Beschluss
6 W 111/15
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2015:1019.6W111.15.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 04.09.2015 – 213 O 91/15 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der weiteren Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft zu erteilen über Namen und Anschriften der Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 13.08.2015 – 213 O 91/15 – aufgeführten IP-Adressen zu den angegebenen Zeitpunkten zugeteilt waren.
Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz trägt die Antragstellerin. Von einer Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 04.09.2015 – 213 O 91/15 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der weiteren Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft zu erteilen über Namen und Anschriften der Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 13.08.2015 – 213 O 91/15 – aufgeführten IP-Adressen zu den angegebenen Zeitpunkten zugeteilt waren. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz trägt die Antragstellerin. Von einer Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. G r ü n d e : Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln, durch den ihr Antrag auf Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 UrhG zurückgewiesen worden ist. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für eine Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen ihres Justiziars M sowie der Ermittler Dr. Q, Mitarbeiter der J GmbH, und T, Mitarbeiter der Kanzlei X G, belegt, so dass der Senat, der gemäß § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 69 Abs. 1 Satz 1 in der Sache selbst zu entscheiden hat, die beantragte Gestattung aussprechen kann. Im Rahmen des nach § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 29 FamFG eröffneten Freibeweisverfahrens sind eidesstattliche Versicherungen Dritter, die nicht am Verfahren beteiligt sind, ein zulässiges und vollwertiges Beweismittel (s. Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 29 Rn. 21). Der Senat erachtet hier die vorgelegten Urkunden als zur Aufklärung des Sachverhalts ausreichend. Nach § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG kann der Inhaber von nach dem UrhG geschützten Rechten verlangen, dass ihm Internetprovider unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft erteilen über diejenigen Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte IP-Adressen zugewiesen worden waren. Der Rechteinhaber darf sich bei der Überwachung der Filesharing-Systeme zur Ermittlung etwaiger Urheberrechtsverletzungen auch der Hilfe privater Unternehmen - wie im vorliegenden Fall der J GmbH - bedienen (s. OLG München, ZUM 2011, 865 – juris Tz. 6). 1. Die Antragstellerin hat schlüssig vorgetragen und durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn M vom 18.11.2014 belegt, dass sie Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an dem Filmwerk „Nightcrawler – Jede Nacht hat ihren Preis“ ist. Herr M hat in seiner Eigenschaft als Justiziar der Antragstellerin folgende Tatsachen bestätigt: - Der Film „Nightcrawler – Jede Nacht hat ihren Preis“ ist von der C LLC produziert worden. - Die C LLC hat der Antragstellerin mit Vertrag vom 10.09.2013 (Distribution Agreement) für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an dem Film „Nightcrawler – Jede Nacht hat ihren Preis“ exklusive Verwertungsrechte gemäß §§ 16, 17, 19a UrhG übertragen. - Die Antragstellerin hat für den Film die Rechte für die Kino- bzw. DVD-Auswertung an die D Filmverleih GmbH (Kino-Auswertung) und die D Home Entertainment GmbH (DVD-Auswertung) vergeben; das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG hat die Antragstellerin nicht exklusiv vergeben. - Die D Filmverleih GmbH und die D Home Entertainment GmbH sind 100 %ige Tochterunternehmen der Antragstellerin. Der Ansicht des Landgerichts, die Darstellung des Justiziars M enthalte im Wesentlichen Rechtsansichten und keine Tatsachen, kann nicht beigetreten werden. Ob die benannten Verträge mit dem angeführten Inhalt zwischen der Antragstellerin und dem Produzenten bzw. der Antragstellerin und der D Filmverleih GmbH sowie der D Home Entertainment GmbH geschlossen worden sind, könnte erforderlichenfalls im Wege einer Beweisaufnahme geklärt werden, z.B. durch Vorlage von Vertragsurkunden. Die Angaben des Justiziars M zu den Lizenzverträgen sind mithin Bekundungen von Tatsachen zu bewerten, nicht als Rechtsansichten. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der durch die eidesstattlichen Versicherungen belegten Angaben der Antragstellerin begründen könnten, liegen nicht vor. Im Gegenteil sprechen für die Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin die © - Vermerke für die D Filmverleih GmbH und die D Home Entertainment GmbH auf den Filmplakaten bzw. den DVD-Hüllen, was die Vermutung der Rechtsinhaberschaft gemäß § 10 Abs. 3 UrhG auslöst. Die Zugehörigkeit der D Filmverleih GmbH und der D Home Entertainment GmbH zum Konzern der Antragstellerin ist senatsbekannt (s. bereits Beschluss vom 21.09.2012, 6 W 190/12). Dass die eidesstattliche Versicherung des Herrn M im vorliegenden Verfahren und in anderen – dem Senat bekannten – Verfahren einen ähnlichen Aufbau und Wortlaut aufweist, liegt angesichts der ähnlich gelagerten Sachverhalte auf der Hand und ist nicht zu beanstanden. Vor dem Hintergrund des Aufgabenbereichs des Herrn M bestehen auch keine Zweifel an seiner eigenen Wahrnehmung. Weiterer Beweismittel bedarf es neben der eidesstattlichen Versicherung nicht, insbesondere keiner anwaltlichen Versicherung, dass/welche Urkunden dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin selbst im Original vorgelegen haben, und auch keiner Vorlage der umfangreichen Lizenzverträge selbst. 2. Eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG setzt ferner voraus, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung i.S.d. § 101 Abs. 2 UrhG vorliegt. Dabei bezieht sich das Erfordernis der Offensichtlichkeit in § 101 Abs. 2 UrhG neben der Rechtsverletzung auch auf die Zuordnung dieser Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten (Senat, GRUR-RR 2009, 9, 11 – Ganz anders; GRUR-RR 2012, 335). Die Zuordnung der Rechtsverletzung zu den Verkehrsdaten ist nicht nachträglich durch einen Sachverständigen zu überprüfen, auch Mittel der Glaubhaftmachung - wie die hier vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Ermittler Dr. Q und T vom 13.08.2015 – reichen aus, wenn ihre Würdigung im Ergebnis so eindeutig ist, dass eine ungerechtfertigte Belastung der Anschlussinhaber ausgeschlossen erscheint (s. Senat, GRUR 2013, 67 – The Disco Boys. Juris-Tz. 4). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass gemäß den Angaben der Ermittler unter den o.a. IP-Adressen zu den angegebenen Zeiten Dateien, die das zugunsten der Antragstellerin geschützte Werk enthielten, angeboten worden sind. Die J GmbH und das von ihr eingesetzte Ermittlungssystem sind dem Senat bereits aus früheren Verfahren bekannt (s. z.B. Beschluss vom 07.10.2013, 6 W 84/13, MMR 2014, 68 – Life of Pi; Beschluss vom 01.08.2014, 6 W 114/14; Beschluss vom 16.08.2013, 6 W 126/13; Beschluss vom 21.09.2012, 6 W 190/12). In keinem dieser Verfahren ergaben die Ermittlungen bisher Anlass zu Beanstandungen; vielmehr ist das Peer-to-Peer Forensic System der J GmbH durch verschiedene Sachverständige, u.a. durch Gutachten des Fraunhoferinstituts, überprüft worden. Danach ist das System grundsätzlich zuverlässig und geeignet, das Angebot bestimmter Dateien unter bestimmten IP-Adressen zu ermitteln. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 Satz 5 und Satz 4 UrhG, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Wert für das Beschwerdeverfahren: 3.000,00 €.