OffeneUrteileSuche
Beschluss

24 U 120/15

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2015:1130.24U120.15.00
1mal zitiert
7Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Mai 2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 1 O 257/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Mai 2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 1 O 257/13 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Wegen der Darstellung des Tatbestandes wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 21. September 2015 verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 21. September 2015 Bezug, an denen er auch nach erneuter Beratung festhält. 1. Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 23. November 2015 rechtfertigen keine andere Beurteilung, sondern geben nur Anlass zu folgenden Ergänzungen: a. Der Senat hält daran fest, dass der streitgegenständliche Güteantrag die Verjährung nicht gehemmt hat, weil diesem nicht wenigstens der ungefähre Umfang des entgangenen Gewinns und der abzuziehenden Ausschüttungen zu entnehmen und deshalb das angestrebte Verfahrensziel nicht soweit umschrieben war, dass ein ausreichender Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich war. Auf die Frage, ob die Beklagte aufgrund der im Güteantrag angegebenen Beteiligungsnummer die Forderung einem bestimmten (Beratungs-)Vorgang hätte zuordnen können sowie die neuerlichen Ausführungen des Klägers hierzu kommt es deshalb nicht an. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass den im Hinweisbeschluss des Senats vom 21.09.2015 in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Güteanträge zugrunde gelegen hätten, die bei Gütestellen in Baden-Württemberg und Bayern eingereicht worden seien, während sich vorliegend die Gütestelle Dreher in Brandenburg befinde und das Brandenburgische Gütestellengesetz keinen konkreten Antrag oder die Darstellung des Begehrens vorschreibe. Es mag – da es im Streitfall nicht von Relevanz ist – zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass der von diesem bei der Gütestelle Dreher eingereichte Güteantrag den formalen Anforderungen entspricht, die von den für diese Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden. Dies reicht für sich genommen zur Hemmung der Verjährung aber nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Güteantrag daneben („zum anderen“) auch für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird, und dementsprechend einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen (statt aller: BGH NJW 2015, 2407 Rn. 22, 23). b. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, zu den Anforderungen, die ein Güteantrag erfüllen muss, wenn durch ihn die Verjährung gehemmt werden soll, verstößt nicht gegen Europarecht, insbesondere nicht gegen die Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter. Der Geltungsbereich der Richtlinie ist vorliegend nicht eröffnet. Deren Zweck ist nach Art. 1 Abs. 1 die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter zur Gewährleistung eines einheitlichen Verbraucherschutz-Mindestniveaus im Rahmen des Binnenmarkts. Verbrauchsgüter im Sinne der Richtlinie sind gemäß Art. 1 Abs. 2 b) bewegliche körperliche Gegenstände; hierzu zählt die streitgegenständliche Beteiligung nicht (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2015, 11 U 13/15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.10.2015, 3 U 60/15). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstößt ferner nicht gegen die Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten. Die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18.06.2013 veröffentlichte Richtlinie ist gemäß deren Art. 27 am 08.07.2013 in Kraft getreten. Sie kann daher für die Frage, ob der Güteantrag aus dem Jahr 2011 die Verjährung gehemmt hat, nicht herangezogen werden (so auch OLG, Celle, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.). Im Übrigen steht die vom Senat – im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – vorgenommene Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB auch nicht in Widerspruch zu Art. 12 der Richtlinie 2013/11/EU. Nach dieser Vorschrift müssen die Mitgliedstaaten sicher stellen, dass die Parteien, die zur Beilegung einer Streitigkeit AS-Verfahren in Anspruch nehmen, deren Ergebnis nicht verbindlich ist, im Anschluss daran nicht durch den Ablauf der Verjährungsfristen während des AS-Verfahrens daran gehindert werden, in Bezug auf dieselbe Streitigkeit ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Dem entspricht § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB auch in der hier vorgenommenen Auslegung. Denn danach wird die Verjährung durch die Veranlassung der Bekanntgabe eines – den inhaltlichen Anforderungen genügenden – Güteantrags gehemmt (so im Ergebnis auch OLG München, Beschluss vom 30.09.2015, 18 U 2356/15). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist bereits nicht veranlasst, weil die Richtlinien 1999/44/EG und 2013/11/EU – wie vorstehend ausgeführt – auf den Streitfall keine Anwendung finden. c. Das Berufungsverfahren ist schließlich nicht nach § 8 KapMuG auszusetzen; vielmehr wäre eine Aussetzung des Verfahrens unzulässig, da der Rechtsstreit – wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 21. September 2015 unter Ziffer 3. ausgeführt hat – ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele entscheidungsreif ist, weil die Ansprüche des Klägers aufgrund der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung abweisungsreif sind (ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2015, 34 U 66/15; OLG München, Urteil vom 05.10.2015, 21 U 2836/14; OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2015, 11 U 13/15). Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus der Gesetzesbegründung nichts anderes. Danach soll es für eine Vorgreiflichkeit des Musterverfahrens zwar genügen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abhängen kann (BT-Drs. 17/8799 S. 20). Bereits diese Voraussetzung ist vorliegend aber nicht erfüllt. Auf die Feststellungsziele, welche die Frage des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs betreffen, kommt es mangels Durchsetzbarkeit etwaiger Ansprüche (§ 214 Abs. 1 BGB) nicht an (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.10.2015, 3 U 60/15; so im Ergebnis auch OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2015, 11 U 13/15). Darüber hinaus soll dem Prozessgericht nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Beurteilung der Frage, ob die Entscheidung von den Feststellungszielen abhängt, ein gewisser Beurteilungsspielraum zustehen. Dieses kann auf die Verfahrenssituation zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses Rücksicht nehmen. So muss es etwa nicht sogleich aussetzen, wenn demnächst eine Beweisaufnahme ansteht, sondern kann diese zunächst durchführen und erst auf der Grundlage des Beweisergebnisses die Abhängigkeit von den Feststellungszielen beurteilen (BT-Drs. 17/8799 S. 20). Darf das Prozessgericht danach trotz Anhängigkeit eines Musterverfahrens noch eine Sachaufklärung betreiben, so kann es ihm erst recht nicht verwehrt sein, bei der Beurteilung der Vorgreiflichkeit des Musterverfahrens rechtliche Erwägungen zu berücksichtigen (so im Ergebnis auch OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2015, 11 U 13/15). Auch der von dem Kläger herangezogene Gesichtspunkt, dass ein Rechtsmittelgericht die Frage der Verjährung vorliegend – eventuell – anders beurteilen könnte, ist nicht geeignet, die Aussetzung des Verfahrens zu rechtfertigen. Die Abhängigkeit der Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen kann nur vom Standpunkt des erkennenden Gerichts aus beurteilt werden. Der Umstand, dass Gegenstand des Musterverfahrens auch Tatsachen oder Rechtsfragen zu Verjährungsfragen sein können, sofern sie verallgemeinerungsfähig sind, steht der Berücksichtigungsfähigkeit der Verjährungseinrede im Streitfall gleichfalls nicht entgegen. Insofern mag dahin gestellt bleiben, ob die Frage der ausreichenden Individualisierung des von dem hiesigen Kläger eingereichten Güteantrags überhaupt verallgemeinerungsfähig ist. § 8 Abs. 1 KapMuG macht die Aussetzung des Verfahrens von der Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses im Prozessregister abhängig und knüpft nicht daran an, ob eine Tat- oder Rechtsfrage musterverfahrensfähig ist. Dies wäre auch verfehlt, da ungewiss ist, ob eine grundsätzlich musterverfahrensfähige Frage letztlich zum Gegenstand eines Musterverfahrens gemacht wird. Die Aussetzung des Berufungsverfahrens ist auch nicht angesichts des Ziels des KapMuG sachgerecht. Das Musterverfahren soll ordnungspolitischen Zielen dienen, indem es durch ein schlagkräftiges kollektives Rechtsverfolgungsinstrument dazu beitragen soll, dass die kapitalmarktrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Weiterhin soll durch das Musterverfahren der individuelle Rechtsschutz verbessert werden. Durch die Bündelung gleichgerichteter Ansprüche soll das Kostenrisiko für den Einzelnen und auch die Gefahr divergierender Entscheidungen gesenkt werden. Das Musterverfahren soll auch eine Entlastung der Gerichte bewirken, indem in einem Musterverfahren für eine Vielzahl von gleichgelagerten Rechtsstreitigkeiten bestimmte Tatsachen- und Rechtsfragen einheitlich geklärt werden. Insgesamt soll durch die Einführung des Musterverfahrens der Standort Deutschland für kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten gestärkt werden (BT-Drs. 17/8799 S. 13). Keines dieser Ziele könnte durch eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens auch nur gefördert werden. Eine Aussetzung würde das Verfahren vielmehr lediglich verzögern, ohne dass die Klärung der – bislang anhängigen – Feststellungsziele des Musterverfahrens für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich wäre. Selbst wenn die – bislang anhängigen – Feststellungsziele im Sinne des Klägers beantwortet würden, könnte die vorliegende Klage aufgrund der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung keinen Erfolg haben. Eine derartige Verfahrensweise, d.h. die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über nicht entscheidungserhebliche Fragen, würde den Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz im zivilgerichtlichen Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzen und dem verfassungsrechtlich verankerten Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen. Letztlich ist eine Aussetzung des Berufungsverfahrens nach § 8 Abs. 1 KapMuG auch nicht deshalb geboten, weil nach dem Sachvortrag des Klägers eine Erweiterung der Feststellungsziele zu Fragen der Verjährung beantragt worden ist. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass antragsgemäß ein Vorlagebeschluss bekannt gemacht worden ist. 2. Dass (und warum) die Zulassung der Revision nicht erforderlich ist, hat der Senat bereits im Beschluss vom 21. September 2015 ausgeführt; hierauf nimmt er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Auffassung des Klägers, der Streitfall werfe die grundsätzliche Rechtsfrage auf, ob zur Individualisierung eines Güteantrags stets die Angabe des konkreten Beratungszeitraums und des Namens des Beraters erforderlich sei, trifft nicht zu. Diese Fragen spielen für die Entscheidung des Senats vielmehr keine Rolle. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert (für beide Instanzen): bis 110.000, -- €.