Beschluss
21 U 3/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2015:0929.21U3.11.00
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Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 13.01.2011 – 14 O 620/10 – wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
3. Der Gegenstandwert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf: bis 600,00 €.
4. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das angefochtene Teilurteil wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 13.01.2011 – 14 O 620/10 – wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. 3. Der Gegenstandwert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf: bis 600,00 €. 4. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das angefochtene Teilurteil wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit seiner am 26.01.2011 eingelegten Berufung wendet sich der Beklagte gegen das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 13.01.2011, durch das er verurteilt worden ist, über acht Kunstgegenstände, die ihm in Kommission gegeben wurden, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Mit Beschluss vom 10.02.2011 hat der Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 500,00 € festgesetzt. Hiergegen hat der Beklagte Gegenvorstellung erhoben. Wegen seiner psychischen Erkrankung sei er nicht zur Durchsicht der ungeordneten Unterlagen in der Lage und benötige für deren Durchsicht und die Auskunftserteilung eine sachkundige Hilfsperson. Die Kosten, die hierdurch entstünden, seien weit höher als 600,00 €. Der Senat hat die Gegenvorstellung zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten wegen Nichterreichens der Berufungssumme als unzulässig verworfen. Auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.11.2014 – I ZB 31/14 – den Beschluss des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, da der Senat die Berufungssumme nicht nachvollziehbar berechnet habe. Es sei nicht erkennbar, auf welcher Tatsachengrundlage der Senat das ihm gem. § 3 ZPO zustehende Ermessen ausgeübt habe. Nicht zu beanstanden sei die Auffassung des Senats, dass die Einschaltung eines Wirtschaftprüfers oder Rechtsanwalts zur Auskunftserteilung- und Rechnungslegung nicht erforderlich sei. Vielmehr sei die Hinzuziehung einer Hilfsperson, die buchhalterische Erfahrungen habe, ausreichend. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist gemäß § 511 Abs. 2 ZPO nicht zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt (Abs. 2 Nr. 1) und das Landgericht die Berufung nicht zugelassen hat (Abs. 2 Nr. 2). Demzufolge ist das Rechtsmittel des Beklagten gemäß. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Auch die erneuten Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Schriftsatz vom 28.07.2015 geben keinen Anlass, die Beschwer auf über 600,00 € festzusetzen. Der Wert der Beschwer des Beklagten ist bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nach billigem Ermessen (§ 3 ZPO) zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.2010, XII ZB 176/09 - juris). Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.11.2014 ausgeführt hat, ist dabei auf die Höhe der Kosten abzustellen, die durch die Hinzuziehung einer Hilfsperson entstehen. Dabei ist es ist Sache des Berufungsführers, die tatsächlichen Grundlagen für eine Schätzung nachvollziehbar darzulegen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.12.2012 – 24 U 162/12, 24 U 162/12 –, Rdnr. 11, juris). Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 05.11.2013 vorgetragen, die Unterlagen befänden sich in „mehreren“ Umzugskartons. Auf die Verfügung des Senats vom 25.06.2015, die Anzahl zu konkretisieren, hat er mit Schriftsatz vom 28.07.2015 mitgeteilt, dass der Beklagte nach wie vor schwer erkrankt sei, nicht wisse, wo sich die Kartons befänden und diese vermutlich verloren gegangen seien. Der entstehende zeitliche Aufwand lässt sich aufgrund der vagen Angaben des Beklagten schwerlich schätzen. Das heutige durchschnittliche Monatsgehalt eines Bürokaufmanns beträgt in L im Mittelwert 2.193,00 € und für einen Buchhalter 2.814,00 € (vgl. www.gehaltsvergleich.com). Der Bruttostundenlohn liegt damit bei ca. 12,68 € bzw. 16,26 €. Der Senat geht deshalb von einem maximalen Stundenlohn in Höhe von 20,00 € aus. Es ist nach wie vor nicht ersichtlich, dass die Sichtung der ungeordneten Unterlagen in „mehreren“ Kartons und die Herausnahme der Rechnungen betreffend acht Kunstgegenstände mehr als 30 Stunden in Anspruch nehmen sollen. Der Zeitaufwand dürfte maximal 1,5 Stunden pro Karton betragen. Selbst wenn sich die Unterlagen in 12 Kartons befinden sollten – wobei der Senat davon ausgeht, dass mit „mehreren“ Kartons weit weniger als 12 Kartons gemeint sein dürften -, und einen Stundenlohn von maximal 20,00 € annimmt, läge der Gegenstandswert bei weit unter 600,00 € (20*12*1,5=360). Der Beklagte hat keinen höheren Kostenaufwand substantiiert vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Da die Berufung unzulässig ist, ist auch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu versagen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Verwerfung der Beschwerde findet die Rechtsbeschwerde statt §§ 522 Abs. 1 S. 4 ZPO, 117 Abs. 1 S. 3 FamFG). Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.