Der vorläufige Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 04.07.2016 (Az. 6 AuslA 70/16- 58) wird unter folgenden Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt: 1. Der Verfolgte hat eine Barkaution in Höhe von 15.000,-- € (in Worten fünfzehntausend Euro) bei der Gerichtskasse zu hinterlegen und hierüber Nachweis gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Köln zu führen. 2. Der Verfolgte hat binnen drei Tagen nach seiner Entlassung seine Ausweispapiere bei der Generalstaatsanwaltschaft Köln zu hinterlegen. 3. Der Verfolgte hat unter der Anschrift Xer Straße 13, L Wohnung zu nehmen und jeden Wohnsitzwechsel der Generalstaatsanwaltschaft Köln vorab mitzuteilen. 4. Der Verfolgte hat sich einmal wöchentlich, jeweils mittwochs, bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden. 5. Der Verfolgte darf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nur mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft in Köln verlassen. 6. Der Verfolgte hat allen Ladungen des Senats sowie der Generalstaatsanwaltschaft in der vorliegenden Sache unverzüglich Folge zu leisten. G r ü n d e : I. Der Senat hat auf Ersuchen der türkischen Behörden am 04.07.2016 gegen den Verfolgten einen vorläufigen Auslieferungshaftbefehl (Az. 6 AuslA 70/16- 58) erlassen, auf dessen Inhalt wegen aller Einzelheiten verwiesen wird. Der Verfolgte ist aufgrund dieses Haftbefehls am 08.07.2016 in seiner Wohnung in L festgenommen worden. Bei seiner Anhörung zu dem Auslieferungsersuchen durch das Amtsgericht Köln am 09.07.2016 hat der Verfolgte sich weder mit einer Auslieferung im vereinfachten Verfahren einverstanden erklärt noch auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet. Durch Interpol Ankara sind vorab Kopien der Auslieferungsunterlagen (u.a. Auslieferungsersuchen der Republik Türkei vom 13.07.2016, Urteil des 2. Schwurgerichts zu Hatay vom 04.11.2011 (Az. 2010/372, Urteilsnummer 2011/247), Rechtskraftvermerk vom 26.09.2012 zum Eintritt der Rechtskraft am 10.09.2012, Urteil des Kassationshofs vom 10.09.2012, Haftbefehl der Leitenden Staatsanwaltschaft zu Hatay vom 28.09.2011 (Az. 39808381820), Text der zur Anwendung gekommenen Strafvorschriften des türkischen Strafgesetzbuchs) übersandt worden. Danach ist das Urteil in Anwesenheit des Verfolgten ergangen. Rechtsanwalt Dr. S hat mit Schriftsatz vom 03.08.2016 gebeten, den gegen den Verfolgten bestehenden vorläufigen Auslieferungshaftbefehl gegen die Gestellung einer Kaution von 15.000 € außer Vollzug zu setzen. Der Verfolgte sei bereits 1976 nach Deutschland gekommen. Seine Kinder und Enkelkinder lebten hier, so dass keine Fluchtgefahr, insbesondere nicht in die Türkei, bestehe. Im Übrigen hat der Beistand auf eine Presseveröffentlichung vom 21.07.2016 hingewiesen, nach der die Türkei die Europäische Menschenrechtskonvention ausgesetzt habe. Die Generalstaatsanwaltschaft Köln hat gegen eine Außervollzugsetzung des vorläufigen Auslieferungshaftbefehls unter Auflagen keine Einwendungen erhoben. II. Dem Antrag des Verfolgten ist zu entsprechen. Die seit dem Erlass des vorläufigen Haftbefehls zu den persönlichen Verhältnissen des Verfolgten gewonnenen Erkenntnisse lassen es auch nach Auffassung des Senats – letztlich in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft, die einer Verschonung nicht entgegengetreten ist – für vertretbar erscheinen, den Auslieferungshaftbefehl gegen die aus dem Tenor ersichtlichen Auflagen und Weisungen von der Auslieferungshaft zu verschonen. Der 63 – jährige Verfolgte lebt – mit Unterbrechung in der Zeit 2005 bis 2010 - seit 1976 in Deutschland und verfügt hier über enge familiäre Kontakte. Die angesichts der Höhe der ausgeurteilten Strafe gleichwohl noch anzunehmende Fluchtgefahr wird jedoch durch die Bereitschaft des Verfolgten zur Stellung einer hohen Sicherheitsleistung so herabgesetzt, dass eine Verschonung verantwortet werden kann.