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Beschluss

13 U 97/15

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2016:0620.13U97.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn (2 O 367/14) vom 27.05.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 120% Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 66.943,87 € (K 4 Bl. 17) sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten. Er macht geltend, er habe seine Willenserklärung zum Abschluss der Darlehensvereinbarung Nr. 3xx80xx2 vom 12.07.2007 mit Schreiben vom 04.08.2014 wirksam widerrufen. Der Widerruf sei nicht verfristet, da die Widerrufsbelehrung der Beklagten, die auszugsweise wie folgt lautet, 4 „Widerrufsrecht 5 Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einen Monat)¹ ohne Angabe von Gründen in Textform z.B. Brief Fax E-Mail widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem ihnen 6 - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und 7 - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrages 8 zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. 9 ….“ 10 ----------------------------------- 11 ¹ Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform den Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann. 12 mangelhaft gewesen sei und deshalb die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt habe. Die von ihm am 16.11.2011 unterzeichnete Vereinbarung (GA Bl. 51 f.), die auszugsweise wie folgt lautet, 13 „… Aus diesen Verkäufen werden die bei unserer Mandantin bestehenden Forderungen entsprechend der vorliegenden Grundschuld-Zweckerklärungen verrechnet. Dabei werden die Forderungen unmittelbar gegen sie zur Kundennummer 3xx80 in voller Höhe ausgeglichen. Weiterhin werden die Forderung unserer Mandantin zur Kundennummer 5xx85 (Immobiliengesellschaft von C mbH & Co. KG) ausgeglichen. Bestehen bleiben lediglich die Darlehen Nr. 5xx85224 sowie 5xx85232. 14 Zu den abzulösenden Darlehen Nummer 3xx80xx2 sowie 5xx85216 errechnen sich derzeit Vorfälligkeitsentschädigung von ca. EUR 110.000,00. Dieser Betrag ist nicht verbindlich und ändert sich entsprechend der Schwankungen am Geld und Kapitalmarkt.“ 15 stehe dem Widerruf ebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass die aus dieser Vereinbarung in Bezug auf den streitgegenständlichen Darlehensvertrag folgenden Verpflichtungen erledigt seien. 16 Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hält ihre Widerrufsbelehrung für rechtswirksam. 17 Mit Urteil vom 27.05.2015 hat das Landgericht Bonn, auf dessen Entscheidung wegen der tatsächlichen Feststellungen, der dort gestellten Anträge und der Einzelheiten der rechtlichen Würdigung Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Widerrufsbelehrung entspreche § 355 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Fassung. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger den Vertrag und die Belehrung gleichzeitig ausgehändigt erhalten habe, habe ein Missverständnis über den Beginn der Widerrufsfrist nicht eintreten können. Auch sei die Belehrung hinsichtlich des Fristbeginns nicht zu beanstanden. Dass die Widerrufsbelehrung eine Sammelbelehrung zu finanzierten Geschäften enthalte sei, auch wenn hier unstreitig kein verbundenes Geschäft vorliege, unschädlich. Entgegen der Auffassung des Klägers fehle es auch nicht an einem Rechtsgrund für die Vorfälligkeitsentschädigung. Die Darstellung des Klägers, die Vereinbarung vom 16.11.2010 sei unter Ausübung unzulässigen Drucks zustande gekommen, vermöge nicht zu überzeugen. Die Verringerung seiner Darlehensbelastungen durch vorzeitige Ablösung bestehender Darlehen habe vielmehr in seinem Interesse gelegen. 18 Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 29.05.2015 (Bl. 160) zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 25.06.2015 (Bl. 166) bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 24.06.2015 Berufung eingelegt, die er nach Fristverlängerung bis zum 29.08.2015 (Bl. 172) mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 28.08.2015 (Bl. 188) begründet hat. 19 Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Die Widerrufsbelehrung sei nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam, da ungeklärt bleibe, ob die Zwei-Wochen-Frist oder die Monats-Frist gelte und wann die Widerrufsfrist zu laufen beginne. Dem Verbraucher müsse die in seinem Fall geltende Rechtslage konkret aufgezeigt werden, da andernfalls der Schutzzweck der verbraucherschützenden Normen verfehlt werde. Die Wirksamkeit der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung könne nur einheitlich beurteilt werden und nicht bezogen auf die besonderen Umstände des jeweils vorliegenden Falls. 20 Die Widerrufsbelehrung sei außerdem hinsichtlich des finanzierten Geschäfts unzutreffend, da die Beklagte Musterformulierungen kumulativ nebeneinander verwendet habe, statt die zutreffende Klausel auszuwählen. Die Beklagte habe nicht offenlassen dürfen, ob es sich um ein verbundenes Geschäft handele. Die Belehrung sei so konkret zu gestalten gewesen, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen könne, ohne selbst rechtliche Überlegungen anstellen zu müssen, die für juristische Laien immer mit Unsicherheiten behaftet seien. 21 Er macht weiter geltend, der Beklagten habe eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht zugestanden, da das Darlehen § 497 Abs. 1 BGB unterfalle. Die Vereinbarung vom 11.10.2011 sei von der Beklagten ausgegangen. Er, der Kläger, sei unter Androhung der Kündigung der Geschäftsbeziehung und der sofortigen Einleitung der Zwangsvollstreckung von der Beklagten aus dem Darlehensvertrag gedrängt worden. Der Beklagten habe damit nur der Verzugszins von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugestanden. Die Beklagte sei nicht berechtigt, daneben verzugsbedingte Bearbeitungsgebühren und Aufwendungen geltend zu machen. 22 Auf eine Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie nichts zu vertrauensbedingten Dispositionen vorgetragen habe. Zudem habe sich die Beklagte aufgrund des vorgerichtlichen Schriftwechsels nicht darauf einstellen dürfen, die Vorfälligkeitsentschädigung nicht zurückzahlen zu müssen. 23 Der Kläger beantragt, 24 unter Abänderung des am 27.05.2015 verkündeten Urteils und am 29.05.2015 zugestellten Urteils des Landgerichts Bonn (2 O 367/14) die Beklagte zu verurteilen, 25 1. an den Kläger 66.943,87 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. August 2014 und 26 2. an den Kläger 2.085,95 EUR (außergerichtliche Rechtsverfolgungslosten) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen 27 hilfsweise, 28 das am 27.05.2015 verkündete und am 29.05.2015 zugestellte Urteil des Landgerichts Bonn (2 O 367/14) aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Bonn zurückzuverweisen, 29 äußerst hilfsweise, 30 die Revision zuzulassen. 31 Die Beklagte beantragt, 32 die Berufung zurückzuweisen. 33 Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil. Sie weist insbesondere darauf hin, dass es vorliegend entgegen der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des BGH nicht um die Frage gehe, ob sich eine falsche Widerrufsbelehrung kausal ausgewirkt habe, sondern um die Frage, wie der Kläger die Widerrufsbelehrung verstehen konnte und musste. 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 35 II. 36 1. Die Berufung des Klägers unterliegt der Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO. Sie ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 09.03.2016 und in dem Hinweisbeschluss vom 27.04.2016. 37 a. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Kläger in dem hier vorliegenden Fall über den Beginn und die Dauer der Widerrufsfrist ordnungsgemäß belehrt worden ist. Neue Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung der zur Auslegung heranzuziehenden Umstände nahelegen könnten, trägt der Kläger nicht vor. Soweit er auf einen Hinweisbeschluss des OLG Koblenz vom 09.05.2016 (Az. 8 U 542/15) verweist, führt dies nicht weiter. Zum einen liegt dem dortigen Hinweisbeschluss mit der Formulierung „Die Frist beginnt einen Tag, nachdem sie den von ihnen unterschriebenen Darlehensvertrag mit der ebenfalls unterschriebenen Widerrufsbelehrung an uns abgesandt haben“ eine hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist von der vorliegend zu beurteilenden Widerrufsbelehrung abweichende Widerrufsbelehrung zugrunde. Vor allem aber ist nicht ersichtlich, dass dem dortigen Fall ein sogenanntes Präsenzgeschäft zu Grunde lag. Die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen sprechen vielmehr dafür, dass gerade kein Präsenzgeschäft vorlag. Damit unterscheidet sich der vom OLG Koblenz zu entscheidende Fall maßgeblich von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt. 38 b. Soweit der Kläger weiter geltend macht, er sei aus dem Darlehensvertrag hinausgedrängt worden, dieser Fall sei dem einer Kündigung durch die Beklagte gleichzustellen, so dass § 497 Abs. 1 BGB a.F. Anwendung finde und des weiteren auf das Urteil des BGH vom 19.01.2016 (XI ZR 103/15) verweist, veranlasst auch dies keine abweichende Beurteilung. Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung des § 497 Abs. 1 BGB sind nicht erfüllt, weil die Beklagte - unstreitig - das Darlehensverhältnis nicht gekündigt hat. Der Auffassung des Klägers, der verzugsbedingten Kündigung durch den Darlehensgeber sei der - seiner Meinung nach hier vorliegende – Fall gleichzustellen, dass der Darlehensnehmer aus dem Vertrag „herausgedrängt“ werde, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dass im Vorfeld der Vereinbarung vom 16.11.2011 in unzulässiger Weise Druck auf den Kläger ausgeübt worden ist, vermag der Senat nicht zu erkennen. 39 Es liegt - wie im Hinweisbeschluss vom 09.03.2016 unter Ziff. II. 2 ausgeführt - auch keine unzulässige Umgehung eines fortbestehenden Widerrufsrechts vor, da dem Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 16.11.2011 kein Widerrufsrecht mehr zustand, dieses vielmehr nach Ablauf der Zweiwochenfrist längst erloschen war. 40 c. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO in Verbindung mit § 711 ZPO. 41 d. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. 42 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 24.02.2015, II ZR 104/13, zitiert nach juris). Eine solche hat der Bundesgerichtshof im konkreten Fall mit der Begründung verneint, die Anforderungen, welche an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlegers zu stellen seien, seien hinreichend geklärt und die Frage, ob danach eine Aufklärungspflichtverletzung vorliege, könne anhand dieser Rechtsgrundsätze auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen beantwortet werden. Ob die Aufklärung im zu beurteilenden Prospekt gelungen sei, sei keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Dem entspricht die vorliegende Situation: Die Anforderungen, die eine Widerrufsbelehrung erfüllen muss, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen, sind höchstrichterlich geklärt. Ob die einzelne Widerrufsbelehrung im konkreten Fall diesen Anforderungen entspricht, kann anhand dieser Rechtsgrundsätze auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen beantwortet werden und begründet keine grundsätzliche Bedeutung . 43 Eine Entscheidung durch Urteil ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das kommt bei Divergenz in Betracht, d.h. wenn in der angefochtenen Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Senat weicht mit seiner Rechtsprechung zur Auslegung der Widerrufsbelehrungen nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab. Soweit der Kläger meint, es läge eine Divergenz zu der Rechtsprechung des OLG Koblenz vor, trifft dies nicht zu. Zum einen handelt es sich bei dem vom Kläger herangezogenen Beschluss vom 09.05.2016 um einen Hinweisbeschluss, mit dem der dortige Senat nur seine vorläufige Rechtsauffassung kundtut, zum anderen liegt eine in einem maßgeblichen Punkt unterschiedliche Sachverhaltsgestaltung vor. Anders als hier, liegt dem vom OLG Koblenz zu beurteilenden Sachverhalt kein Präsenzgeschäft zu Grunde. 44 Schließlich erscheint auch eine mündliche Verhandlung angesichts des gegebenen Sach- und Streitstands und der relevanten rechtlichen Fragen nicht geboten, so dass die Berufung - wie im Beschluss vom 09.03.2016 angekündigt – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen ist. 45 2. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 66.943,87 € festgesetzt.