OffeneUrteileSuche
Urteil

13 U 103/14

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2016:0706.13U103.14.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.7.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (15 O 549/13) abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.931,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 15.11.2013 zu zahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Parteien streiten um die Erstattung einer vom Kläger an die Beklagte gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung nach Widerruf des zugrundeliegenden Darlehensvertrages. 4 Der Kläger schloss zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie mit der Beklagten einen maschinenschriftlich auf den 29.7.2010 datierten Darlehensvertrag über 191.931,11 €. (Anlage K 1, Bl. 15 ff.GA). Ein Sollzinssatz von 3,7 % wurde bis zum 30.10.2020 festgeschrieben. Ziffer 14 der schriftlichen Vertragsurkunde enthält Informationen zum Widerrufsrecht des Klägers. 5 Im Jahr 2013 verkaufte der Kläger die Immobilie. Daraufhin schlossen die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung, in der die Beklagte neben der Restschuld eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe der Klageforderung berechnete. Nach deren – nach dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Vorbehalt stehenden - Zahlung widerrief der Kläger mit Schreiben vom 4.11.2013 (Anlage K 4, Bl. 28 GA) seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. 6 Der Kläger hat die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zzgl. Zinsen verlangt. Er hat geltend gemacht, die Frist für den Widerruf des Darlehensvertrags habe nicht zu laufen begonnen, weil die Widerrufsbelehrung den formalen Anforderungen an eine deutliche Gestaltung innerhalb des Vertragstextes nicht entspreche. Sie sei im Text nicht hervorgehoben, sondern gehe im Zusammenhang mit weiteren Vertragsklauseln unter. Zudem liege auch in der Verwendung der Ankreuzoptionen ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot. Schließlich sei auch die Information über den Beginn der Widerrufsfrist fehlerhaft, weil die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden seien. 7 Die Beklagte ist dem Begehren der Kläger entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass nach dem auf den Vertrag anwendbaren neuen, die Verbraucherkreditrichtlinie umsetzenden Recht für Verbraucherdarlehensverträge keine formellen Anforderungen mehr an die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation bestünden. Insbesondere sei § 360 BGB mit seiner Pflicht zur deutlichen Gestaltung auf Verbraucherdarlehensverträge nicht anwendbar. Auch werde eine optische Hervorhebung der Widerrufsinformation im Darlehensvertrag vom Gesetzgeber nicht verlangt. Art 247 § 6 Abs. 1 EGBGB stelle im Gegensatz zu § 360 Abs. 1 BGB nur Anforderungen an den Inhalt einer Widerrufsbelehrung, nicht aber an deren äußere Gestaltung. Im Übrigen habe der Kläger den Darlehensvertrag nicht mehr wirksam widerrufen können, nachdem dieser zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits einvernehmlich in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden sei. Die geschlossene Aufhebungsvereinbarung stelle einen Rechtsgrund für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung dar. 8 Das Landgericht hat die am 16.1.2014 zugestellte Klage mit Urteil vom 31.7.2014, auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs am 4.11.2013 bereits abgelaufen gewesen sei. Zwar stehe dem Widerruf nicht schon der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung entgegen, weil es sich dabei lediglich um eine Vertragsänderung handele. Die Widerrufsbelehrung selbst sei aber nicht zu beanstanden. Selbst wenn man mit der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 24.4.2014 (WM 2014, 995) davon ausgehe, dass Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der am 29.7.2010 geltenden Fassung eine hervorgehobene Gestaltung der Widerrufsbelehrung voraussetze, genüge die dem Kläger erteilte Belehrung diesen Vorgaben, weil sie – wenn auch zusammen mit anderen rechtlich gebotenen Belehrungen – mit einer stärker gedruckten Einrahmung versehen und in größerer Schrift abgedruckt worden sei. Auch die Verwendung von Ankreuzoptionen widerspreche dem Gebot einer für den Verbraucher verständlichen Belehrung nicht. 9 Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich der Kläger mit seinem Rechtsmittel und begehrt weiterhin die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Widerrufsbelehrung entspreche- so macht er unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Rechtsauffassung geltend - nicht den gesetzlichen Anforderungen und habe deshalb den Fristlauf nicht auslösen können. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei bereits aufgrund der äußeren Gestaltung ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot festzustellen, weil die Widerrufsbelehrung – als Bestandteil eines umfangreichen Vertragswerks – mit identischer Schriftart und nur marginal erhöhtem Schriftgrad ungenügend hervorgehoben und im Übrigen in gleicher äußerer Gestaltung mit anderen vertraglichen Regelungen verbunden sei. Entgegen der rechtlichen Ansicht der Kammer verstoße auch die “Ankreuzoptionslösung“ gegen das Deutlichkeitsgebot. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung enthalte sowohl hinsichtlich des Widerrufsrechts selbst als auch hinsichtlich der Widerrufsfolgen eine Vielzahl von auf den konkreten Fall nicht anwendbaren und den Verbraucher schon deshalb verwirrenden Regelungen. Auch die Information über den Beginn der Widerrufsfrist verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot, weil der Darlehensnehmer insoweit auf den Erhalt der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB verwiesen werde, ohne dass diese vollständig dargestellt würden. Der Verbraucher sei daher gezwungen, sich durch zusätzliche Gesetzeslektüre über den Beginn der Widerrufsfrist zu unterrichten. Diese Gesetzeslektüre führe ihn aber nicht nur zu § 492 Abs. 2 BGB, sondern infolge der weiteren Verweisung auf Art. 247 §§ 6-13 EGBGB, aus denen der Verbraucher sich sodann die notwendigen Pflichtangaben heraussuchen und dabei beachten müsse, dass allein Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB wiederum auf Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1-14 und Abs. 4 verweise. Weiterhin müsse der Verbraucher erkennen und richtig subsumieren, ob es sich bei dem Darlehensvertrag um einen Immobiliardarlehensvertrag gemäß § 503 BGB handele, bei dem die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht werde und die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblichen Bedingungen erfolge, die sich wiederum nur durch Lektüre von Kommentierungen zum BGB und der Bundesbankstatistik erschließen ließen. Das alles überfordere den durchschnittlichen Verbraucher bei weitem. Im vorliegenden Fall seien darüber hinaus die von der Beklagten in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation exemplarisch genannten Pflichtangaben fehlerhaft, weil die Angabe der „für die P zuständigen Aufsichtsbehörde“ im konkreten Fall keine Pflichtangabe sei. 10 Der Kläger beantragt, 11 unter Abänderung des am 31.7.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln (15 O 549/13) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.931,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 15.11.2013 zu zahlen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Sie verteidigt das Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts unter Vertiefung und Wiederholung ihres Vortrags. Es habe dabei zu verbleiben, dass eine besondere äußere Gestaltung der zu übermittelnden Widerrufsinformation zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht geschuldet gewesen sei. Der Versuch des Klägers, das gesetzlich nicht vorgeschriebene Deutlichkeitsgebot in die Vorschrift des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB hineinzuinterpretieren, sei methodisch unzulässig. Was den Inhalt der Widerrufsinformation zum Beginn der Widerrufsfrist angehe, sei es keineswegs erforderlich, die gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der Belehrung vollständig anzuführen. Es genüge, wenn dem Verbraucher sein Widerrufsrecht in den wesentlichen Grundzügen vor Augen gehalten werde. Demzufolge müsse er lediglich wissen, dass es gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangaben gebe und sein Widerrufsrecht erst beginne, wenn diese Angaben in seinem Vertragsformular enthalten seien. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – am 29.7.2010 – sei die Gesetzeslage ohnehin so gewesen, dass lediglich die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB an die Stelle der Widerrufserklärung treten mussten. Darüber hinaus stehe dem Widerruf auch der zwischen den Parteien geschlossene Aufhebungsvertrag entgegen. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei schließlich auch rechtsmißbräuchlich, da sie mit der Situation im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nichts mehr zu tun habe und auch nicht der Verwirklichung eines Übereilungsschutzes diene. In Fällen wie dem vorliegenden würde das Widerrufsrecht vielmehr dazu missbraucht, das Risiko von Finanzmarktschwankungen auf den Darlehensgeber abzuwälzen. Dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung stehe auch nicht das bei Abschluss des Darlehensvertrages geltende deutsche Verbraucherschutzrecht entgegen. 15 Der Senat hat durch Vernehmung des Zeugen L zu der Frage, ob dem Kläger das europäische standardisierte Merkblatt im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag übergeben worden ist, im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.5.2016 (Protokoll GA 441 f) Beweis erhoben und zu dieser Beweisfrage den Kläger persönlich angehört. 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien und die von ihnen zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen. 17 II. 18 Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Unrecht angenommen, dass die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ordnungsgemäß war. Der am 4.11.2013 erklärte Widerruf ist daher rechtzeitig erfolgt, so dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die vom Kläger aufgrund der vereinbarten vorzeitigen Darlehensablösung zum 01.10.2013 gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zu behalten. Sie ist vielmehr nach §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 S. 1 BGB i.V. mit § 139 BGB zur Rückzahlung verpflichtet. Im Einzelnen gilt das Folgende: 19 1. 20 Der Senat hält an seiner ursprünglichen Auffassung (Hinweisbeschluss vom 8.12.2014) zu der Frage, ob die Aufhebungsvereinbarung der Parteien vom September 2013 für sich genommen einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen der vom Kläger gezahlten Entschädigung darstellt, nicht fest. Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 1997 (XI ZR 267/96, juris-Tz. 18) ist zu entnehmen, dass eine Aufhebungsvereinbarung der streitgegenständlichen Art nicht auf eine Vertragsauflösung, sondern nur auf die Modifizierung des Vertragsinhalts gerichtet ist. Eine bloße Vertragsänderung lässt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2010 (XI ZR 367/07, juris-Tz. 28) - aber den ursprünglichen Vertrag und damit auch das sich daraus ergebende Widerrufsrecht unberührt. Selbst wenn es sich bei der Vereinbarung der Vorfälligkeitsentschädigung um einen gegenüber der Aufhebungsvereinbarung selbständigen Verpflichtungsgrund handelte, würde der wirksame Widerruf des Darlehensvertrages (in Gestalt der nur vertragsändernden Aufhebungsvereinbarung) und seine dadurch bedingte Umgestaltung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis analog § 139 BGB auch die Vereinbarung über die Vorfälligkeitsentschädigung erfassen, weil Letztere und der – geänderte - Darlehensvertrag nach dem Parteiwillen ersichtlich miteinander stehen und fallen sollten. 21 2. 22 Da der Kläger den Darlehensvertrag ungeachtet seiner maschinenschriftlichen Datierung nicht am 29.07.2010, sondern – wie sich aus der an ihn gerichteten E-Mail des Zeugen L vom 02.08.2010 (Anlage BK 8, GA 373) ergibt – frühestens am 02.08.2010 unterzeichnet haben kann, ist auf die Vertragsbeziehung der Parteien das am 11.06.2010 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates), geändert mit Wirkung vom 30.07.2010 durch das Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts anzuwenden. Danach hat der Darlehensgeber keine gesonderte Widerrufsbelehrung gem. § 360 BGB mehr zu erteilen, sondern die Informationen zum Widerrufsrecht sind gemäß § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, Art. 247 §§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 S. 3 EGBGB a.F. grundsätzlich in den Darlehensvertrag aufzunehmen (vgl. hierzu BT-Drucksache 16/11643, S. 83). Die von der Verbraucherkreditrichtlinie vorgegebene Pflichtangabe zum Widerrufsrecht im Vertrag tritt an die Stelle der ansonsten nach § 355 Abs. 2 BGB erforderlichen Belehrung. Eine weitere, separate Belehrung über das Widerrufsrecht hat nicht zu erfolgen (Schürnbrand in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2012, Art. 247 EGBGB, Rdn. 22). Ist die Angabe inhaltlich vollständig, ersetzt sie die Belehrung nach § 355 Abs. 2 BGB (vergl. § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB; BT-Drucksache 16/11643). Dementsprechend ist die Vorgehensweise der Beklagten, die die Informationen zum Widerrufsrecht in den Darlehensvertrag unter Ziffer 14 eingestellt hat, insoweit nicht zu beanstanden. 23 3. 24 Was den Inhalt der Belehrung angeht, hat der Darlehensgeber gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung, der auch auf Immobiliardarlehensverträge wie den vorliegenden Anwendung findet, zum Widerrufsrecht Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs und zur Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen und vergüten zu müssen, wobei der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag auszuweisen ist, zu machen. Dass diese Angaben in inhaltlich vollständiger Form Eingang in den Darlehensvertrag gefunden haben, ist zwischen den Parteien nicht streitig, so dass es lediglich um die Frage gehen kann, ob die Belehrung den Deutlichkeitsanforderungen der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Rechtslage entsprochen hat. Wie der Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2015 im Einzelnen erläutert hat, teilt er die vom Kläger geltend gemachten Bedenken gegen die im Streitfall erteilte Widerrufsinformation nicht, soweit es um die äußere Gestaltung der maßgeblichen Information im Sinne einer ausreichenden Hervorhebung gegenüber dem sonstigen Vertragstext und zum anderen die Verwendung der „Ankreuzoption“ geht. 25 Dabei kann offen bleiben, ob für die Widerrufsinformation vom Gesetzgeber über das Gebot der Klarheit und Verständlichkeit hinaus auch eine „hervorgehobene und deutliche“ Form der Informationen verlangt wird (vgl. dazu BT-Drucksache 17/1394, S. 21), weil die im konkreten Fall maßgebliche Widerrufsinformation auch den weitergehenden Anforderungen gerecht wird. Nach Auffassung des Senats reicht es im vorliegenden Fall aus, dass sich die das Widerrufsrecht betreffenden Informationen innerhalb eines durch Rahmung hervorgehobenen Teiles des Vertrages befinden, auch wenn sich innerhalb dieser Rahmung noch weitere, nicht auf das Widerrufsrecht bezogene Informationen und Hinweise – nämlich zur Abtretbarkeit der Darlehensforderung und Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses sowie zur Einverständniserklärung in die Datenübermittlung – befinden, weil für den durchschnittlichen Verbraucher infolge der gesonderten Bezifferung und Überschrift (“14. Widerrufsinformation“) ohne weiteres erkennbar ist, welcher Teil der umrahmten Darstellung die Widerrufsbelehrung betrifft und welcher nicht (gegen weitergehende Anforderungen in diesem Zusammenhang auch BGH WM 2016, 706; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.4.2014, 2 U 98/13, juris-Tz. 72). Auch die Verwendung der „Ankreuzoption“ ist unbedenklich, weil bei der gebotenen, dem durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres zumutbaren aufmerksamen Lektüre keine Zweifel daran bestehen können, welche der aufgeführten Informationen (nämlich die angekreuzten) für den Vertrag von Bedeutung sind und welche nicht. Der Umstand, dass es sich teilweise nicht nur um in eine Reihenfolge gebrachte und anzukreuzende Informationen handelt, sondern gegebenenfalls innerhalb der einzelnen Alternativen je nach Fallgestaltung „Unterpunkte“ anzukreuzen waren, ändert daran unter dem Gesichtspunkt der Übersichtlichkeit nichts. 26 Was die vom Kläger unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG München (Urteil vom 21.5.2015 – (17 U 334/15 - GA 252 ff.; ferner LG Hamburg in den vom Kläger mit Schriftsatz vom 2.12.2015 vorgelegten Entscheidungen) beanstandete Unklarheit hinsichtlich der Information über den Beginn der Widerrufsfrist angeht, vermag der Senat der Erwägung, dass infolge der lediglich beispielhaften Aufzählung der notwendigen Pflichtangaben im Rahmen der Widerrufsinformation für den Verbraucher nicht ausreichend erkennbar sei, wann die Frist zum Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers beginne und damit die 14 tägige Widerrufsfrist ablaufe, nicht zu folgen. Für den Beginn des Fristlaufs ist allein entscheidend, dass die nach dem Gesetz (§§ 355, 492 Abs. 2, 495 BGB, Art. 247 EGBGB) erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag vollständig enthalten sind. Wenn das – wie unstreitig hier – der Fall ist, beginnt die Widerrufsfrist grundsätzlich zu laufen. Es ist zwar richtig, dass der Verbraucher auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen bzw. darüber zu informieren ist. Dies ist aber im vorliegenden Fall mit der Vertragsbestandteil gewordenen Ziffer 14 des Darlehensvertrages (“Widerrufsinformation“) geschehen. 27 Entgegen der Auffassung des Klägers erfordert die Widerrufsinformation für sich genommen aber keine vollständige Information über sämtliche Pflichtangaben, die im Vertrag enthalten sein müssen. Dass das nicht die Konzeption des Gesetzgebers ist, ergibt sich schon daraus, dass nach dem ab dem 30.07.2010 und damit auch hier geltenden Recht das – anders als das Muster nach dem früheren § 14 der BGB-InfoV - im Gesetzesrang stehende Muster für die Widerrufsinformation keineswegs eine vollständige Übernahme der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB vorsieht, sondern ausdrücklich eine nur beispielhafte Aufzählung. Dass infolgedessen der Darlehensnehmer nicht allein durch die Lektüre der Widerrufsinformation, sondern erst durch ergänzendes Studium des Vertragstextes Klarheit über die Frage gewinnen kann, ob die für den Beginn des Fristablaufs erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag in vollständiger Weise enthalten sind, ist Konsequenz der gesetzlichen Konzeption und führt nicht zu einer nicht ausreichenden und damit unwirksamen Widerrufsinformation. Aus diesem Grund führt auch der Umstand allein, dass in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation andere Pflichtangaben im Sinne von § 492 Abs. 2 BGB beispielhaft genannt worden sind als in der Muster-Widerrufsinformation nicht zu einer Unrichtigkeit bzw. Unklarheit der Belehrung. 28 4. 29 Ungeachtet dessen hat die hier von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation den Beginn der Widerrufsfrist nicht ausgelöst: 30 a. 31 Die streitgegenständliche Widerrufsinformation hat insoweit (unter der Überschrift „Widerrufsrecht“) den folgenden Wortlaut: „Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die P zuständigen Aufsichtsbehörde ) erhalten hat.“ 32 Da es sich bei dem hier in Rede stehenden Darlehensvertrag um einen Immobiliardarlehensvertrag i.S. von § 503 Abs. 1 BGB handelt, ist die – an sich durch Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB vorgeschriebene - Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB nicht erforderlich. Dass sie dennoch beispielhaft als fristauslösende Pflichtangabe genannt ist, macht die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation zwar weder missverständlich noch unklar. Knüpft nämlich die vom Darlehensgeber verwendete Widerrufsinformation den Beginn der Widerrufsfrist über die gesetzlich bestimmten Angaben hinaus an weitere Angaben, deren es rechtlich nicht bedarf, wirkt sich das letztlich nicht zum Nachteil des Darlehensnehmers, sondern allenfalls zu seinen Gunsten aus. In Konsequenz dessen beginnt die Widerrufsfrist für den Darlehensnehmer, der den ihm vom Darlehensgeber erteilten Widerrufsinformationen vertrauen darf, erst mit Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen, im Streitfall also erst mit der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese ist im Darlehensvertrag – worauf der Senat mit Beschluss vom 27.01.2016 hingewiesen hat – jedoch unstreitig nicht enthalten. 33 b. 34 Dass dem Kläger – was nach Auffassung des Senats ausreichend wäre – das von der Beklagten vorgelegte, die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde enthaltende (GA 344 ff., 351) und auf den 29.07.2010 datierte Europäische Standardisierte Merkblatt (Anl. 6 zu Art. 247 § 2 EGBGB) vor oder auch nach Abgabe seiner Vertragserklärung übermittelt und zugegangen ist, lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Senats feststellen: 35 Der dazu im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 25.05.2016 vernommene Zeuge L hat bekundet, dass er eine Erinnerung an den konkreten Vorgang nicht habe, er also nicht sagen könne, ob dem Kläger das Europäische Standardisierte Merkblatt übermittelt worden sei und auf welchem Wege das geschehen sein könnte. Er hat zwar erklärt, dass es zum routinemäßigen Ablauf gehöre, dem Darlehensnehmer dieses Merkblatt auszuhändigen, konnte sich aber trotz des Vorhaltes der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen an den konkreten Fall nicht erinnern. Er hat dazu angegeben, dass das Merkblatt in der Regel dem Darlehensnehmer vorab übersandt werde, diese Übersendung aber regelmäßig nicht durch ihn selbst erfolge, sondern durch eine von der Bank beauftragte Service-Gesellschaft in P2, über deren Verfahrensweise im konkreten Fall er allerdings mangels jeglicher Erinnerung nichts sagen könne. Auf Vorhalt hat er ferner erklärt, dass es im vorliegenden Fall doch so gewesen sein könne, dass er selbst es gewesen sei, der das Merkblatt an den Darlehensnehmer verschickt habe. Ob das – gleich auf welchem Wege verschickte – Schreiben den Kläger erreicht habe, könne er nicht angeben. 36 Vor diesem Hintergrund kann der von der Beklagten zu führende (§ 355 Abs. 3 S. 3 BGB i.d.F. des VerbrKrRL-UG, BGBl. I 2009, S. 2355 ff.) Beweis einer Unterrichtung des Klägers über die für die Beklagte zuständige Aufsichtsbehörde nicht als geführt angesehen werden. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Richtigkeit dessen, was der Kläger im Rahmen seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, durchaus Zweifeln begegnet. Diese ergeben sich in erster Linie daraus, dass der Kläger einerseits eingangs seiner Befragung erklärt hat, in seinen die Kreditangelegenheit betreffenden Unterlagen herrsche ohne jede Einschränkung Ordnung und er könne sicher sagen, dass alle Schreiben, die ihn erreicht hätten, dort auch abgeheftet seien. Aus dem Umstand, dass er das Europäische Standardisierte Merkblatt zu dem streitgegenständlich Vertrag dort nicht vorgefunden habe, könne er schließen, es nicht erhalten zu haben. Andererseits hat der Kläger aber – befragt zu anderen Schreiben – mehrfach einräumen müssen, dass das – ordnungsgemäßes Abheften - nicht ausnahmslos der Fall war. Die dafür jeweils gegebenen Erklärungen waren nicht sehr überzeugend. Wenig überzeugend erscheint zudem die vom Kläger im Zusammenhang mit seinem Schreiben vom 18.08.2010 (GA 375) abgegebene Erklärung dazu, dass die nach seiner Behauptung unterbliebene Übersendung des Europäischen Standardisierten Merkblatts dort nicht angesprochen ist. Auch auf die E-Mail des Zeugen L vom 02.08.2010 (GA 373), in der ausdrücklich davon die Rede war, dass das Merkblatt dem Kläger „bereits vorliegen“ müsse, hat der Kläger nach seiner Antwort (wiederum GA 373) lediglich mit der Bemerkung „Danke für die Info“ und dem Vorschlag, den Zeugen noch am gleichen Tage zur Unterschriftsleistung aufzusuchen, reagiert, während für den Fall, dass er – wie jetzt behauptet – das Europäische Standardisierte Merkblatt zu diesem Zeitpunkt noch nicht erhalten hatte, ein Hinweis darauf zu erwarten gewesen wäre. 37 Trotz dieser erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben des Klägers im Termin kann der Senat mit Blick auf die fehlende Erinnerung des Zeugen L - schon - an die Übersendung dieses Teils der Vertragsunterlagen nicht die für die Annahme des Zugangs erforderliche sichere Überzeugung (§ 286 ZPO) gewinnen. Aus diesem Grunde vermag er im Ergebnis nicht festzustellen, dass der Kläger die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt – mehr als 14 Tage vor Absendung der Widerrufserklärung vom 04.11.2013 – erhalten hat und der Widerruf deshalb verspätet war. 38 5. 39 Auf die Frage, ob sich eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation auch durch die von den Angaben im Vertrag (S. 6 = GA 20: „19,73 €“) abweichende Angabe des für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung pro Tag zu leistenden Zinsbetrages im Rahmen des Europäischen Standardisierten Merkblatts (dessen S. 9 = GA 352: „0,00 €“) ergibt, kommt es daher nicht mehr an. 40 6. 41 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. 42 7. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 1, 713 ZPO: 44 8. 45 Ein Grund, die Revision zuzulassen besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), weil es sich ersichtlich um eine von den Umständen des konkreten Falles abhängige Einzelfallentscheidung handelt. 46 Streitwert für das Berufungsverfahren: 14.931,26 €.