Beschluss
2 U 77/15
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2015:1130.2U77.15.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 O 361/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Bonn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 O 361/14 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Bonn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der LX und CM mbH. Er nimmt den Beklagten wegen Verletzung seiner Pflichten als ehemaliger Insolvenzverwalter auf Übereignung einer vom Beklagten selbst erworbenen Eigentumswohnung, hilfsweise auf Schadensersatz in Anspruch. Mit Urteil vom 22.06.2015, auf das wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der gestellten Anträge (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO) sowie wegen der rechtlichen Würdigung durch die Kammer Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge - mit Ausnahme des vermeintlichen Anspruchs auf Zahlung von 600,00 € wegen einer kostenlosen Inanspruchnahme der Sondermietverwaltung - weiter. Er meint weiterhin, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die streitgegenständliche Wohnung für die Insolvenzschuldnerin zu erwerben. Darüber hinaus habe der Beklagte pflichtwidrig für die bevorzugte Vermietung der von ihm erworbenen Wohnung gesorgt. Mit Beschluss vom 19.10.2015 (Bl. 296 ff. d.A.) hat der Senat den Kläger gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Der darin zum Ausdruck gebrachten Beurteilung des Senats ist der Kläger unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen mit Schriftsatz vom 23.11.2015 entgegengetreten. Der Kläger beantragt, das am 22.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 O 361/14 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, das Wohnungseigentum, bestehend aus einem 219/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur XX, Flurstücke XXXX und XXXX, Gebäude – und Gebäudenebenflächen, 2.097 qm groß, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 1. Obergeschoss sowie dem Keller, jeweils Nr. XX des Aufteilungsplanes, eingetragen beim Amtsgericht Senftenberg im Wohnungsgrundbuch von Lauchhammer Blatt XXXX Zug um Zug gegen Zahlung von 3.000,00 € an ihn aufzulassen; hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 42.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.01.2015 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründung vom 04.09.2015 (Bl. 196 ff. d.A.), die Berufungserwiderungen des Beklagten vom 06.10.2015 (Bl. 271 ff. d.A.) sowie auf die Schriftsätze des Klägers vom 23.10.2015 (Bl. 310 ff. d.A.) und vom 23.11.2015 (Bl. 324 ff. d.A.) Bezug genommen. II. 1. Die zulässige Berufung ist aus den im Beschluss vom 19.10.2015 dargelegten Gründen, an denen der Senat auch nach erneuter Beratung festhält, unbegründet. Hierauf wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO Bezug genommen. Die mit Schriftsatz vom 23.11.2015 erfolgte Stellungnahme hierzu bietet - ebenso wie auch der schon zuvor eingegangene weitere Schriftsatz des Klägers vom 23.10.2015 - weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Insoweit ist lediglich ergänzend anzumerken: a) Soweit der Kläger seinen Anspruch im Schriftsatz vom 23.10.2015 auf einen Verstoß des Beklagten gegen ein angebliches „Wettbewerbsverbot des Insolvenzverwalters“ stützt, ist nicht ersichtlich, wie sich hieraus der geltend gemachte Anspruch ergeben soll. Der Insolvenzverwalter hätte bei Bestehen eines solchen Wettbewerbsverbotes allenfalls durch den eigenen Erwerb der Wohnung pflichtwidrig gehandelt; das Wettbewerbserbot hätte den Beklagten aber sicher nicht verpflichtet, die streitgegenständliche Wohnung für die Schuldnerin zu erwerben. Auf eine solche Verpflichtung stützt der Kläger aber die Klage. b) Auch die weiteren Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 23.11.2015 belegen keine Pflicht des Beklagten, die streitgegenständliche Wohnung für die Insolvenzschuldnerin zu erwerben. Soweit der Kläger zur Begründung seiner abweichenden Auffassung auf die Kommentierung bei Uhlenbruck/Zipperer (Insolvenzordnung, 14. Aufl. 2015, § 159 Rdn. 3) Bezug nimmt handelt es sich um ein offensichtliches Fehlzitat. Dort ist lediglich von der - auch vom Senat nicht in Frage gestellten - Pflicht zur „möglichst optimalen Verwertung“ die Rede; eine vom Kläger angenommene Pflicht, „die zur Verfügung stehende Masse möglichst zu maximieren“ ist dort nicht erwähnt. Auch die weiteren Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 23.11.2015 können eine Pflicht des Beklagten zum Erwerb der streitgegenständlichen Wohnung nicht begründen. Sie gehen schon von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus: Soweit der Kläger nämlich darauf abstellt, dass die Insolvenzschuldenrin bei einem Erwerb der Wohnung die gesamte Wohnungseigentumsanlage vollständig hätte verkaufen können, lässt er außer Betracht, dass die Schuldnerin nach dem unstreitigen Parteivortrag vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon mehrere Wohnungen verkauft hatte. Der Kläger selbst hat noch im Schriftsatz vom 28.05.2015 mitgeteilt, dass von den 40 Wohnungen im Komplex X2straße XX-XX lediglich 37 Wohnungen im Eigentum der Schuldnerin standen (der Kläger spricht im Schriftsatz vom 23.11.2015 bezeichnenderweise davon, dass es sich „faktisch“ um die letzte nicht im Eigentum der Schuldnerin stehende Wohnung gehandelt habe). Die angebliche Möglichkeit zur „Arrondierung“ des Immobilienbestandes existierte damit objektiv nicht. Da die Schuldnerin nach all dem auch nach einem Erwerb der streitgegenständlichen Wohnung nicht in der Lage gewesen wäre, alle Wohnungen des Komplexes einheitlich zum Kauf anzubieten, kommt es auf die nunmehr durch Zeugnis des Herrn L2 unter Beweis gestellte Behauptung, die M C2 C3 GmbH & Co. KG sei für diesen Fall zur Zahlung eines höheren Kaufpreises bereit gewesen, von vornherein nicht an. Unabhängig davon könnte es aber für die Pflichten des Beklagten Ende des Jahres 2008 keine Rolle spielen, worauf sich die Erwerberin im Zuge der Verhandlungen über den im Juli 2013 beurkundeten Kaufvertrag eingelassen hätte. Schließlich sei abschließend noch einmal darauf hingewiesen, dass die oben angesprochenen Erwägungen des Klägers auch im Falle ihrer Richtigkeit allenfalls die Befugnis des Beklagten hätten begründen können, trotz der bereits beschlossenen Liquidation eine weitere Wohnung hinzu zu erwerben. Auch dann läge es aber fern, eine Verpflichtung des Beklagten (dem bei der Verwertung ein weiter Ermessensspielraum zustand) anzunehmen, dem bereits vorhandenen Leerstand eine weitere unvermietete Wohnung hinzuzufügen. c) Die abschließenden Ausführungen zum zweiten - verdeckten - Hilfsantrag (S. 4 des Schriftsatzes vom 23.11.2015) beschränken sich erklärtermaßen sich auf die Wiederholung bereits bekannten Vorbringens zur Verteilung der Darlegungslast. Insoweit kann deshalb auf S. 5 des Beschlusses vom 19.10.2015 Bezug genommen werden. Anlass zu näherer Erläuterung hätte für den Kläger allerdings in Bezug auf den ebenfalls im Beschluss vom 19.10.2015 angesprochenen Umstand bestanden, dass der mit dem zweiten Hilfsantrag geltend gemachte Schaden ganz überwiegend auf seinem eigenen Verhalten, nämlich der Neuvermietung der streitgegenständlichen Wohnung zum 01.11.2011, beruht. Weder der Mietausfall von November 2011 bis November 2013 (25 x 314,00 € = 7.850,00 €) noch der angebliche, vom Kläger mit 23.625,60 € bezifferte Mindererlös wären angefallen, wenn der Kläger selbst sich so verhalten hätte, wie er es dem Beklagten ansinnt. Hierzu verhält sich der Schriftsatz vom 23.11.2015 indes nicht. 2. Bereits im Beschluss vom 19.10.2015 hat der Senat ausgeführt, dass die weiteren Voraussetzungen für eine Berufungszurückweisung im Beschlusswege (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2. - 4 ZPO) vorliegen. Hieran hält er auch nach erneuter Beratung fest. Insbesondere bedarf die letztlich entscheidungserhebliche Frage, ob ein Insolvenzverwalter im Einzelfall trotz beschlossener Liquidation noch Immobilien für die Schuldnerin erwerben muss, keiner grundsätzlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO. Berufungsstreitwert: 84.000,00 € (§ 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG)