OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 U 199/15

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2016:0520.19U199.15.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.11.2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 81/15 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13.11.2015 - 8 O 81/15 - und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des erstinstanzlichen Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung anlässlich der Regulierung eines Verkehrsunfalls. 4 Bei einem Verkehrsunfall vom 24.09.2014, der seitens des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs C mit dem amtlichen Kennzeichen IT-VO XX verschuldet war, wurde der kurz zuvor als Neuwagen erworbene Pkw des Beklagten, ein nur in geringer Stückzahl produzierter B mit dem amtlichen Kennzeichen E-JF XXX, schwer beschädigt. Die nach dem eingeholten Sachverständigengutachten geschätzten Reparaturkosten i.H.v. 44.403,92 € brutto (37.314,22 € netto) zuzüglich Wertminderung i.H.v. 8.000 € überstiegen den Wiederbeschaffungswert i.H.v. 47.500 € brutto (39.915,97 € netto), so dass der geschätzte Reparaturaufwand zwischen 100 und 130 % des Wiederbeschaffungswertes lag. Die Klägerin regulierte zunächst den Wiederbeschaffungssaufwand unter Zugrundelegung eines höheren Restwertes als nach dem Gutachten und zahlte 11.555,97 € an den Beklagten. Der Beklagte gab die Reparatur seines Fahrzeugs in Auftrag. Auf die Reparaturrechnung i.H.v. 38.969,50 € netto zahlte die Klägerin weitere 35.413,43 € und damit insgesamt 46.969,50 €, die sich aus den Netto-Reparaturkosten nach Rechnung zuzüglich Wertminderung zusammensetzen. Zwischenzeitlich erwarb der Beklagte einen neuen B und verkaufte das verunfallte Fahrzeug. Nachdem der Beklagte der Klägerin keine Weiternutzung über 6 Monate hinaus nachgewiesen hatte, forderte die Klägerin mit Schreiben vom 19.05.2014 den Beklagten erfolglos zur Zahlung von 21.473,70 € auf (Zahlung i.H.v. 46.969,50 € abzüglich 25.495,80 €, dieser Betrag errechnet sich aus dem Wiederbeschaffungswert netto i.H.v. 39.915,97 € abzüglich eines Restwerts netto i.H.v. 14.420,17 €, wobei sich die Werte jeweils aus dem Gutachten ergeben). 5 Die Klägerin hat in erster Instanz eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 21.473,70 € nebst Zinsen beantragt und die Auffassung vertreten, dass der Beklagte lediglich einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand habe, da er sein Integritätsinteresse mangels Weiternutzung für mindestens sechs Monate nicht nachgewiesen habe. 6 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und behauptet, er habe zunächst eine Ersatzbeschaffung eines neuen B tätigen wollen, was aber mangels Verfügbarkeit dieses seltenen Modells nicht möglich gewesen sei. Deshalb habe er sich zur Reparatur entschieden und habe bei Erteilung des Reparaturauftrages vorgehabt, das Fahrzeug noch mehrere Jahre weiter zu nutzen. Erst während der Reparaturarbeiten habe er durch seinen Verkaufsberater, den Zeugen B2, unerwartet ein Angebot zum Erwerb eines gleichartigen Fahrzeuges erhalten und dieses angenommen. 7 Der Rechtsstreit ist wegen örtlicher Unzuständigkeit vom Landgericht Köln an das Landgericht Aachen verwiesen worden. 8 Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen B2 und persönlicher Anhörung des Beklagten die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Schadensersatzleistungen zustehe, da der Beklagte einen Anspruch auf Regulierung auf Reparaturkostenbasis zuzüglich Wertminderung gehabt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe das erforderliche Integritätsinteresse des Beklagten zur Überzeugung des Gerichts fest. Die 6–Monatsfrist stelle keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar, sondern habe lediglich beweismäßige Bedeutung im Sinne eines Indizes für das Integritätsinteresse des Geschädigten. Der Beklagte selber habe ausführlich, anschaulich und glaubhaft geschildert, dass zunächst eine Ersatzbeschaffung mangels Verfügbarkeit nicht möglich gewesen sei, er dann die Reparaturfreigabe erteilt habe und sich erst im Nachhinein herausgestellt habe, dass wider Erwarten doch ein Neufahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Auch der Zeuge B2 habe glaubhaft bestätigt, dass der Beklagte aufgrund vergeblicher Versuche, einen adäquaten Ersatz dieses exklusiven Fahrzeugs zu bekommen, den Gedanken an ein Ersatzfahrzeug aufgegeben habe und gerade deswegen die Reparatur in Auftrag gegeben habe, um es anschließend weiterzufahren. Während der Reparaturarbeiten habe er selbst keinen fortlaufenden Suchauftrag für ein Ersatzfahrzeug erhalten, sondern ihm sei zwei Wochen nach der ersten vergeblichen Suche von dritter Seite telefonisch ein entsprechendes Fahrzeug angeboten worden. 9 Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlich gestellten Klageantrag weiter verfolgt. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass durch den Verkauf des Fahrzeugs weit vor Ablauf von sechs Monaten das Integritätsinteresse des Beklagten an seinem Fahrzeug nicht belegt sei. Soweit sich das Landgericht und der Beklagte auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2008 (Az. VI ZB 22/08) bezögen, sei nach dem Wortlaut der Entscheidung und auch aus den beispielhaft aufgeführten Fallgestaltungen zu erkennen, dass der Bundesgerichtshof die Sechsmonatsfrist nicht als erforderlich erachte, wenn die Weiternutzung des Fahrzeugs nicht mehr möglich sei, entsprechend gehe der Bundesgerichtshof auch etwa in der Entscheidung vom 27.11.2007 (Az. VI ZR 56/07) davon aus, dass ein unfreiwilliger Verlust des Fahrzeugs eine andere Beurteilung rechtfertige. Der hier gegebene Fall, nämlich ein auf freier Willensbildung gefasster Entschluss des Geschädigten, das Unfallfahrzeug aufzugeben, sei von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht umfasst. Ansonsten wäre jeder Geschädigter berechtigt, Ersatz für eine wirtschaftlich ungünstige Restitutionsmöglichkeit zu erhalten und sich im Anschluss daran umzuentscheiden, solange er darlege, dass das Angebot ein besonders günstiges Angebot gewesen sei. Die erfolgte Ersatzbeschaffung des Beklagten zeige zudem, dass dieser nicht primär ein Integritätsinteresse am beschädigten Unfallfahrzeug gehabt habe, sondern lediglich an dem Fahrzeugtyp. 10 Die Klägerin beantragt, 11 das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 21.473,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03.06.2014 zu zahlen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 14 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und meint, dass ihm nicht vorgeworfen werden könne, er habe mutwillig durch Beauftragung der teuren Reparatur anstatt einer Ersatzanschaffung den Schaden vergrößert, da zur Zeit des Reparaturauftrags und der Durchführung der Reparatur ein Fahrzeug gleichen Typs eben nicht erhältlich war. Ebenso wenig wie Berechtigten, die das Fahrzeug etwa nach Reparatur aufgrund einer schweren Erkrankung, eines weiteren Verkehrsunfalls oder einer Aufgabe aus finanziellen Gründen nicht nutzen könnten, könne ihm der Vorwurf gemacht werden, nach Reparatur das Fahrzeug nicht zu nutzen, weil die Möglichkeit zum Erwerb eines gleichen Fahrzeugs eben erst nach Erteilung des Auftrags zur Reparatur entstanden sei. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 17.02.2016 (Bl. 136 ff. GA) und ihren weiteren Schriftsatz vom 12.04.2016 (Bl. 152 GA) sowie auf die Berufungserwiderung des Beklagten vom 14.03.2016 (Bl. 149 ff. GA) Bezug genommen. 16 II. 17 Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). 18 Die Klägerin ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 21.04.2016 hingewiesen worden. 19 1. 20 Der Senat hat in dem vorgenannten Beschluss Folgendes ausgeführt: 21 "Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückerstattung anlässlich des Verkehrsunfalls vom 24.09.2012 gezahlter Schadensersatzleistungen aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 BGB oder einem anderen Rechtsgrund. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. 22 Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte sein Integritätsinteresse trotz Verkaufs des ordnungsgemäß reparierten Fahrzeugs innerhalb der Sechsmonatsfrist ausreichend belegt hat. Entgegen dem von der Klägerin verfochtenen Standpunkt reicht es aus, dass der Beklagte - wie hier geschehen - nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Erteilung des Reparaturauftrags den für das Integritätsinteresse erforderlichen Weiterbenutzungswillen hatte. Das hat der Beklagte hier getan, indem er entsprechend der zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nachgewiesen hat, dass es sich um einen sehr seltenen Fahrzeugtyp gehandelt hat, dessen Ersatzbeschaffung zunächst aussichtslos erschien, so dass der Beklagte - um sein Traumauto zu behalten – den Reparaturauftrag erteilt hat. 23 Insbesondere verfängt die Argumentation der Klägerin nicht, dass sich aus Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Integritätsinteresse ergebe, dass dieses bei einem Verkauf innerhalb einer Sechsmonatsfrist nur in Fällen angenommen werden könne, wenn eine Weiternutzung des Fahrzeugs nicht möglich gewesen sei. Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, steht zwar mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot nur dann in Einklang, wenn er den Zustand seines Fahrzeugs vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen. Dabei trifft den Geschädigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den Willen zur Weiterbenutzung seines Fahrzeugs gehabt hat (vgl. BGH, Urt. vom 13.11.2007, Az. VI ZR 89/07), wobei an den Nachweis des Weiterbenutzungswillens, für den das Beweismaß von § 287 ZPO gilt, nur maßvolle Anforderungen zu stellen sind (vergleiche BGH, Urt. vom 13.11.2007, Az. VI ZR 89/07- Rn. 12 nach juris). Da der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass die Feststellung, ob ein Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen ist, häufig schwierig ist, hat er die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, zur Erleichterung einer praktikablen Schadensregelung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist (vergleiche BGH, Beschluss vom 18.11.2008, Az. VI ZB 22/08; s. auch BGH, Urt. vom 13.11.2007, Az. VI ZR 89/07 - jeweils zitiert nach juris). Dabei geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Weiternutzung für sechs Monate zwar im Regelfall ein ausreichendes Indiz für ein bestehendes Integritätsinteresse ist, indes zahlreiche Fallgestaltungen denkbar sind, bei denen die Nutzung des Fahrzeugs aus besonderen Gründen bereits lange vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingestellt wird, etwa infolge eines weiteren Unfalls, weil eine Fahrzeugbenutzung aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.11.2008, Az. VI ZB 22/08 - Rn. 16 nach juris), oder bei einem unfreiwilligen Verlust (vgl. BGH, Urt. vom 27.11.2007, Az. VI ZR 56/07 - Rn. 10 nach juris). Die Sechsmonatsfrist sei nicht als eigenständige Anspruchsvoraussetzung zu verstehen, weil nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund eine Erweiterung der sich aus § 823 Abs.1 BGB bzw. § 7 Abs.1 StVG in Verbindung mit den §§ 249, 271 BGB, § 3 PflVG a.F. ergebenden Anspruchsvoraussetzungen durch die Rechtsprechung angezeigt sein könnte (BGH, Beschluss vom 18.11.2008, Az. VI ZB 22/08 - Rn. 15 nach juris. Diese Entscheidung betrifft zwar in erster Linie die Frage der Fälligkeit der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten, die Argumentation gilt aber auch in der hier gegebenen Konstellation. Hieraus ergibt sich, dass das Integritätsinteresse nicht auf Fälle einer Nutzungsdauer von sechs Monaten beschränkt ist, sondern auch bei abweichenden Fallgestaltungen vorliegen kann. Der Senat vermag den zitierten Entscheidungen (insbesondere auch den Entscheidungen des BGH vom 18.11.2008 sowie 27.11.2007, a.a.O.) nicht zu entnehmen, dass nur ein unfreiwilliger Verlust des Fahrzeugs eine andere Beurteilung rechtfertige, da es sich auch nach dem Wortlaut der Entscheidung ("etwa", vgl. Beschluss vom 18.11.2011, a.a.O., Rn. 16) nur um Beispielsfälle handelt und der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass "zahlreiche Fallgestaltungen" (vgl. Beschluss vom 18.11.2011, a.a.O., Rn. 16) für eine Nutzungseinstellung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist denkbar sind. Entsprechend verneint der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.11.2007 (Az. VI ZR 89/07) nicht von vornherein das Integritätsinteresse, weil ein Geschädigter entgegen der von ihm behaupteten ursprünglichen Absicht der Weiterbenutzung des Unfallfahrzeugs dieses aufgrund eines angeblich nicht vorhersehbaren Kaufangebots veräußert hatte, sondern stellt darauf ab, dass der Geschädigte keine näheren Angaben zum Inhalt des von ihm behaupteten Kaufangebots vorgetragen habe und es an einem zulässigen Beweisantrag fehle. Im Übrigen verweist der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.11.2007 (a.a.O., Rn. 12 nach juris) hinsichtlich des Nachweises des Weiterbenutzungswillens auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (VersR 2004, 1620, 1622), nach der ein Behaltenwollen zum Zeitpunkt des Erteilung des Reparaturauftrags ausreicht und in Streit stand, ob der Geschädigte sich erst nachträglich für eine Neuanschaffung entschieden hatte oder dies von vornherein so plante. Nach Auffassung des Senats ist es auch sachgerecht, auf den Nutzungswillen bei Reparaturauftrag abzustellen, da ansonsten in unzulässiger Weise in die Verfügungsbefugnis des Geschädigten eingegriffen wird. Wenn nämlich ein Ersatz auf die regelmäßig deutlich niedrigeren Wiederbeschaffungskosten herabgesetzt würde, wodurch ein erheblicher Teil der Kosten einer Fremdreparatur ohne Deckung bliebe, wäre der Geschädigte bei sich erst nach Reparaturauftrag ergebenden, vorher nicht absehbaren Möglichkeiten, in seiner Entscheidungsfreiheit erheblich eingeschränkt (vergleiche OLG Düsseldorf, a.a.O). 24 Hier kann auch entgegen der Auffassung der Klägerin keine Parallele zu Fällen gezogen werden, in denen der Geschädigte ein besonders günstiges Angebot erhalten hat, wobei auch das keine Auswirkungen auf das Integritätsinteresse hätte, wenn sich ein solches unerwartet erst nach der Reparatur ergeben hätte (vergleiche OLG Düsseldorf, a.a.O.). Denn hier ist weder ersichtlich, dass die Ersatzbeschaffung besonders günstig gewesen wäre (nach Angaben des Beklagten war sie wegen eines zusätzlichen Navigationsgeräts und Kindersitzsicherungen teurer als das Unfallfahrzeug), noch dass für das reparierte Fahrzeug (hier will sich der Beklagte erst später nach einem Verkaufspreis erkundigt haben) ein besonders hoher Preis gezahlt worden wäre. Dem Beklagten ging es hier nach seinen eigenen Angaben auch aus psychologischen Gründen darum, nicht doch noch mit späteren Motorproblemen aufgrund der umfangreichen Reparaturen am Unfallfahrzeug konfrontiert zu werden. Dieser Umstand beseitigt sein Integritätsinteresse nicht (vergleiche OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.1996, Az. 14 U 207/95 - zitiert nach juris). 25 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich das Integritätsinteresse des Beklagten nicht speziell auf das Unfallfahrzeug selber, sondern auf den Fahrzeugtyp bezogen hat. Angesichts der nur geringen Laufleistung von 2.574 km, nach der es sich bei dem verunfallten Fahrzeug quasi um einen Neuwagen gehandelt hat, und des Umstands, dass sich eine Ersatzbeschaffung auf ein neuwertiges Fahrzeug bezogen hätte, bezieht sich das Integritätsinteresse naturgemäß weniger darauf, wie ein Fahrzeug gewartet, sonst behandelt, oder ob und welche Mängel aufgetreten sind, sondern auf den Fahrzeugtyp. Wenn wie hier zunächst vom Beklagten angenommen dieser spezielle Fahrzeugtyp, der sein Traumauto war, nicht mehr erhältlich war, rechtfertigt dieser Umstand grundsätzlich eine Reparatur auch in einer den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Höhe. 26 Ansonsten erhebt die Klägerin keine Einwendungen gegen die Entscheidung des Landgerichts, auf die deshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung dazu, dass der Beklagte mangels Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung bei Erteilung des Reparaturauftrags das Fahrzeug für einen längeren Zeitraum nutzen wollte und sich erst danach - unerwartet - die Möglichkeit eines Ersatzfahrzeugs eröffnet hat." 27 2. 28 An diesen Erwägungen hält der Senat fest. Die Klägerin hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb der dazu vorgesehenen Frist keinen Gebrauch gemacht. 29 III. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO (i.V.m. § 522 Abs. 3 ZPO). 31 Streitwert für das Berufungsverfahren : 21.473,70 €