Beschluss
13 U 9/15
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2015:0909.13U9.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18.12.2014 - 1 O 76/14 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Streitwert: 49.491,12 € 1 Gründe: 2 I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an dem offenen Immobilienfonds „L Grundinvest“ in Anspruch. 3 Unter dem 26.11.2007 erwarben die Klägerin und ihr Ehemann, Herr A, 1.216 Anteile am streitgegenständlichen offenen Immobilienfonds zum Preis von 70.041,60 €. Der Fonds unterlag zu diesem Zeitpunkt einem sogenannten „Cash-Stop“, einer Begrenzung der Mittelzuflüsse. 4 Vorausgegangen war ein Beratungsgespräch mit dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn G. Der Inhalt des Beratungsgesprächs ist zwischen den Parteien streitig. 5 Im Oktober 2008 wurde der streitgegenständliche Fonds geschlossen. Die Klägerin wurde hierüber vom T-Broker, einem Unternehmen der T-Gruppe, welches dem Kunden die Möglichkeit eröffnet, Wertpapiere und Depots über das Internet zu führen bzw. Wertpapiere zu handeln, informiert. Nach zwischenzeitlicher Wiedereröffnung im Jahr 2009 wurde der Fonds im Mai 2010 erneut geschlossen und seitdem nicht wiedereröffnet. Derzeit wird der Fonds abgewickelt. 6 Die Klägerin hat behauptet, sie habe eine konservative Anlage gewünscht, die sich innerhalb von 3-6 Monaten liquidieren lasse. Sie habe den Fondsprospekt nicht erhalten und sei nicht über das Schließungs– und Totalverlustrisiko aufgeklärt worden. Auch eine Aufklärung über Rückvergütungen sei nicht erfolgt. Bei Kenntnis vom Schließungsrisiko hätte sie die streitgegenständliche Anlage nicht gezeichnet. Der Mitarbeiter der Beklagten habe im Rahmen der zweimal jährlich stattfindenden Gespräche zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass möglicherweise ein Verkauf der Anteile sinnvoll wäre; er habe vielmehr in einer E-Mail vom 09.01.2013 angegeben, der Fonds solle in jedem Fall gehalten werden. 7 Die Klägerin hat mit der am 04.04.2014 zugestellten Klage beantragt, 8 1. die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin 49.491,12 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der von der Klägerin erworbenen Anteile an dem „L Grundinvest Fonds“ nebst Nebenrechten auf die Beklagte, 9 2. die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin 1.451,80 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und –gebühren nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 10 Die Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie hat die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin gerügt. Die Klägerin und Ihr Ehemann hätten im Übrigen einen Anlagehorizont von bis zu fünf Jahren verfolgt. Im Rahmen der Beratung seien sie über anlagenspezifische Risiken und Kosten informiert worden. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass keine Pflicht zur Aufklärung über das Schließungsrisiko bestanden habe; ein Totalverlustrisiko sei nicht vorhanden. Hinsichtlich der Rückvergütungen hat die Beklagte die Auffassung vertreten, eine Aufklärung über Rückvergütungen sei nicht erforderlich gewesen, da die Beklagte solche nicht vereinnahmt habe, weil sie den Anlagewunsch der Klägerin aus eigenem Handelsbestand habe bedienen können. 13 Die Beklagte hat schließlich die Einrede der Verjährung erhoben. 14 Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.12.2014 (GA 73 ff.), auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO), abgewiesen.Zur Begründung hat die Kammer im wesentlichen ausgeführt, dass es bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin fehle. Soweit ihr Ehemann im Juli 2014 die Abtretung erklärt habe, beziehe sich diese ausdrücklich nur auf die Anteile an dem Fonds, nicht aber auf Schadensersatzansprüche. Die weitere Abtretungserklärung in der mündlichen Verhandlung sei von der Klägerin aber nicht angenommen worden.Im übrigen habe die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis dafür, dass Aufklärungspflichten verletzt worden seien, nicht erbracht bzw. es sei zumindest Verjährung eingetreten. Die Kammer hat mangels substantiierten Vortrags hinsichtlich der Fungibilität und des Risikos des Totalverlustes ebenso wenig eine Pflichtverletzung angenommen wie hinsichtlich etwaiger Rückvergütungen. Lediglich hinsichtlich des Schließungsrisikos ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme hätte aufgeklärt werden müssen. Diesbezüglich sei jedoch bereits nach § 37a WpHG von Verjährung auszugehen. Insoweit sei der Erwerbzeitpunkt maßgebend. Im übrigen wäre auch nach den allgemeinen Verjährungsregelungen spätestens mit Ablauf des Jahres 2011 Verjährung eingetreten.Mit der Berufung verfolgt die Klägerin weiter ihre Anträge auf Schadenersatz und Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.Sie macht insbesondere geltend, dass die Abtretungserklärung im Juli 2014 auslegungsfähig gewesen sei. Zumindest aber sei die Abtretung in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angenommen worden.Weiter beruft sich die Klägerin darauf, dass die Kammer zu Unrecht Verjährung angenommen habe. Vielmehr sei von einer vorsätzlichen Pflichtverletzung der Beklagten hinsichtlich der Aufklärung über das Schließungsrisiko auszugehen. Da es sich bei dieser Frage um ein tragendes Strukturprinzip handeln würde, sei das Unterlassen der Belehrung von vornherein als vorsätzlich anzusehen. Zudem würde hinsichtlich deliktsrechtlicher Ansprüche eine zehnjährige Verjährungsfrist gelten. Schließlich sei Verjährungsbeginn der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Pflichtverletzung, die jedoch erst mit der Einschaltung des Prozessbevollmächtigten gegeben gewesen sei.Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen. 15 II. Die Berufung der Klägerin ist auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Insoweit kann der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 31.7.2015 nehmen.Entgegen der Ansicht der Klägerin ist davon die allgemeine, kenntnisabhängige Verjährung nach § 195, 199 Abs. 1 BGB eingetreten, so dass im Ergebnis dahinstehen kann, ob vorliegend von einer Widerlegung des Vorsatzes durch die Beklagte – d.h. von einem Rechtsirrtum über die Pflicht zur Aufklärung über das Schließungsrisiko – auszugehen ist.Insbesondere die Argumentation der Klägerin, sie habe zwar 2008 Kenntnis von der Schließung des Fonds und dem daraus folgenden, sie betreffenden Schaden gehabt, nicht aber davon, dass die Beklagte im Rahmen der Beratung verpflichtet gewesen sei, über das Schließungsrisiko aufzuklären, greift nicht durch. Die Klägerin wusste nämlich mit Kenntnis von der Schließung zugleich, dass sie von der Beklagten über das Risiko einer solchen Schließung nicht aufgeklärt worden ist. Das reicht für den Verjährungsbeginn ohne weiteres aus, denn erforderlich ist nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, nicht aber ihre zutreffende rechtliche Bewertung. Zu verweisen ist insoweit auf die Rechtsprechung des BGH zum Verjährungsbeginn von Ansprüchen wegen verschwiegener Provision (Urt. v. 26.2.2013, XI ZR 498/11). Der BGH hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass ein Anleger, der die Zahlung von Provisionen an die Bank dem Grunde – wenn auch nicht der Höhe - nach kennt, notwendigerweise auch weiß, dass ihn die Bank darüber nicht aufgeklärt hat. Nicht anders liegen die Dinge in Bezug auf das Schließungsrisiko. 16 III. Schließlich hat die Sache – wie bereits im Beschluss des Senats vom 31.7.2015 ausgeführt – weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch erscheint eine mündliche Verhandlung angesichts des gegebenen Sach-und Streitstandes und der relevanten rechtlichen Fragen nicht geboten, so dass die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen ist. 17 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.