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Beschluss

17 W 55/16

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2016:0720.17W55.16.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 10. Dezember 2015 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. November 2015 – 15 O 278/14 – folgendermaßen abgeändert:

Auf Grund des Urteils der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. August 2015 in der Fassung des (Rubrums-) Berichtigungsbeschlusses vom 9. September 2015 – 15 O 278/14 – sind von der Klägerin 1.577,46 € - eintausendfünfhundertsiebenundsiebzig Euro und sechsundvierzig Cent – nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 09.09.2015 an die Beklagten zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdegegner zu tragen.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 10. Dezember 2015 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. November 2015 – 15 O 278/14 – folgendermaßen abgeändert: Auf Grund des Urteils der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. August 2015 in der Fassung des (Rubrums-) Berichtigungsbeschlusses vom 9. September 2015 – 15 O 278/14 – sind von der Klägerin 1.577,46 € - eintausendfünfhundertsiebenundsiebzig Euro und sechsundvierzig Cent – nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 09.09.2015 an die Beklagten zu erstatten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdegegner zu tragen. G r ü n d e : I. Am 28. April 2014 beantragte die Klägerin Mahnbescheide gegen die vier späteren Beklagten. In den Mahnanträgen war angegeben, dass die jeweiligen Antragsgegner auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.099,93 € als Gesamtschuldner mit den jeweils anderen in Anspruch genommen würden. Das AG Euskirchen erließ am 2. Mai 2014 unter einem einheitlichen Geschäftszeichen (Stamm-Nr. 14 - 0183058) vier gleichlautende Mahnbescheide, die jeweils am 9. bzw. 10. Mai 2014 zugestellt worden sind. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erhob unter dem 14. Mai 2014 für alle 4 Beklagten Widerspruch. Nach Abgabe der Verfahren an das LG Köln am 18. Juni 2014 mit einem einzigen, aus 21 Seiten bestehenden Aktenausdrucks wurden dort 4 verschiedene fortlaufende Aktenzeichen vergeben (15 O 278/14, 279/14, 280/14 und 281/14). Jede der 4 beklagten Parteien erhielt eine Aufforderung zur Anspruchsbegründung mit den entsprechenden Hinweisen (ZP 270). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat sich mit gleichlautendem Schriftsatz vom 31. Oktober 2014 in allen 4 Verfahren bestellt und Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 17. November 2014 die 4 Verfahren „verbunden“. Nach Rücknahme der Klage um Beträge von 1.955,30 € (auf 5.144,45 €) im Februar 2015 und von 1.244,80 € (auf 3.899,65 €) im März 2015 wurde die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2015 mit Urteil vom 18. August 2015 auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Die Gerichtskasse hat richtigerweise und unter Beachtung der Rechtsprechung des Senats (s. unten) 1 (einzige) Gebühr gemäß Nr. 1210 KV zum GKG abgerechnet. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat zur Kostenfestsetzung für alle 4 Verfahren jeweils eine 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV zum RVG (zum Gegenstandswert 7.099 €) und eine 1,2–Terminsgebühr (Gegenstandswert 3.899,65 €) nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt 3.205,38 € angemeldet. Der Rechtspfleger hat mit dem angefochtenen Beschluss die Rechtsanwaltsgebühren der Beklagten antragsgemäß festgesetzt, ohne auf die von der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung geäußerten Bedenken einzugehen. Diese hat folglich gegen den am 1. Dezember 2014 zugestellten Beschluss mit am 14. Dezember eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und auf die fehlerhafte Vergabe von 4 Aktenzeichen durch das Landgericht Köln hingewiesen. Der Rechtspfleger hat dem Rechtsmittel der Klägerin mit der Begründung, es sei viermal Widerspruch gegen die vier Mahnbescheide eingelegt und die vier Prozessverfahren erst im laufenden Rechtsstreit miteinander verbunden worden, nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässig und offensichtlich begründet. Der gemeinsame Rechtsanwalt der 4 Beklagten und der Rechtspfleger haben § 15 Abs. 2 RVG missachtet. Bei der Vertretung mehrerer Beklagter wegen derselben Forderung handelt es sich gebührenrechtlich um eine Angelegenheit im Sinne von §§ 15 Abs. 2, 7 Abs. 1 RVG (vgl. BGH, RVGReport 2016, 215 ff. sogar für den Fall, dass es sich um unterschiedliche Forderungen handelt). Es ist allgemein anerkannt ist, dass der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit durch den gegnerischen Angriff bestimmt wird. Werden mehrere Auftraggeber von der klagenden Partei als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, handelt es sich um denselben Gegenstand (OLG Düsseldorf, GRUR 2000, 825 f. = juris Rn 11; für die Klägerseite: Senat, Beschluss vom 11.11.1998 – 17 W 365/98 -, OLGR Köln 1999, 220 = juris Rn 2; OLG Köln – 20. ZS -, JurBüro 2010, 301 f. = juris Rn 4). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Inanspruchgenommenen geltend machen wollen, dass gar keine Gesamtschuld besteht oder sogar tatsächlich eine solche nicht vorliegt (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage, Nr. 1008 VV Rn 146, 161; AnwK-RVG/Schneider, 7. Aufl., § 15 RVG Rn 58 und Volpert, VV 1008 Rn 38; Hartmann, KostG, § 15 RVG Rn 37 „Gesamtschuldner“; Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 15 RVG Rn 45, je mwN). Daran ändert auch nichts, dass das Landgericht entgegen der Aktenordnung aus dem von der Klägerin eingeleiteten einheitlichen (Mahn-) Verfahren gegen die 4 Beklagten – jeweils – als Gesamtschuldner (unter einem einheitlichen Aktenzeichen!) zunächst durch die Vergabe von 4 verschiedenen Aktenzeichen den Eindruck erweckt hat, es handele sich um 4 unterschiedliche Verfahren. Der Senat hat zu derartigen Fallgestaltungen mehrfach, z. B. in den Beschlüssen vom 26. März 2014 – 17 W 53/14 – und vom 28. Oktober 2015 – 17 W 239 + 240/15 - Folgendes ausgeführt: „Leitet ein Gläubiger mehrere Mahnverfahren in nahem zeitlichen Zusammenhang ein, worin die jeweiligen Antragsgegner als Gesamtschuldner bezeichnet werden, so liegt darin eine einheitliche Klageerhebung. Es handelt sich kosten- und gebührenrechtlich um eine Angelegenheit mit der Rechtsfolge, dass dem Rechtsanwalt des Antragstellers die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nur einmal zustehen, § 15 Abs. 2 RVG (OLG Düsseldorf JB 1992, 799; Müller-Rabe, in: Gerold/ Schmidt u.a., RVG, 21. Aufl., Nr. 3305 – 3308 VV RVG Rdn. 36). Daran ändert sich nach Abgabe an das Streitgericht infolge Widerspruch nichts, auch wenn das Mahn- und das streitige Verfahren gemäß § 17 Nr. 2 RVG an sich verschiedene Angelegenheiten in gebührenrechtlicher Hinsicht darstellen. Vergibt das Streitgericht verfahrensfehlerhaft unterschiedliche Aktenzeichen, dann ist darin keine Verfahrenstrennung im Sinne des § 145 ZPO zu sehen, weil es dazu eines Beschlusses des Rechtspflegers im Mahnverfahren oder eines solchen des Streitgerichts bedarf (OLG Düsseldorf JB 1998, 82, 83; OLG Zweibrücken JB 2007, 322; LG Berlin JB 1998, 30, 31; Müller-Rabe, a.a.O., Rdn. 37). Auch der formale Umstand, dass der Antragsteller nach § 703c Abs. 2 ZPO gezwungen ist, das Mahnverfahren unter Verwendung eines eigenen Formulars für jeden Streitgenossen/Gesamtschuldner durchzuführen, ist nicht geeignet, eine Aufspaltung in mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten zu rechtfertigen (KG AGS 2001, 232, 234; OLG Schleswig JB 1987, 1036). Schließlich führt auch die zeitlich versetzte Abgabe an das Streitgericht wegen Einlegung der Widersprüche oder Einsprüche durch die verschiedenen Antragsgegner nicht dazu, dass von getrennten Angelegenheiten auszugehen ist. Denn der Antragsteller hat zur Stellung mehrerer inhaltlich übereinstimmender Mahnanträge zum selben Zeitpunkt, in denen der jeweilige Antragsgegner sowie die zusammen mit diesem jeweils in Anspruch genommenen als Gesamtschuldner ausdrücklich bezeichnet werden, seinen Willen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, gegen alle Antragsgegner bzw. Beklagten in einem einheitlichen Verfahren vorgehen zu wollen (OLG Düsseldorf, jeweils a.a.O.). Das hat gebührenrechtlich zur Folge, dass dem Rechtsanwalt des Antragstellers bzw. Klägers jede Gebühr nur einmal erwächst, § 15 Abs. 2 RVG.“ Dies gilt in gleicher Weise auch für den Rechtsanwalt der Beklagten. Dieser ist offenbar zeitgleich von allen Beklagten jeweils mit der Verteidigung gegen die Klage mandatiert worden. Denn er hat für alle 4 Beklagten jeweils unter dem Datum 14. Mai 2015 Widerspruch gegen die einzelnen Mahnbescheide eingelegt. Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Gesamtschuldner, liegt dieselbe Angelegenheit vor (Hartmann und Winkler, aaO). Unter Beachtung von §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG können die Beklagten nach Nr. 3100, 1008, 3104, 7002, 7004 VV zu § 2 Abs. 2 RVG folgende gesetzliche Rechtsanwaltsgebühren geltend machen: Gegenstandswert: 7.099,93 € 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV 592,80 € Zuzüglich jeweils 0,3-Erhöhung nach Nr. 1008 VV für 3 weitere Personen 3 x 136,80 410,40 € Gegenstandswert: 3.899,65 € 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV 302,40 € Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV 20,00 € 322,40 Gesamt netto 1.325,60 € Zuzüglich 19% Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV 251,86 € Festzusetzender Betrag damit 1.577,46 € Auf die Beschwerde der Klägerin war der angefochtene Beschluss entsprechend abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Beschwerdewert: 1.627,92 € (3.205,38 € - 1.577,46 €)