungleich gravierenderen Komplikationen bis hin zu Koma oder auch Tod verbunden gewesen wäre. Und auch das Vorbringen des Klägers, dass er sich im Falle einer – als geschuldet und nicht erfolgt unterstellten – Aufklärung über das Risiko einer Nervenverletzung durch Leitungsanästhesie mit mindestens zwei weiteren Zahnärzten über die Möglichkeit einer Implantatversorgung anstelle einer Versorgung durch Brücke und über die Frage nach einer schonenderen Anästhesiemöglichkeit beraten hätte, stellt keine hinreichende Darlegung eines ernsthaften Entscheidungskonfliktes dar. Denn nach den überzeugend begründeten und vom Kläger – zu Recht – nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen Dr. F gab es hinsichtlich der Anästhesie keinen Unterschied zwischen dem vom Beklagten im Oktober 2010 tatsächlich vorgenommenen Einsetzen einer provisorischen Brücke mit zuvor erfolgtem Präparieren der betroffenen Zähne einerseits und einer Implantatversorgung andererseits. Vielmehr wäre für beide Versorgungsmöglich-keiten die Leitungsanästhesie die Anästhesie der ersten Wahl gewesen, wäre für beide Versorgungsmöglichkeiten eine Vollnarkose medizinisch nicht indiziert gewesen und hätte für beide Versorgungsmöglichkeiten eine ILA keine ausreichende Betäubung der betroffenen Regionen gewährleistet. Fehlt es somit an einer hinreichenden und der Plausibilitätsprüfung zugänglichen Darlegung eines ernsthaften Entscheidungskonfliktes und erschöpft sich das Vorbringen des Klägers in diesem Zusammenhang in bloßen Schutzbehauptungen, die möglicherweise – sofern sie nicht allein prozesstaktisch motiviert sein sollten – aus einer menschlich nachvollziehbaren, aber rechtlich unbeachtlichen Sicht ex post resultieren, bestand bzw. besteht entgegen der beim Kläger offenbar bestehenden Vorstellung auch weder für das Landgericht noch für den Senat eine Veranlassung dafür, den Kläger zu der Frage nach einem ernsthaften Entscheidungskonflikt persönlich anzuhören. II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung [§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO]; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung [§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO]; eine mündliche Verhandlung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten [§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO].