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Beschluss

17 W 145/15

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2015:1230.17W145.15.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 22. Januar 2015 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. Dezember 2014 – 26 O 436/10 – folgendermaßen abgeändert:

Auf Grund des Beschusses der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. August 2014 – 26 O 436/10 – sind von dem Kläger (statt 411,54 €) 670,71 € - sechshundertundsiebzig Euro und einundsiebzig Cent – nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 5. September 2014 an die Beklagte zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 22. Januar 2015 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. Dezember 2014 – 26 O 436/10 – folgendermaßen abgeändert: Auf Grund des Beschusses der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. August 2014 – 26 O 436/10 – sind von dem Kläger (statt 411,54 €) 670,71 € - sechshundertundsiebzig Euro und einundsiebzig Cent – nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 5. September 2014 an die Beklagte zu erstatten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. G r ü n d e : Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO, 11 Abs. 2 RPflG zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den nicht vor dem 8. Januar 2015 zugegangenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 15. Dezember 2014 ist in vollem Umfang begründet. Das Rechtsmittel der Beklagten richtet sich gegen die Nichtanerkennung der von dieser zur Festsetzung angemeldeten Kosten in Höhe von insgesamt 431,95 € für die Tätigkeit des (Privat-) Sachverständigen Dr. med. T.. Dieser hatte im Auftrag der Beklagten am 17. April 2013 eine „Stellungnahme“ (167 – 182 GA) zu dem vom Landgericht mit Beweisbeschlüssen vom 13. August (127 f. GA) bzw. 18. September 2012 (138 GA) eingeholten unfallchirurgischen Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. med. J. und Dr. med. K. (150 – 156 GA) abgegeben. Die gerichtlich bestellten Sachverständigen sollten sich zu der Frage äußern, ob eine im Mai 2008 erlittene Handverletzung zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit (Invalidität) von 35% oder in anderer Höhe geführt habe. Der Kläger war beim Mountainbikefahren gestürzt und hatte sich an der rechten Hand eine Kahnbeinfraktur zugezogen; bereits vor etwa 6 Jahren hatte er eine ähnliche Verletzung erlitten. Nach dem Ergebnis des Gerichtsgutachtens, für das ein Honorar von insgesamt 1.193,21 € abgerechnet und angewiesen wurde (149 GA), war eine Invalidität von 35% gerechtfertigt. Der Privat-Gutachter hielt dies unter Berücksichtigung der Vorerkrankung für deutlich zu hoch. Aufgrund dessen hat das Landgericht mit Beschluss vom 7. Mai 2013 (185 GA) ein Ergänzungsgutachten eingeholt, in welchem sich die gerichtlich bestellten Sachverständigen mit der Stellungnahme des Privatgutachters auseinander setzen sollten. In ihrem Ergänzungsgutachten vom 29. Januar 2014 (197 – 203 GA), für das ein Honorar von 860,07 € angefallen war (196 GA), kamen die gerichtlich bestellten Sachverständigen unter Berücksichtigung weiterer Erkenntnisse zu einem geringeren Wert. Auf Vorschlag des Landgerichts haben sich die Parteien schließlich vergleichsweise auf eine Zahlung nach einem Invaliditätsgrad von 13,175% und eine Kostenverteilung von 60% für den Kläger und 40% für die Beklagte geeinigt Bei der von der Beklagten zur Kostenfestsetzung angemeldeten Vergütung des von ihr beauftragten Privat-Sachverständigen handelt es sich unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eindeutig um zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens sind zwar nur „ausnahmsweise“ erstattungsfähig (vgl. nur Zöller/Herget, 31. Aufl., § 91 ZPO Rn 13 „Privatgutachten“ mwN) und vielfach nicht notwendig (MK-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 91 ZPO Rn 162). Deshalb sind an den Sachvortrag einer Partei zum Vorliegen einer Ausnahme strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Lackmann in Musielak/Voit, 12. Aufl., § 91 ZPO Rn 60). Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte, insbesondere in Fällen bejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war (BGHZ 192, 140 ff. = NJW 2012, 1370 ff. = juris Rn 13 mit Hinweis auf BGHZ 153, 235, 238 = juris Rn 13 und NJW 2006, 2415 f. = juris Rn 10). Hierzu gehören auch Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag (BGHZ 192, 140 ff. aaO mit Hinweis auf OLG Köln – 17 W 18/09 -, OLGR 2009, 527 f.; KG KGR 2008, 487; OLG Koblenz, Rpfleger 1991, 388; OLG Schleswig, VersR 1991, 117; OLG Saarbrücken, JurBüro 1988, 1360; Pastor in Werner/Pastor: Der Bauprozess, 15. Aufl., Rn 175). Genau dies hat der Senat im Übrigen auch in dem vom Landgericht zitierten Beschluss vom 19. August 2014 – 17 W 136/14 – als Grundsatz erkannt. Ein solcher Fall liegt hier zweifelsohne vor. Die beklagte Versicherung war ohne die Inanspruchnahme eines entsprechenden Fachmannes (Arzt) nicht in der Lage, zu den Ausführungen und Schlussfolgerungen der vom Gericht bestellten Gutachter sachkundig und dezidiert Stellung zu nehmen. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte entsprechende Fachleute beschäftigt, die – ggfs. mit Unterstützung ihrer Prozessbevollmächtigten – sachgerecht hätten Stellung nehmen und eventuelle Bedenken, Zweifel oder Fehler so vortragen können, dass das Gericht sich damit auseinander setzen und – wie im vorliegenden Fall – eine ergänzende Stellungnahme einholen muss. Insoweit fehlt es der Beklagten – anders als in dem vom Senat mit Beschluss vom 9. Juli 2013 – 17 W 105/13 – (JurBüro 2014, 371 = juris Rn 4; ähnlich der BGH für einen Bauingenieur, Beschluss vom 24. April 2012 - VIII ZB 27/11 -, GuT 2012, 271 = juris Rn 3 f.) entschiedenen Rechtsstreit gegen die behandelnden Fachärzte und die Klinik – an der (ausreichenden) Sachkenntnis. Der Senat teilt die Bedenken des Landgerichts insoweit, als man im Prinzip jedes Gutachten eines Sachverständigen bei fehlender eigener Sachkenntnis in Zweifel ziehen und durch einen anderen Sachverständigen überprüfen lassen kann, was dann ebenso auch für das zweite Gutachten gilt. In diesem Zusammenhang hat sich der BGH jedoch in einer Vielzahl von Entscheidungen dafür entschieden, diese Fragen im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens überprüfen zu lassen, und Kriterien aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen die für ein „Privatgutachten“ aufgewandten Kosten als „notwendige“ im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzuerkennen sind. Daran ist der Senat – ebenso wie das Landgericht – gebunden, auch wenn dies häufig zu einer aufwändigen Prüfung der gesamten Akten und einer Vielzahl von Einzelentscheidungen führt. Die Kosten des Privatgutachters sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insoweit zeigt bereits der Vergleich zu den Kosten der gerichtlich bestellten Sachverständigen, dass jene deutlich niedriger sind. Ein Zeitaufwand von insgesamt 3 Stunden und ein Stundensatz von etwa 100 € - wie auch der gerichtlich bestellte Sachverständige abgerechnet hat – erscheinen keinesfalls unverhältnismäßig. Dies gilt auch für die Nebenkosten. Von den gesamten Kosten des Privat-Gutachters in Höhe von 431,95 € sind von dem Kläger nach der Kostenregelung im Vergleich 60% zu tragen, also 259,17 €. Wenn man diesen Betrag auf die mit dem angefochtenen Beschluss bereits festgesetzten 411,54 € hinzurechnet, erhält man den nunmehr festgesetzten Betrag von 670,71 €. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Beschwerdewert: bis 500 €