Sonstige
13 U 68/15
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2015:0826.13U68.15.00
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Tenor
ohne Tenor
Entscheidungsgründe
ohne Tenor I. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2 - 4 ZPO vorliegen. 1. Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, der von der Klägerin erklärte Widerruf sei verfristet. Die der Klägerin mit dem Darlehensvertrag vom 29. August 2007 erteilte Widerrufsbelehrung ist ordnungsgemäß und hat die zweiwöchige Widerrufsfrist in Gang gesetzt. a) Die Widerrufsbelehrung ist – entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht deshalb zu beanstanden, weil sie den Lauf der Frist daran knüpft, dass „mir … eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages“ zur Verfügung gestellt werden. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, unterscheidet sich die Formulierung vom Wortlaut des § 355 Abs. 2 Satz 3 in der maßgeblichen Fassung vom 2. Dezember 2004 nur dadurch, dass hier der „schriftliche Antrag des Verbrauchers“ in „mein schriftlicher Antrag“ umformuliert worden ist. Das lässt aber in der Sache keinen Zweifel daran aufkommen, dass es um die Vertragserklärung des Verbrauchers geht. Die gesamte Widerrufsbelehrung ist nicht in der Weise formuliert, dass der Verbraucher in der dritten Person genannt wird, sondern in der „Ich-Form“. So heißt es unter „Widerrufsrecht“: „ Ich bin an meine Willenserklärung … nicht mehr gebunden, wenn ich …“ und unter „Fristablauf“: Der Lauf der Frist .. beginnt einen Tag, nachdem mir …“. Diese Formulierung in der „Ich-Form“ ändert nichts an der Deutlichkeit; sie führt im Gegenteil eher noch zur Klarstellung, indem sie jeglichen denkbaren Fragen vorbeugt, wer mit „Verbraucher“ gemeint ist. Ist die Widerrufsbelehrung aber in der „Ich-Form“ abgefasst, ist es folgerichtig und in keiner Weise irreführend, die Formulierung „schriftlicher Antrag des Verbrauchers“ in „mein schriftlicher Antrag“ zu ändern. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08. Der Bundesgerichtshof hatte nicht über einen vergleichbaren, sondern einen in einem entscheidenden Punkt anderen Wortlaut einer Widerrufsbelehrung zu entscheiden. Dort wurde der Lauf der Frist davon abhängig gemacht, dass „eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages“ zur Verfügung gestellt wurde. Dort war – anders als in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. und anders als im vorliegenden Fall – in keiner Weise, weder durch den Zusatz „des Verbrauchers“ noch durch die Verwendung der Ich-Form und die Konkretisierung „mein“ erkennbar, dass der Darlehensantrag des Verbrauchers gemeint war und der Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Bank die Frist nicht in Gang setzte. b) Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb irreführend, weil der Lauf der Frist von der Zurverfügungstellung eines „ Exemplars dieser Widerrufsbelehrung“ abhängig gemacht wird. Soweit die Klägerin meint, diese Formulierung an Stelle der Formulierung „dieser Widerrufsbelehrung“ lasse den unrichtigen Schluss des Verbrauchers zu, dass auch dann eine 2-Wochen-Frist gelte, wenn die Aushändigung der Belehrung erst nach Vertragsschluss erfolge, kann ihr nicht gefolgt werden. Dass mit der Formulierung „ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung“ die bei Vertragsschluss erteilte Widerrufsbelehrung gemeint ist, ergibt sich ohne Weiteres schon daraus, dass der Verbraucher auf dem Formular der Widerrufsbelehrung selbst die Zurverfügungstellung der Widerrufsbelehrung mit den Worten bestätigt: „Ein Exemplar der Widerrufsbelehrung ist mir zur Verfügung gestellt worden.“. 2. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich vielmehr um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. II. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV-Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.