Urteil
24 U 129/15
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2016:0512.24U129.15.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Juni 2015 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 341/14 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Juni 2015 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 341/14 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen angeblicher Falschberatung bei Erwerb einer Beteiligung an der N N2 Nr. X GmbH & Co. KG im Nennwert von 15.000 € zzgl. 750,00 € Agio am 09.12.2008 auf Schadensersatz in Anspruch. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Er habe eine fehlerhafte Anlageberatung nicht bewiesen. Durch die Übersendung des Verkaufsprospekts sei er ordnungsgemäß über die mit der Anlageentscheidung verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Dafür, dass ihm der Prospekt nicht rechtzeitig übergeben worden sei, sei der Kläger beweisfällig geblieben. Unbedenklich sei, dass davon auszugehen sei, dass der Prospekt dem Kläger bereits rund ein Jahr vor der Zeichnung der Anlage übersandt worden sei. Dass der Berater nach Ablauf einer gewissen Zeit verpflichtet wäre, die Kenntnisse des Anlegers aufzufrischen, verlange die Rechtsprechung nicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Zeuge T auch keine von dem Prospekt abweichenden, das Risiko verharmlosende Angaben gemacht. Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 13.07.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 03.08.2015 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um zwei Monate mit am 13.11.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge weiter und macht geltend: Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Übersendung des Prospektmaterials lange vor der Zeichnung zur Aufklärung ausreichend gewesen sei. Zwischen der Übersendung des Prospekts und der Zeichnung müsse ein innerer Zusammenhang bestehen. Hinzu komme, dass das im November 2007 von der Beklagten unterbreitete Angebot für ihn nicht von Interesse gewesen sei und im November/Dezember 2008 eine neue Anlagesituation vorgelegen habe. Das Landgericht sei schließlich unzulässigerweise ohne seine - des Klägers – Anhörung davon ausgegangen, es sei unwahrscheinlich, dass er den Prospekt nicht zur Kenntnis genommen habe. Zudem sei unberücksichtigt geblieben, dass die ihm vor der Zeichnung übersandte Informationsschrift die Risiken des Fonds verharmlose. Die darin weiter enthaltene Information, 70 bis 80 % des Investitionskapitals seien durch Landesgarantien abgedeckt, sei irreführend; es sei im Emissionsprospekt nicht festgelegt, in welchem Umfang die Investitionssumme durch Garantien abgedeckt werden müsse. Das Landgericht habe sich auch nicht mit seinem Vortrag auseinander gesetzt, der Zeuge T habe darauf hingewiesen, dass eine Ausfallgarantie bestehe. Es habe ihn – den Kläger – hierzu persönlich anhören müssen. Ferner habe das Landgericht verkannt, dass er konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen habe, dass die prospektierten Vertriebsvergütungen überschritten worden seien. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 15.750,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2013 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der über die B U GmbH gehaltene Beteiligung an der N N2 Nr. 3 GmbH & Co. KG, Anteilsnummer 27XX; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn entgangenen Gewinn in Höhe von € 1.010,52 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2013 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der im Klageantrag Ziff. 1 genannten Beteiligung; 3. festzustellen, dass die Beklagte ihn von sämtlichen bestehenden oder zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen hat, die mittelbar oder unmittelbar aus der im Klageantrag Ziff. 1 genannten Beteiligung resultieren; 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Ansprüche aus der im Klageantrag Ziff. 1 genannten Beteiligung in Verzug befindet; 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.138,48 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2013 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24. März 2016 (GA 217 ff.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu. a. Das Landgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist. Einen Anlageberater zieht der Kapitalanleger im Allgemeinen hinzu, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat, so dass er auch nicht in der Lage ist, sich selbst Beurteilungsgrundlagen zu verschaffen und diese richtig einzuordnen. Vom Berater erwartet er sowohl die Mitteilung von Tatsachen als auch deren fachkundige Bewertung (BGH NJW 1982, 1095; NJW-RR 1993, 1114). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Vertragsverhältnis der Parteien als Anlageberatungsvertrag zu bewerten. Die Beklagte selbst hat erstinstanzlich eine Beratungssituation vorgetragen, indem sie ausgeführt hat, es hätten Beratungsgespräche am 22.11.2007 und 08.12.2008 stattgefunden. Der Kläger habe seine berufliche und persönliche Situation geschildert und mitgeteilt, dass er insbesondere auch an renditeorientierten Anlagen interessiert sei. Es seien dann die verschiedenen Anlagemöglichkeiten aufgezeigt und erläutert worden. Aus dem Anschreiben vom 23.11.2007 (Anlage XXX 1) ergibt sich weiter, dass die Beklagte prüfen wollte, ob der Fonds in der gewünschten Größenordnung für den Kläger sinnvoll sei. Es ist nachfolgend ein „Mandantenprofil“ erstellt worden (Anlage XXX 4), das über die persönlichen Verhältnisse des Klägers, seine Ziele etc., Auskunft gibt. Im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Zeichnung ist ein Beratungsprotokoll gefertigt worden (Anlagenkonvolut XXX 6). Die Beklagte trägt im Übrigen vor, die Anlage sei als Beimischung empfohlen worden (GA 56). Eine solche Empfehlung enthält eine zumindest fachkundig erscheinende Bewertung, die für die Begründung eines Anlageberatungsvertrages ausreicht. b. Als unabhängiger, individueller Berater, dem weitreichendes Vertrauen entgegengebracht wird, muss ein Anlageberater den von ihm betreuten Kapitalanleger besonders differenziert und fundiert beraten (BGH NJW 1982, 1095) und ihm ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln. Dazu hat er ihn über alle Umstände, die für dessen Anlageentschluss von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (BGH, NZG 2014, 904). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist insoweit anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. Darlegungs- und beweisbelastet für eine nicht rechtzeitige Prospektübergabe ist der Anleger (BGH BKR 2010, 118 ff.; NZG 2014, 904), die sekundäre Darlegungslast für eine rechtzeitige Übergabe – wie überhaupt für eine ausreichende Aufklärung (BGH, Urt. v. 05.05.2011, III ZR 84/10, GWR 2011, 288, juris Rn 17) – trifft jedoch den Berater (vgl. OLG Brandenburg, 4 U 196/10, juris Rn. 92 f.). Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung, ist dies allerdings selbstverständlich kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (BGH, Urt. v. 19.11.2009, III ZR 169/08, BKR 2010, 118 ff., juris Rn. 24). Von diesen Grundsätzen ausgehend fällt der Beklagten keine für die Anlageentscheidung des Klägers kausale Pflichtverletzung zur Last. aa. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er nicht anlegergerecht beraten worden sei. aaa. Soweit er in diesem Zusammenhang behauptet hat, er habe mit dem Kapital den Bau seines Hauses absichern wollen, dieses habe für Sondertilgungen zur Verfügung stehen sollen, zudem habe er es für seine Rente einsetzen wollen; das Geld habe zur Verfügung stehen sollen, wenn die Darlehen für das Haus zurückgezahlt werden müssten, wobei dies im Jahr 2022 bis 2027 der Fall habe sein sollen, ist hiermit nicht schlüssig vorgetragen, dass das Kapital als Zusatzeinkommen im Rentenalter zur Verfügung stehen sollte. Der im Jahr 1983 geborene Kläger war damals 24 bzw. 25 Jahre alt und wollte mit 60 Jahren in Rente gehen (Anlage XXX 2), d.h. erst nach 35 Jahren. Zuvor wären die Darlehen für das Haus zur Rückzahlung fällig geworden. Wollte der Kläger aber sein Kapital zur Rückführung der Darlehen verwenden, so konnte es zur Altersabsicherung nicht mehr eingesetzt werden. Auch die Laufzeit der Beteiligung war mit dem Anlageziel des Klägers, d.h. einer Darlehenstilgung im Jahr 2022 und 2027, vereinbar. Wie sich aus S. 24 des Prospekts (Anlage K 5) ergibt, entfällt bei Einmalanlegern – wie dem Kläger – die Ansparphase und es beginnt unmittelbar die Aufbauphase, die fünf Jahre beträgt und nach deren Ablauf die Beteiligung gekündigt werden kann. bbb. Der Senat kann offen lassen, ob aus dem Umstand, dass der Kläger das investierte Kapital in späteren Jahren zur Darlehenstilgung verwenden wollte, ohne weiteres folgt, dass er dieses nur in eine absolut sichere Anlage einbringen wollte. In diesem Fall hätte zwar die streitgegenständliche Anlage nicht dem Anlageziel des Klägers entsprochen, weshalb bereits deren Empfehlung pflichtwidrig gewesen wäre. Wünscht der Kunde eine sichere Anlage, so darf der Berater grundsätzlich keine unternehmerische Beteiligung empfehlen, weil dieser stets ein Verlustrisiko innewohnt (BGH NJW 2010, 3292, 3294 Rn. 18 f.). Die Pflichtverletzung wäre indes für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal geworden. Denn der Kläger wusste vor Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage, dass es sich hierbei nicht um eine absolut sichere Anlage handelte. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat hat er angegeben, dass er keine hundertprozentige Sicherheit erwartet habe (GA 206). bb. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte den Kläger nicht anlagegerecht beraten hat. aaa. Der Kläger hat bereits nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht bewiesen, dass er auf ein Totalverlustrisiko nicht hingewiesen worden ist. Der Zeuge T hat im Rahmen seiner Vernehmung durch das Landgericht bekundet, er habe dem Kläger „klargemacht“, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele. Das Totalverlustrisiko sei von ihm – dem Zeugen – auch angesprochen worden. Er habe ferner darauf hingewiesen, dass das von der Firma N investierte Kapital durch Landesbürgschaften abgesichert werden sollte, was allerdings nichts an dem Totalverlustrisiko geändert habe, auf das er hingewiesen habe (GA 95). Diese Angaben bezogen sich auch nicht allein auf das Jahr 2007. Denn der Zeuge hat weiter ausgesagt, er habe das Produkt sowohl 2007 wie auch 2008 in Einzelheiten besprochen (GA 95 R); selbstverständlich habe er mit dem Kläger noch einmal den Fondsprospekt besprochen (GA 96). Dies hat er anlässlich seiner Vernehmung durch den Senat nochmals bestätigt (GA 208). Der Kläger selbst vermochte bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat nicht mehr anzugeben, ob der Zeuge T nicht über das Totalverlustrisiko aufgeklärt hat. Er hat vielmehr erklärt, der Zeuge habe in den Telefonaten sicher auch über Risiken gesprochen, welche Risiken er im Einzelnen erwähnt habe, könne er heute nicht mehr sagen. bbb. Auch eine Pflichtverletzung in Form der mangelnden Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität, auf die der Anlageberater hinzuweisen hat (BGH NJW-RR 2015, 1522, 1523 Rn. 17), ist nicht erwiesen. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung zwar erklärt, der Umstand, dass er in Bezug auf die „G-Beteiligung“ vor der Zeichnung bei dem Zeugen T nachgefragt habe, ob er diese vor ihrem Ablauf wieder veräußern könne, zeige, dass ihm dieser Gesichtspunkt in der Beratung nicht klar geworden sei (GA 206). Demgegenüber hat der Zeuge T aber bekundet, er gehe davon aus, dass er über die Frage der Fungibilität mit dem Kläger auch in Bezug auf die streitgegenständliche Anlage gesprochen habe, ohne dass er hieran eine konkrete Erinnerung habe. Er nehme aber an, dass über die Veräußerbarkeit der Anlagen deshalb gesprochen worden sei, weil die vier von ihm dem Kläger vorgeschlagenen Anlagen gerade auch in dieser Hinsicht grundverschieden gewesen seien. Der Senat sieht keinen Anlass, den Angaben des Klägers den Vorzug vor denjenigen des Zeugen T zu geben. Auch der Kläger hatte keine konkrete Erinnerung mehr an die diesbezüglichen Einzelheiten des Beratungsgesprächs und folgerte ein Aufklärungsdefizit allein aus seiner damaligen E-Mail-Anfrage an den Zeugen T, die sich allerdings nicht auf den streitgegenständlichen Fonds bezog. Wäre aber dem Kläger die Frage, ob der streitgegenständliche Fonds uneingeschränkt veräußerbar war, unklar geblieben, so hätte es nahe gelegen, dass er auch insoweit bei dem Zeugen T nachgefragt hätte. Denn die Anfrage in Bezug auf die Beteiligung an dem G Q F G2 zeigt, dass dem Kläger die Problematik seinerzeit vor Augen stand. ccc. Eine mangelnde Aufklärung in Zusammenhang mit Provisionen hat der Kläger nicht schlüssig dargetan. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht bei einem vertraglichen Anlagevermittlungs- oder Anlageberatungsverhältnisses (nur dann) die generelle Pflicht des Beraters oder Vermittlers, im Rahmen der objektgerechten Beratung unaufgefordert über Vertriebsprovisionen Aufklärung zu geben, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten, und etwaige irreführende oder unrichtige Angaben zu Vertriebsprovisionen rechtzeitig richtigzustellen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass Vertriebsprovisionen solchen Umfangs Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage eröffnen und dies wiederum einen für die Anlageentscheidung derart bedeutsamen Umstand darstellt, dass der Anlageinteressent hierüber informiert werden muss (etwa BGH BeckRS 2015, 04824). Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe eine Abschlussprovision von 12 % erhalten (GA 61). Aus dem Prospekt ergibt sich weiter, dass auch die N W GmbH nicht mehr als 15 % an Provisionen erhalten hat (Prospekt S. 19). Soweit der Kläger meint, aus dem Nachtrag Nr. 1 zum Verkaufsprospekt (Anlage K 6) betreffend die Gründung der N3 C GmbH ergebe sich, dass weitere Kosten entstanden seien, die der Art und Höhe nach aber nicht aufgeschlüsselt seien, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass hierzu Vertriebsprovisionen zählen. Vielmehr heißt es auf Seite 3 des Nachtrags, dass die Errichtung der N3 C GmbH mit weiteren einmaligen (bspw. Gründungskosten) sowie laufenden Kosten (bspw. IHK, Buchführung, Steuererklärung) verbunden sei. Bei dem weiteren Vortrag des Klägers, es seien bei der streitgegenständlichen Beteiligung „wohl mehr Provisionen“ geflossen „als offen ausgewiesen“ worden seien, handelt es sich um eine reine Mutmaßung, die zudem nicht unter Beweis gestellt worden ist. Soweit der Kläger in seine Betrachtung weitere Kosten einbezieht, wie solche für Konzeption, Uvergütung, Mittelverwendungskontrolle, Geschäftsführung, Anlegerverwaltung, Steuerberatung, Anlegerbetreuung und Haftungsvergütung, handelt es sich hierbei nicht um Vertriebsprovisionen, sondern sonstige Weichkosten. ddd. Auch eine Pflichtverletzung in Form der mangelnden Aufklärung über das Blindpool-Risiko, die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB und die Höhe der Weichkosten ist nach der persönlichen Anhörung des Klägers nicht schlüssig dargetan. Denn der Kläger hat eingeräumt, dass der Zeuge T auch über Risiken gesprochen habe; er hat weiter erklärt, er könne heute nicht mehr angeben, welche Risiken im Einzelnen erwähnt worden seien. Danach besteht, selbst auf der Grundlage des klägerischen Sachvortrags, die Möglichkeit, dass der Zeuge T den Kläger auf diese Umstände hingewiesen hat. Im Übrigen werden diese Gesichtspunkte – ebenso wie das Totalverlustrisiko, die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung und die Höhe der Provisionen - aber auch im Prospekt der N N2 Nr. 3 GmbH & Co. KG hinreichend dargestellt. Erläuterungen zum Blindpool-Risiko finden sich auf Seite 9 des Prospekts, solche zur Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB auf Seite 11. Die Höhe der Weichkosten ergibt sich aus der Übersicht der Mittelverwendung auf Seite 19. Dass er den Prospekt nicht rechtzeitig erhalten hat, hat der beweispflichtige (BGH NJW-RR 2006, 1345 f.) Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen. Der Zeuge T hat ausgesagt, er habe dem Kläger den Prospekt mit Schreiben vom 23.11.2007 übersandt. Er nehme auch an, dass er ihm den Prospekt im Jahr 2008 nochmals übermittelt habe, weil er es immer so handhabe, dass er dem Kunden vor dem Beratungsgespräch den Prospekt zukommen lasse. Für das Jahr 2008 könne er hierzu aber keine entsprechende Bestätigung in seinen Unterlagen finden. Dieser Umstand erlaube aber nicht den Rückschluss, dass eine nochmalige Übersendung des Prospekts im Jahr 2008 nicht erfolgt sei. Es könne sein, dass er den Prospekt per E-Mail übersandt habe, dann hätte er kein Begleitschreiben gefertigt, aus dem sich die Anlagen ergeben würden. Es ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte die ihr günstigen Angaben des Zeugen T zu einer nochmaligen Prospektübersendung vor dem Beratungsgespräch im Jahr 2008 zu Eigen macht (BGH GRUR 2004, 50, 52); hierdurch hat sie ihrer sekundären Darlegungslast genügt. Zwar hat der Kläger erklärt, dass er im Jahr 2008 sicher keinen Prospekt bezüglich der N N2 Nr. 3 GmbH & Co. KG erhalten habe. Der Senat vermag auch insoweit aber den Angaben des Klägers nicht mehr Glauben zu schenken als denjenigen des Zeugen T. Dies beruht zum Einen darauf, dass die Erinnerung des Klägers lückenhaft war, was nach dem Zeitablauf durchaus nachvollziehbar ist. Der Kläger konnte bestimmte Einzelheiten des Beratungsgesprächs, insbesondere in Bezug auf die Erörterung der Risiken des Fonds, nicht mehr erinnern. Er hat darüber hinaus bestimmte Ereignisse verwechselt. So ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger nicht die Beitrittserklärung im Postident-Verfahren erhalten hat, wie er angegeben hat, sondern – wie der Zeuge T bekundet hat – die von dem Kläger unterzeichneten Unterlagen von einem Kurier abgeholt worden sind und hierbei das Postident-Verfahren angewendet worden ist. Denn dieses dient der Identifikation von Personen, die bei der bloßen Übermittlung von Formularen, wie der Beitrittserklärung, nicht erforderlich ist. Zum anderen hat der Zeuge T einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und nicht den Anschein erweckt, dass es ihm allein darum gegangen sei, eine der Beklagten günstige Aussage zu machen. Vielmehr war er ersichtlich darum bemüht, die Geschehnisse so zu schildern, wie er sie noch in Erinnerung hatte. Hierbei hat er Erinnerungslücken von sich aus deutlich zu erkennen gegeben, wobei er nicht davon ausgehen konnte, dass dies für die Beklagte vorteilhaft sein würde. Letztlich spricht für die Plausibilität der Angaben des Zeugen T auch, dass das Beratungsgespräch ausschließlich telefonisch erfolgen sollte und der Zeuge T nur dann sicher sein konnte, dass dem Kläger die notwendigen Informationen vorlagen, wenn er sie ihm in zeitlichem Zusammenhang hiermit übermittelte. Insbesondere konnte der Zeuge nicht darauf vertrauen, dass der Kläger noch über die bereits im Jahr 2007 übersandten Dokumente, darunter auch das von dem Kläger in Bezug genommene Schreiben Anlage K 3, verfügte. Immerhin hatte der Kläger im Vorjahr von einer Zeichnung der ihm bereits damals vorgeschlagenen Beteiligung abgesehen, weshalb die Annahme nicht fernliegend war, dass er die ihm zugeleiteten Informationen nicht aufbewahrt hatte. Bei dieser Sachlage kommt es nicht entscheidend darauf an, ob eine alleinige Prospektübergabe im Jahr 2007 in Bezug auf die im Jahr 2008 erfolgte Zeichnung „rechtzeitig“ gewesen wäre. eee. Das von dem Kläger so bezeichnete „Gesellschaftsrisiko “ war nicht aufklärungspflichtig. Der Kläger wusste, dass er sich als Treugeber an einer Gesellschaft beteiligt; dies geht aus der Beitrittserklärung hervor. Dass Anleger sich Mehrheitsbeschlüssen beugen müssen, ist schlichte Folge der Beteiligung an einer aus mehreren Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft. Der Umstand, dass der Kläger sich (nur) als Treugeber der B U GmbH an der Gesellschaft beteiligt hat, suggeriert entgegen dessen Auffassung auch nicht, der Anleger müsse sich nicht um Angelegenheiten der Gesellschaft kümmern. Die Ausgestaltung der Mitwirkungsrechte ist der vertraglichen Vereinbarung vorbehalten. fff. Eine – gesonderte - Aufklärung über die Funktionsweise der Mezzanine-Finanzierung und deren Risiken schuldete die Beklagte nicht. Aus dem Umstand, dass Mezzanine-Kapital häufig unbesichert oder nur nachrangig gesichert ist, resultiert zwar die Gefahr, dass das darlehensweise überlassene Kapital bei Fehlschlagen der Investition verloren gehen kann. Für den Anleger birgt dies aber kein zusätzliches Risiko, sondern stellt nur eine Ursache dafür dar, dass in Bezug auf die Beteiligung an der N N2 Nr. 3 GmbH & Co. KG ein Verlustrisiko besteht. Dass er über das der Beteiligung innewohnende Verlustrisiko nicht aufgeklärt worden ist, hat der Kläger, wie bereits unter 1.b. bb. aaa. ausgeführt, nicht bewiesen. Darüber hinaus weist der Prospekt auf Seite 9 darauf hin, dass der Erfolg des Fonds abhängig von demjenigen der Investition ist, da der Fonds in Unternehmen investiert und das Nichterreichen deren angestrebten Entwicklungsziels dazu führen kann, dass Investoren kein neues Kapital zur Verfügung stellen, das Unternehmen insolvent wird und die Einlage verloren ist. ggg. Aufklärungspflichtig war auch nicht die Tatsache, dass unter Umständen – jedenfalls vorübergehend – keine Investitionsobjekte zur Verfügung stehen könnten, weil interessierte Unternehmen die Voraussetzungen der Mittelvergabe nicht erfüllen würden. Über das hieraus zum Einen resultierende Risiko, dass die prognostizierte Rendite nicht erreicht wird, weil das Kapital des Fonds nicht investiert werden kann, klärt der Prospekt auf Seite 10 unter „Investitionsrisiken“ auf. Der Umstand, dass das noch nicht investierte Kapital auch nicht durch Landesgarantien gesichert ist und – etwa im Falle der Veruntreuung- verloren sein kann, bringt kein zusätzliches Risiko mit sich, sondern ist einer der Gründe dafür, dass die Beteiligung an der N N2 Nr. 3 GmbH & Co. KG mit einem Verlustrisiko verbunden war. cc. Die Prospektangaben haben die Beklagte und der Zeuge T auch nicht in unzulässiger Weise relativiert. aaa. Der Kläger bemängelt, der Zeuge T habe die Beteiligung mündlich als sichere Investition bezeichnet, weil der Fonds nur in ausgewählte Unternehmen investiere und Landesgarantien bestehen würden, es bestehe daher eine Ausfallgarantie. Bereits nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist hierin keine Pflichtverletzung zu sehen. Dass der Zeuge die Anlage als absolut sicher angepriesen hat, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Der Zeuge hat bekundet, er habe das Totalverlustrisiko angesprochen. Er habe auch darauf hingewiesen, dass das investierte Kapital nach dem Gesellschaftsvertrag durch Landesbürgschaften abgesichert werden sollte; dies habe aber nichts an dem Totalverlustrisiko geändert, auf das er hingewiesen habe (GA 95). Er habe dem Kläger auch erläutert, dass der Fonds zwischen der Risikoklasse 4 und 5 liege, wobei die Skala 6 Risikoklassen umfasse und die Ziffer 6 das höchste Risiko beinhalte (GA 96 R). Auf Nachfrage des Klägervertreters hat er ferner ausgesagt: „Wie soll ich ... von einer sicheren Anlage sprechen, wenn ich, wie eben gesagt, diese gegenüber dem Kläger auf 4 bis 5 in der Risikoklasse eingeordnet habe.“ Für eine Parteivernehmung des Klägers war insoweit kein Raum. Deren Voraussetzungen lagen nicht vor. Mit einer Parteivernehmung des Klägers nach § 447 ZPO hat die Beklagte sich nicht einverstanden erklärt; vielmehr hat sie dieser ausdrücklich widersprochen (GA 87). Auch eine Parteivernehmung des Klägers von Amts wegen gemäß § 448 ZPO war nicht geboten. Für die Richtigkeit des klägerischen Sachvortrags spricht keine größere Wahrscheinlichkeit als für denjenigen der Beklagten. Bereits der Inhalt der von dem Kläger selbst in Bezug genommenen Anlage K3, die nach dessen Sachdarstellung Grundlage der Beratung gewesen sein soll, spricht dagegen, dass ihm die Beteiligung als “absolut sicher“ vorgestellt worden ist. Denn auch in der Informationsschrift über Q F wird die Anlage in die Risikoklasse 3 bis 4 eingeordnet, was mit der Annahme, diese berge kein Risiko, unvereinbar ist. Es ist auch nicht verfahrensfehlerhaft, dass das Landgericht den Kläger zu dieser Frage nicht persönlich angehört hat. Dieser war bei der erstinstanzlichen Beweisaufnahme persönlich zugegen und hätte deshalb seine Sicht der Dinge einbringen können (BVerfG NJW 2008, 2170, 2171 Rn. 16; BGH NJW-RR 2008, 1086, 1087 Rn. 13). Im Übrigen wäre die behauptete Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung des Klägers auch nicht kausal geworden. Denn der Kläger hat – wie bereits vorstehend ausgeführt - im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat erklärt, eine hundertprozentige Sicherheit der Anlage habe er nicht erwartet. bbb. Auch aus den Angaben der Beklagten in der Informationsschrift über Q F (Anlage K 3) ergibt sich nicht, dass diese den Fonds als sicher im Sinne von „ohne Risiko“ beschrieben hat. Es trifft zwar zu, wie der Kläger einwendet, dass der streitgegenständliche Fonds darin dergestalt beschrieben wird, dass er über eine „doppelte Sicherheit“ verfüge, weil jede Investition durch Landesgarantien abgedeckt sei und an anderer Stelle in dem Schreiben ausgeführt wird, viel sicherer gehe es kaum. Bei der Ermittlung des Aussagegehalts der Informationsschrift ist jedoch deren Gesamtinhalt zu berücksichtigen. Darin hat die Beklagte aber einleitend ausgeführt, dass die von ihr empfohlenen Investments der Risikoklasse 3 bis 4 zuzuordnen sind und vor dem Hintergrund, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt, empfohlen, darin nur anzulegen, wenn der Kunde seinen finanziellen Schutz bereits erreicht habe (Anlage K 3 S. 5). Hieraus folgt, dass die Anlage nicht ohne Risiko war. ccc. Auch die Angaben zu der Höhe der Landesgarantien in dem Informationsschreiben Q F (Anlage K 3) sind – soweit ersichtlich – nicht falsch. Soweit der Kläger bemängelt, dass darin ausgeführt wird, bei den fünf bislang getätigten Investitionen würden Garantien in Höhe von 70-80 % des Investitionsbetrages vorliegen, solche Quoten seien den Geschäftsberichten 2009 und 2010 aber nicht zu entnehmen; vielmehr würden die tatsächlichen Quoten der Landesgarantien zwischen 6,62 % und 70 % liegen, übersieht er hierbei, dass das Informationsschreiben über Q F (Anlage K 3) ausweislich des Impressums im November 2008 erschienen ist und sich die dortigen Angaben auf Seite 6 zu den fünf bislang getätigten Investitionen also nur auf bis dahin eingegangene Investitionen beziehen können. In dem Schreiben wird aber nicht ausgeführt, dass sämtliche zukünftigen Investitionen mit einer Garantie in Höhe von 70 bis 80 % der Investition abgesichert seien. Die Geschäftsberichte beziehen sich dagegen auf die Geschäftsjahre 2009 und 2010 und betreffen die in dieser Zeit eingegangenen Investitionen (Anlage K 9 S. 3, Anlage K 10 S. 3). Dass die Informationen in dem Informationsschreiben Q F (Anlage K 3) bezogen auf die im Jahr 2008 getätigten Investitionen falsch sind, trägt der Kläger nicht konkret vor. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Streitwert für das Berufungsverfahren: 19.102,10 € (Berufungsantrag zu 1.: 15.750,00 €, Berufungsantrag zu 3.: 3.352,10 € [GA 40]. Der Berufungsantrag zu 2. wirkt nicht werterhöhend, weil es sich bei den Anlagezinsen um Nebenforderungen i.S.v. § 4 ZPO handelt [BGH MDR 2012, 864 ff.]. Entsprechendes gilt für den Berufungsantragt zu 5. [etwa BGH IV ZB 8/07, BeckRS 2008, 03504]. Der mit dem Berufungsantrag zu 4. begehrten Feststellung des Annahmeverzugs kommt bei der Streitwertbemessung neben der mit dem Antrag zu 1. verfolgten Zu-um-Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu [BGH II ZR 61/14, BeckRS 2014, 12897].)