Beschluss
13 U 30/16
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2016:0706.13U30.16.00
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Tenor
beabsichtigt der Senat, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 07.01.2016 (22 O 53/15) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
beabsichtigt der Senat, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 07.01.2016 (22 O 53/15) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe Die Berufung der Klägerin ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und im Ergebnis mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine Änderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung des Bearbeitungsentgelts in Höhe von 10.000,00 €. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Regelung der Bearbeitungsgebühr eine kontrollfähige Preisnebenabrede darstellt. Bei dem Bearbeitungsentgelt handelt es sich weder um ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung noch um ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich insoweit nicht um eigene Einnahmen der Beklagten für Tätigkeiten, die allein im Interesse der Beklagten liegen. Die Beklagte wurde unstreitig als Treuhänderin tätig. Sie hat in dem Schriftsatz vom 26.06.2015 klargestellt, dass die Bearbeitungsgebühr nicht von ihr selbst vereinnahmt wurde, sondern vielmehr einem Sachkonto, das sie treuhänderisch für den Bund hält, zugeführt wurde (GA 120). Auch die Verwaltungsgebühr hat die Beklagte nach ihrem Vortrag in dem Schriftsatz vom 26.06.2015 nicht unmittelbar für sich selbst vereinnahmt und insoweit keinen unternehmerischen Gewinn erzielt (GA 122). Soweit es die Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz vom 10.12.2015 (GA 166) als lebensfremd bestritten hat, dass die Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren von der Beklagten lediglich weitergeleitet wurden, rechtfertigt diese keine andere rechtliche Beurteilung. Der Einwand, die Beklagte würde schon lange nicht mehr existieren, wenn sie alles weiterreichen würde, verfängt nicht. Die Klägerin hat nicht bestritten, dass die Gelder auf ein Treuhandkonto des Bundes flossen. Es oblag der Beklagten nicht, angesichts des Rechtsstreits mit der Klägerin umfassend dazu vorzutragen, wie sie sich finanziert. Streitgegenständlich ist hier nur das Bearbeitungsentgelt. Im Übrigen wurde die Berufung nicht darauf gestützt, dass die Gelder bei der Beklagten verblieben, sondern lediglich darauf, dass die Klägerin unangemessen benachteiligt, die Funktionsweise von Förderdarlehen nicht allgemein bekannt und bei der Beklagten kein erhöhter Aufwand entstanden sei. Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB durch die formularmäßige Regelung der Bearbeitungsgebühr ist – wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - jedenfalls aufgrund der besonderen Umstände bei Gewährung des Förderdarlehens zu verneinen. Insoweit kann im Ergebnis dahinstehen, inwieweit die seitens des Bundesgerichtsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12) für Verbraucherdarlehen erstellten Grundsätze zur Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten generelle Anwendung auf Unternehmer finden. Der Ansatz des Landgerichts, wonach bei Förderdarlehen zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um Kredite handelt, die mit den Angeboten anderer Kreditinstitute in Wettbewerb treten sollen, sondern vielmehr zweckgebunden besonders günstige Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele zur Verfügung gestellt werden, wurde durch die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Entgeltbestimmungen bei Förderdarlehen vom 16. Februar 2016 (XI ZR 454/14, XI ZR 63/15, XI ZR 73/15) bestätigt. Die vorliegende Klausel weicht durch Festlegung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr zwar von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16. Februar 2016 (XI ZR 454/14, juris-Tz. 42f) ausgeführt hat, kann jedoch bei Förderdarlehen eine umfassende Interessenabwägung zu dem Ergebnis führen, dass trotz Abweichung von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners i.S. des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegt. Eine solche wird zwar durch Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung indiziert (BGH Urteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69). Diese Vermutung ist aber widerlegt, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt (Senatsurteile vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 15 f., vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 349 und vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist. Die vorzunehmende Interessenabwägung führt vorliegend - wie auch in dem Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache XI ZR 454/14 zugrunde lag - zu dem Ergebnis, dass die Darlehensnehmerin bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung durch den Einbehalt der Bearbeitungsgebühr bei der Gewährung des Förderdarlehens nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt war. Zwar sind im Rahmen des § 307 BGB die Interessen des Vertragspartners gegen die des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuwägen. Bei dem hier zu beurteilenden, außerhalb des allgemeinen Wettbewerbs auf dem Kapitalmarkt vergebenen Förderdarlehen liegen jedoch die wirtschaftlichen Gegebenheiten und damit auch die zu berücksichtigenden Interessen der Beteiligten wesentlich anders (vgl. BGH Urteil vom 12. Mai 1992 - XI ZR 258/91, WM 1992, 1058, 1059). Mit der Vereinbarung des streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelts verfolgte die Beklagte unmittelbar keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, die sie gegen die Interessen der Klägerin durchsetzte, sondern beide Parteien befolgten vom Bund vorgegebenen Förderbedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 – XI ZR 454/14 –, juris-Tz. 46). Auch die Klägerin geht in ihrer Berufungsbegründung (S. 4, GA 206) davon aus, dass die Verträge des Bundes wie auch die Geschäftsbedingungen standardisiert und die Vergabekriterien für die Darlehen vorgegeben sind. Unter diesen Umständen ist nicht entscheidend, ob die Klägerin für sich genommen durch die Bearbeitungsgebühr benachteiligt wird, sondern es ist für die Interessenabwägung auf den Gesamtkontext der Bedingungen des Förderdarlehens abzustellen, nach denen die Bearbeitungsgebühr zu erheben war. Da es sich dabei nicht um einen Kredit handelt, der nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wurde, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele – konkret der Behindertenwerkstatt A - und das streitige Bearbeitungsentgelt Teil der vorgegebenen Förderbedingungen ist, ist die Klägerin nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn die Gewährung von Förderdarlehen dient von vornherein nicht der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen der Beteiligten, sondern beruht auf dem staatlichen Auftrag, finanzielle Fördermaßnahmen durchzuführen. Das Ergebnis der Interessenabwägung erscheint gerade unter Berücksichtigung des besonderen Aufwands des Kreditinstituts in Gestalt gesteigerter Beratung und Koordination sachgerecht (vgl. Koch, WM 2016, 717,724). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Prüfung der Förderfähigkeit eines Vorhabens nicht mit der Vergabe eines „normalen Kredites“ gleichgesetzt werden. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass tatsächlich kein Aufwand der Beklagten für die Bearbeitung des Darlehensantrags bis zur Auszahlungsreife entstanden sei. Zum einen ist die formularmäßige Regelung nicht auf die jeweils im Einzelfall tatsächlich erbrachten Leistungen ausgerichtet. Im Übrigen ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass das allgemeine Bestreiten eines erhöhten Aufwands von Seiten der Klägerin nicht ausreichen kann, da diese unstreitig ein Förderdarlehen in Anspruch genommen hat. Bereits aus der Anl. K1 (GA 22) ergibt sich, dass der Klägerin aus Treuhandmitteln des Bundes ein zinsloses Darlehen bewilligt wurde. Die Mittel waren zweckgebunden für das Förderungobjekt “Werkstatt für Behinderte, A“. Ausweislich Ziffer 4 des Bewilligungsschreibens vom 31.05.2005 finden auf das Darlehen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) des Bundes mit den dazu gegebenen Hinweisen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit sie nicht den Bestimmungen des Darlehensvertrages widersprechen. In ihrem Schriftsatz vom 26.06.2015 hat die Beklagte dargelegt, dass sie vor Auszahlung der Fördermittel knapp 2 Jahre lang tätig war. Die Beklagte hat ihrerseits die notwendigen Voraussetzungen geschaffen, um den Kreditantrag im Vergabeausschuss des Bundes zur Bewilligung vorzutragen. Sie nahm auch an der Sitzung des Vergabeausschusses des Bundes am 07.4.2005 teil, in der der Antrag der Klägerin bewilligt wurde. Die Valutierung erfolgte im Januar 2006 (Anlage B7, GA 134). Diese Vorgehensweise entspricht nicht derjenigen bei Vergabe eines Darlehens, das nicht aus Fördermitteln gewährt wird. Soweit die Klägerin die „besonders hohe Bearbeitungsgebühr“ moniert, verkennt sie, dass dieser ein besonders günstiges Darlehen gegenüber steht. Dieses ist im konkreten Fall nicht nur „zinsgünstig“, sondern zinslos. Schließlich kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, der Gesetzgeber hätte die Möglichkeit gehabt, für die Vergabe von Krediten durch die öffentliche Hand eine abweichende Regelung zu treffen, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Maßgeblich ist die Frage, ob angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalles nach den allgemeinen Regelungen eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin vorliegt. Dies ist – wie ausgeführt - zu verneinen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.