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Beschluss

13 U 69/16

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2016:0616.13U69.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.01.2015 (17 O 402/15) nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet. Da die zu Grunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden. Im Einzelnen gilt: 4 1. 5 Der von den Beklagte erklärte Widerruf war – wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, verfristet, denn die den Beklagten Widerrufsbelehrung ist nicht zu beanstanden: 6 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem bis 11.06.2010 geltenden Verbraucherdarlehensrecht greift die Schutzwirkung des (§ 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF) grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 18. März 2014 – II ZR 109/13 –, Rn. 15, juris). Bei vollständiger Verwendung kann sich der Verwender auf die Gesetzlichkeitsfiktion auch dann berufen, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt (vgl.: BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 14; Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, juris Rn. 6). 7 Die streitgegenständliche Widerrufsinformation entspricht dem Wortlaut der - nunmehr im Gesetzesrang stehenden - Musterwiderrufsinformation in Anlage 6 zur Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung vom 27.07.2011, mit der Abweichung, dass der Angabe des Tagesszinses die folgende Bezeichnung vorangestellt worden ist: „für den Bausparvertrag xx xxx xxx K xx“. Dies lässt nach Auffassung des Senats die Schutzwirkung nicht entfallen, denn es handelt sich um einen - wenn auch überflüssigen - lediglich klarstellenden Zusatz, der keine inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung darstellt und - entgegen der Auffassung der Beklagten, die offenbar meinen, es habe die Darlehensnummer L -x – x 2xx – xxx/ xxx – x - angegeben werden müssen - auch nicht unzutreffend ist, weil das Vorauszahlungsdarlehen als Gesamtpaket mit dem Bauspardarlehensvertrag abgeschlossen worden ist, so dass mit dieser Kennzeichnung auch das Vorausdarlehen erfasst ist. 8 Soweit die Beklagten rügen, die Widerrufsinformation genüge dem Deutlichkeitsgebot nicht, da sie infolge ihrer die optischen Gestaltung vom Verbraucher als unwichtig wahrgenommen werde, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Zwar weist der von den Beklagten mit der Klägerin geschlossene Vertrag eine Vielzahl unterschiedlicher Schrifttypen und Schriftgrößen auf, dies ist indessen unschädlich. Nach Art 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 27.07.2011 durfte die Information in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen, wenn sie (im Übrigen) in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form dem Muster in Anlage 6 entsprach. Dies ist hier der Fall. Die Widerrufsinformation ist entsprechend der Musterwiderrufsinformation gegliedert und weist die Überschriften aus, wobei die Überschriften neben dem in dem Muster vorgesehenen Fettdruck auch unterstrichen sind. Da die Widerrufsinformation eine eigene Seite des Vertrages einnimmt und insgesamt in Fettdruck gehalten ist, ist die Rüge unzureichender Deutlichkeit unverständlich – es sei denn, die Beklagten hätten – was allerdings von ihnen zu verantworten wäre – die gesamt Seite nicht gelesen. 9 Die Beklagten rügen weiter, dass die Widerrufsinformation nicht zutreffend über das Schicksal der Risikolebensversicherungen belehre (GA Bl. 154). Auch hiermit vermögen die Beklagte nicht durchzudringen. Die Ausführungen der Widerrufsinformation zu den Risikolebensversicherungen, die die Beklagten im Hinblick auf das Bauspardarlehen abgeschlossen haben, folgen daraus, dass die Risikolebensversicherungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag (Bausparvertrag) abgeschlossen worden sind und es sich damit um Zusatzleistungen im Sinne des § 359a Abs. 2 BGB a.F. handelt, auf die § 358 Abs. 1, 4 BGB entsprechende Anwendung finden. Da das Bauspardarlehen und das Vorausdarlehen sind in einem einheitlichen Vertrag abgeschlossen worden, ein wirksamer Widerruf der auf den Abschluss dieses Vertrages gerichteten Willenserklärungen damit - wenn die Widerrufserklärung durch den Verbraucher nicht wirksam auf einen abtrennbaren Vertragsteil beschränkt wird - den gesamten Vertrag erfasst, musste sich die Widerrufsinformation auch zu den Risikolebensversicherungen verhalten. Die Klägerin hat den Gestaltungshinweis 4c zur Musterwiderrufsinformation Anlage 6 zu Art 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB zutreffend umgesetzt. 10 2. 11 Ohne Erfolg rügen die Beklagten weiter, das Landgericht habe ihren Vortrag, für die Wirksamkeit des Vertrages sei die Unterschriftsleistung sämtlicher Miterben erforderlich zu Unrecht für unerheblich gehalten. Nachdem eindeutigen Wortlaut des Vertrages war Darlehensnehmer nicht die Erbengemeinschaft, sondern ausschließlich Beklagten. Dass die Darlehen über Grundschulden auf einem im Eigentum der ungeteilten Erbengemeinschaft stehenden Grundstück abgesichert werden sollten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, denn es versteht sich von selbst, dass Darlehensnehmer und Sicherungsgeber nicht identisch müssen. 12 Bei der vertraglich vereinbarten grundpfandrechtlichen Besicherung handelt es sich nicht um eine (aufschiebende) Bedingung für den Vertragsschluss sondern um eine Auszahlungsvoraussetzung, deren Schaffung in den Risikobereich der Beklagten fiel, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. 13 3. 14 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03 -, BGHZ 161, 196-204) kann eine Bank den Schaden, der ihr durch die Nichtabnahme des Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen. Bei der von der Klägerin gewählten Aktiv-Passiv-Methode stellt sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens und vereinbarungsgemäßer Durchführung des Vertrages tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite dar, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen. Als Referenzsatz ist von der Rendite auszugehen, die bei einer Wiederanlage des Darlehensbetrages in laufzeitkongruenten Hypothekenpfandbriefen hätte erzielt werden können. 15 Die Klägerin hat dargelegt, die Nichtabnahmeentschädigung nach der Aktiv/Passiv Methode berechnet zu haben. Die Beklagten haben die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Nichtabnahmeentschädigung - wie bereits erstinstanzlich - lediglich pauschal bestritten, ohne sich mit der von der Klägerin bereits erstinstanzlich detailliiert dargelegten Berechnung (GA Bl. 45 ff) auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Das Bestreiten der Beklagten ist damit unbeachtlich. Dass das Landgericht die mit der Berechnung verbundenen Koste entsprechend der Angabe der Klägerin berücksichtigt hat, ist gleichfalls nicht zu beanstanden, denn es sind keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, die einer entsprechenden Schätzung entgegen stehen würden. 16 4. 17 Soweit die Beklagten offenbar geltend machen wollen, sie seien aufgrund einer Beratungs- Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten so zu stellen, als hätten sie den Vertrag nicht abgeschlossen, können sie auch hiermit nicht durchdringen. 18 Bei den Verhandlungen, die dem Abschluss eines Kreditvertrages vorausgehen, treffen die Bank keine allgemeinen Aufklärungspflichten (BGH, Urteil vom 7. April 1992 – XI ZR 200/91, juris Rdn. 11; Siol in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 4. Aufl. § 44 Rdn. 12). Die Bank muss insbesondere nicht die Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Kreditaufnahme selbst beurteilen und prüfen, ob diese überhaupt, in dieser Höhe und zu den angebotenen Bedingungen sinnvoll ist (BGH, Urteil vom 9. März 1989 – III ZR 269/87, juris Rdn. 14; Urteil vom 7. April 1992 – XI ZR 200/91, aaO; Urteil vom 18. November 2003 – XI ZR 322/01, juris Rdn.24). Einen möglichen Informationsbedarf des Kunden muss sie nicht erforschen. Sie muss lediglich die Vertragsbedingungen deutlich machen (Siol aaO). Weitergehende Aufklärungspflichten können sich nur aus außergewöhnlichen Umständen beim Kreditgeschäft ergeben. 19 Hieran gemessen ist eine der Klägerin zurechenbare Pflichtverletzung nicht ersichtlich. Eine ausreichende Darstellung der Vertragsbedingungen befindet sich in den von der Klägerin und ihrem Ehemann unterzeichneten Vertragsunterlagen. Besondere Umstände die weitergehende Aufklärungspflichten zur Folge haben könnten sind nicht dargetan und folgen insbesondere nicht aus dem Umstand, dass das Grundstück, das zur Sicherung der Darlehensforderungen der Klägerin dienen sollte, nicht in deren Alleineigentum, sondern im Eigentum einer Erbengemeinschaft stand, der weitere Personen angehörten, denn die Klägerin hat die Beklagten unstreitig darauf hingewiesen, dass eine Auszahlung des Darlehens nur gewährleistet ist, wenn alle Miteigentümer der Grundschuldbestellung zustimmen. Auch haben die Beklagten bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass die weiteren Mieteigentümer im Vorfeld des Vertragsschlusses erklärt hatten, mit einer Bestellung von Sicherheiten einverstanden zu sein (GA Bl. 120). 20 II. 21 Die Beklagten erhalten Gelegenheit, zu vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV-Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.