Beschluss
2 Ws 294-295/16
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2016:0509.2WS294.295.16.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Verurteilten wird für das auf den Widerrufsantrag vom 11.02.2016 hin eingeleitete Vollstreckungsverfahren Rechtsanwalt L in Köln als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Verurteilten wird für das auf den Widerrufsantrag vom 11.02.2016 hin eingeleitete Vollstreckungsverfahren Rechtsanwalt L in Köln als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. G r ü n d e : I. Durch Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 09.01.2012 (Az. 22 Ds 736/11) wurde gegen den Verurteilten wegen Leistungserschleichung in 17 Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 28.02.2011 (Az. 22 Ds 44/11) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verhängt, deren Vollstreckung auf die Dauer von 3 Jahren zu Bewährung ausgesetzt wurde. Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt hat die Bewährungszeit durch Beschluss vom 24.06.2013 um 1 Jahr, bis zum 16.01.2016, verlängert. Der Verurteilte ist in der Bewährungszeit erneut straffällig geworden. Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 20.07.2015 (Az. 22 Ds 193/15) wurde er wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach hat unter dem 25.08.2015 den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung beantragt. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn hat mit Verfügung vom 01.10.2015 (auch) im vorliegenden Verfahren Termin zur mündlichen Anhörung des Verurteilten für den 23.10.2015 anberaumt. Zugleich hat die Strafvollstreckungskammer in dem Verfahren 52 StVK 362/15 (Staatsanwaltschaft Mönchengladbach 701 Js 1369/02) eine mündliche Anhörung des Verurteilten zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes in diesem Verfahren terminiert. Zu der anberaumten Anhörung ist der Verurteilte nicht erschienen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.10.2015 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 09.01.2012 widerrufen. Der Senat hat mit Beschluss vom 22.12.2015 (Az. 2 Ws 787/15) auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten den Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen. Die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach hat unter dem 11.02.2016 erneut beantragt, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen. Durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 30.03.2016 ist der Antrag des Verurteilten, ihm Rechtsanwalt L als Pflichtverteidiger beizuordnen, zurückgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 07.04.2016 mit der Beschwerde, der die Strafvollstreckungskammer nicht abgeholfen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlageverfügung vom 03.05.2016 beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen II. Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Wegen der Besonderheiten des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens ist dem Verurteilten antragsgemäß in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO Rechtsanwalt L als Pflichtverteidiger beizuordnen. Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 S. 1 StPO dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass der Verurteilte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann (BVerfGE 70, 297 [323]; Senat vom 28.12.2006 - 2 Ws 665/06-; OLG Frankfurt/Main vom 14.01.2008 - 3 Ws 26/08- zit. nach juris; OLG Hamm vom 03.01.2008 - 3 Ws 704/07 - zit. nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, § 140 Rn. 33). Die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage bemisst sich dabei nicht nach der Schwere der Tatvorwürfe oder der Schwierigkeit der Sache im Erkenntnisverfahren, sondern nach der Schwere des Vollstreckungsfalles für den Verurteilten oder besonderen Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren (OLG Frankfurt/Main a.a.O. m.w.N.). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass in weitaus geringerem Maße als in dem kontradiktorisch ausgestalteten Erkenntnisverfahren ein Bedürfnis nach Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Verurteilten besteht (BVerfG NJW 2002, 2773; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 219; OLG Frankfurt/Main a.a.O.). Daher sind die drei abschließend genannten Merkmale des § 140 Abs. 2 S. 1 StPO einschränkend zu beurteilen (OLG Hamm NStZ-RR 2008, 219; KG vom 10.02.2006 - 5 Ws 61/06 - zit. nach juris). Vorliegend sind jedoch besondere Umstände gegeben, die unter den dargestellten Voraussetzungen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich machen. Der Verfahrensgang weist insoweit Besonderheiten im Vergleich zu anderen Vollstreckungsverfahren auf, dass bereits zweimal durch das jeweils zuständige Beschwerdegericht die vom Verurteilten angefochtenen Entscheidungen aufgrund von Verfahrensfehlern aufgehoben werden mussten. Die Entscheidung des Amtsgerichts Mönchengladbach, dem Verurteilten in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach (Az. 701 Js 1369/02) keine Reststrafaussetzung zur Bewährung zu gewähren, ist auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten aufgehoben worden, weil die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer gegeben war. Seine sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach (Az. 203 Js 1340/14 V) durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn hat der Senat mit Beschluss vom 22.12.2015 (Az. 2 Ws 787/15) aufheben müssen, weil dem Verurteilten keine Möglichkeit eingeräumt worden war, sich mündlich zu dem beantragten Widerruf zu äußern. Der Senat verkennt nicht, dass die Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts Mönchengladbach in einem selbständigen Verfahren erfolgt ist. Die zweifache Aufhebung wegen Verfahrensfehlern stellt jedoch im vorliegenden Fall eine vollstreckungsrechtliche Besonderheit dar, die – da die prozessuale Ausnahmesituation den Verurteilten allein intellektuell überfordern dürfte – die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lässt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.