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Beschluss

3 U 103/15

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2015:1215.3U103.15.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.04.2015 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 83 O 26/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.04.2015 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 83 O 26/14 - wird zurückgewiesen. Der Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus übergegangenem Recht verschiedener Versicherungsnehmer der Beklagten, die Schäden aufgrund des Abhandenkommens von Transportgut geltend machen. Die Klägerin ist alleiniger Versicherer verschiedener Kurierdienstunternehmen (im Folgenden Versicherungsnehmer). Die Versicherungsnehmer sind Stationspartner im Kurierverbund der Beklagten, die die Dachgesellschaft des sogenannten L-Verbundes ist, dem mehr als 100 selbständige Logistikunternehmen angeschlossen sind. Zwischen den jeweiligen Logistikunternehmen und der Beklagten besteht ein Kooperationsvertrag, der unter anderem den im landgerichtlichen Urteil im Einzelnen aufgeführten Inhalt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage B1 vorgelegten Kooperationsvertrag (Bl. 105 ff d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin entschädigte ihre Versicherungsnehmer wegen fünf Transportschäden, und zwar die P B GmbH in Höhe von EUR 19.170,00, die P T GmbH in Höhe von EUR 3.120,00, die H GmbH in Höhe von EUR 10.000,00, die J courier (Deutschland) Ltd. in Höhe von EUR 2.500,00 und EUR 6.000,00. Die hieraus ggf. resultierenden Ersatzansprüche sind auf die Klägerin übergegangen oder an diese abgetreten worden. Die Klägerin hat behauptet, die Versicherungsnehmer würden von der Beklagten Transportaufträge erhalten und der Beklagten Transportaufträge zu festen Beförderungskosten erteilen. Die Beklagte biete selbständig die fraglichen Transportleistungen an, die Stationspartner seien nur die ausführenden Frachtführer, die Beklagte werde seitens des anliefernden Stationspartners/Logistikunternehmens, wie die Versicherungsnehmer, als Erstfrachtführer mit der (weiteren) Beförderung zum Empfänger beauftragt. Die anliefernden Stationspartner würden an die Beklagte Transportaufträge für die weitere Beförderung ab dem HUP, also insbesondere den Umschlag und die Auslieferung der von ihnen entgegen genommenen Waren erteilen, umgekehrt würden die anliefernden Stationspartner ihrerseits seitens der Beklagten zu fixen Kosten mit der Auslieferung von Sendungen in ihrem Gebiet ab dem HUP beauftragt. Mit der Einspeisung in das L-System erteile der jeweilige übernehmende Stationspartner zugleich zu festen Kosten gemäß Kooperationsvertrag den Transportauftrag für den Umschlag und die Auslieferung an den jeweiligen Empfänger an die Beklagte. Dieses folge aus dem jeweiligen Kooperationsvertrag. Zwischen den einzelnen L-Stationen kämen keine Frachtverträge direkt zustande, dieses stände auch im Widerspruch zu § 1 Abs. 1 des Kooperationsvertrages sowie dem Umstand, dass die Erstfrachtführer keinerlei Möglichkeit hätten, die Auswahl des ausführenden Frachtführers zu beeinflussen oder den ausliefernden Frachtführer selbst zu bestimmen, dies erfolge einzig und allein nach Maßgabe und durch Auftragserteilung der Beklagten. Entsprechend dem vorgenannten Ablauf hätten die o.g. Versicherungsnehmer die Beklagte mit der Beförderung von Paketen an verschiedene Empfänger beauftragt. Die Sendungen seien ordnungsgemäß und unbeschädigt sowie ordnungsgemäß verpackt für den Weiterversand in das Versandsystem der Beklagten eingespeist worden, jedoch im Gewahrsam der Beklagten oder im Gewahrsam der von der Beklagten beauftragten Unterfrachtführerin verloren gegangen. Hieraus ergäben sich die geltend gemachten Schäden, hinsichtlich derer auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen wird. Die Klägerin hat beantragt, die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin 22.830 € sowie weitere 18.500 €, insgesamt daher 41.330,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent aus 6.000 € seit dem 26.03.2013, aus 13.710 € seit dem 26.04.2013, aus 3.120 € seit dem 22.12.2012, aus 10.000 € seit dem 25.04.2013, aus 2.500 € seit dem 24.05.2013, aus 6.000 € seit dem 09.09.2013 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat ihre Passivlegitimation bestritten, weil zwischen ihr und den jeweiligen Stationspartnern kein Frachtvertrag zustande komme. Sie rechne auch gegenüber den Stationspartnern keine Fracht ab; die Abrechnung erfolge vielmehr unter den Stationspartnern über die L GmbH. Die Frachtverträge kämen zwischen den einzelnen L-Stationen direkt durch Eingabe des jeweiligen Versandauftrages in das L-System zustande. Die Frachtverträge würden mit den anderen Stationspartnern geschlossen, die keine Erfüllungsgehilfen der Beklagten seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch aus abgetretenem oder übergegangenem Recht gemäß §§ 435, 428 HGB, 249 BGB zu, weil die Beklagte nicht passivlegitimiert sei. Die Behauptung des Abschlusses eines Beförderungsvertrages der jeweiligen Versicherungsnehmerin der Klägerin mit der Beklagten sei unsubstantiiert, weil die Klägerin nicht konkret vortrage, welche (individuellen) Vereinbarungen zustande gekommen seien. Soweit sie sich auf den üblichen Handlungsablauf bei der Übergabe von Sendungen stütze, stünde ihr Vortrag im Widerspruch zu den vorgelegten Unterlagen. Die Beklagte sei entsprechend dem Koordinationsvertrag als Logistikdienstleister tätig. Daher sei sie verpflichtet, die Sortierung der im zentralen Umschlagplatz eingehenden Sendungen sicherzustellen und die ordnungsgemäße Ent- und Beladung der Sendungen an die jeweiligen Linienhalter zu überwachen. Die Beklagte habe sich nur zur Aufrechterhaltung des Transportliniennetzes und des zentralen Umschlagplatzes verpflichtet. Weder enthalte der Koordinationsvertrag eine Regelung in Bezug auf das Zustandekommen von Beförderungsverträgen zwischen der Beklagten und den einzelnen Stationspartnern noch folge ein solches aus den Regelungen im Hinblick auf die Vergütung der Beklagten. Die Beklagte werde für ihre Logistiktätigkeit vergütet, nicht aber für Beförderungsleistungen. Aufgrund der tatsächlichen Abwicklung ergäbe sich nichts anderes, so dass die Beklagte nicht als Fixkostenspediteur anzusehen sei. Vielmehr führe die Beklagte die Beförderung nicht auf eigene Rechnung durch. Ein darüber hinaus denkbarer Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB wegen der der Klägerin obliegenden Pflichten gemäß § 2 (2) des Koordinationsvertrages - jedenfalls in Bezug auf das Schadensereignis Firma P B GmbH wegen Abhandenkommens von Paketen mit Gold in einem Gesamtwert von 19.710,00 € - scheide aus, weil von einem Organisationsverschulden der Beklagten nicht ausgegangen werden könne. Die Klägerin wendet sich gegen das die Klage abweisende Urteil mit der Begründung, dass die Beklagte ausweislich der Kooperationsvereinbarung selbstständig Transportleistungen anbiete. Die entsprechenden Auftragserteilungen und deren Ablauf durch die Einspeisung der Beförderungsverträge in das DFÜ-System der Beklagten seien erstinstanzlich unter Beweis gestellt worden. Den entsprechenden Vortrag habe das Landgericht vollständig übergangen. Es komme hinzu, dass die Beklagte ab Eingang HUP den Weitertransport organisiere und hierbei zu festen Kosten als Fixkostenspediteur tätig werde und daher neben dem Frachtführer hafte. Dies ergebe sich auch aus der Entgeltklausel des Kooperationsvertrags, der die Abrechnung nach einer festen Preisliste vorschreibe. Jedenfalls stelle die Beklagte die Sendungen zu Sammelladungen gemäß § 460 HGB zusammen, woraus sich ebenfalls eine Haftung wie ein Frachtführer ergebe. Schließlich sei ungeklärt, wie die Auftragsvergabe tatsächlich nach Auffassung des Landgerichts ablaufe. Durch die Eingabe des Auftrags in das System der Beklagten könne ein Vertrag zwischen dem jeweiligen Versicherungsnehmer und dem beauftragten Stationspartner nicht zustande kommen. Insbesondere in den Fällen 4 und 5 habe die Versicherungsnehmerin der Klägerin die fragliche Beförderung insgesamt (inkl. Abholung) beauftragt und der Beklagten einen einheitlichen Transportauftrag erteilt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 23.04.2015, 83 O 26/14, zu verurteilen, an die Klägerin 22.830 € sowie weitere 18.500 €, insgesamt daher 41.330,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent aus 6.000 € seit dem 26.03.2013, aus 13.710 € seit dem 26.04.2013, aus 3.120 € seit dem 22.12.2012, aus 10.000 € seit dem 25.04.2013, aus 2.500 € seit dem 24.05.2013, aus 6.000 € seit dem 09.09.2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags in erster Instanz. II. Die Berufung der Klägerin war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 29.09.2015 Bezug genommen. Auch die Stellungnahme der Klägerin vom 10.11.2015 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Senat hat in dem Beschluss vom 29.09.2015 im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen ein Frachtvertrag zwischen den Versicherungsnehmern der Klägerin und der Beklagten nicht zustande kam. Der Senat hat auch dargelegt, aus welchem Grund das Landgericht mit Recht eine Beweisaufnahme nicht durchgeführt hat. Wenn die Klägerin nunmehr rügt, der Senat habe verkannt, dass sie (die Klägerin) vorgetragen und unter Beweis gestellt habe, dass durch die Einspeisung der Daten im HUB ein Frachtvertrag mit der Beklagten zustande käme, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Frage, mit wem jeweils ein Frachtvertrag zustande kommt, ist durch die Bewertung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu entscheiden. Die tatsächlichen Grundlagen der vertraglichen Beziehungen sind aber – wie dargelegt – ebenso wie die Abläufe am HUB unstreitig. Allein über entsprechende Umstände könnte indes Beweis erhoben werden. Insoweit vermag der Senat aus dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt nicht die von der Klägerin zugrundegelegten rechtlichen Schlüsse zu ziehen. Wobei auch der Senat – wie ebenfalls dargelegt – nicht davon ausgeht, dass eine unmittelbare Beauftragung der jeweiligen Frachtführer durch die Versicherungsnehmer der Klägerin erfolgte. Soweit die Klägerin mit ihrer Stellungnahme in Schriftsatz vom 10.11.2015 geltend macht, die Versicherungsnehmerinnen der Kläger hätten als auftraggebende Stationspartner ihre Beförderungsaufträge durch die Einspeisung in das DFÜ System an die Beklagte gerichtet und hierzu erneut Zeugenbeweis antritt sowie auf die Versandauftrage (Anlagen K 2/1 bis K 2/5) Bezug nimmt, ergibt sich nichts anderes. Aus der Gestaltung des Versandauftrags ergibt sich nicht, dass die Stationspartner – nicht selbst auftragserteilend sein können, sind sie doch ausdrücklich namentlich und mit vollständiger Adresse, anders als die Beklagte benannt. Die Tatsache, dass sie als L Station genannt werden und der Versandauftrag auf einem von der L zur Verfügung gestellten Versandauftragsformular verzeichnet ist, begründet allein nicht ein Frachtvertragsverhältnis zwischen der Beklagten und den Stationspartner. Das Auftragsformular lässt weder eine Fracht noch sonstige Einzelheiten zu einem Vertragsverhältnis erkennen. Schließlich erfolgt die die Abrechnung nicht mit der Beklagten sondern mit einer – selbständigen – Tochter der Beklagten, worauf im Hinweisbeschluss bereits hingewiesen wurde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die von der Klägerin benannten Zeugen X, N, H2, S über die geschilderten Abläufe der Auftragserteilung und die Darlegung der Vertragsverhältnisses hinaus (und wie sie bereits vom Landgericht und Senat berücksichtigt worden sind) konkret für die Auftragsvergabe an die Beklagten benannt werden (vgl. Schriftsatz der Kläger vom 06.10.2014. S. 3 (Bl. 122 GA).) Der Umstand, dass die Beklagte ihrerseits über ihre Tochtergesellschaft mit dem ausliefernden Stationspartner dessen Leistung abrechnen, spricht gerade nicht für die Beauftragung der Beklagten. Damit haben weder das Landgericht noch der Senat Vortrag der Klägerin in einer den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzenden Weise übergangen. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens nämlich, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712). Die Partei hat allerdings keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2014 – I ZR 237/12, MarkenR 2014, 343 - Bavaria). Der Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe nicht lediglich die Organisation der Beförderung im Sinne der §§ 453 ff. HGB übernommen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies hat der Senat im Einzelnen dargelegt und begründet. Dies gilt auch für die Annahme der Klägerin, jedenfalls liege ein Speditionsvertrag zu festen Kosten vor. Auch insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 29.09.2015 Bezug genommen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 41.330 € festgesetzt.