Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, den von dem Amtsgericht – Familiengericht – Bonn am 15.12.2015 erlassenen Beschluss – 404 F 78/14 – auf die Beschwerde des Antragsgegners teilweise abzuändern und im Rechtsfolgenausspruch zu Nummer 2. insgesamt wie folgt neu zu fassen (Änderungen durch Fettdruck hervorgehoben): Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW (Vers.-Nr.: 1xx2x/01) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 308,77 € monatlich nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 31.05.2014, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der E Bund (Vers.-Nr.: 5x 0xxx62 X 5xx) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,9762 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 51 111055 W 009 bei der E Bund, bezogen auf den 31.05.2014, übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Q Lebensversicherung AG (Vers.-Nr.: 8xx095xxxx7-x-0x) findet nicht statt. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Q Lebensversicherung AG (Vers.-NR.: 9xx009xxxx95-x-0x) findet nicht statt. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.05.2016. G r ü n d e : Der Senat beabsichtigt, von der ihm nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG eröffneten Möglichkeit zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren Gebrauch zu machen, weil über den Verfahrensgegenstand im ersten Rechtszug mündlich verhandelt worden ist und von der Wiederholung dieser Verfahrenshandlung vor dem Senat weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. Soweit – abweichend von der Bezeichnung der Beteiligten in dem angefochtenen Beschluss – das Aktivrubrum des vorliegenden Beschlusses die beteiligte Ehefrau als Antragstellerin und das Passivrubrum den beteiligten Ehemann als Antragsgegner ausweist, beruht dies darauf, dass der von dem beteiligten Ehemann am 14.03.2014 und damit zuerst eingereichte Antrag auf Ehescheidung vom 10.03.2014 mangels Zahlung des mit Schreiben vom 20.03.2014 geforderten Gerichtskostenvorschusses nicht an die beteiligte Ehefrau zugestellt worden und damit nicht rechtshängig geworden ist, wie das Amtsgericht in seiner Verfügung zur Übersendung des am 15.05.2014 eingegangenen Scheidungsantrages der beteiligten Ehefrau vom 14.05.2014 im Rahmen des insoweit vorgeschalteten Verfahrenskostenhilfeverfahrens zunächst auch mitgeteilt hat, während Abschriften der Antragsschrift der beteiligten Ehefrau den Verfahrensbevollmächtigten des beteiligten Ehemannes zusammen mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 17.06.2014, in dem der beteiligten Ehefrau Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, unter dem 24.06.2014 zugestellt worden ist. Weder der Umstand, dass auch dem beteiligten Ehemann auf seinen späteren erneuten Scheidungsantrag vom 26.06.2014 unter dem 15.11.2014 ebenfalls Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, noch der Umstand, dass er in dem nach vorstehender Maßgabe auf den Antrag der beteiligten Ehefrau mit rechtshängig gewordenen Versorgungsausgleichsverfahrens den Ausschluss eines Ausgleichs zu Gunsten der beteiligten Ehefrau unter den 20.01.2015 beantragt hat, vermag an der durch die (alleinige, zumindest primäre) Rechtshängigkeit des von der beteiligten Ehefrau gestellten Scheidungsantrages vorgegebenen Beteiligtenstellung nichts zu ändern. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners vom 18.01.2016 hat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand auch in der Sache Erfolg. Der Senat hält den von dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten Einwand des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG für durchgreifend: Nach § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit dies zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde. Dies ist nach Absatz 2 dieser Vorschrift dann der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalles es rechtfertigen, von dem versorgungsrechtlich normierten Grundsatz der Halbteilung bezogen auf die Ehezeit abzuweichen. Eine grob unbillige Härte liegt vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche. Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise; die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben ( BGH, Beschluss vom 18.01.2012 – XII ZB 213/11 – zitiert nach juris Rn. 10; zu der gleichgerichteten Vorschrift des § 1587 Abs. 1 BGB a.F.: BGH, Beschluss vom 30.03.2011 – XII ZB 54/09 – zitiert nach juris Rn. 11 ). Zur Prüfung, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den gesetzlichen Vorgaben zu einer groben Unbilligkeit führt, besteht nach der Auffassung des Senats in einem besonderem Maß Anlass, wenn ein Ehegatte seine private Rentenversicherung nach der Trennung auflöst und sein insoweit erworbenes Anrecht dem Versorgungsausgleich zu Lasten des Ehepartners entzieht ( OLG Köln, Beschluss des erkennenden Senats vom 02.05.2013 – 4 UF 33/13 – zitiert nach juris Rn. 5 ff.; Beschluss des 14. Zivilsenats – Senat für Familiensachen, vom 30.4.2012 – 14 UF 272/11 – zitiert nach juris Rn. 10 ff. ). Diese Rechtsprechung wird höchstrichterlich ( BGH, Beschluss vom 01.04.2015 – XII ZB 701/13 – zitiert nach juris Rn. 22 ff. ) geteilt, wenn es dort heißt: „Haben beide Ehegatten während der Ehezeit Anstrengungen für den Erwerb einer Altersversorgung unternommen, aus der sie ihren Lebensstandard im Alter bei fortbestehender Ehe gemeinsam bestritten hätten, sind die daraus erworbenen Anrechte bei Scheitern der Ehe nach dem Grundgedanken der gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten wechselseitig auszugleichen. Entzieht ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Alterssicherung erworbenes Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich und wird dieser Entzug nicht dadurch kompensiert, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhaben kann, verschiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und entfällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben (vgl. auch …). Denn das auf die hier vorliegende Weise dem Versorgungsausgleich entzogene Anrecht kann vom Ehemann auch noch nach Ausübung des Kapitalwahlrechts - entsprechend seiner ursprünglichen Bestimmung - für die Altersvorsorge eingesetzt werden. Hätte der Ehemann in einer solchen Konstellation zusätzlich noch durch schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs ungeschmälert an den Versorgungsanrechten der Ehefrau teil, würde der wirtschaftliche Zweck einer gleichberechtigten Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen nicht nur verfehlt, sondern in sein Gegenteil verkehrt. Unbillig und treuwidrig ist in dem Fall nicht, das eigene Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen zu haben, jedoch die damit verbundene Erwartung, gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben. In einem solchen Fall, in dem bereits das Ziel der Halbteilung eine Beschränkung der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs gebietet, ist es nicht als zusätzliche Voraussetzung erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte nicht ausreichend abgesichert ist und dass der Pflichtige besonders stark auf das Behalten seiner Anrechte angewiesen ist …“. Anknüpfungspunkt für die Unbilligkeit und Treuwidrigkeit ist dabei nicht die Auflösung der Versorgungsanwartschaft, sondern dass gleichwohl beansprucht wird, in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben ( BGH, Beschluss vom 16.12.2015 – XII ZB 450/13 – zitiert nach juris Rn. 16 ). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.04.2015 ( a. a. O. ) ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts wegen Vergleichbarkeit der dort und vorliegend zu beurteilenden Fälle anwendbar, auch wenn der den Versorgungsausgleich begehrende Ehegatte dort den Ausgleich der von ihm erworbenen Anwartschaft aus einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht nicht – wie hier die Antragstellerin – durch Kündigung des Versicherungsvertrages, sondern durch Ausübung des Kapitalwahlrechts verhindert hat, und dieser Entzug zum Nachteil des anderen Ehegatten nicht durch ein anderes Ausgleichssystem, insbesondere im Güterrecht, kompensiert wird, sei es – wie dort –, dass die Eheleute in Gütertrennung lebten, sei es – wie hier –, dass ein Zugewinnausgleich unter Teilhabe an den durch die Kündigung der beiden Rentenversicherungsverträge erlösten Vermögenswerten aus den durch §§ 1371 ff. BGB vorgegebenen Rechenschritten (hier wegen des hohen Anfangsvermögens der Antragstellerin) ausscheidet. Die Verteilungsgerechtigkeit verschiebt sich in beiden Fällen gleichermaßen ( so auch Palandt, BGB, 75. Aufl., § 27 VersAusglG Rn. 34 ). Soweit das Amtsgericht argumentiert hat, der Annahme einer groben Unbilligkeit stünde die Nachvollziehbarkeit des Verbrauchs der Guthaben aus beiden Rentenversicherungsverträgen durch die Antragstellerin aufgrund ihrer relativ geringen Einkünfte seit der Trennung unter weiterer Berücksichtigung der ihr obliegenden Verpflichtungen zur Tragung der Nebenkosten des im gemeinsamen Eigentum der Beteiligten stehenden Hauses und zur hälftigen Tragung der Hausfinanzierungskosten entgegen, geht dies nach der Auffassung des Senats schon vom rechtlichen Ansatz her fehl. Die Annahme grober Unbilligkeit als Spezialfall des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB setzt keine vorwerfbare Handlungsweise, die die im Versorgungsausgleichsgesetz vorgesehene Verteilung unterläuft, voraus; dementsprechend ist ein Exkulpationsversuch grundsätzlich unbeachtlich; ob für den einseitigen Entzug von Anwartschaften aus dem Versorgungsausgleich ein Grund bestand, ist ohne Bedeutung ( vgl.: BGH, Beschluss vom 19.06.2013 – XII ZB 633/11 –, zitiert nach juris Rn. 10 ). Entscheidend ist, dass eine Amortisation der von der Antragstellerin ausgelösten Vermögenswerte aus beiden Rentenversicherungsverträgen durch ein anderes Scheidungsfolgen-Ausgleichssystem nicht besteht, in diesem Zusammenhang auch nicht durch das Unterhaltsrecht, weil von der Antragstellerin weder dargetan noch nach Aktenlage ersichtlich ist, dass der Antragsgegner seinen Unterhaltspflichten nicht oder jedenfalls in beträchtlichem Umfange nicht nachgekommen wäre. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin für die Richtigkeit ihrer von dem Amtsgericht als plausibel übernommenen Darlegungen beweisfällig geblieben ist. Der Antragsgegner hat das Vorbringen der Antragstellerin zu den von ihr behaupteten Ausgaben ab dem Kalenderjahr 2012 und die dadurch angeblich entstandene erhebliche Unterdeckung insbesondere in den Schriftsätzen vom sechsten 26.9.2014 (Bl. 52 ff. Unterheft VA) und 20.1.2015 (Bl. 115 ff. Unterheft VA) in erheblichem Maße bestritten, unter anderem, in dem er hat vortragen lassen, die Antragstellerin wohne vollständig mietfrei mit den Kindern, er habe in den Kalenderjahren 2012 und 2013 sämtliche verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Kosten des gemeinsamen Hauses einschließlich Zins und Tilgung getragen. Geeigneten Beweisantrag für die Richtigkeit ihres gegenteiligen Vortrages hat sie nicht angetreten. In einem solchen Fall, in dem bereits das Ziel der Halbteilung eine Beschränkung der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs gebietet, ist es nicht als zusätzliche Voraussetzung erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte nicht ausreichend abgesichert ist und dass der Pflichtige besonders stark auf das Behalten seiner Anrechte angewiesen ist ( BGH, Beschluss vom 01.04.2015, a. a. O., Rn. 24 ). Die weitere Argumentation des Amtsgerichts, der Annahme grober Unbilligkeit stünde (auch) entgegen, dass der Antragsgegner die Möglichkeit gehabt habe, an den Vermögenswerten der Antragstellerin aus den beiden privaten Rentenversicherungen teilzuhaben, wenn er im Trennungszeitpunkt einen nach § 1385 BGB eröffneten Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gestellt hätte, übersieht, dass nicht der Antragsgegner die gesetzlich vorgesehene Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgevermögen nach Scheidung durch einseitigen Entschluss unterlaufen hat, sondern die Antragstellerin, und dass im Übrigen nicht ersichtlich ist, dass für ihn ihr eigenmächtiges Handeln vom Zeitpunkt der Trennung an bis zur Kündigung der beiden Rentenversicherungsverträge überhaupt erkennbar war. Die Wiederherstellung der Verteilungsgerechtigkeit erfordert es aber nicht, den Versorgungsausgleich insgesamt auszuschließen. Der Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes wird vielmehr am besten dadurch Genüge getan, dass das vom Antragsgegner abzugebende Anrecht, dessen Ausgleichswert einen Kapitalwert in Höhe von 69.802,76 € hat (Bl. 23 ff. Unterheft VA), um den Kapitalbetrag reduziert wird, der dem Antragsgegner aus den beiden aufgelösten Lebensversicherungen bei hälftiger Teilung zugute gekommen wäre ( vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2013, a. a. O., Rn. 10 ). Der Senat geht davon aus, dass die Anrechte aus diesen beiden Lebensversicherungen insgesamt aus der Ehezeit resultieren, sodass dem Antragsgegner die Hälfte des Rückkaufwertes, also ((22.200,31 € + 21.619,31 €) : 2 =) 21.909,81 € zugestanden hätte. Zieht man diesen Betrag vom Ausgleichswert der Anwartschaft des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu Z. 3 ab, ergibt sich ein Kapitalwert in Höhe von (69.802,76 € - 21.909,81 € =) 47.892,95 €. Daraus ergibt sich nach der in der Anlage 2 zur Versorgungsauskunft der weiteren Beteiligten zu 3. vom 18.07.2014 mitgeteilten Umrechnungsformel ein Rentenbetrag in Höhe von (47.892,95 € x 87,00 € : 13.494,60 € =) 308,77 €. Abschließend besteht für beide Beteiligten innerhalb der im Tenor dieses Beschlusses bestimmten Frist auch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gegenstandswert der Beschwerde des Antragstellerin, den der Senat gemäß §§ 40, 51 Abs. 1 HS. 1 auf [(2 x 10 %) von 3 x (3.000,00 € + 400,00 €) =] 2.040,00 € festzusetzen gedenkt.